Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.04.2014(4 Ca 2914/12) aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 07.04.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
4Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 15.01.2013 und die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen liegen nicht vor.
5a) Gemäß § 120 a) Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 1 ArbGG soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Klägerin, die eine Anordnung von Ratenzahlungen rechtfertigen würde, liegt – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung – nicht vor.
6b) Die dem angefochtenen Beschluss vom 02.04.2014 zugrunde liegende Berechnung des einzusetzenden Einkommens, von der mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot nicht zu Lasten der Klägerin abgewichen werden kann, geht von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von € monatlich aus. Im Hinblick auf die Hinweise der Klägerin zu dem Verfahren 4 Ca 3015/13 Arbeitsgericht Bonn = 5 Ta 58/14 Landesarbeitsgericht Köln (H ./. P GmbH) ist nunmehr zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 23.01.2014 im Rahmen des vorgenannten Verfahrens eine Prozesskostenhilfe-Rate in Höhe von monatlich € angeordnet hat. Die diesbezügliche Beschwerde der Klägerin ist durch Beschluss des Landesarbeitsgericht Köln vom 22.04.2014 (5 Ta 58/14) zurückgewiesen worden. Aufgrund gerichtlicher Zahlungsaufforderung hat die Klägerin ab dem 01.07.2014 die festgesetzte Monatsrate von 60,- € zu zahlen. Hinzu kommt eine weitere Monatsrate in Höhe von € ab dem 03.07.2014 zur Tilgung der Beschwerdegebühr in Höhe von € aus dem Verfahren 5 Ta 58/14 LAG Köln.
7c) In rechtlicher Hinsicht ist anerkannt, dass Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfe-Verfahren als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähig sind (OLG Stuttgart 11.02.2009 – 8 WF 17/09 – Rpfleger 2009, 464 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 115 Rn. 40; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 292).
8Unter Abzug der vorgenannten Belastungen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von €. Gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei Monatsraten von weniger als € von einer Ratenfestsetzung abzusehen. Die Prozesskostenhilfe ist danach weiterhin – wie durch Beschluss vom 15.01.2013 angeordnet – ratenfrei zu gewähren.
9d) Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 120 a) Abs. 2 S. 1 ZPO verpflichtet ist, im Falle einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
10II.
11Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.