Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2015 - 11 Sa 753/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 - 18 Ca 3872/14 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere2.017,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu24 % und der Kläger zu 76 %.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung einer Sonderzuwendung, eines Urlaubsgeldes, einer Urlaubsabgeltung sowie die Erhöhung des Krankengeldes.
3Der Kläger ist seit Mai 1998 für die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.04.2000 (Bl. 58 ff. d. A.).
4Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
5„(…)
6§ 8 Sonderzuwendungen
7Der Arbeitnehmer erhält 89,62 % seines Grundgehaltes von DM 6.200,00 als Sonderzuwendung, zahlbar im November eines jeden Jahres, im Eintritts- und Austrittsjahr entsprechend zeitanteilig. Die Sondervergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Vergütungsbezug steht. Für Zeiten, für die der Arbeitnehmer keine Vergütung bezieht, wird die Sonderzuwendung – auch nicht zeitanteilig – gezahlt.
8Scheidet der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung oder aufgrund eigenen schuldhaften Verhaltens bis zum 31.3. des Folgejahres aus, so ist die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
9(…)“
10Seit dem 03.08.2012 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
11Zwischen den Parteien ist ein Kündigungsrechtsstreit anhängig (LAG Köln 5 Sa 731/14). Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2013 zum 31.05.2014 gekündigt.
12Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.07.2014 (Bl. 81 ff. d. A.) dem Kläger rechtskräftig die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2013 zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Eine Sonderzuwendung für die Jahre 2012 und 2013 sei nicht geschuldet, da der Kläger im Krankengeldbezug gestanden habe. Der Resturlaub aus dem Jahre 2012 in Höhe von 17 Tagen sei nicht abzugelten, weil er mit dem 31.03.2014 erloschen sei. Eine Nachforderung ab Oktober 2012 bis Dezember 2013 wegen Tariflohnerhöhungen für die Jahre 2012 und 2013 bestehe mangels Arbeitsleistung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
13Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2014 begründet.
14Der Kläger ist der Ansicht, bei der Sondervergütung handele es sich um eine zusätzliche Honorierung erbrachter Arbeitsleistung. Das Erlöschen von Urlaubsansprüchen langfristig erkrankter Mitarbeiter benachteilige diese unangemessen. Für den Zeitraum des Krankengeldbezugs sei ein fiktives Gehalt des Klägers unter Berücksichtigung erfolgter Tariflohnerhöhungen zu bilden.
15Der Kläger beantragt,
16unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen – 18 Ca 3872/14 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.306,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.03.2014 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Zur Zahlung einer Sondervergütung sei sie nicht verpflichtet, weil der Kläger zum Zahlungszeitpunkt nicht im Vergütungsbezug gestanden habe.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.09.2014, 17.10.2014 und 31.10.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
23II. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2012 geltend macht, im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zutreffend abgewiesen.
241. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 10.04.2000 einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das das Jahr 2012 in Höhe von 2.017,08 € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum des Krankengeldbezuges ab dem 15.09.2012 besteht kein Anspruch auf Sonderzuwendung, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 des Arbeitsvertrages.
25a) Die Vorschrift des § 8 des Anstellungsvertrages regelt nicht ausdrücklich, ob der Kläger auch zum Auszahlungszeitpunkt des Novembers des jeweiligen Jahres im Vergütungsbezug gestanden haben muss, um den Anspruch auf Sonderzuwendung zu begründen. Die Klausel bedarf daher der Auslegung.
26b) Nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild der in dem Vertrag vom verwendeten Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
27c) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 22.07.2014 – 9 AZR 981/12 – m. w. N.).
28d) Vorliegend ergibt die Auslegung, dass sich es bei der Sonderzuwendung gemäß § 8 des Arbeitsvertrages um eine Sonderzahlung im Austauschverhältnis mit Mischcharakter handelt. Sie honoriert zum einen erwiesene Treue, was sich an der zeitanteiligen Zahlung im Eintritts- und Austrittsjahr zeigt. Ferner weist sie aufgrund der Bindungsklausel des § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages Anzeichen einer Halteprämie, mit der künftige Betriebstreue bezweckt wird, auf. Die Sonderzuwendung steht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer muss im Vergütungsbezug stehen und sie wird für Zeiten, für die der Arbeitnehmer keine Vergütung bezieht, nicht gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrages).
29Die Annahme der Beklagte, die Sonderzuwendung erfordere zudem, dass der Arbeitnehmer auch zum Stichtag der Zahlung im November eines jeden Jahres im Vergütungsbezug stehe müsse, widerspricht dem Sinn und Zweck der Honorierung (auch) bereits erbrachter Arbeitsleistung. Das Verständnis der Beklagten würde zu einer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn entgegen der Wertung des § 611 BGB das aufgrund Arbeitsleistung bereits verdiente Arbeitsentgelt nachträglich wegen Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zum Stichtag wieder entzogen würde (vgl.: BAG, Urt. 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 – m. w. N.). Stichtagsklauseln, auch solche die innerhalb des Bezugsjahres liegen, die den bereits erarbeiteten Lohn wieder entziehen, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für bereits geleistete Arbeit vorzuenthalten, ist grundsätzlich nicht ersichtlich (BAG, Urt. v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 – m. w. N.). Der Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen entfällt regelmäßig erst für den Zeitraum nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (vgl.: BAG, Urt. v. 21.03.2001 – 10 AZR 28700 – m. w. N.).
30e) Aus diesen Gründen schuldet die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2012 zeitanteilig bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums 14.09.2012. In Relation zum Gesamtzeitraum des Jahres 2012 folgt hieraus ein Faktor von 0,71. Dieser Faktor ist mit dem Gehalt in Höhe von 89,62 % von 6.200,-- DM = 3170,01 € zu multiplizierten, woraus ein Betrag von 2.017,08 € folgt. Für den Zeitraum ab dem 15.09.2012 ist hingegen keine Sonderzuwendung geschuldet, da sich der Kläger im Krankengeldbezug befand und keine arbeitsvertragliche Vergütung von der Beklagten beanspruchen kann.
312. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich der Abweisung einer Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage des Jahres 2012. Das Arbeitsgericht hat überzeugend auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zum 31.03.2014 angenommen. Die Berufungskammer nimmt auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Die Berufung enthält nicht ansatzweise rechtliche Argumente von Relevanz, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
323. Ebenso unbegründet ist die Berufung bezüglich der Weitergabe von Tariflohnerhöhungen während des Krankengeldbezuges für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2013. Mangels Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) und wegen fehlender Entgeltfortzahlungspflicht über den sechs Wochenzeitraum hinaus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) ist die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an den Kläger eine Differenzvergütung zu zahlen. Auch dies hat das Arbeitsgericht in rechtlich überzeugender Weise festgestellt, so dass sich das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht und darauf Bezug nimmt. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf.
33III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
34IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
37Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.