Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. März 2016 - 1 Ta 384/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 (2 Ca 1707/15) wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2015 ausdrücklich nur den von dem Kläger gewählten Rechtsanwalt T beigeordnet, den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts indes zutreffend abgelehnt.
51. Die sofortige Beschwerde, mit der die zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt Z aus K für die Wahrnehmung des Gütetermins weiterverfolgt wird, kann mangels gesetzlicher Grundlage keinen Erfolg haben. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG darf neben der allgemeinen Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ein weiterer Rechtsanwalt nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Keiner von beiden Fällen liegt im vorliegenden Rechtsstreit vor. Die gesetzlichen Regelungen sehen über diese Fallgestaltungen hinaus eine Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht vor (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO Rn. 2 u. Rn. 18).
62. Soweit der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.06.2004 - XII ZB 61/04 – NJW 2004, 2749 -) für den Sonderfall eine Beiordnungsmöglichkeit angenommen hat, dass für den beigeordneten Rechtsanwalt Reisekosten in einer Höhe entstanden wären, die die Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts erreichen, kann offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann. Jedenfalls ist von dem Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass Reisekosten in Höhe der Beiordnungskosten für den Unterbevollmächtigten entstanden sind.
7Allein die vom Beschwerdeführer nur allgemein angedeutete (theoretische) Möglichkeit von hohen Reisekosten kann in keinem Fall eine (richterrechtliche) Ausnahme von einer gesetzlich nicht vorgesehenen Beiordnungsmöglichkeit begründen.
8II.
9Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.