Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 11. Jan. 2017 - 6 Sa 54/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2016 – Az. 28 Ca 425/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte die Klägerin weiterbeschäftigen muss.
- 2
Die Klägerin war seit dem 1. Juni 1983 bei der Firma L1 GmbH mit Sitz in N. bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Die L1 war auf Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich der Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert. Hierzu bot sie Produkte und Lösungen im Bereich Revenue Accounting an und vermarktete diese. In der Vergangenheit waren bei der L1 mehr als 400 Mitarbeiter beschäftigt. Hauptauftraggeberin der L1 war deren Muttergesellschaft, die L. AG.
- 3
Die Beklagte ist aus einer Unternehmensspaltung der L1 hervorgegangen. Sie beschäftigt derzeit etwas mehr als 100 Mitarbeiter und ist als Tochtergesellschaft der L2 GmbH Teil des L.-Konzerns.
- 4
Zumindest bis zum 30. Oktober 2014 war die Klägerin bei der L1 dem Team H. zugeordnet und dort als Sachbearbeiterin Non Sampling Prorate (Jobgruppe A. 2) mit einer monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.109,59 € tätig. Sie arbeitete innerhalb der Gruppe an dem Prozess 2.9 Revenue Accounting Care, 2.9.1 Interline, Unterprozess NS, Sampling FIM. Die zuletzt von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem Zwischenzeugnis der L1 vom 24. März 2014, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 2, Bl. 20 ff. d.A. verwiesen wird.
- 5
Die L. AG beschloss zur Restrukturierung und Kostensenkung das konzernweite Programm „S.“. Teil dieses Restrukturierungsprogramms ist auch das Projekt „G.“. Inhalt dieses Projekts ist u.a. die Neuverteilung der bislang von der L1 ausgeführten Aufträge. Zunächst war geplant, die L1 im Zusammenhang mit „G.“ komplett zu schließen. Im Zuge der Verhandlungen mit dem Betriebsrat des Betriebs N. kam der Vorschlag einer umwandlungsrechtlichen Spaltung der L1 auf. Schließlich wurde die Spaltung der L1 und deren Aufteilung auf zwei Gesellschaften, der „L1 neu“ (jetzt: L3 N. GmbH –L3 -) sowie der „L2 Hamburg“ (jetzt: die Beklagte) beschlossen. Ein Teil der bislang von der L1 ausgeführten Aufträge sollte an konzernangehörige und konzernfremde Gesellschaften im Ausland vergeben werden, ein anderer Teil sollte durch die L2 Hamburg erledigt werden. Parallel dazu beschloss die Geschäftsführung der L1, den Betrieb der L1 in N. entsprechend dem Spaltungsplan aufzuteilen.
- 6
Eine Zuweisung der bislang von der L1 erledigten Aufgaben auf die zwei neuen Einheiten sollte danach vorgenommen werden, welche Aufgaben in Deutschland verbleiben oder ins Ausland migriert werden sollten. Hierbei sollten auf die neue Einheit in Hamburg („L2 Hamburg“) diejenigen Aufgaben und Prozesse übertragen werden, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten (genannte „Onshore-Tätigkeiten“). Die Prozesse, die an konzernangehörige Unternehmen im Ausland oder an Dritte vergeben werden sollten, also mittelfristig wegfielen (so genannte „Nearshore- bzw. Offshore-Tätigkeiten) sollten der „L1 neu“ zugeordnet werden.
- 7
Die Betriebsparteien der L1 schlossen in Umsetzung des Restrukturierungsprogramms zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste unter dem 8. Oktober 2013. Dem Interessenausgleich war eine Anlage B 1 (Bl. 119 ff. d. A.) beigefügt, in der alle bei der L1 vorhandenen Tätigkeiten aufgelistet sind und diejenigen als „Onshore“ gekennzeichnet sind, die in Deutschland verbleiben sollten. Die L1 informierte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Anlage K 4, Bl. 50 d.A.) von der bevorstehenden Betriebsänderung und teilte ihr mit, dass sie der „L1 neu‘“ zugeordnet worden sei.
- 8
Unter dem 6. März 2014 schlossen die Betriebsparteien der L1 einen weiteren gegenüber dem Interessenausgleich vom 8. Oktober 2013 weitgehend inhaltsgleichen Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste (Anlage K 3, Bl. 22 ff. d.A.), der nur für die Mitarbeiter der eigenen IT abweichende Regelungen enthielt. Dessen Inhalt lautet auszugsweise wie folgt:
- 9
B. Gegenstand der Betriebsänderung
- 10
(1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens L1 wird auch der Betrieb N. gespalten und die dort beschäftigten Mitarbeiter auf die „L1 neu“ und „L2 Hamburg“ aufgeteilt. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt.
- 11
(2) Die „L2 Hamburg“ wird ihren Betrieb in Hamburg, voraussichtlich auf der L. Basis Hamburg, aufnehmen und dort die sich aus der Anlage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 fortführen.
- 12
(3) Die „L1 neu“ wird am Standort N. ihren Betrieb aufnehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vollständig
- 13
geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L1 neu“.
…
- 14
C. Durchführung
- 15
(1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der L1 durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring-Konzept verlagert. Ein zwischen den Betriebsparteien abgestimmter Zeitplan ist als Anlage 2 beigefügt. …
- 16
(2) …
- 17
(3)Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die L1 GmbH aufgespalten. Die Spaltung der L1 GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggf. rückwirkend zum 01.01.2015 wirksam. In Zusammenhang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der L1 GmbH in N. gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesellschaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher ausgeführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, die „L1 neu“ einerseits und die „L2 Hamburg“ andererseits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften übertragen werden.
- 18
(4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L2 Hamburg“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept auf die „L2 Hamburg“ übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L2 Hamburg“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.
- 19
(5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L1 neu“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitverlauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs, wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L1 neu“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.
(6) …
- 21
(7) …
(8) Der Betrieb der „L1 neu“ wird am Standort N. bis 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L1 neu“, Betrieb N.
Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebildet. …
- 23
(9) ...
Der Arbeitgeber plant, allen Mitarbeitern der „L1 neu“ die bis 31.12.2018 keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, kein neues Arbeitsverhältnis im Rahmen des Clearingverfahrens eingegangen sind und auch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses aus betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 31.12.2019 auszusprechen. …“
- 24
Insgesamt 189 Mitarbeiter, die der „L1 neu“ zugeordnet wurden, sind in der Anlage 4 des Interessenausgleichs namentlich genannt. Durch Vereinbarung vom 18. Juli 2014 wurde die Namensliste wegen zwischenzeitlicher Fluktuation der Mitarbeiter noch einmal verändert (siehe Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin ist unter der laufenden Nr. XXX aufgeführt.
- 25
Diejenigen Arbeitnehmer, deren Prozesse der heutigen Beklagten zugeordnet wurden, arbeiten seit November 2014 in dem Betrieb in Hamburg. Aus der früheren Gruppe H., der auch die Klägerin angehörte, wurden 40 Mitarbeiter der „L1 neu“/ L3 und 7 Mitarbeiter der L2 Hamburg, jetzt also der Beklagten, zugeordnet.
- 26
Mit einer E-Mail vom 5. Januar 2015 informierte die Geschäftsführung der L1 Kunden und Mitarbeiter über den „Übergang der Revenue Accounting Operations von L1 (L1) zu L2 (L2)“ und bestätigte die „Überführung der unveränderten Verträge von L1 auf L2“. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 8, Bl. 58 d. A. verwiesen.
- 27
Die Klägerin wurde von der L1 mit Schreiben vom 16. April 2015 (Anlage K 5, Bl. 39 ff. d.A.) über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB auf die L3 informiert. Hinsichtlich der Gründe für die Übertragung wird in dem Schreiben folgendes erläutert:
- 28
„1. Auf die L2 Hamburg zu übertragende Prozesse
- 29
Die L1 betreibt zur Zeit einen Betriebsteil in Hamburg, in dem verschiedene Revenue Accounting Prozesse insbesondere:
- 30
…
- 31
bearbeitet werden,
- 32
Auf die L3 zu übertragende Prozesse
- 33
Weiterhin betreibt die L1 einen Betriebsteil in N., in welchem alle Overhead Prozesse und Tätigkeiten erledigt und die Mitarbeiter der ehemaligen Revenue Accounting Prozesse
- 34
…
- 35
zusammengefasst zum Betriebsteil N. beschäftigt sind.
- 36
3. Aufspaltung
- 37
… Da mit dem vollständigen Wegfall der Aufgaben für die L1 eine betriebswirtschaftlich vertretbare Weiterführung des Betriebes N., wie auch des Unternehmens L1 ausgeschlossen ist, wurde beschlossen, die L1 aufzuspalten und zwar auf drei Gesellschaften, die L3, die L2 Hamburg und die L4 B. Entsprechend wurde auch beschlossen, den Betrieb N. aufzuspalten und aufzuteilen. Der Teil des Geschäfts, der von der L2 Hamburg weitergeführt wird, verbleibt bei dieser Gesellschaft am Standort Hamburg, die übrigen Teile werden durch die L1 ins Ausland übertragen und in Deutschland abgewickelt. Darüber hinaus wird die L3 die bei ihr noch beschäftigten Mitarbeiter weiterqualifizieren und für sie nach Neubeschäftigungen suchen. Im Zuge der Aufspaltung werden diejenigen Betriebsmittel, die den auf die L2 Hamburg zugehörigen Prozessen dienen auf die L2 Hamburg übertragen. Dies sind im Wesentlichen:
- 38
4. Der L2 Hamburg zugeordneten Betriebsmittel
- 39
…..
- 40
5. Der L3 zugeordnete Betriebsmittel
- 41
Die den übrigen Prozessen und dem Overhead zugehörigen Betriebsmittel werden auf die L3 übertragen. Dies sind im Wesentlichen:
- 42
…
- 43
IV. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
- 44
Mit der Aufspaltung ist ein Betriebsteilübergang des Betriebsteils N. einerseits und des Betriebsteils „Hamburg“ andererseits nach § 613a Abs. 1 BGB verbunden, infolgedessen sämtliche Mitarbeiter der in dem Betriebsteil „N.“ auf die L3 N. GmbH und alle in dem Betriebsteil „Hamburg“ beschäftigten Mitarbeiter auf die L2 Hamburg GmbH kraft Gesetzes übergehen.“
- 45
Die Aufspaltung der L1 wurde am 27. Mai 2015 im Handelsregister eingetragen und am 28. Mai 2015 bekannt gemacht. Geschäftszweck der L3 ist ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 28. Mai 2015 (Anlage B 5, Bl. 144 ff. d.A.) die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des L.-Konzerns.
- 46
Bei der Beklagten werden 108, also ca. ein Viertel der ursprünglich über 400 Arbeitnehmer der L1 beschäftigt. Die Beklagte hat den Hauptauftrag der L1 von der D. L. AG übernommen. Sie übt die Tätigkeiten aus, die den im Spaltungsvertrag und im Interessenausgleich genannten Prozessen entsprechen. Die übrigen, in der Vergangenheit von der L1 ausgeführten Tätigkeiten werden im Ausland bei Dienstleistern ausgeführt und von der Beklagten eingekauft. Im Wesentlichen führt die Beklagte die Aufgaben der Qualitätssicherung fort und überwacht die Prozesse, die im Ausland bearbeitet werden.
- 47
Der Tätigkeitsbereich der Klägerin wurde bereits im Oktober 2014 auf den Dienstleister T. in Indien verlagert. Den Arbeitnehmern, die wie die Klägerin der L3 zugeordnet sind, werden dort Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen angeboten, um sie für den konzerninternen und den externen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Einzelheiten sind in der Betriebsvereinbarung „C.@ L1“ vom 5. Februar 2014 sowie einer Ergänzungsvereinbarung der Betriebsparteien vom 13. Oktober 2014 geregelt. Für die Inhalte der Betriebsvereinbarungen wird auf die Anlagen K 13, Bl. 182 ff. d.A. und K 14, Bl. 186 ff. d.A. verwiesen.
- 48
Die L1 unterhielt ursprünglich einen weiteren Betrieb in B., der zum 31. Dezember 2014 stillgelegt werden sollte. Die L1 schloss am 9. November 2012 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine flankierende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat in B. Aus dem aktuellen Organigramm der L3 ergibt sich, dass Arbeitnehmer vom Standort B. der L3 zugeordnet und dort als Gruppe B1 geführt werden (Anlage K 16, Bl. 333 d.A.).
- 49
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis mit der L1 sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Zuordnung der Arbeitnehmer im Interessenausgleich allein nach Prozessen und die Verlagerung dieser Prozesse ins Ausland bzw. auf die heutige Beklagte sei grob fehlerhaft iSd. § 323 Abs. 2 UmwG und verstoße gegen § 613a BGB. Bei der L1 seien keine Teilbetriebe vorhanden gewesen, die getrennt auf die L3 bzw. die Beklagte hätten übergehen können. Eine prozessbezogene Aufspaltung der L1 sei daher nicht möglich gewesen.
- 50
Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass die Betriebsstätten in Hamburg und N. übergangsfähige Teilbetriebe gewesen seien. Diese Einheiten seien allein zur Vorbereitung der Aufspaltung geschaffen worden und müssten sich daher auch an den Grundsätzen des § 613a BGB orientieren. Da es sich bei den Prozessen und Aufgaben der L1 jedoch nicht um übergangsfähige Betriebsteile handele, sei der gesamte Betrieb der L1 - mithin auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin - auf die Beklagte übertragen worden. Demgegenüber könne das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die L3 übergegangen sein, weil diese keine Tätigkeiten aus dem Bereich des Revenue Accountings mehr ausführe. Eine solche Trennung des Arbeitnehmers und seiner Tätigkeit solle durch § 613a BGB gerade verhindert werden. Die Beklagte habe demgegenüber sämtliche Dienstleistungs- und Lieferantenverträge im Zusammenhang mit dem Revenue Accounting übernommen.
- 51
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ein Teil der L1 stillgelegt worden und der restliche Betrieb auf die Beklagte übergegangen sei. Sofern die Beklagte in diesem Fall nicht über genügend Arbeitsplätze verfüge, hätte im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl getroffen werden müssen, die zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Durch die gewählte Aufteilung der Prozesse auf die L3 und die Beklagte und die damit verbundene Spaltung der L1 werde demgegenüber in unzulässiger Weise der tarifliche und gesetzliche Kündigungsschutz der Klägerin umgangen. Die Kündigungsschutzvorschriften müssten - auch wenn unstreitig noch keine Kündigung ausgesprochen worden sei - beachtet werden. Hierbei sei zu Lasten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die L3 nicht auf Dauer angelegt und seit November 2014 keine Beschäftigung mehr für die Klägerin vorhanden sei.
- 52
Die Umsetzung der Restrukturierung der L1 sei auch deswegen unwirksam, weil die Klägerin unzulässiger Weise versetzt worden sei. Eine Versetzung liege deswegen vor, weil die Klägerin seit November 2014 keine Aufgaben mehr habe und die L3 nunmehr eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sei, deren Auflösung bevorstehe. Die Klägerin werde durch die Versetzung verpflichtet, an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. Dies sei, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des BAG vom 25. Februar 2015 zum Az. 10 AZR 913/13 (Anlage K 15, Bl. 196 ff. d.A.) ergebe, unwirksam. Die L1 sei einseitig nicht befugt gewesen, der Klägerin ihre Aufgaben zu entziehen und sie zu verpflichten, sich eine neue Tätigkeit zu suchen.
- 53
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
- 54
1. Es wird festgestellt, dass seit dem 27. Mai 2015 zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen der Klägerin und der L1 GmbH bestanden hat.
- 55
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der L1 GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als A. 2 weiterzubeschäftigen.
- 56
Die Beklagte hat beantragt,
- 57
die Klage abzuweisen.
- 58
Die Beklagte hat behauptet, sie habe nicht den gesamten Betrieb der L1 übernommen, sondern lediglich diejenigen Aufgaben und Prozesse, die in dem Interessenausgleich im Einzelnen aufgeführt würden sowie die dazugehörigen Arbeitnehmer und Betriebsmittel. Die Klägerin sei nicht Teil einer Einheit gewesen, welche auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte habe ferner nicht die gesamten Aufträge der L1 übernommen. Der Hauptauftrag der L. AG sei vielmehr entsprechend der ihr zugeordneten Prozesse anpasst worden. Die entsprechende Einschränkung des Leistungsbereichs dieser Hauptvereinbarung sei bereits vor der Spaltung im Dezember 2014 mit der D. L. AG vereinbart worden. Entsprechendes gelte für die Kundenverträge mit anderen Airlines, die nicht isoliert ausgeführt werden könnten, sondern mit dem Hauptauftrag inhaltlich gekoppelt seien. Wenn die Geschäftsführung in der als Anlage K8 eingereichten E-Mail vom 5. Januar 2015 von einer unveränderten Übertragung der entsprechenden Verträge ausgehe, liege dem zu Grunde, dass die entsprechenden Anpassungen bereits im Dezember 2014 vorgenommen und vereinbart worden seien.
- 59
Aufgrund des Vertrags mit der L. AG sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die ins Ausland verlagert worden seien. Die Zuordnung der Klägerin zur L3 sei entsprechend der von ihr bearbeiteten Prozesse im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste erfolgt und dementsprechend nicht grob fehlerhaft i.S.d. § 323 Abs. 2 UmwG. Eine Umgehung oder ein Verstoß gegen § 613a BGB sei nicht gegeben.
- 60
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Ein vollständiger Betriebsübergang scheide schon deswegen aus, weil die Beklagte nicht den gesamten Betrieb der L1 übernommen habe. Die L. AG habe nur einzelne Teile des alten Hauptdienstleistungsauftrages an die Beklagte vergeben. Auch aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass die Beklagte nur die in Deutschland verbleibenden Prozesse übernommen habe.
- 61
Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie einer abtrennbaren selbstständigen organisatorischen Einheit bei der L1 angehört habe, die auf die Beklagte übergegangen sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die L1 zur Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes G. zunächst einen Betriebsteil in N. und einen Betriebsteil in Hamburg gebildet habe. Anschließend seien die bisher von der L1 durchgeführten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2014 auf die Betriebsteile N. und Hamburg verteilt worden. Nach der Aufspaltung des Unternehmens sei der Betriebsteil in N. auf die L3 und der Betriebsteil in Hamburg auf die heutige Beklagte übertragen worden. Ob es sich bei der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene i.S. des §§ 123 ff. UmwG oder lediglich um eine Aufspaltung des bisher von der L1 unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen gehandelt habe, habe die Kammer nicht entscheiden müssen. Voraussetzung eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte wäre in jedem Fall, dass die Klägerin dem Betriebsteil Hamburg zugehörig gewesen wäre. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei vielmehr dem Betriebsteil N. zugeordnet worden, der auf die L3 übertragen worden sei.
- 62
Es könne offenbleiben, ob die Zuordnung der Klägerin zu dem Betriebsteil in N. an den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 UmwG zu messen sei oder ob sie lediglich dem Direktionsrecht der L1 unterlegen habe. In beiden Fällen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuordnung.
- 63
Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die L3 einen anderen Betriebszweck als die L1 verfolge und meine, deshalb scheide ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die L3 aus, sei darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn kein Betriebsübergang zur L3 stattgefunden habe, hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass in diesem Fall zwangsläufig ein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt sei. Unerheblich sei auch, ob der Umstand, dass die die Klägerin seit November 2014 bei der L3 beschäftigungslos sei, eine Versetzung darstelle. Auch wenn eine Versetzung vorliege, lasse dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei.
- 64
Für die weitere Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
- 65
Die Klägerin hat das ihr am 13. Juni 2016 zugestellte Urteil am 12. Juli 2016 mit ihrer Berufung angegriffen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. September 2016 am 12. September 2016 bei Gericht eingegangen.
- 66
Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe, auf den sich die Klägerin berufen könne. Die streitgegenständliche Rechtsfrage sei, ob und inwieweit die Rechtsfolgen des § 613a BGB durch eine umwandlungsrechtliche Aufspaltung beeinflusst werden könnten.
- 67
Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Aufspaltung der L1 auf die Beklagte und die L3 eine nach § 324 UmwG unzulässige Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB sowie kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt sei.
- 68
Es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte vor. Die Betriebsmittel der L1 seien die zur Erbringung der Dienstleistungen des Revenue Accountings erforderlichen Vereinbarungen gewesen. Diese Vereinbarungen seien sämtlich durch die Beklagte von der L1 übernommen worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass nunmehr die Beklagte anstelle der vormaligen L1 Schuldnerin gegenüber allen Vertragspartnern geworden sei. Allein der Ort der Auftragsbearbeitungen sei teilweise modifiziert worden. Die Beklagte lasse jetzt einen Teil der Dienstleistungen durch andere Konzerngesellschaften im Ausland erbringen. Es dürfe jedoch nicht auf die einzelnen Tätigkeiten abgestellt werden. Entscheidend sei, dass alle Faktoren der wertschöpfenden Tätigkeit von der L1 auf die Beklagte übertragen worden seien. Die Beklagte habe das gesamte Know-how übernommen.
- 69
Unerheblich sei, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer übernommen worden sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer nicht betriebs- oder betriebsteilbezogen, sondern ausschließlich anhand der zuletzt ausgeführten Tätigkeiten erfolgt sei. Da der gesamte Betrieb in Form der gesamten Wertschöpfung auf die Beklagte übergegangen sei, habe der Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis der Klägerin selbstverständlich miterfasst. Es komme nicht darauf an, wo die zuletzt von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten zukünftig verrichtet würden.
- 70
Die Bildung der Betriebsteile in N. und Hamburg vor der Aufspaltung des Unternehmens sei ausschließlich zur Vorbereitung der Aufspaltung erfolgt und damit Teil der Gesamtmaßnahme. In der Separierung der Arbeitnehmer liege gerade die Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften. Ohne die Aufspaltung hätte die zu hohe Personalkapazität nach der Auslagerung von Arbeitsaufgaben zwar durch Kündigung korrigiert werden können. Hierbei wären aber soziale Aspekte zwingend zu berücksichtigen gewesen. Durch den Umweg über die Aufspaltung auf eine werbende Gesellschaft und eine reine Qualifizierungsgesellschaft sei es demgegenüber auf soziale Aspekte nicht angekommen.
- 71
Die hier vorgenommene Zuordnung von Arbeitnehmern zur Beklagten einerseits und der L3 andererseits habe nicht dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin i.S. des § 323 Abs. 2 UmwG oblegen. Das Umwandlungsrecht gehe an dieser Stelle ausdrücklich von bestehenden Betrieben und Betriebsteil aus. Selbst wenn man annehme, dass eine Zuordnung durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts erfolgen könnte, wäre jedenfalls § 315 BGB zu beachten. Die Zuordnung der Klägerin zu einem Bereich, in dem zukünftig keinerlei Tätigkeiten ausgeführt werden sollten, entspreche nicht billigem Ermessen, weil sie durch eine solche Zuordnung in ihrem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch verletzt werde.
- 72
Im Übrigen werde die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates für den Interessenausgleich bestritten. Die Umstrukturierung habe das gesamte Unternehmen einschließlich des Betriebs in B. betroffen, sodass der Gesamtbetriebsrat für die Verhandlung eines Interessenausgleichs zuständig gewesen wäre.
- 73
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
- 74
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08.06.2016, Az. 28 Ca 425/15 wird wie folgt abgeändert:
- 75
1. Es wird festgestellt, dass seit dem 27.05.2015 zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26.05.2015 zwischen der Klägerin und der L1 GmbH bestanden hat.
- 76
2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der L1 GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als A. 2 weiterzubeschäftigen.
- 77
Die Beklagte beantragt,
- 78
die Berufung zurückzuweisen.
- 79
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, der ursprünglich von der L1 als Rechtsvorgängerin der Beklagten geführte Betrieb sei zerschlagen worden. Die Beklagte habe nicht die gesamte Arbeitsorganisation, sondern allenfalls Teilausschnitte hieraus übernommen. Dies liege, wie das LAG Schleswig Holstein in seiner Entscheidung vom 05.11.2015 – Az. 4 Sa 415/14 (Bl. 307 ff. d.A.) in einem Parallelverfahren festgestellt habe, in Fällen wie dem vorliegenden auf der Hand, wenn lediglich ca. ein Viertel der ursprünglich über 400 Arbeitnehmer übernommen würden. Die Zerschlagung des Betriebs ergebe sich auch daraus, dass unstreitig sowohl die Tätigkeiten der Klägerin als auch ein Großteil der übrigen früheren Aufgaben der L1 heute im Ausland ausgeführt würden.
- 80
Die Zuordnung der Klägerin sei ordnungsgemäß entsprechend ihrer früheren Tätigkeit erfolgt. Ziel sei es, ihr zukünftig adäquate und vertragsgemäße Aufgaben zuzuweisen, sofern diese vorhanden sein. Dieses Ziel hindere eine Zuordnungsentscheidung wie die hier vorgenommene nicht.
- 81
Der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht zuständig gewesen. Betriebsändernde Maßnahme sei die Spaltung des Betriebes N. gewesen. Diese Spaltung sei mit dem Betriebsrat zu verhandeln gewesen. Der Betrieb in B. sei durch die Betriebsspaltung nicht betroffen gewesen.
- 82
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 83
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2016 – 28 Ca 425/15 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) und c) ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG), auch im Übrigen zulässig.
II.
- 84
Die Berufung ist unbegründet.
- 85
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) als auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu 2) als unbegründet abgewiesen.
- 86
1. Beide Klaganträge sind zulässig.
- 87
Für den Klagantrag zu 1) ist ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Klägerin will das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der L1 feststellen lassen. Hieran hat sie ein rechtliches Interesse, da die Frage, ob das Arbeitsverhältnis von der L1 auf die Beklagte gemäß § 613a BGB übergegangen ist, zwischen den Parteien streitig ist.
- 88
2. Die Klaganträge sind jedoch unbegründet.
- 89
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der L1 ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Voraussetzungen für einen Übergang des gesamten von der L1 in N. unterhaltenen Betriebs auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
- 90
Der Betrieb der L1 in N. ist als wirtschaftliche Einheit zerschlagen worden (a.). Von den hierbei entstandenen zwei neuen Betrieben wird zwar einer durch die Beklagte fortgeführt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin der anderen, durch die L3 fortgeführten Einheit zuzuordnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (b.).
- 91
a. Der Betrieb der L1 in N. ist nicht als wirtschaftliche Einheit gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen.
- 92
aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 06. 03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. m.w.N.; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17 m.w.N.).
- 93
Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 06. 03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. mwN; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 18 m.w.N).
- 94
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 19 mwN).
- 95
Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 20 mwN. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 – juris Rn. 20 mwN).
- 96
bb) Die Voraussetzungen für einen Übergang des von der L1 in N. unterhaltenen Betriebs auf die Beklagte liegen bei Anwendung dieser Grundsätze nicht vor.
- 97
Nach dem Vorbringen beider Parteien machten vor allem die Arbeitnehmer und ihr Zusammenwirken bei der Bearbeitung der Arbeitsprozesse als strukturierte Einheit den Betrieb der L1 in N. aus. Diese strukturierte Einheit ist zerschlagen worden, in dem ein Teil der Arbeitsprozesse mit den dazugehörigen Arbeitnehmern in eine neue, inzwischen von der Beklagten geführten betriebliche Einheit nach Hamburg verlagert und andere Arbeitsprozesse auf ausländische Unternehmen als Dienstleister übertragen worden sind. Das gerade nicht die bisherige Betriebsstruktur der L1 von der Beklagten übernommen worden ist, ergibt sich anschaulich aus der Anlage B 1 zum Interessenausgleich, die zeigt, dass in den verschiedenen betrieblichen Bereichen jeweils nur ein Teil der Arbeitsprozesse als „onshore“ gekennzeichnet worden und im Ergebnis auf die Beklagte übertragen worden ist. Dass keine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern übernommen worden ist, zeigt sich auch darin, dass nur ca. ein Viertel, nämlich 108 der ehemals mehr als 400 Arbeitnehmer der L1 bei der Beklagten beschäftigt werden. Indem die Beklagte die Aufgaben der Qualitätssicherung fortführt und im Übrigen die Prozesse, die im Ausland bearbeitet werden, überwacht, führt sie mit einem kleinen Teil der Mitarbeiter der L1 in einer neuen Struktur Aufgaben in geänderter Weise durch. Dies erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs von der L1 auf die Beklagte nicht.
- 98
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte den Hauptauftrag von der D. L. AG übernommen habe und in sämtlichen Vertragsbeziehungen zu den Kunden an die Stelle der L1 getreten sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Betriebsübergang von der L1 auf die Beklagte zu belegen. Eine Auftragsnachfolge ist, wie oben dargelegt, gerade nicht ausreichend, um die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB auszulösen.
- 99
b) Die Klägerin kann den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten nicht darauf stützen, dass der Betrieb der L1 auf zwei Betriebe aufgespalten worden ist, von denen einer mit Vollzug der Unternehmensspaltung auf die Beklagte übertragen worden ist. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist in zulässiger Weise dem Betriebsteil zugeordnet worden, der nicht auf die Beklagte, sondern auf die L3 übertragen worden ist.
- 100
(aa) Die von der L1 gewählte Vorgehensweise, durch eine Betriebsspaltung zwei Betriebe zu schaffen, die sodann im Wege der Unternehmensspaltung auf neu geschaffene Rechtsträger übertragen werden, ist rechtlich zulässig.
- 101
(1) Voraussetzung für eine Unternehmensaufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht, dass das vorhandene Vermögen durch Übertragung von bereits vorhandenen Betrieben oder Betriebsteilen aufgespalten wird. Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu „zerschlagen“ und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren – 5 Sa 437/14 – juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59). Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – 5 Sa 437/14 – juris Rn 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).
- 102
(2) Entsprechend ist im vorliegenden Fall vorgegangen worden: Auf Unternehmensebene ist die L1 mit der Registereintragung am 27. Mai 2015 auf zwei Unternehmen – nämlich die L3 und die Beklagte – aufgespalten worden. Auf betrieblicher Ebene ist der Betrieb der L1 in N. bereits in der Zeit vor dem 1. Januar 2015 auf zwei neue betriebliche Einheiten aufgespalten worden – nämlich den Betrieb „L2“ in Hamburg, in welchem die „Onshore-Prozesse“ bearbeitet werden und den Betrieb „L1 neu“ in N., der ausschließlich der Qualifizierung, Fortbildung und Vermittlung des Personals dienen soll. Mit der Betriebsspaltung ist der „arbeitsorganisatorische Boden“ für die Unternehmensspaltung vorbereitet worden: Es sind zwei arbeitsorganisatorische Einheiten gebildet worden, mit denen die durch die Unternehmensspaltung entstehenden Unternehmen jeweils ihre arbeitstechnischen Zwecke verfolgen sollten. Die so entstandenen Betriebe sind mit Eintragung der Unternehmensspaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Vermögensaufteilung auf die übernehmenden Rechtsträger, nämlich die L3 (Betrieb „L1 neu“ in N.) und die Beklagte (Betrieb L2 in Hamburg) übergegangen.
- 103
bb) Bei der Aufspaltung des Betriebs der L1 ist für die Klägerin eine rechtswirksame Zuordnungsentscheidung getroffen worden, mit der sie dem Betrieb „L1 neu“ – nunmehr L3 in N. zugeordnet worden ist. Diese Zuordnung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L3 und nicht mit der Beklagten fortbesteht.
- 104
(1) In dem Interessenausgleich mit Namensliste vom 6. März 2014 in der Fassung vom 18. Juli 2014 ist die Klägerin namentlich unter den Arbeitnehmern aufgeführt, die dem von der L3 fortzuführenden Betrieb am Standort N. zugeordnet werden.
- 105
Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Interessenausgleichs mit Namensliste bestehen nicht. Insbesondere war der örtliche Betriebsrat des Betriebs der L1 in N. für den Abschluss dieses Interessenausgleichs zuständig. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats war nicht gegeben. Die betriebsändernde Maßnahme betraf weder das Gesamtunternehmen noch mehrere Betriebe des Unternehmens (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), sondern ausschließlich den Betrieb in N. Denn Gegenstand der betriebsändernde Maßnahme war die Spaltung des N.er Betriebs im Hinblick auf die beschlossene Unternehmensspaltung der L1 auf die neu gebildeten Betriebsteile „L2 Hamburg“ und „L1 neu“ mit Standort N.
- 106
Der B.er Betrieb der L1 war von dieser Betriebsspaltung nicht betroffen. Dass der Betrieb der L1 in B. im Rahmen der Unternehmensaufspaltung auf die L3 übertragen wurde, ändert an der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die betriebsändernde Maßnahme „Spaltung des Betriebs N.“ nichts. Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).
- 107
(2) Die Zuordnung der Klägerin im Interessenausgleich mit Namensliste zu dem Betrieb „L1 neu“ – jetzt L3 – ist gemäß § 323 Abs. 2 UmwG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.
- 108
Die Zuordnungen der Arbeitnehmer konnten die Betriebsparteien nach § 323 Abs. 2 UmwG durch eine Namensliste im Rahmen des Interessenausgleichs nach § 111 Nr. 3 BetrVG vornehmen. Zwar wird der Vorschrift des § 613a BGB wegen der Regelung unter § 324 UmwG ein Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien eingeräumt (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 -, Rn 40, 41, juris). Dieser Vorrang kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Denn § 324 UmwG stellt nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung dar (BAG, Urt. v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 - Rn. 66, juris; ErfK, 15. Auf. 2015, Rn. 181 zu § 613a BGB). Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – Az. 5 Sa 437/14 – juris Rn 87). Werden demgegenüber die Betriebe, die im Zuge der Unternehmensaufspaltung auf die neuen Rechtsträger übertragen werden sollen, erst durch eine Betriebsspaltung geschaffen, fehlt es an Betrieben oder Betriebsteilen, an die für die Zuordnung der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 1 BGB angeknüpft werden könnte. In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – Az. 5 Sa 437/14 – juris Rn 86).
- 109
(3) Wie sich aus dem Begriff der „groben Fehlerhaftigkeit“ ergibt, geht das Gesetz in § 323 Abs. 2 UmwG von einem Zuordnungsspielraum aus, in dem sich die Betriebsparteien bei Zuordnungsentscheidungen im Rahmen eines Interessenausgleichs nach § 323 Abs. 2 UmwG bewegen können. Die Betriebsparteien müssen sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen, sodass eine willkürliche Zuordnung ausgeschlossen ist. Sind sachliche Gründe für die konkrete Zuordnung erkennbar, scheidet eine „grobe“ Fehlerhaftigkeit aus (Erfurter Kommentar/Oetker, 15. Aufl. § 323 UmwG Rn 10).
- 110
Hier haben sich die Betriebsparteien bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betrieben „L1 neu“/ L3 und „L2 Hamburg“/Beklagte von sachlichen Erwägungen leiten lassen.
- 111
Dem Betrieb der L3 sind diejenigen Arbeitnehmer zugeordnet worden, deren Tätigkeiten ins Ausland verlagert werden sollten, während dem Betrieb der Beklagten die Arbeitnehmer zugeordnet worden sind, die mit den von der Beklagten übernommenen Arbeitsprozessen beschäftigt waren. Auch in Bezug auf die Klägerin haben die Betriebsparteien ihren sachorientierten Ansatz umgesetzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Arbeitsprozess, an dem die Klägerin beteiligt war, einschließlich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten ins Ausland verlagert worden ist und nicht im Betrieb der Beklagten verrichtet wird.
- 112
(4) Eine Unwirksamkeit der Zuordnung der Klägerin zum Betrieb „L1 neu“/ L3 in N. folgt auch nicht daraus, dass der von der L3 fortgeführte Betrieb von vornherein nicht produktiv tätig sein sollte, sondern auf die Qualifizierung, Fortbildung und Vermittlung der ihm zugewiesenen Arbeitnehmer ausgerichtet war. Mit der Zuordnung der Klägerin zu diesem Betrieb ist nicht in sittenwidriger Weise Kündigungsschutz umgangen worden.
- 113
Eine Zuordnung im Interessenausgleich mit Namensliste, die allein den Zweck verfolgt, Kündigungsschutzvorschriften wie z. B. § 1 Abs. 2 u. 3 KSchG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 ff. SGB IX zu umgehen, ist gemäß § 323 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 138 BGB nichtig. Die Rechtsfolge einer sittenwidrigen Zuordnungsentscheidung ist die Nichtigkeit der gesamten Zuordnungsentscheidung bzw. der beiden Namenslisten. Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 – Az. 5 Sa 437/14 – juris Rn 101).
- 114
Die Klägerin meint, dass durch die Zuordnung der Arbeitnehmer zur „L1 neu“ / L3, deren Liquidierung von vornherein festgestanden habe, eine auf den ehemaligen Betrieb der L1 bezogene Sozialauswahl vermieden worden wäre und sieht hierin eine Umgehung von § 1 Abs. 3 KSchG und damit des Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer. Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an. Im Einzelnen:
- 115
Die Klägerin übersieht, dass sie mit ihrer Argumentation die gegen die Beklagte gerichteten Klaganträge nicht begründen kann. Denn auch wenn die Zuordnungsentscheidung zur „L1 neu“/ L3 unwirksam wäre, läge keine Zuordnungsentscheidung vor, die die Klägerin dem Betrieb der „L2 Hamburg“ zuordnete.
- 116
Die Zuordnung ist nicht willkürlich oder gar sittenwidrig erfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien die beiden Namenslisten mit der Zielsetzung aufgestellt haben, den Kündigungsschutz der dem Betrieb „L1 neu“ zugeordneten Arbeitnehmer bewusst zu schwächen. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die von den Betriebspartien vorgenommene Unterscheidung danach, wessen Arbeitsplatz infolge des Auftragsverlustes an die Dienstleister im Ausland wegfällt, knüpft, wie oben dargelegt, an ein sachliches Differenzierungskriterium an.
- 117
Zudem verkennt die Klägerin, dass der Inhaber eines Betriebs kraft seiner unternehmerischen Freiheit und Organisationsmacht seinen Betrieb unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch ohne Rechtsträgerwechsel spalten kann und darf. Es wäre nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eines Betriebs denselben in zwei Betriebe aufspaltet und dem einen Betrieb die Prozesse beziehungsweise Tätigkeiten mit den entsprechenden Arbeitnehmern zuweist, die er noch benötigt, und dem anderen Betrieb die Prozesse und Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten er allenfalls nur noch für einen vorübergehenden Zeitraum wegen Auftragsverlusts ausführen kann. Rechtsfolge einer solchen Betriebsaufspaltung ist es, dass zwei selbständige Betriebe entstehen, für die - unter der Voraussetzung jeweils getrennter Leitungsmacht - der Arbeitgeber im Falle beabsichtigter Kündigungen eine gemeinsame Sozialauswahl nicht durchführen müsste. Hätte sich mithin die L1 für diese Lösung entschieden, stünden die dem Betrieb „L1 neu“ zugeteilten Mitarbeiter kündigungsrechtlich nicht besser als die auf die L3 aufgespaltenen Mitarbeiter. Allein der Umstand, dass durch die Betriebsaufspaltung und nachfolgende Unternehmensaufspaltung der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer kleiner wird, erweist sich nicht als bewusste und damit rechtswidrige Gesetzesumgehung. Dies gilt auch dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufspaltung feststeht, dass der eine aufgespaltene Betrieb in nächster Zeit liquidiert wird.
- 118
Die Arbeitnehmer sind angesichts einer solchen Situation auch nicht schutzlos der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers ausgesetzt. Vielmehr unterliegt die Spaltung eines bisher organisatorisch einheitlichen Betriebs gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates, sodass der Arbeitgeber nicht in Gänze frei über das „Wie“ der Betriebsspaltung entscheiden kann. Das Mitbestimmungsrecht bzw. die erzwingbaren Interessenausgleichsverhandlungen gemäß § 112 BetrVG haben den Zweck, die Arbeitnehmer bei der Durchführung von Betriebsänderungen zu beteiligen und die ihnen dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder jedenfalls abzumildern. So haben auch im vorliegenden Fall die Betriebsparteien zum Schutze der dem Betrieb „L1 neu“ zugeordneten Arbeitnehmer vereinbart, dass der Betrieb bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten bleibt und dass eine betriebsbedingte Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen ist, Abschnitt B Abs. 3 i. V. m. Abschnitt C Abs. 9 des Interessenausgleichs.
- 119
(5) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Zuordnung sei deshalb grob fehlerhaft, weil ihr durch die Zuordnung zum Betrieb „L1 neu“ gleichsam die vertragsgerechte Beschäftigung entzogen wurde.
- 120
Allerdings hat die L3 tatsächlich ausschließlich die Aufgabe einer Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft. Dies ergibt sich auch aus dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftszweck. Die betroffenen Mitarbeiter der L3 verlieren also faktisch ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, ohne dass zuvor ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde beziehungsweise sie sich mittels eines Änderungsvertrages damit einverstanden erklärt hätten.
- 121
Dennoch erscheint die Zuordnung in den Namenslisten auch vor diesem Hintergrund noch als rechtlich haltbar. Zwar hat der Arbeitnehmer im bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Allerdings ist hier zu beachten, dass die L3 mit der Art des Einsatzes der Klägerin darauf reagiert hat, dass die ehemalige Hauptauftragsgeberin der L1 der Rechtsnachfolgerin L3 die Aufträge, die der bisherigen Tätigkeit der Klägerin zugrundegelegen haben, nicht erteilt hat. In einer solchen Situation kann den Betriebsparteien bei dem Abschluss des Interessenausgleichs und der Namensliste nicht vorgeworfen werden, sie trügen dazu bei, dass bestimmte Mitarbeiter, die der L3 zugeordnet werden, nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werden können. Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien beziehungsweise der L3, sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert wurden. (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).
- 122
Insoweit trägt die Argumentation der Klägerin auch nicht unter Hinweis auf die seinerzeit im Steinkohlebergbau durch Tarifvertrag eingerichteten Mitarbeiterentwicklungscenter. In dem Hinweisbeschluss zu dem Revisionsverfahren 10 AZR 913/13 (Anlage K 15) hatte der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts Bedenken, weil es nach dem Wortlaut des Tarifvertrags im freien Belieben der Arbeitgeberin stand, die Arbeitnehmer zu benennen, die in das Mitarbeiterentwicklungszentrum versetzt werden können. Der Senat hatte weiterhin Bedenken, dass der versetzte Arbeitnehmer verpflichtet war, sich auf ihm nachgewiesene Arbeitsplatzangebote zu bewerben, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, Praktika zu absolvieren oder bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber zur Probe zu arbeiten. Dies könne so zu verstehen sein, dass der Arbeitnehmer – so der 10. Senat – gehalten sei, an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Beendigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin aktiv mitzuwirken, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt für ihn noch Beschäftigungsbedarf bestehe. Komme der Arbeitnehmer dem nämlich nicht nach – so der 10. Senat -, ohne dass dafür ein wichtiger Grund bestehe, verletze er nach Nr. 5.3.7 TV Beendigung Deutscher Steinkohlebergbau die ihm obliegenden Vertragspflichten und müsse deshalb nach dem in Nr. 5.3.7 (a) TV Beendigung Deutscher Steinkohlebergbau zum Ausdruck kommenden Verständnis der Tarifvertragsparteien mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen.
- 123
Solche Regelungen haben, wie das LAG Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 05.11.2015 – 4 Sa 28/15 – juris Rn 121), die Betriebsparteien im Interessenausgleich hier jedoch nicht getroffen. Es gibt dort keine Verpflichtungen zu irgendwelchen Maßnahmen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Zwar ist es der Zweck der L3, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu qualifizieren und auf interne und externe Arbeitsplätze zu vermitteln. Hierdurch erlangen die Mitarbeiter jedoch Vorteile, weshalb von ihnen ein gewisses Maß an Mitwirkung erwartet werden kann. Zudem sieht – und insoweit unterscheidet sich der Interessenausgleich von dem Tarifvertrag im Steinkohlebergbau – der Interessenausgleich weder Sanktionen noch Zwang zur Durchsetzung bestimmter Mitwirkungspflichten vor. Dies gilt auch für die am 13. Oktober 2014 abgeschlossene Betriebsvereinbarung C. nebst Ergänzungsvereinbarung. Zudem erfolgte die Zuordnung zur „L1 neu“ /L3 nicht nach Belieben der Arbeitgeberin L1, sondern sachlich nach dem Wegfall der Tätigkeiten.
- 124
Da wegen der wirksam erfolgten Zuordnung der Klägerin zu dem auf die L3 übertragenen Betrieb kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht, waren sowohl der Feststellungsantrag als auch der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Leistungsantrag der Klägerin zurückzuweisen.
III.
- 125
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
- 126
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der strittigen Rechtsfragen zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
- 1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und - 2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
- 1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder - 2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.