Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 Sa 24/16

published on 09/11/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 Sa 24/16
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Januar 2016 – Az. 19 Ca 442/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 53,59 € brutto seit dem 1. August 2015,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. September 2015,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Oktober 2015,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. November 2015,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Dezember 2015 und

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Januar 2016

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarif-verträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 591,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Februar 2016,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. März 2015,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. April 2016,

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Mai 2016,

auf 94,36 € brutto seit dem 1. Juni 2016,

auf 94,36 € brutto seit dem 1. Juli 2016,

auf 94,36 € brutto seit dem 1. August 2016 und

auf 94,36 € brutto seit dem 1. September 2016

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner Arbeitgeberin die Zahlung weiterer Vergütung und begehrt die Feststellung, dass die Branchentarifverträge kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

2

Der Kläger ist seit dem 1. März 1997 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. Januar 1999 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugweise:

3

„Auf das Arbeitsverhältnis finden im übrigen der Rahmen- und Lohntarifvertrag bei gewerblichen Mitarbeitern und bei Angestellten der Rahmen- und Gehaltstarifvertrag des AGA Unternehmens- und Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. (AGA) für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen, insbesondere Mehrarbeitszeit- und Kurzarbeitszeitabkommen Verfallklausel sowie eventuelle Tarifempfehlungen des AGA Anwendung.“

4

Ausweislich der Regelung im Arbeitsvertrag unter dem Punkt „Lohn/Gehalt“ ist der Kläger in die Tarifgruppe L 4 eingruppiert. Für den Inhalt des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf die Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A. verwiesen.

5

Unter dem Datum des 2. Januar 2012 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das den Betreff „Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit“ trägt. Auf die Anlage K 3 (Bl. 13 f. d.A.) wird verwiesen. Das Schreiben enthält u.a. folgende Formulierungen:

6

„... im beiderseitigen Einvernehmen reduziert sich mit Wirkung ab 1. Januar 2013 Ihre durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden auf 147,33 Stunden.

7

Die Arbeitszeit kann nach den tariflichen Bedingungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 52 Wochen flexibel verteilt werden. [...]

8

Die Beschäftigung erfolgt als gewerblicher Mitarbeiter.

9

Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 beträgt Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt [...]

10

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, ab der Sie eine Rente wegen Alters beziehen können (Regelaltersgrenze).

11

Die Betriebszugehörigkeit gilt per 01.03.1997. Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt.“

12

Der Kläger ist nach wie vor in dem am 2. Januar 2012 vereinbarten Umfang in Teilzeit beschäftigt. Sein aktuelles Grundgehalt beträgt monatlich 1.984,95 € brutto (vgl. die Abrechnung für Juli 2015, Anl. K 2, Bl. 12 d.A.).

13

Nach der Satzung des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. (im Folgenden: AGA) sind eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorgesehen. Der Wechsel von der einen in die andere Art der Mitgliedschaft muss nach § 3 Nr. 2 Abs. 3 der Satzung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind nicht tarifgebundene Mitglieder nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen und/oder an der Besetzung tarifbezogener Gremien aktiv oder passiv mitzuwirken; auch bei der Besetzung tarifbezogener Gremien sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar. Für den Inhalt der Satzung im Übrigen wird auf die Anlage E, Bl. 55 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte war zunächst Mitglied mit Tarifbindung. Mit Schreiben vom 26. November 2014 beantragte sie die Umwandlung in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, was ihr mit Schreiben des AGA Unternehmensverbandes vom 2. Dezember 2014 bestätigt wurde.

14

Durch den Lohntarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter zwischen dem AGA und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg (im Folgenden: Lohntarifvertrag) vom 2. Juli 2015 wurde der Tariflohn für den Hamburger Wirtschaftsraum zum 1. Juli 2015 zunächst um 2,7% erhöht. Gemessen an der Bruttovergütung des Klägers entspricht der Erhöhung ein Betrag von 53,59 € brutto monatlich. Zum 1. Mai 2016 waren die Tariflöhne nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 erneut um 2,0% zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erhöhung würde dies für den Kläger ein monatliches Gehalt in Höhe von € 2.079,31 € brutto, also ein gegenüber dem aktuellen Gehalt um 94,36 € brutto höheres Gehalt bedeuten. Weiterhin sieht der Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 in § 5 eine nicht tabellenwirksame, nicht anrechenbare tarifliche Pauschalzahlung in Höhe von 90,00 € brutto vor, die spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2016 zahlbar ist. Unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers ergäbe sich für ihn bei Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags vom 2. Juli 2015 eine Pauschalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto. Die Beklagte erhöhte weder den Lohn des Klägers entsprechend der Tarifsteigerung des Lohntarifvertrags noch leistete sie die Einmalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto.

15

Mit seiner am 10. September 2015 erhobenen Klage hat der Kläger neben der Feststellung, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind, die Lohndifferenz für die Monate Juli und August 2015 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungen hat er die Lohndifferenzen auch für die Folgemonate verlangt.

16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen. Ein sogenannter Altfall, wonach die Klausel als Gleichstellungsabrede mit der Folge zu verstehen sei, dass die Verweisung nach Fortfall der Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich statisch fortgelte, liege nicht vor. Die Klausel sei in der Zeit nach dem 1. Januar 2002, nämlich mit Vertrag der Parteien vom 2. Januar 2012, zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden, indem die Parteien mit der Regelung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 19.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“ ausdrücklich an den seinerzeit getroffenen Abreden festgehalten und so einen „Neuvertrag“ geschlossen hätten.

17

Die Beklagte habe keine wirksame OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband begründet.

18

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

19

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

20

auf 53,59 € brutto seit dem 1. August 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. September 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Oktober 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. November 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Dezember 2015 und
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Januar 2016

21

zu zahlen;

22

2. festzustellen, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarifverträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei, da vor dem 1. Januar 2002 vereinbart, aus Gründen des Vertrauensschutzes als sogen. Altfall zu behandeln. Daran ändere die Vertragsänderung vom 2. Januar 2012 nichts, weil die Bezugnahmeklausel bei Abschluss des Änderungsvertrags gerade nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung geworden sei, insbesondere nicht mit der Regelung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 19.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“. Diese Formulierung mache vielmehr deutlich, dass sich die Parteien nur mit den in der Änderungsvereinbarung genannten Punkten auseinandergesetzt hätten.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Lohntarifvertrag mit der Lohnerhöhung zum 1. Juli 2015 sei nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Es fehle jedenfalls an einer Tarifgebundenheit auf Seiten der Beklagten, nachdem diese vor Inkrafttreten der Lohnerhöhung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung des AGA Unternehmensverbandes gewechselt sei.

27

Auch sei der Lohntarifvertrag, der die Tariferhöhung um 2,7 % zum 1. Juli 2015 regele, nicht durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen worden. Die Bezugnahmeklausel sei aus Gründen des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede auszulegen, da es sich um einen sogen. Altfall handele. Dies führe dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge bei Fortfall der Tarifgebundenheit lediglich statisch fortgelten würden. An der Behandlung als Altfall ändere auch der Änderungsvertrag der Parteien vom 2. Januar 2012 nichts. Es seien nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass beide Parteien übereinstimmend die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand ihres rechtsgeschäftlichen Willens gemacht hätten, als sie den Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 vereinbart hätten. Ihr Erklärungs- und Geschäftswille sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, den Arbeitsvertrag nur in den Punkten der Verringerung der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Anpassung der Vergütung sowie in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu ändern. Ferner hätten die Parteien mit der Regelung, dass der Kläger als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt werde, in fast wortlautidentischer Weise eine im Vertrag vom 18. Januar 1999 enthaltene Regelung bekräftigt. Auch und gerade dies spreche dafür, dass sich die Parteien über die übrigen Klauseln keine Gedanken gemacht hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus der im Änderungsvertrag verwendeten Formulierung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“. Diese sei kein sicheres Anzeichen dafür, dass die Parteien den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht hätten. Es sei nicht mit der gebotenen Substanz vorgetragen worden, dass die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 2. Januar 2012 zum Bewusstsein der Parteien geworden sei. Im Übrigen lasse die zitierte Formulierung durchaus die Deutung zu, dass die Parteien an dem Verständnis der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede nichts hätten ändern wollen. Für die Begründung des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 70 ff. d.A., verwiesen.

28

Der Kläger hat das ihm am 24. März 2016 zugestellte Urteil am 14. April 2016 mit seiner Berufung angegriffen, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. Juni 2016 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

29

Der Kläger meint, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft und deshalb abzuändern. Es liege kein Altvertrag vor. Bei der Vertragsänderung vom 2. Januar 2012 hätten die Parteien auch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die selbst nicht geändert worden seien, in ihren Willen aufgenommen und ihr Arbeitsverhältnis komplett neu geregelt. Dies ergebe sich aus der Formulierung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“, die nicht als bloß deklaratorische Vertragsbestimmung verstanden werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 gerade einmal zweieinhalb Seiten ausfülle und die Regelung „Tarife“ eine der längsten Regelungen des gesamten Vertrages sei. Die Bezugnahmeklausel „Tarife“ sei von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen benutzt worden. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte an die zentrale Regelung ihrer Standardarbeitsverträge nicht gedacht haben wolle. Dies gelte auch, weil der Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 mehrfach auf tarifliche Inhalte Bezug nehme.

30

Unter Erweiterung der Klage um die Lohndifferenzen für die Monate Januar 2016 bis August 2016 und die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto beantragt der Kläger nunmehr:

31

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

32

auf 53,59 € brutto seit dem 1. August 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. September 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Oktober 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. November 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Dezember 2015 und
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Januar 2016

33

zu zahlen.

34

2. Es wird festgestellt, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarif-verträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

35

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 591,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

36

auf 53,59 € brutto seit dem 1. Februar 2016,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. März 2015,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. April 2016,
auf 53,59 € brutto seit dem 1. Mai 2016,
auf 94,36 € brutto seit dem 1. Juni 2016,
auf 94,36 € brutto seit dem 1. Juli 2016,
auf 94,36 € brutto seit dem 1. August 2016 und
auf 94,36 € brutto seit dem 1. September 2016

37

zu zahlen.

38

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie behauptet, die Parteien hätten sich bei der Änderungsvereinbarung nur auf die geregelten Punkte fokussiert und alle anderen Punkte aus dem Arbeitsverhältnis nicht noch einmal angeschaut, überdacht oder geprüft.

42

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

44

Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gem. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

II.

45

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Auch die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anträge sind zulässig und begründet.

46

1. Die Klaganträge sind zulässig.

47

a) Dies gilt auch für die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz.

48

Eine Klageerweiterung ist auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich, da sie kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 530 ZPO, § 67 ArbGG ist (siehe BAG 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 – juris). Die Klageerweiterungen im vorliegenden Verfahren, auf die sich die Beklagte im Übrigen rügelos eingelassen hat, sind keine Klageänderungen i.S.d. § 263 ZPO, sondern unterfallen der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Kläger hat weitere, auf die Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags vom 2. Juli 2015 und damit auf denselben Klagegrund gestützte Forderungen geltend gemacht.

49

b) Für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 ZPO und § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche rechtliche Interesse gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

50

2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in Bezug auf alle Anträge begründet.

51

Die mit dem Feststellungsantrag begehrte Feststellung war zu treffen. Die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter nebst der ergänzenden Gesamtvereinbarungen finden im Arbeitsverhältnis der Parteien in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (hierzu unter a). Die mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche sind vollen Umfangs begründet (hierzu unter b).

52

a) Die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter sind im Arbeitsverhältnis der Parteien in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar, auch wenn sie nicht allgemeinverbindlich sind. Dies ergibt sich aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Januar 1999 in Zusammenschau mit der Änderungsvereinbarung vom 2. Januar 2012.

53

aa) Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Januar 1999 enthaltene Verweisung auf die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter nebst der ergänzenden Gesamtvereinbarungen war ursprünglich als Gleichstellungsabrede i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen.

54

(1) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers waren in Anwendung dieser Rechtsprechung Bezugnahmeregelungen auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss in aller Regel als sogen. „Gleichstellungsabreden“ auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reichen solle, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann enden solle, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Ab diesem Zeitpunkt sollten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch angewendet werden (vgl. etwa BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 24).

55

Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 können neu vereinbarte Bezugnahmeregelungen, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, nicht mehr als „Gleichstellungsabreden“ ausgelegt werden. Denn seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Arbeitsverträge. Nicht nur die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB streiten als allgemeine Rechtsgrundsätze gegen eine wohlwollende Auslegung zu Gunsten des Klauselverwenders und damit auch dagegen, eine durch das Ende einer ursprünglich bestehenden Tarifgebundenheit auflösend bedingte Dynamik in Bezug genommener Tarifverträge, an die der Klauselverwender bei Vertragsschluss gedacht haben mag, als Vertragsinhalt auch dann zu erkennen, wenn sich hierfür weder im Vertragswortlaut noch in den den Vertragsschluss begleitenden Umständen ein Anhaltspunkt findet (BAG 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 juris Rn 21).

56

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Auslegungsregel für Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden jedoch weiterhin auf solche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 25; BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 43 ff.).

57

(2) Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass der Verweis auf den Rahmen- und Lohntarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter und den Rahmen- und Gehaltstarifvertrag für Angestellte unter dem Punkt „Tarife“ im Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Januar 1999 nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern aus Vertrauensschutzgründen über den 1. Januar 2002 hinaus als Gleichstellungsabrede auszulegen war. Denn der Arbeitsvertrag ist vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beklagte kraft Mitgliedschaft an Tarifverträge des AGA gebunden. Entsprechend hat die Beklagte bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft den Verweis im Arbeitsvertrag als dynamische Bezugnahme auf die anzuwendenden Lohntarifverträge verstanden und die jeweiligen Lohnerhöhungen an den Kläger weitergegeben.

58

bb) Auch nach dem Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft des AGA als tarifschließendem Arbeitgeberverband ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Parteien auf den Lohntarifvertrag zeitdynamisch ausgestaltet.

59

Dies folgt aus dem Abschluss des Änderungsvertrags der Parteien vom 2. Januar 2012. Mit diesem Änderungsvertrag haben die Parteien die Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 erneuert. Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede kann nicht mehr als Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt werden.

60

(1) Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen „Altvertrags“ kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 – juris Rn. 25). Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - juris Rn. 27). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 – juris Rn. 49. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 33).

61

(2) Da hier in dem beiden Parteien unterzeichneten Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 ausdrücklich vereinbart ist, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag vom 18. Januar 1999 von der Änderung unberührt bleiben, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung kommen. Denn die Parteien haben mit dem Änderungsvertrag trotz Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ausdrücklich an ihrer Abrede aus dem Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 festgehalten und sie damit unter den nunmehr geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen erneut vereinbart.

62

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Formulierung im Änderungsvertrag nicht als bloß deklaratorischer Hinweis auf die übrigen Regelungen im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 verstanden werden.

63

Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärung auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogen. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 36). Für eine solche Annahme ergeben sich in der hier vereinbarten Änderungsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben die Vereinbarungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ohne Einschränkungen als „unberührt“ bezeichnet und damit bestätigt.

64

Dies hat zur Folge, dass die Bestätigung durch die übereinstimmenden Willenserklärungen auch die Bezugnahme auf die Tarifverträge des AGA für den Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum erfasst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung tariflicher Regeln einen wesentlichen Gehalt des Arbeitsvertrags vom 18. Januar 1999 darstellt. Nicht nur durch die Bezugnahmeklausel unter dem Punkt „Tarife“, sondern auch bei der Eingruppierung des Klägers und bei den Regelungen zu Sonderzahlungen und Urlaub verweist der Arbeitsvertrag auf Tarifbestimmungen für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum. Ein Grund dafür, weshalb dieser wesentliche Gehalt des Arbeitsvertrags von den bestätigenden Willenserklärungen im Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 nicht umfasst gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

65

Unerheblich ist, ob sich die Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages gedanklich mit der Bezugnahmeklausel auseinandergesetzt haben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten klar war, dass sie sich nach der Neuvereinbarung nicht mehr aus Vertrauensschutzgründen auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeregelungen als Gleichstellungsabreden würde berufen können. Selbst wenn die Beklagte darüber nicht nachgedacht hätte oder insoweit einem Irrtum unterlegen wäre, würde dies nichts am wirksamen Zustandekommen eines Neuvertrags ändern. Denn insoweit handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen Irrtum über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses (siehe zur Unbeachtlichkeit eines Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtums BAG 23.09.2014 - 9 AZR 827/12 – juris Rn 28; BAG 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 – juris Rn 21).

66

Da die Parteien durch ihre Willenserklärungen in Bezug auf die nicht geänderten Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags einen Neuvertrag abgeschlossen haben, sind die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrem Arbeitsverhältnis dynamisch in Bezug genommen.

67

b) Die Zahlungsansprüche sind begründet.

68

aa) Die Lohnforderungen des Klägers sind nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 begründet. Dieser Lohntarifvertrag findet wegen der dynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Parteien auf die Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

69

Dem Kläger steht nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 beginnend ab dem 1. Juli 2015 ein um 2,7 %, also um 53,59 € brutto monatlich erhöhter Lohn zu.

70

Das sich hieraus ergebende neue Bruttoentgelt in Höhe von 2.038,54 € brutto hat sich nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 ab dem 1. Mai 2016 erneut um 2,0 %, also um 40,77 € brutto erhöht. Ab dem 1. Mai 2016 steht dem Kläger damit ein Monatslohn in Höhe von 2.079,31 € brutto zu. Ab diesem Zeitpunkt kann er 94,36 € brutto als Differenz zur gewährten monatlichen Vergütung in Höhe von 1.984,95 € brutto verlangen.

71

Nach § 5 des Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 hat der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine einmalige tarifliche Pauschalzahlung, die für Vollzeitkräfte 90,00 € brutto beträgt. Unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung kann der Kläger die Zahlung von 79,80 € brutto spätestens mit dem Lohn für den Monat Mai 2016 verlangen.

72

bb) Die Zinsansprüche des Klägers folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

73

Die um die tarifliche Lohnerhöhung erhöhte Vergütung war jeweils zum Ende des Monats an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte befand sich also jeweils ab dem 1. des Folgemonats in Verzug.

74

Die einmalige tarifliche Pauschalzahlung war spätestens zum Ende des Monats Mai 2016 an den Kläger zu zahlen, sodass Verzug der Beklagten insoweit ab dem 1. Juni 2016 eingetreten ist.

III.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

76

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

77

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet.

78

Beschluss vom 28. Dezember 2016

79

Der erste Satz des Tenors des Urteils vom 9. November 2016 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

80

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Januar 2016 – Az. 19 Ca 442/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
...

81

Gründe

82

Der Urteilstenor ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu korrigieren (§ 319 Abs. 1 ZPO). Nicht die Beklagte, sondern der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt.]

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 21/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2014 - 3 Sa 451/14 - werden zurückgewiesen.
published on 23/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 - 13 Sa 1210/11 - wird zurückgewiesen.
published on 19/10/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2009 - 17 Sa 724/09 - aufgehoben:
published on 24/02/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2008 - 3 Sa 159/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.