Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Mai 2014 - 11 Sa 959/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2013 – 15 Ha 6/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
3Der Kläger hat vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht Berlin– BSchG 3/11 – Schiedsklage gegen die Beklagte auf Entfernung einer Abmahnung vom 02.05.2011 sowie Zahlung eines Schmerzensgelds wegen angeblicher Schikane von Vorgesetzten erhoben. Das Bezirks-Bühnenschiedsgericht hat mit Schiedsspruch vom 16.02.2012 erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
4Der Kläger hat gegen den Schiedsspruch Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Schiedsspruchs die Beklagte zu verurteilen, an den Antragsteller ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, das einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt a. M. hat mit Schiedsspruch vom 14.11.2012 – BOSchG 10/12 – die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geschilderten Verhaltensweisen seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als Handlungen anzusehen, die das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit des Klägers systematisch verletzt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Schiedsverfahren sowie der Begründung des Bühnenoberschiedsgerichts wird auf den Schiedsspruch vom 14.11.2012 verwiesen.
6Gegen diesen am 25.02.2013 den Prozessbevollmächtigten zugestellten Schiedsspruch hat der Kläger am 04.03.2013 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf Rechtsfehler materieller Art, weil die vom Kläger vorgetragenen Mobbingattacken nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Schiedsspruch des BOSchG Frankfurt a. M. vom 14.11.2012 – BOSchG 10/12 – aufzuheben und seiner Schiedsklage statt zu geben.
7Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2013 (Bl. 64 ff. d. A.) die Aufhebungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Bühnenoberschiedsgericht habe die vom Kläger vorgetragenen Verhaltensweisen umfangreich, erschöpfend und fehlerfrei geprüft und gewertet. Aus der Darlegung des Klägers ergebe sich weder eine Systematik noch eine Zielrichtung im Sinne einer gemeinschaftlich begangenen Erniedrigung oder Verletzung des Klägers. Bei allen Äußerungen sei es um die Qualität, die Quantität und die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gegangen. Eine Absprache der Handelnden oder zumindest ein einvernehmlich beschlossenes zielgerichtetes Verhalten sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
8Gegen das ihm am 08.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2014 begründet.
9Der Kläger rügt, im Bühnenschiedsgerichtsverfahren sei der Sachverhalt nicht ausermittelt und umfassend aufgeklärt worden. Beweisantritte seien übergangen worden. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei als arbeitsrechtlich motivierte Eskalationsstufe bagatellisiert worden. Der Begriff einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit sei verkannt worden. Der Kläger sei rücksichtlos massiven Repressalien und psychosozialem Druck ausgesetzt worden, um ihn zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagte hält ihr Bestreiten der Vorwürfe aufrecht und verteidigt sowohl die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts als auch des Arbeitsgerichts. Selbst wenn die Ausführungen des Klägers als wahr unterstellt würden sei der Kläger lediglich wiederholt wegen Qualität und Quantität seiner Arbeit kritisiert worden. Die Arbeitsatmosphäre bei der Beklagten sei gut, mobbingtypische Gesundheitsstörungen seien beim Kläger nicht gegeben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 05.02.2014 und 12.03.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.05.2014 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
18II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang anschließt und auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), die Aufhebungsklage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
191. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urt. v. 15.05.2013 – 7 AZR 665/11 – m. w. N.). Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Tatsachengericht nicht entzogen werden. Daher kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt wurden und ob in die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen wurden sowie ob die Entscheidung des Tatsachengerichts in sich widerspruchsfrei ist (vgl.: BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 – m. w. N.)
202. Der Kläger verkennt bereits, dass das Bühnenoberschiedsgericht keinen Beweisantritt „übergangen“ hat, sondern vielmehr den streitigen Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt hat. Darauf hat ihn bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Darüber hinaus ist seiner pauschalen Verfahrensrüge nicht zu entnehmen, welcher konkrete Beweisantritt übergangen worden sein soll und inwieweit dies entscheidungsrelevant war. Verfahrensfehler, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, können entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 487/09 – m. w. N.). Bei Verfahrensrügen i.S.v. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO muss der Mangel genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre. Bei einer Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Tatsachengericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen wurde und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (vgl.: BAG Beschl. v. 13.11.2013 – 10 AZR 639/13 – m. w. N.).
213. Auch die Sachrüge des Klägers greift nicht durch. Das Bühnenoberschiedsgericht ist bei seiner Entscheidung von materiell-rechtlich zutreffender Grundlage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 -; BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 -) ausgegangen. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt hiernach in Betracht, wenn einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen oder aufgrund Systematik und Zielrichtung die Gesamtschau dieser Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers zu einer erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit führen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers aktiv tätig zu werden, erfordert jedoch grundsätzlich kein Eingreifen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten über Sachfragen wie Beurteilungen, Inhalt des Weisungsrechts, Bewertung von Arbeitsergebnissen. Dies gilt auch dann, wenn der Ton der Auseinandersetzung die Ebene der Sachlichkeit im Einzelfall verlassen sollte, jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Meinungsverschiedenheit über das im Arbeitsleben sozial Übliche hinausgeht, nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass der Umgang von Arbeitnehmern untereinander und mit Vorgesetzten im Arbeitsalltag zwangsläufig mit Konflikten verbunden ist, können keine überspannten Anforderungen an Inhalt und der Reichweite der Schutzpflicht gestellt werden.
22Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts lässt einen Subsumtionsfehler nicht erkennen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat umfassend in nachvollziehbarer Art und Weise jeden einzelnen der gerügten Verhaltensweisen gewürdigt und sodann den Vortrag des Klägers einer Gesamtschau unterzogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bühnenoberschiedsgericht die vorübergehende Einstellung der Gehaltszahlung und Nichtbeschäftigung des Klägers im Zuge der Auseinandersetzung über die Pflicht zur Teilnahme an einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgrund der Krankheitsvorgeschichte des Klägers „eher“ als Ausdruck einer arbeitsrechtlich motivierten Eskalationsstufe denn als systematische Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit des Klägers angesehen hat. Die Annahme Auseinandersetzungen über das Arbeitstempo, Entfernen vom Arbeitsplatz und Einhaltung von Pausenzeiten gehören zu den typischen Konflikten im Arbeitsleben ist in jeder Hinsicht überzeugend. Hinsichtlich der Äußerungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Bühnenoberschiedsgericht je nach Tonlage eine Feinseligkeit in Erwägung gezogen, aber plausibel darauf hingewiesen, dass die Ratschläge im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Klägers „gut gemeint“ gewesen sein könnten. Die Würdigung des Bühnenoberschiedsgerichts zur Unklarheit des Wunsches auf guten Urlaub und der unzureichenden Substantiierung mangelnder Arbeitszuweisung lässt Rechtsfehler ebenso wenig erkennen wie die Beurteilung des Radioverbots und aller Vorwürfe in ihrer Gesamtheit. Der Kläger zeigt auch nicht konkret auf, gegen welche Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze das Bühnenoberschiedsgericht zu welchem Punkt verstoßen haben soll. Er legt auch keine Widersprüche in der Entscheidung dar, sondern beschränkt sich im Kern auf eine subjektiv begründete, abweichende Würdigung des vorgetragenen Geschehens.
23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
24IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
25R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.