Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 12 Sa 453/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016, 2 Ca 2137/15, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Der am 1954 geborene Kläger war vom 20.03.1978 bis zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Rohrnetzmonteur beschäftigt.
4Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.566,25 €.
5Der Kläger litt zuletzt unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Parteien führten einen Rechtsstreit, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen werden wollte. Dieser Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 17.12.2014, mit dem die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2015 vereinbarten.
6Nach Abschluss dieses Vergleiches hat der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2015 noch an vier Tagen seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht (18.12.2014, 26. und 27.01.2015 sowie 13.03.2015). Im Übrigen hat der Kläger an 11 Tagen Urlaub in Anspruch genommen und war die restliche Zeit arbeitsunfähig erkrankt.
7Mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage B 1, Bl. 76 d. A.) teilte die Krankenkasse des Klägers, die m Betriebskrankenkasse, der Beklagten mit, dass aufgrund beklagtenseitig geäußerter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt habe, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durchzuführen. Hierbei seien die beratenden Ärzte des Medizinischen Dienstes mit Gutachten vom 24.04.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger „ohne Zweifel auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig“ sei.
8Unter dem 29.05.2015 erteilte der behandelnde Hausarzt des Klägers, der Zeuge Dr. R K , dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung, mit der eine Arbeitsunfähigkeit zunächst voraussichtlich bis einschließlich 12.06.2015 bestätigt wurde (ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungBl. 88 d. GA).
9Am 12.06.2015 erteilte Herr Dr. K dem Kläger eine Folgebescheinigung bis einschließlich 30.06.2015. Eine weitere Folgebescheinigung wurde bis einschließlich 03.07.2015 ausgestellt.
10Am Freitag, 03.07.2015, erteilte Herr Dr. K dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Krankengeldbezug, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d. GA). Hiernach soll Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.07.2015 voraussichtlich bis zum 03.07.2015 bestehen.
11Für das darauffolgende Wochenende (Samstag 04.07. und Sonntag 05.07.2015) liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
12Ab Montag, 06.07.2015, stellte Herr Dr. K dem Kläger eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung aus, zunächst bis voraussichtlich einschließlich 17.07.2015 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 8 d. GA), später verlängert bis einschließlich 31.07.2015.
13Für den Zeitraum ab 03.08.2015 bis einschließlich 25.08.2015 erteilte Herr Dr. K am 04.08.2015 dem Kläger eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.).
14Eine vorherige Mitteilung des Klägers gegenüber der Beklagten dahingehend, dass er ab Montag, 06.07.2015 bzw. ab Montag, 03.08.2015 voraussichtlich wieder arbeitsfähig sein werde, ist nicht erfolgt.
15Mit Geltendmachungsschreiben vom 13.08.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 11/12 d. GA) begehrte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte von der Beklagten Entgeltfortzahlung ab dem 06.07.2015 mit der Begründung, die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei – wie von Herrn Dr. Kandler unter diesem Datum bescheinigt - mit dem 03.07.2016 beendet gewesen und er sei ab dem 06.07.2015 aufgrund einer anderen Erkrankung als zuvor arbeitsunfähig erkrankt.
16Eine Entgeltfortzahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
17Daraufhin hat der Kläger am 12.10.2015 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Siegburg erhoben und mit dieser zunächst einen Betrag in Höhe von 8.229,80 Euro eingeklagt. Hierbei hat der Kläger zunächst Entgeltfortzahlung für insgesamt zehn Wochen begehrt. Hierbei hat er zunächst die Ansicht vertreten, auch ab dem 3. August 2015 hätte wiederum eine neue Erkrankung vorgelegen, die wiederum einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöse.Er hat hierzu zunächst behauptet, er sei ab Freitag, 31.07.2015, auch über das dazwischen liegenden Wochenende (1. und 2. August 2015), arbeitsfähig gewesen und alsdann erst ab Montag, 03.08.2015 wegen einer anderen Erkrankung erneut erkrankt. Im laufenden Rechtsstreit hat die Krankenkasse des Klägers mit Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage B 1, Bl. 28 d. A.) der Beklagten mitgeteilt: „Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit vom 16.04.2015 bis zum 03.07.2015 mit der aktuellen Erkrankung vom 03.08.2015. Somit ist dieser Zeitraum eine anrechenbare Vorerkrankung und die Entgeltfortzahlung endete am 02.08.2015.“ In Anbetracht dieser Erklärung hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und auf Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum 06.07. bis 31.07.2015 beschränkt.
18Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 06.07.2015 entstanden. Er hat hierzu behauptet, er sei ab dem 03.07.2015 am darauffolgenden Wochenende (04. und 05.07.2015) arbeitsfähig gewesen und alsdann ab Montag, dem 06.07.2015, an einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt, die nicht in einem Zusammenhang mit der vorherigen Erkrankung stünde.
19Der Kläger hat beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.291,92 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat die Auffassung vertreten, es läge eine Fortsetzungserkrankung vor. Die chronische Herzerkrankung des Klägers (Angina pectoris) sei durchgehend vorhanden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt insbesondere nicht am Wochenende nach dem 03.07.2015. Gerade bei stressbedingten Krankheiten sei das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers, an einem Wochenende sich arbeitsfähig zu fühlen, unmaßgeblich.
24Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei über den 03.07.2015 hinaus durchgehend bis zum 31.07.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch Vernehmung des ZeugenDr. K . Der Zeuge hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, der Kläger sei multimorbid und leide an verschiedenen Krankheiten. Ein Verdacht auf eine Herzerkrankung (Angina pectoris) habe sich jedoch nicht bestätigt. Am 03.07.2015 habe der Zeuge den Kläger nicht untersucht, sondern lediglich die Endbescheinigung ausgestellt, nach der ab dem 04.07.2015 wieder Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Am 03.07.2015 habe noch keine Arbeitsfähigkeit beim Kläger bestanden, das Formular der Bescheinigung vom 03.07.2015 sei insofern fehlerhaft ausgefüllt. Zuvor zuletzt untersucht habe der Zeuge den Kläger am 30.06.2015. Im ersten Zeitraum hätten Probleme an Bronchien bzw. Lunge bestanden, der zweite Krankheitszeitraum sei auf Oberbauchbeschwerden zurück zu führen. Ein Zusammenhang sei insofern nicht gegeben. Die ab dem 06.07.2015 diagnostizierten Beschwerden dürften jedoch auch schon vorher bestanden haben, Genaueres könne er hierzu jedoch nicht sagen. Dazu, ob der Kläger am 4. und 5. Juli 2015 arbeitsfähig gewesen sei, habe er keine Feststellungen getroffen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2016 (Bl. 48 ff. d. GA) Bezug genommen.
25Nach erfolgter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine Fortsetzungserkrankung nicht bestanden habe. Der Verdacht der Herzerkrankung (Angina pectoris) habe sich nach der Aussage des Zeugen Dr. K gerade nicht bestätigt. Der Kläger habe bis einschließlich 03.07.2015 an einer akuten Bronchitis und Kurzatmigkeit gelitten, ab dem 06.07.2015 an einer Gastritis mit Schmerzen im Oberbauch. Insofern lägen unterschiedliche Krankheiten vor, sodass durch die Erkrankung ab dem 06.07.2015 ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch begründet worden sei. Denn es sei auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger mit Ablauf des 03.07.2015 wieder gesund war und dann erst ab dem 06.07.2015 erneut erkrankt ist. Die vom Zeugen Dr. K geäußerte Vermutung, dass die am 06.07.2015 diagnostizierte Gastritis bereits vorher aufgetreten sein könnte, reiche nicht für die Annahme aus, dass diese bereits bei Beendigung der betriebsüblichen Arbeitszeit am 03.07.2015 vorgelegen habe. Insofern verbleibe es bei der Beweiskraft der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
26Gegen das ihr am 10.05.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.04.2016 hat die Beklagte am 13.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2016 begründet.
27Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte zunächst ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zwar die Verteilung der Darlegungslast zutreffend beurteilt, jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei verweist sie insbesondere darauf, dass nach dem abgeschlossenen Prozessvergleich der Kläger in dem danach noch fast ein Jahr andauernden Arbeitsverhältnis lediglich noch an insgesamt vier Arbeitstage gearbeitet hat. Später verweist sie auch auf die nunmehr bekannt gewordene Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer treffe.
28Die Beklagte beantragt,
29das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016– 2 Ca 2137/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016 – 2 Ca 2137/15 – (berichtigt durch Beschluss vom 29.04.2016) zurückzuweisen.
32Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor, auch wenn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar am 03.07.2015 keine ärztliche Untersuchung mehr stattgefunden hat, habe Herr Dr. K doch aufgrund der noch am 30.06.2015 durchgeführten Untersuchung berechtigt feststellen dürfen, dass lediglich noch bis zum 03.07.2015 Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mehr eintritt. Am darauffolgenden Wochenende, 4. und 5. Juli 2015, habe der Kläger sich auch gut gefühlt. Er habe insbesondere – so der mündliche Vortrag im Kammertermin - an der Hochzeitsfeier seines Neffen teilgenommen und hierbei Fotos gemacht.
33Das Landesarbeitsgericht hat nach erfolgtem Hinweis auf die nach der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016 grundsätzlich den Kläger auch hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit treffende Beweislast im Kammertermin am 15.11.2016 erneut Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. K , nunmehr über die Behauptung des Klägers, er sei am Wochenende 04. und 05.07.2015 arbeitsfähig gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2016 Bezug genommen.
34Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
37I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600,00 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
38II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 06.07. bis 31.07.2015 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.
39Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Dieser Zeitraum war vorliegend ab dem 06.07.2015 bereits abgelaufen.
40Allerdings entsteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von erneut sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies jedoch gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn es sich bei der neuen Erkrankung um eine Fortsetzung der früheren Erkrankung handelt, die auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht (sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG gegeben sind). Darüber hinaus ist nach dem vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12.09.1967 (1 AZR 367/66) entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt bestätigt u. a. in der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016,5 AZR 318/15). Denn ist nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitnehmer, der bereits arbeitsunfähig erkrankt ist und dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nach sechs Wochen ausläuft, besser gestellt werden soll, nur weil eine weitere Erkrankung hinzutritt. Insofern entsteht ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsverhinderung führt (z. B. BAG, Urteil vom 10.09.2014, 10 AZR 651/12, Rn. 13; BAG, Urteil vom 13. Juli 2005, 5 AZR 389/04; BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15,Rn 13). Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 25.05.2016 a.a.O.).
41Hinsichtlich der Beweislastverteilung trifft das Risiko, nicht (mehr) feststellen zu können, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während einer unmittelbar vorangegangenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten ist, grundsätzlich den Arbeitnehmer. Denn anders als bei der Fortsetzungserkrankung betrifft der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls nicht eine vom Arbeitgeber einzuwendende Ausnahme, sondern eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt – nach allgemeinen Grundsätzen – der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (so ausdrücklich nunmehr BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, m. w. N.).
42Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende der auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen.Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung. Ergibt sich jedoch auch nach der Vernehmung des behandelnden Arztes eine non-liquet-Situation, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).
43Hiervon ausgehend ist dem Kläger der Nachweis vorliegend nicht gelungen, dass er zwischen der bis Freitag 03.07.2015 bescheinigten und der ab dem darauffolgenden Montag, 06.07.2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Zwischenzeitraum, d. h. am Wochenende 04. und 05.07.2015, arbeitsfähig gewesen ist.
44Zwar sprechen für die klägerische Behauptung der Arbeitsfähigkeit am04. und 05.07.2015 zunächst die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese attestieren eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis einschließlich 03.07.2015 und alsdann wiederum erst ab dem 06.07.2015.
45Vorliegend liegen jedoch gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist.
46Denn vorliegend hat der Kläger in dem noch fast ein Jahr andauernden Zeitraum des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Prozessvergleiches am 17.12.2014 lediglich noch an insgesamt vier Arbeitstagen seine Arbeitsleistung erbracht. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellte mithin im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Beendigungsvergleichs den absoluten Regelfall und die Arbeitsfähigkeit stellte demgegenüber die absolute Ausnahme dar.
47Auch hat der Kläger die Beklagte in keiner Weise dahingehend informiert, dass er voraussichtlich ab Montag, 06.07.2015 wieder arbeitsfähig sein würde. In Anbetracht der erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ging die Beklagte bei Dienstbeginn am Montag, 06.07.2015 hinsichtlich ihrer Dienstplaneinteilung offenbar davon aus, dass der Kläger an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbringen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, weil er ursprünglich davon ausgegangen wäre, an diesem Tag wieder seine Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen.
48Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse noch von Ende April 2015 der Kläger „ohne Zweifel auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig“ sein sollte. Auch dies spricht dafür, dass die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bereits knapp zwei Monate später eher einen atypischen Ausnahmefall darstellen würde.
49All diese Umstände stellen erhebliche Indizien dar, die gegen eine zwischenzeitlich Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit beim Kläger sprechen.
50Der Beweis der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für das Wochenende am 04. und 05.07.2015 ist dem Kläger auch nicht durch die erfolgte Beweisaufnahme durch Vernehmung des klägerseitig benannten ZeugenDr. K gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war zur Überzeugung der Kammer weder bewiesen, dass die vielfachen ursprünglich diagnostizierten Krankheiten sämtlichst mit Ablauf des 03.07.2015 ausgeheilt waren, noch war bewiesen, dass die ab dem 06.07.2015 diagnostizierten Krankheiten nicht bereits zuvor, ggf. zumindest bereits am 03.07.2015, vorgelegen haben.
51Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers ausgerechnet am streitgegenständlichen Wochenende 04. und 05.07.2015 ein besserer gewesen sein soll als zuvor und danach. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass seine Praxis der Krankschreibungen dahin geht, dass er regelmäßig zum Ablauf einer Arbeitswoche vor einem Wochenende Krankschreibungen ausstellt, und er dann, wenn nicht der 03.07. auf einen Freitag gefallen wäre beispielsweise erst der 05.07. der Freitag gewesen wäre, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann wahrscheinlich entsprechend bis zum 05.07.2015 ausgestellt hätte. Mithin beruht der Umstand, dass der behandelnde Hausarzt Dr. K dem Kläger für den Freitag 03.07.2015 noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt hat, für den darauffolgenden Samstag, 04.07.2015 jedoch nicht mehr, nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers, sondern ausschließlich auf den Umstand, dass ab dem 04.07.2015 ein für den Kläger arbeitsfreies Wochenende anstand.
52Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers vom 3. auf den 4. Juli 2015 gibt es nicht. Wie bereits in seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausdrücklich bekundet, hat der Zeuge Dr. K auch in seiner zweitinstanzlichen Vernehmung nochmals bestätigt, dass er am 03.07.2015 den Kläger gerade nicht untersucht hat. Abweichend von seiner Aussage in der erstinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge Dr. K in der zweitinstanzlichen Vernehmung auch ausdrücklich erklärt, dass auch am 30.06.2015 gerade keine Untersuchung des Klägers mehr stattgefunden hat, sondern lediglich noch eine Konsultation ohne Untersuchung. Die letzte ärztliche Untersuchung des Klägers durch den Zeugen Dr. K vor dem 03.07.2015 hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme bereits am 18.06.2015 stattgefunden. Insofern war für die Kammer auch nach Vernehmung des Zeugen Dr. K in keiner Weise ersichtlich, welche medizinischen Erkenntnisse aufgrund einer mehr als zwei Wochen bereits zurückliegenden Untersuchung dafür sprechen sollen, dass der Kläger zwar noch am Freitag, 03.07.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei soll, jedoch gerade am Wochenende 04. und 05.07.2015 nicht mehr. Insofern scheint vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der 03.07.2015 als vermeintlicher Tag der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit beliebig gewählt. Dies hat auch der Zeuge Dr. K ausdrücklich so bekundet („Irgendwann muss man ja den Zeitpunkt festlegen.“).
53Gerade in Anbetracht der Vielzahl der Erkrankungen, unter denen der Kläger litt und die bis zum 03.07.2015 diagnostiziert waren, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass all diese Erkrankungen exakt zum 03.07.2015 abgeschlossen waren und nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Jedenfalls hat der insofern beweispflichtige Kläger auch durch die Vernehmung seines behandelnden Hausarztes den diesbezüglich erforderlichen Beweis nicht führen können.
54Gerade auch vor dem Hintergrund des vom Zeugen Dr. K in seiner Vernehmung benannten möglichen psychosomatischen Hintergrundes war vielmehr von einem durchgehenden Krankheitsbild auszugehen.
55Auch hinsichtlich der ab dem 06.07.2015 diagnostizierten „neuen“ Erkrankung konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob diese erst ab dem 06.07.2015 vorlag oder ob deswegen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Der Zeuge hat bekundet, zum Zeitpunkt des Beginns der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eigener Untersuchung keine Angaben machen zu können, sondern insofern lediglich über die Angaben des Klägers zu verfügen.
56Insgesamt hat der Kläger damit in keiner Weise dem Beweis führen können, am Wochenende 4. und 5. Juli 2015 zumindest zeitweise wieder arbeitsfähig geworden zu sein.
57III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V .m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
58Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind jedenfalls durch die Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, hinreichend höchstrichterlich geklärt.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.