Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 7 Sa 49/16

published on 06/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 7 Sa 49/16
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 – 7 Ca 602/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge.

2

Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 79 ff d.A.).

3

Das Urteil ist der Klägerin am 7. Juni 2016 zugestellt worden.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die „zweite Instanz“ beantragt (Bl. 17 ff der PKH-Akte). Beigefügt waren als Anlagen ein Entwurf der Berufung zzgl. einer Berufungsbegründung, beides nicht unterzeichnet.

5

Angekündigt war als Anlage die Erklärung über die persönlichen und örtlichen Verhältnisse (mit Anlagen). Hierzu hieß es, diese Anlage(n) würde nachgereicht.

6

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Berufungsentwurf ist der Beklagten mit einer Stellungnahmefrist bis zum 8. August 2016 zugeleitet worden. Nach Verlängerung der Frist bis zum 22. August 2016 nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2016 Stellung zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin (Bl. 47 ff der PKH-Akte).

7

Mit Verfügung vom 22. August 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, weil sie es versäumt habe, die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Berufungsfrist einzureichen (Bl. 51 f. der PKH-Akte). Die Klägerin erhielt Gelegenheit, bis zum 2. September 2016 Stellung zu nehmen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II.

8

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 – 7 Ca 602/15 sowie der Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. J sind gemäß §§ 114 ZPO, 11 a ArbGG zurückzuweisen.

1.

9

Gemäß §§ 114 ZPO, 11 a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Entsprechendes gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

10

Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens liegt hier nicht vor. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des Antragsbegehrens ergibt sich nämlich nur, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht, das sich aus der Darstellung des Antragstellers ergeben muss (vgl. Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 114 Rn. 80 f). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben sein, so u.a. die Wahrung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

11

Die hier beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des ArbG Hamburg bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG). Die Berufung müsste nämlich nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil zum einen die Berufungsfrist fruchtlos verstrichen ist, und es die Klägerin zum anderen versäumt hat, die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Berufungsfrist am 7. Juli 2016 einzureichen mit der Folge, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§§ 233 ff ZPO) in Bezug auf die Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg hätte.

12

Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen (vgl. § 233 ZPO), als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann. Ein Rechtsmittelführer kann nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dabei nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung (hier in die Berufungsfrist) die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So soll die Partei, auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen können, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009, XII ZB 79/09; 13. Januar 2010, XII ZB 108/09; LAG Berlin-Brandenburg, 4.10.2010, 26 SHa 1905/10; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.9.2015, 3 Sa 55/14; zit nach juris).

13

Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angekündigt, nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht. Damit hat die Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten, und somit die Nichtwahrung der Berufungsfrist verschuldet, was wiederum einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entgegen stehen würden.

14

Das Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch nicht nachgeholt worden und hätte auch nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt werden können. Insofern hat die beabsichtigte Berufung i.Vm. einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsfrist vorliegend keine Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Berufung hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

2.

15

Im Ergebnis war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsbeistands mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.

III.

16

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.