Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:0711.1TA102.14.00
bei uns veröffentlicht am11.07.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014(4 Ca 2914/12) aufgehoben.


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Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2009 - 8 WF 17/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 19. Dezember 2008, Az. 3 F 224/08, wird
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Sept. 2015 - 12 Ta 220/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. März 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. März 2015 aufgehoben. 1G r ü n d e 2I. 3              Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungsentscheidung des Arbe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 19. Dezember 2008, Az. 3 F 224/08, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1. Am 18. Juli 2008 reichte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Scheidungsantrag ein, der noch nicht beschieden ist und unter dem Aktenzeichen 3 F 222/08 beim Familiengericht Balingen geführt wird. Der Antragsgegnerin wurde Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 11. September 2008 bewilligt mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 60 EUR.
Ebenfalls am 18. Juli 2008 ging ein Antrag des Antragstellers unter dem Aktenzeichen 3 F 224/08 beim Familiengericht Balingen ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden mit dem Hauptsacheantrag zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der minderjährigen Kinder der Parteien auf den Antragsteller. In diesem Verfahren wurde getrennt verhandelt am 14. August 2008 und eine das Verfahren erledigende Vereinbarung mit Kostenaufhebung getroffen. Mit Beschluss vom 11. September 2008 wurde der Antragsgegnerin wiederum Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 60 EUR bewilligt. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Am 25. November 2008 machte die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten im letzteren Verfahren geltend, dass sie nicht zweimal 60 EUR zahlen könne und bat um Überprüfung. Hierauf änderte die Rechtspflegerin den Bewilligungsbeschluss dahin ab, dass die monatlichen Raten auf 45 EUR, zahlbar ab 1. Januar 2009, reduziert werden.
Gegen die am 23. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2009 Beschwerde eingelegt.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), insbesondere liegt die erforderliche Beschwer der Antragsgegnerin vor.
Zwar wurde die Ratenhöhe gegenüber dem richterlichen Bewilligungsbeschluss im Nachverfahren herabgesetzt, wodurch die Antragsgegnerin nicht beschwert, sondern begünstigt wird. Auszugehen ist aber von ihrem Begehren, Raten in dem Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zu erheben, solange sie solche im Scheidungsverfahren zu zahlen hat. Diesem Anliegen wurde nicht entsprochen, sondern eine reduzierte Ratenhöhe festgesetzt, durch die sie im Vergleich zum angestrebten Ziel ihres Antrags beschwert ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Familienrichterin hat ein gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen von 190 EUR ermittelt. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus.
10 
Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass sie entsprechend der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aus diesem Einkommen nur einmal mit monatlich 60 EUR im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung belastet werden kann.
11 
§ 115 Abs. 2 ZPO besagt, dass von dem einzusetzenden Einkommen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten entsprechend der angefügten Tabelle aufzubringen sind. Die Vorschrift beschränkt sich dabei auf ein Verfahren - unabhängig von dessen Anzahl der Rechtszüge -, nicht aber auf verschiedene Verfahren, denn es heißt dort nicht "unabhängig von der Zahl der Rechtsstreitigkeiten/Verfahren".
12 
Die Kostensperre gilt nach § 115 Abs. 2 ZPO damit nur unabhängig von der Zahl der Rechtszüge des selben Verfahrens. Führt die Partei dagegen verschiedene Prozesse, so hat sie für jeden bis zu 48 Raten zu zahlen. Bei der Bewilligung der späteren - oder hier: gleichzeitigen - Prozesskostenhilfe sind jedoch die Ratenzahlungen aus der vorhergehenden - oder anderen - Bewilligung als besondere Belastung zu berücksichtigen (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115 Rdnr. 43 und 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 307; je m. w. N.; Motzer in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 115 Rdnr. 42).
13 
Die Begrenzung auf 48 Monatsraten gilt, wenn es um den selben Streitgegenstand geht. Einheitliche Verfahren sind insoweit die verschiedenen Stufen einer Stufenklage (Philippi, a. a. O., § 115 Rdnr. 43; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rdnr. 308 m. w. N.), das Scheidungsverbundverfahren, ein Hauptsacheverfahren und die mit ihm zusammenhängenden einstweiligen Anordnungen nach §§ 620 ff, 621g ZPO (Philippi, a. a. O., § 115 Rdnr. 43 m. w. N.).
14 
Das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen in diesem Sinne ein einheitliches Verfahren dar und wurden auch als solches behandelt.
15 
Dieses wurde nicht in den Scheidungsverbund aufgenommen, sodass es mit der Scheidungssache kein einheitliches Verfahren gebildet hat.
16 
Von der Anordnung der Ratenzahlung im Sorgerechtsverfahren (§§ 1626, 1631 Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB: das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört zur Personensorge) kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden, dass dieses im Scheidungsverbund hätte verhandelt und entschieden werden müssen.
17 
Nach § 1671 Abs. 1 BGB ist nur auf Antrag eines Elternteils über die Übertragung der elterlichen Sorge zu entscheiden, weil die Eltern nach der Grundkonzeption des KindRG unabhängig von ihrer Trennung oder Scheidung weiterhin die elterliche Sorge für ihre gemeinschaftlichen Kinder behalten. Werden jedoch Anträge zum Sorgerecht im Scheidungsverfahren gestellt, werden sie Folgesachen, selbst wenn sie nicht für den Fall der Scheidung verfolgt werden. Über sie ist im Scheidungsverbund zu befinden (vgl. zur Problematik: Philippi, a. a. O., § 623 Rdnr. 23b; Borth in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 623 Rdnr. 2 und 10 ff; Finger in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 623 Rdnr. 8 und 31;Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 623 Rdnr. 1a und 10 ff; je m. w. N.).
18 
Es kann vorliegend dahinstehen, ob das isoliert anhängig gemachte Sorgerechtsverfahren bei gleichzeitig anhängigem Scheidungsverfahren im Verbund mit der Scheidungssache (§ 623 ZPO) hätte verhandelt und entschieden werden müssen
19 
Denn § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO i. V. m. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und § 1671 Abs. 1 BGB sehen die Möglichkeit der Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten und außerdem § 623 Abs. 3 ZPO die der Abtrennung von Amts wegen vor (Philippi, a. a. O., § 623 Rdnr. 32e ff; Borth, a. a. O., § 623 Rdnr. 11 und 12; Finger, a. a. O., § 623 Rdnr. 48 und 49; je m. w. N.).
20 
Auf Grund der Gestaltungsbefugnis der Eltern bezüglich der Herbeiführung einer Sorgeregelung ermöglicht das Gesetz es ihnen, auch die Abtrennung des Sorgeverfahrens, das infolge des zeitlichen Zusammenhangs mit der Scheidungssache Folgesache ist, nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verlangen. Hierdurch können die Eltern bereits während der Trennungszeit eine Sorgeregelung erreichen (Borth, a. a. O., § 623 Rdnr. 2).
21 
Die getrennte Einreichung der Anträge bezüglich Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht und die insoweit neben der Hauptsache zusätzlich begehrte einstweilige Anordnung (vgl. Philippi, a. a. O., § 623 Rdnr. 32e m. w. N.), um eine Entscheidung über die elterliche Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang) schon während der Trennung bei anhängigem Scheidungsverfahren zu ermöglichen, beinhaltete einen solchen Antrag gem. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der der Verbindung mit der Scheidungssache entgegenstand.
22 
Die Sorgerechtssache wurde deshalb als selbstständige Familiensache (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) geführt, weswegen ein einheitliches Verfahren mit der Scheidungssache nicht vorlag und auch nicht infolge des durch die isolierte Einreichung zugleich (konkludent) gestellten Abtrennungsantrags hätte herbeigeführt werden müssen.
23 
Dann aber können die in dem Scheidungsverfahren von der Antragsgegnerin gezahlten Raten im Sorgerechtsverfahren lediglich als besondere Belastung berücksichtigt werden, was seitens der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss beachtet wurde.
24 
Durch den Abzug der monatlich an die Staatskasse zu leistenden 60 EUR verringert sich das gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende Einkommen auf 130 EUR. Hieraus ergibt sich eine im vorliegenden Verfahren zu zahlende weitere Monatsrate von 45 EUR entsprechend der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO.
25 
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.
26 
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.