Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 11 Sa 1025/15
Gericht
Tenor
Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.05.2016 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 2592/14 G – kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
3Der Kläger war in der Zeit von Januar 1988 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter (Spartenverkaufsleiter) beschäftigt. Mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 06.08.2007 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2007 aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 14.10.2013 zum 30.06.2014.
4Mit E-Mail vom 20.07.2014 bat der Kläger neben der Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Zeit des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch um ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2007. Die Assistentin der Geschäftsleitung der Beklagten, Frau W , antwortete mit E-Mail vom 21.07.2014 (Bl. 20 d. A.) und bat um eine Aufstellung der Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte. Sie kündigte nach Durchsicht der Auflistung die Erstellung eines Zeugnisses an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2014 wies der Kläger das Ansinnen der Beklagten, eine Aufstellung seiner Tätigkeiten zu erstellen und zu übersenden, zurück. Es sei nicht Aufgabe des Angestellten, sondern des Arbeitgebers, die Tätigkeiten aus der Personalakte zu rekonstruieren.
5Nachdem die Beklagte in der Folgezeit kein Arbeitszeugnis erteilt hatte, hat der Kläger am 12.11.2014 beim Arbeitsgericht Klage erhoben.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 (Bl. 118 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeugniserteilungsanspruch sei verjährt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei weder rechtsmissbräuchlich noch habe die Beklagte konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihm am 02.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 03.12.2015 begründet.
8Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde.
9Mit dem am 02.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
10Der Kläger trägt vor, die Berufungsbegründungsschrift sei am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden. Im Hinblick auf die normale Postlaufzeit habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehe. In der Sache sei die Berufung auch begründet. Die damalige Personalleiterin Scherer habe dem Kläger in einem Telefonat im März 2008 zugesichert, er werde im Falle der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Darüber hinaus habe der Kläger aufgrund der E-Mail vom 21.07.2014 auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses vertrauen dürfen.
11Der Kläger beantragt,
121. ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
132. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.08.2015, Az. 4 Ca 2592/14 G, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecht.
14Die Beklagte beantragt,
15den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet die von dem Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin, jedenfalls habe sie niemals eine zeitlich unbegrenzte Zusage erteilt, da eine solche Zusage nicht sinnvoll erfüllt werden könne. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 21.07.2014 sei der Zeugniserteilungsanspruch bereits verjährt gewesen. Zudem sei der Kläger der Aufforderung zur Darstellung seiner Tätigkeiten nicht nachgekommen. Aufgrund der unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten der Beklagten fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet. Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Post sei es geboten, den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu erfragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.11.2015, 07.01.2016, 12.04.2016, 19.04.2016, 20.04.2016, 02.05.2016, 07.06.2016 und 19.08.2016, die Sitzungsniederschriften vom 20.04.2016 und 31.08.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zum einen sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft, zum anderen wurde sie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach den §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht erfolgt. Der Kläger hat im Kammertermin vom 20.04.2016 positive Kenntnis von der Versäumung der Begründungsfrist erlangt, so dass der unter dem 02.05.2016 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgte. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung der mit dem Postausgang betrauten Auszubildenden Hinkel (Bl. 207 d. A.) glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postwege gebracht wurde. An der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist trifft den Kläger kein Verschulden. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten, die die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werde, eingehalten werden. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (LAG Köln, Urt. v. 08.11.2011 - 11 Sa 1410/09 - m.w.N.). Mithin konnte der Kläger vom rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht ausgehen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig und ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht wurde, waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob die Begründung ihrer Berufung innerhalb der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschl. v. 06.05.2015 - VII ZB 19/14 - m.w.N.).
20II. Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) ist verjährt. Die Beklagte hat auf die Verjährungseinrede weder rechtsverbindlich verzichtet noch erweist sich ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich.
211. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Der Anspruch des Klägers ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2007 entstanden. Mit Abschluss des Jahres 2007 wurde gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, so das Verjährung nach Ablauf des 31.12.2010 eingetreten ist.
222. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Verjährungseinrede der Beklagten nicht die vom Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin in einem Telefonat im März 2008 entgegen. Die Zusage verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob eine Zeugniserteilung auch dann erfolgt, wenn der Anspruch verjährt ist. Nach den §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger die angebliche Zusage unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) auch nicht so verstehen, dass die Erteilung des Arbeitszeugnisses auch nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtsverbindlich zugesagt wurde.
23a) Ein vom Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein (BAG, Urt. v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 - m.w.N.). Werden Arbeitszeugnisse erst Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, so ist nicht gewährleistet, dass sie inhaltlich zutreffend sind (BAG, Urt. v, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -). Falsche Zeugnisangaben setzen den Arbeitgeber des Risikos der Inanspruchnahme auf Schadenersatz Dritter aus (vgl. z.B.: ErfK/Müller-Glöge, 16. Auflage, § 109 GewO Rdn. 68 ff. m.w.N.). Bei der Annahme eines konkludenten oder stillschweigend abgegebenen Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist - jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist - Zurückhaltung geboten, weil sie den Schuldner sehr belastet und eine Ausnahme darstellt (Erman/Schmidt-Räntsch, 14. Auflage, § 214 BGB Rdn. 6 m.w.N.). Daraus folgt, dass aus Gründen des mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Schuldnerschutzes eine klare und deutliche Aussage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung erforderlich ist; die Aussage bei objektiver Betrachtungsweise nur in diesem Sinne verstanden werden konnte (vgl. OLG Celle - Urt. v. 25.08.2011 - 13 U 115/10 - m.w.N.).
24b) Nach diesen Grundsätzen enthält die angebliche Zusage im Telefonat März 2008 keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die Parteien haben weder über die Verjährungsproblematik gesprochen noch hat die Personalleiterin von sich aus Äußerungen getätigt, aus denen der Kläger redlicher Weise auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede schließen durfte. Im Gegenteil musste ihm bei Beachtung der Verkehrssitte und verständiger Würdigung der Interessenlage der Beklagten im Hinblick auf das Wahrheitsgebot und das Haftungsrisiko klar sein, dass die Zusage zeitlich auf den gesetzlichen Rahmen der Verjährungsvorschriften beschränkt war. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte nach Ablauf der Verjährungsfristen ein Arbeitszeugnis erteilen werde.
253. Auch in der E-Mail vom 21.07.2014 liegt kein rechtserheblicher Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. Diese E-Mail verhält sich weder ausdrücklich noch konkludent zur Verjährungsproblematik. Sie enthält lediglich ein unverbindliches Entgegenkommen der Beklagten hinsichtlich der Verfahrensweise für die Erteilung des begehrten Zeugnisses. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Verfasserin überhaupt bewusst war oder sie jedenfalls damit rechnete, dass die Verjährung abgelaufen ist. Ein Verzichtswille setzt jedoch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, Verjährung sei eingetreten (vgl.: BGH, Urt. v. 21.11.1996 - IX ZR 159/95 - m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Assistentin der Geschäftsleitung überhaupt zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu Lasten der Beklagten nach den §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt war. Aus dem Auftrag von Frau Höfel (Geschäftsleitung Personal) an die Assistentin, die E-Mail des Klägers zu beantworten, lässt sich eine solche Bevollmächtigung jedenfalls nicht hinreichend schließen. Schließlich stand das Entgegenkommen der Beklagten auch unter dem Vorbehalt, dass der Kläger zunächst eine Aufstellung seiner Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte nebst relevanter Daten einreichen sollte, was der Kläger jedoch verweigert hat.
26III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.