Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 Sa 278/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2014 – 20 Ca 9187/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Überstundenpauschale.
3Der Kläger ist seit dem Oktober 1989 bei dem beklagten Land als Hausmeister in Vollzeit beschäftigt. Seine Dienststelle ist das F K . Der Arbeitsvertrag vom 02.10.1989 regelt in § 2, dass das Arbeitsverhältnis sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt und darüber hinaus die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden. Die Bestimmung des § 5 des Anstellungsvertrages enthält eine als Nebenabrede bezeichnete Vereinbarung, wonach die Beschäftigung mit einer „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuzüglich 10 Mehrarbeitsstunden wöchentlich“ erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 02.10.1989 wird auf Bl. 7 f. d. A. verwiesen. Seit dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger für die Mehrarbeitsstunden eine Überstundenpauschale.
4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 MTL II lag, wie auch bei der diese ab dem 01.03.1996 ersetzenden Tarifvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), bei 38,5 Stunden. Nach § 15 Abs. 2 a), b) MTL II bzw. MTArb konnte die regelmäßige Arbeitszeit je nach Umfang der regelmäßigen Arbeitsbereitschaft auf 49 bzw. 54 Wochenstunden verlängert werden.
5Die bis zum 30.06.1994 geltende ArbZO 1938 sah u. a. nach § 3 ArbZO 1938 eine zulässige regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor. Die regelmäßige Arbeitszeit konnte durch Tarifordnung auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden.
6Der MTArb wurde zum 01.11.2006 für den Bereich der Bundesländer durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgelöst, der in § 6 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. mit dem Anhang für das Bundesland N (N ) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten vorsieht. Bereitschaftszeiten von Hausmeistern, in deren Tätigkeit regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang solche Zeiten anfallen, werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet, wobei die Summe der faktorisierten Bereitschaftszeiten und die Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L nicht überschreiten darf, §§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 2 c) TV-L. Ferner bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 d) TV-L, dass die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf.
7Der Landesrechnungshof (LRH) N überprüfte in der Zeit vom 27.09.2011 bis 14.10.2011 vor Ort die Abrechnung der Mehrarbeitsvergütung von Hausmeistern. Er rügte u. a. das Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden und die pauschale Vergütung von Überstunden ohne weitere Nachprüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des LRH N wird auf die Prüfungsmitteilung vom 28.08.2012 (Bl. 21 ff. d. A.) verwiesen.
8Das beklagte Land bot dem Kläger unter dem 03.01.2013 (Bl. 14 f. d. A.) eine Abänderung der Nebenabrede des Arbeitsvertrags vom 01.10.1989 an, die im Wesentlichen eine pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitschlägen vorsah, wobei ein wöchentlicher Überstundenansatz von 8 Stunden 10 Minuten zugrunde gelegt wurde. Der Kläger nahm die angebotene Änderung seines Arbeitsvertrages nicht an. Das beklagte Land bat den Kläger mit Schreiben vom 28.01.2013, ab sofort nur noch 48 Stunden pro Woche nach Maßgabe des Dienstplans vom 28.01.2013, der eine Arbeitszeit – unter Einschluss der im Einzelnen geregelten Überstunden – von 48 Stunden die Woche vorsieht, zu arbeiten (Bl. 18 ff. d. A.). Ausweislich Aktenvermerk vom 04.02.2013 (Bl. 64 d.A.) hat der Kläger am 28.01.2013 angeboten, „weiterhin die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 49 Stunden und 50 Minuten tätig zu sein“. Die monatliche Überstundenpauschale des Klägers reduzierte sich dadurch ab Februar 2013 von 779,67 € brutto auf 563,67 €. Der Kläger trat mit Schreiben vom 15.07.2013 (Bl. 43 f. d.A.) der Verrechnung überzahlter Überstundenpauschalen für die Zeit von Februar 2013 bis Mai 2013 mit der Bezügemitteilung 06/2013 entgegen.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2014 (Bl. 98 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger eine Fortzahlung der bis einschließlich Januar 2013 gewährten Überstundenpauschale begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land sei mit der Annahme der Leistung des Klägers nicht Annahmeverzug. Es sei ihm unter Beachtung der Regelungen des ArbZG rechtlich unmöglich die Arbeitsleistung des Klägers im Umfang einer wöchentlichen Mehrarbeit von 10 Stunden anzunehmen. Der Kläger habe auch nicht auf die Fortsetzung der bisherigen Übung vertrauen dürfen, denn für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelte im Zweifel, dass er lediglich Normenvollzug betreiben wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10Gegen das ihm am 22.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.04.2015 begründet.
11Der Kläger meint, er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 49 Stunden und 50 Minuten die Woche. Soweit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten werde, könne das beklagte Land ihn unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Die Überstundenpauschale sei in der Vergangenheit stets gezahlt worden unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich in jeder Woche 10 Mehrarbeitsstunden geleistet habe. Ein Gleichlauf zwischen Vergütungsabrede und Arbeitszeit habe nicht bestanden.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 20 Ca 9187/13 –
141. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.024,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.080,00 € brutto ab dem 1. Juli 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. August 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. September 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. Oktober 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. November 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. Dezember 2013, aus 216,00 € brutto ab dem 1. Januar 2014, aus 216,00 € brutto ab dem 1. Februar 2014, aus 216,00 € brutto ab dem 1. März 2014 und aus 216,00 € brutto ab dem 1. April 2014 zu zahlen;
152. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig weiterhin eine monatliche Überstundenpauschale in Höhe von 779,67 € brutto zu zahlen.
16Das beklagte Land beantragt,
17die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
18Es verteidigt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Freistellungsregelung. Das Landesinteresse bestehe darin, den Kläger in dem vertraglich geschuldeten und höchstzulässigen Umfang zu beschäftigen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.04.2014 und vom 25.06.2015, die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
22II. Der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt.
23Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Fortzahlung einer Überstundenpauschale für den Zeitraum ab Februar 2013 in Höhe von 779,67 € brutto monatlich.
241. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.10.1989. Diese Bestimmung regelt keine Vergütungspflicht des beklagten Landes, sondern den Umfang der wöchentlichen Beschäftigung, mithin den Beschäftigungsanspruch einerseits bzw. die Beschäftigungspflicht andererseits. Sie beinhaltet keine Verpflichtung zur pauschalierten Vergütung von Mehrarbeit, erst Recht nicht zur Vergütung von 10 Mehrarbeitsstunden, obwohl nach Dienstplan nur noch 8 Stunden und 10 Minuten pro Woche als Mehrarbeit durch das beklagte Land entgegen genommen werden.
252. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalierten Überstundenvergütung ab Februar 2013 in Höhe von 779,67 € brutto monatlich aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.
26a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte. Durch Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, welchen Inhalt der aus betrieblicher Übung erwachsende Anspruch hat (BAG, Urt. v. 17.11.2015 – 9 AZR 547/14 – m.w.N.).
27b) Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen gehalten, lediglich Normvollzug zu betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (BAG, Urt. v. 15.05.2012– 3 AZR 509/11 – m. w. N.).
28c) Eine betriebliche Übung mit dem Inhalt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger unabhängig von der Anzahl der Überstunden eine monatliche Überstundenvergütung in Höhe von pauschal 779,67 € brutto zu zahlen, ist nicht entstanden. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht darauf vertrauen, dass dieser pauschalierte Betrag auch dann gezahlt wird, wenn er von dem beklagten Land nach Dienstplan gesetzeskonform nur noch 48 Stunden die Woche und damit in erheblich reduziertem Umfang eingesetzt wird.
29Einzelvertragliche Pauschalierungsabreden, z. B. des Überstunden-entgeltes, waren und sind nach den § 24 Abs. 6 TV-L - wie schon nach § 30 MTL II bzw. § 30 Abs. 2 MTArb - grundsätzlich zulässig. Sie basieren darauf, dass die durch die Pauschalierung erfassten Tätigkeiten regelmäßig anfallen und hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur geringen Schwankungen unterliegen (vgl. zu § 24 TVöD: Sponer/Steinherr, § 24 TVöD Rdn. 76). Aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung vom 02.10.1989 war der Kläger als Hausmeister zu 10 (tatsächlichen) Mehrarbeitsstunden verpflichtet, unter Einschluss der tarifvertraglichen Arbeitszeit folgte hieraus ein wöchentlicher Arbeitseinsatz von 48,5 Stunden. Mit dem November 2006 erhöhte sich die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers zur Arbeitsleistung, einschließlich Mehrarbeit, unter Berücksichtigung der aufgrund § 2 des Anstellungsvertrages vom 02.10.1989 maßgebenden Regelungen des TV-L auf 49 Stunden und 50 Minuten. Ob und in welchem Umfang in den Mehrarbeitsstunden des Klägers auch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthalten waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Jedenfalls hat kein Ausgleich wegen dieser Zeiten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ArbZG stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass das beklagte Land dem Kläger zeitlich unverändert 10 tatsächliche Mehrarbeitsstunden zugewiesen und die Überstundenpauschale unverändert ohne konkreten Nachweis des Umfangs der Tätigkeit fortgezahlt hat, obwohl der Arbeitseinsatz dem Umfang nach nicht mit dem Gesetz vereinbar war, soweit die Höchstgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG überschritten wurde. Dies wird bestätigt durch das Arbeitsangebot des Klägers vom 28.01.2013, wonach der Kläger „weiterhin“ bereit war, 49 Stunden und 50 Minuten eingesetzt zu werden. Die Übung des Landes bestand daher seit dem Vertragsbeginn lediglich darin, dass bei Zuweisung von 10 Mehrarbeitsstunden eine Überstundenpauschale in Höhe von zuletzt 779,67 € brutto gezahlt wurde. Eine betriebliche Übung mit dem Erklärungsinhalt, diese Überstundenpauschale werde auch dann gezahlt, wenn regelmäßig nur noch 8 Stunden und 10 Minuten Mehrarbeit verrichtet werden, ist nicht entstanden. Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, dass das beklagte Land bei Erkenntnis eines arbeitszeitgesetzwidrigen Einsatzes die Heranziehung zur Mehrarbeit auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert und die Überstundenpauschale der Höhe nach entsprechend anpasst. Das beklagte Land hat in der Vergangenheit auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, die Überstundepauschale bleibe der Höhe nach auch bei regelmäßig reduziertem Arbeitseinsatz unverändert. Im Gegenteil zeigt die konkludente Anknüpfung an die tarifvertragliche Pauschalierungsmöglichkeit, dass ein erkennbarer Zusammenhang zwischen regelmäßig tatsächlich anfallender Überstunden und Höhe der Pauschalierung besteht. Darüber hinaus steht dem Entstehen einer betrieblicher Übung mit dem Inhalt, dass eine (ursprünglich) für 10 Mehrarbeitsstunden geschuldete Pauschale auch im Falle des auf 8 Stunden 10 Minuten begrenzten Mehrarbeitseinsatz gezahlt wird, das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 TV-L entgegen, denn die Pauschalierungsabrede stellt eine Nebenabrede dar und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
303. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach den §§ 293 ff. BGB auf Zahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von 779,67 € brutto monatlich ab Februar 2013, denn die Erbringung von 10 Mehrarbeitsstunden die Woche ist dem Kläger rechtlich nicht möglich.
31Das beklagte Land ist schon aus Rechtsgründen gehindert, den Kläger weiterhin mit 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche und damit mit einer regelmäßigen Gesamtarbeitszeit von 49 Stunden und 50 Minuten zu beschäftigen. Die Regelung des § 3 ArbZG entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung über den Umfang von 48 Wochenstunden hinaus anzunehmen. Sie setzt zudem den Arbeitnehmer im Sinne des § 297 BGB außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (vgl. zu § 4 ArbZG z.B. BAG, Urt. v. 25.02.2015 - 5 AZR 886/12 -).
32III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
33IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
34R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
35Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
36Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
- 1.
abweichend von § 3 - a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, - b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, - c)
(weggefallen)
- 2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, - 3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, - 4.
abweichend von § 6 Abs. 2 - a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, - b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
- 5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
- 1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, - 2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, - 3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, - 4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.