Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 19. Mai 2016 - 7 Ta 8/16

published on 19/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 19. Mai 2016 - 7 Ta 8/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2016 – 19 BVGa 3/16 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wird festgesetzt auf € 10.000,00.

Gründe

I.

1

Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

2

Die Beteiligten haben im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht darüber gestritten, ob ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Auswahl von Teilnehmern für das ab Februar 2016 geplante Programm „Führen mit Zukunft“ besteht. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Auseinandersetzung wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien. Unstreitig ist, dass von dem streitgegenständlichen Programm 46 Arbeitnehmer betroffen sein können. Die Fortbildungskosten je Teilnehmer belaufen sich auf mehr als € 10.000,00.

3

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 17.3.2016 (Bl. 119 f. d.A.) festgesetzt auf € 55.000,00. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Gegen diesen ihr am 22. März 2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 5.4.2016, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach sei der Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht an die Gesamtzahl der Arbeitnehmer angeknüpft. Für die Fortbildungsmaßnahmen „Führen mit Zukunft“ seien von vornherein nur 16 Plätze vorgesehen. Damit verbleibe es bei dem Grundfall des einfachen Auffangwertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für bis zu 20 Beschäftigte. Die Kosten der Fortbildungsmaßnahme rechtfertigten auch keine Erhöhung des Gegenstandswerts, weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Maximal könne der Gegenstandswert € 10.000,00 betragen, da sich der Teilnehmerkreis auf die Führungsgruppe der Kernzielgruppe 1 aus dem LuP 2014 und 2015 - unstreitig – beschränke. Diese Gruppe umfasse (unstreitig) 45 Arbeitnehmer.

5

Mit Beschluss vom 14. April 2016 ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 130 ff d.A.). Die Beschwerde ist dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

6

Mit Verfügung vom 25. April 2016 hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde teilweise abzuhelfen und den Gegenstandswert auf € 10.000,00 festzusetzen (Bl. 134 f. d.A.). Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

7

Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zutreffend auch auf die Kosten der Fortbildungsmaßnahme abgestellt, da „nach Lage des Falles“ sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Die geplante Struktur des Programms „Führen mit Zukunft“ umfasse einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren und es sei davon auszugehen, dass die Fortbildungskosten je Teilnehmer bei deutlich mehr als € 10.000,00 liegen würden.

8

Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) hat teilweise Erfolg. Der Streitwert war niedriger, nämlich insgesamt auf € 10.000,00, nicht jedoch auf € 5.000,00 festzusetzen.

1.

10

Die formgerechte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

2.

11

Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 19 BVGa 3/16 war insgesamt auf € 10.000,00 festzusetzen.

a)

12

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Anträge der Beteiligten betreffen Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG mit Euro 5.000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000 anzunehmen. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 S. 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Unter den Begriff „nach Lage des Falles" fallen sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensdauer und zeitlicher Aufwand der Verfahrensbevollmächtigten (LAG Schleswig-Holstein, 26.06.2000, 3 Ta 68/00; zit. nach juris).

b)

13

Ausgehend hiervon war vorliegend der Gegenstandswert insgesamt festzusetzen auf € 10.000,00, d.h. den doppelten Auffangwert.

14

Bei Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehtes um die Teilhabe des Betriebsrats daran, das betriebliche Geschehen mitzugestalten. Dabei kann die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts abhängig sein von der Anzahl der potentiell betroffenen Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris) bietet die Zahl der von einer Maßnahme möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15, m.w.N.; zit. nach juris). Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils grundsätzlich zusätzlich 5.000,00 € zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris), wobei Ausnahmen hiervon je nach Lage des Falles denkbar sind.

15

Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Arbeitsgericht ausgegangen, hat aber zu Unrecht alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Wertbestimmung herangezogen. Soweit ersichtlich, können von den streitgegenständlichen Schulungsmaßnahmen nicht alle Arbeitnehmer betroffen sein, sondern die Auswahl der möglichen Schulungsteilnehmer beschränkt sich auf die Führungskräfte, von denen die Arbeitgeberin 46 an der Zahl beschäftigt. Hieraus ergibt sich sodann unter Berücksichtigung der Staffelung in § 9 BetrVG die Wertfestsetzung auf € 10.000,00. Die Schulungskosten sind entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht maßgeblich, weil diese keine Bedeutung für das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) haben, um welches es ihm inhaltlich ging.

III.

16

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende alleine ergehen (§ 78 S. 3 ArbGG).

17

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

18

Da der Beschwerde jedenfalls im Hilfsantrag stattgegeben wurde, fällt keine zu tragende Gerichtsgebühr an.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

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published on 28/12/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 – 19 BV 27/14 – wie folgt abgeä
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Annotations

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.