Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 31. Okt. 2013 - 11 Ta 252/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 – 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
21. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
32. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes daran scheitert, dass die titulierte Verpflichtung zur Beschäftigung mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens LAG Köln - 13 Sa 614/12 – durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 – 2 AZN 147/13 – endete. Zwar enthält der Wortlaut der Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – keine zeitliche Beschränkung, jedoch ist bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens abzustellen. Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründungen bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrages durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 -; BAG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 – jew. m.w.N.). Die Begründung des Beschäftigungsantrags mit Schriftsatz vom 10.10.2012, wonach der Beschäftigungsantrag auf die Nichtbeschäftigung trotz erstinstanzlich obsiegendem Urteil im Kündigungsschutzprozess gestützt wird, und die Entscheidungsgründe zu VII. des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.01.2013, die die Verurteilung ausdrücklich unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG GS Beschl. v. 27.02.1985 -1/84 – rechtfertigt, sprechen für eine zeitliche Beschränkung des Beschäftigungstitels bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
43. Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unbegründet, weil für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein Rechtsschutzinteresse fehlt.
5a) Der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung ist nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig (BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – I ZB 76/10 – m.w.N.). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.).
6b) Der Kläger wird seit dem 20.06.2013 wieder beschäftigt, zunächst auf Grundlage des Zwischenvergleichs vom 18.06.2013 (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1515/13), d.h. im Außenbezirk Niederkassel des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der Umsetzung mit Schreiben vom 20.06.2013 die gemäß Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – titulierte Verpflichtung, wonach der Kläger als Wasserbaumeister beim Wasser- und Schifffahrtsamt Köln im Außenbezirk Niederkassel als Vertreter des Leiters des Außenbezirks Niederkassel zu beschäftigen ist, verletzt haben sollte, rechtfertigt dies nicht mehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes, denn die Umsetzung – die Ort und Inhalt der Arbeitsleistung betraf - war befristet für den Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 11.09.2013 und hat sich im Beschwerdeverfahren durch Zeitablauf erledigt.
73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
84. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.