Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2015 - 11 Sa 604/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 – 8 Ca 1821/14 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Reisekostenvergütung.
3Der Kläger ist bei der beklagten B als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
4Der in B wohnhafte Kläger ist im Bereich der Gewerbeaufsicht tätig. Er verrichtet seine Dienstgeschäfte teilweise auch außerhalb seiner K Dienststätte. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte beträgt 29 Kilometer. Der Kläger sucht die auswärtigen Einsatzorte mit dem privaten PKW auf. Er verfügt über eine allgemeine Dienstreisegenehmigung (Bl. 6 f. d. A.)
5Der Kläger begehrt für die Tage 05.07.2013, 09.07.2013, 11.07.2013, 17.07.2013, 18.07.2013, 27.09.2013, 11.10.2013 und 18.10.2013 eine Wegstreckenentschädigung auch für jene Strecken, bei denen er sich auf dem Hinweg oder Rückweg zu oder von der Dienststätte entweder von seinem Wohnort zu einem Einsatzort am Dienstort oder von seinem Dienstort an einem Einsatzort an seinem Wohnort aus dienstlichen Gründen begeben musste.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Bl. 43 ff. d. A.) der Klage statt gegeben und zur Begründung auf § 4 Abs. 1 LRKG NRW abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihr am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.09.2014 begründet.
8Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Dienstfahrten habe es sich um Dienstgänge am Dienst- oder Wohnort gehandelt. Aus diesem Grund seien nur Mehraufwendungen zu erstatten. Diese seien für den Kläger nicht entstanden, da sich die Dienstgänge jeweils auf dem Weg von Wohnort zur Dienststätte bzw. umgekehrt befunden hätten.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014, Aktenzeichen 8 Ca 1821/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, beamtete Kollegen würden in vergleichbaren Fällen die Reisekosten erstattet bekommen. Die Beklagte habe drei Jahre lang die Reisekosten ungekürzt erstattet, so dass eine betriebliche Übung entstanden sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.09.2014, 17.10.2014, 08.12.2014 und 16.01.2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 3 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Wegstreckenentschädigung von insgesamt 104,40 €.
181. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden u.a. für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitsgebers gelten, entsprechende Anwendung, mithin vorliegend die Regelungen des LRKG NRW.
19Das LRKG unterscheidet zwischen Dienstreisen und Dienstgängen. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (§ 2 Abs. Satz 1 LRKG NRW). Dienstgänge sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften. Reisekostenerstattung für Dienstgänge wird nach § 10 LRKG gewährt, der für die Wegstreckenentschädigung auf § 6 LRKG Bezug nimmt. Die Vorschrift des § 6 LRKG NRW regelt nur die Höhe der zu zahlenden Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Ob Kosten zu erstatten sind, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Reisekostenrechts zu beantworten. Das LRKG ist ein Kostenerstattungsgesetz. Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit (§ 3 Abs.1 LRKG) von dem Grundsatz bestimmt, dass nur die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind, § 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Die Erledigung der Dienstgeschäfte soll für den Beamten nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, es soll ihm aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Die Erstattung von Reisekosten kommt daher nur in Betracht, wenn Aufwendungen entstehen, die nicht durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 18.02.1980 - 6 C 108/78 – m. w. N.). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 LRKG im Streitfall nicht einschlägig ist. Die geltend gemachten Kosten betreffen keine Dienstgeschäfte, sondern Dienstgänge, da die Dienstgeschäfte am Dienst- oder Wohnort angefallen sind. Die Nichterstattung der geltend gemachten Wegstreckenentschädigung ist vorliegend gerechtfertigt, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind. Würde eine Wegstreckenentschädigung gewährt, so hätte der Kläger den Vorteil, dass er die Aufwendungen für diese Fahrten ersparen würde. Die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen, fallen aber in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm selbst zu tragen (vgl. z.B.: BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 – 2 B 73/08 – m. w. N.).
202. Einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, denn seinem bestrittenen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Beamten der Beklagten für welche konkreten Fahrten weiterhin eine Wegstreckenentschädigung erhalten.
213. Auch auf eine betriebliche Übung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit die Reisekostenabrechnungen des Klägers nicht beanstandet hat, so mangelt es an der Darlegung besonderer Umstände, aus denen der Kläger hätte entnehmen können, die Beklagte wolle sich im Bereich der Reisekostenabrechnungen nicht an die Vorgaben des LRKG NRW halten.
22Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen gehalten, lediglich Normvollzug zu betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 509/11 – m. w. N.).
23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
24IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.