Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 5 Sa 42/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 – 28 Ca 309/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Mittelklassewagen zum privaten Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2014 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 € 452,- brutto € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je die Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
- 2
Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum mit der Maßgabe, auf einheitliche Lösungen und Strukturen in der Informationstechnik hinzuwirken, um so die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des IT-Einsatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern. Die Beklagte wurde in der Rechtsform einer GmbH aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 13.01.2003 gegründet (Anl. B 2, Bl. 221 d.A.). Gründungsgesellschafter waren mehrere norddeutsche Landesversicherungsanstalten, also Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mittlerweile ist Alleingesellschafterin der Beklagten die D.GmbH, die wiederum ihrerseits aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlich organisierten Rentenversicherungsträgern gegründet wurde und die als Alleingesellschafterin für verschiedene Rechenzentren, darunter die Beklagte, die Aufgaben einer Management-Holding wahrnimmt (Anl. B 3 – 5, Bl. 237 – 251 d.A.).
- 3
Aus § 14 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ergibt sich, dass Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte der Innenrevision der Gesellschafter der D.GmbH in Abstimmung mit deren Aufsichtsrat gewährleistet werden. § 17 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Beklagte den zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. deren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Gesellschafter der D. GmbH – also öffentlich rechtlich organisierter Träger – aufgrund pflichtgemäßer Prüfung gefordert werden (Anlage B 4, Bl. 242, 243 d.A.).Die D.GmbH dient nach ihrem Gesellschaftsvertrag den Belangen der Sozialversicherung (Anl. B 5, Bl. 245 d.A.).
- 4
Der Kläger ist seit dem 01.04.2006 bei der Beklagten am Standort Hamburg in der dritten Führungsebene als KC-Leiter KC Systemtechnik/Produktionsmanagement & Bestandsmanagement mit einem Brutto-Verdienst von monatlich 5.800,00 € beschäftigt. Die Parteien schlossen am 23.03.2006 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff der Akte), in dem es unter § 6 heißt:
- 5
„Nach Beendigung der Probezeit wird ein Mittelklasse-Dienstwagen der R.-GmbH zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Näheres hierzu wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.“
- 6
Die Probezeit betrug gemäß § 3 des Arbeitsvertrags sechs Monate und endete am 01.10.2006. Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger als Dienstwagen einen Opel InsigniaSports Tourer ... im Anschaffungswert von 45.255,00 € zur Verfügung. Zur näheren Spezifizierung des Dienstwagens sowie zur Wertberechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 10 ff der Akte) Bezug genommen. Am 25.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass im Rahmen einer Aufsichtsprüfung durch das Niedersächsische Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung festgestellt wurde, dass für Gesellschaften im Besitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen die Regelungen der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 04.10.2002 anzuwenden sei, wonach die Beklagte dem Kläger – nach einer von ihr gewährten Auslauffrist bis zum 30.06.2014 – keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung stellen könne. Die Präambel der Richtlinie lautet:
- 7
„Den (...) der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Kfz-Richtlinie entsprechend anzuwenden.“
- 8
Für den weiteren Inhalt der Kfz-Richtlinie wird auf die Anlage K 6 (Bl. 21 ff der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 erläuterte der Kläger der Beklagten seine Rechtsauffassung, wonach diese sehr wohl einen Dienstwagen zu stellen habe. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2013 abermals, dass sie der niedersächsischen Aufsicht unterläge und daher die Richtlinien – u.a. auch die Kfz-Richtlinie – einzuhalten habe. Seit dem 01.07.2013 erhielt der Kläger von der Beklagten sodann keinen Dienstwagen mehr.
- 9
Mit seiner am 27.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ferner Nutzungsausfall für die Monate, in denen ihm ein Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stand sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung weiteren Nutzungsausfalls verpflichtet ist, soweit sie dem Kläger auch in Zukunft keinen Dienstwagen zur Verfügung stelle. Dieser betrage monatlich 926,00 € und berechne sich aus 452,00 €, was 1 % des Brutto-Listenpreises entspreche und weiteren 474,00 € für die tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit, welche als einfache Strecke 35 km beträgt.
- 10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der in Rede stehenden Kfz-Richtlinie nur um eine verwaltungsinterne Vorschrift handele, welche keinerlei Rechtswirkung nach außen entfalte. Die Richtlinie beinhalte daher kein gesetzliches Verbot und könne arbeitsvertragliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Darüber hinaus sei die Kfz-Richtlinie ausweislich der Präambel nicht einmal unmittelbar auf die Beklagte anwendbar. Sollte der Teil des Arbeitsvertrags, wonach ihm ein Dienstwagen zugesagt worden sei, tatsächlich unwirksam sein, stehe dem Kläger aber jedenfalls der geldwerte Vorteil als Schadensersatz zu.
- 11
Der Kläger hat beantragt,
- 12
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Insignia Sports Tourer ..., 118 kW (160 PS) zum beruflichen und privaten Gebrauch zu stellen,
- 13
2. die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, dem Kläger einen Mittelklassewagen zum beruflichen und privaten Gebrauch zur Verfügung zu stellen,
- 14
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juli 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.08.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 15
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat August 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.09.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 16
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat September 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 17
6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 18
7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat November 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.12.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 19
8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Dezember 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.01.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 20
9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Januar 2014 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 21
10. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Februar 2014 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.03.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,
- 22
11. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 28.02.2014 hinaus monatlich zusätzlich zum Gehalt 926,00 € zu zahlen, soweit die Beklagte nicht der Verpflichtung weder aus dem Antrag zu Ziffer 1. noch aus dem Antrag zu Ziffer 2. nachkommen wird.
- 23
Die Beklagte hat beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Kfz-Richtlinie der Teil des Arbeitsvertrags, wonach dem Kläger ein Dienstwagen zugesagt wurde, teilnichtig sei. Für diesen Teil bestehe keine Rechtsgrundlage, weil er im Konflikt zum Gesetz in Form der Kfz-Richtlinie stehe. Nach dieser Richtlinie stehe dem Kläger kein Dienstwagen zu. Die Richtlinie habe zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bereits Gültigkeit gehabt, sodass die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt keine Zusage zur privaten Nutzung eines Dienstwagens hätte machen dürfen. Selbst wenn die Richtlinie nicht unmittelbar gelte, stelle sie den Maßstab für Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Körperschaften des öffentlichen Rechtes und deren Arbeitsgemeinschaften mit Sitz im Land Niedersachsen dar und sei deshalb von der Beklagten zwingend zu beachten. Auch habe die Beklagte den Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums aus dem Jahr 1997 zu beachten, dessen Regelungen auch für die Arbeiter und Angestellten der der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – zu denen auch die Beklagte zähle – anzuwenden seien. Zudem habe nach der erfolgten Außenprüfung das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung Niedersachsen der Beklagten unbestritten auferlegt, die Gestellung eines Dienstwagens an Mitarbeiter der Organisationsstufe des Klägers umgehend zu beenden.
- 26
Durch das der Beklagten am 16.06.2014 zugestellte Urteil vom 07.05.2014, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage stattgegeben.
- 27
Hiergegen richtet sich die am 08.07.2014 eingelegte und mit am 16.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 15.08.2014 bis zum 16.09.2014 verlängert worden war.
- 28
Die Beklagte räumt ein, dass die Kfz-Richtlinie selbst – wie das Arbeitsgericht ausführe - kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei. Allerdings ergebe sich gemäß Art. II § 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 (Nds.GVBl. Nr. 15, S. 115) iVm. § 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ein Besserstellungsverbot, das im Ergebnis erstreckt werde auch auf die Angestellten der der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften öffentlichen Rechts. Leistungen seien also nur im Rahmen der tariflichen Vorschriften zulässig. Hiergegen verstoße die Überlassung eines Dienstwagens auch für private Nutzung in § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien. Die Gesellschafter der D.GmbH unterlägen den Vorgaben der dienstlichen Aufsicht gemäß § 87 ff SGB IV, sie – die Beklagte – selbst unterliege gesellschaftsrechtlichen Bindungen, so dass entsprechende Aufsichtsmaßnahmen durchgreifen könnten. Hilfsweise rüge sie den Umfang des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs.
- 29
Die Beklagte beantragt,
- 30
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.05.2014 – 28 Ca 309/13 –
die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
- 31
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 33
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen.
- 34
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 35
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
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Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Überlassung eines Mittelklassewagens stattgegeben. Dem folgt das Berufungsgericht. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch für die Zeit nach dem vertragswidrigen Entzug eines Dienstwagens dem Grunde nach. Die Berufung ist deshalb nur teilweise begründet.
- 37
1. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehlt allerdings zum einen das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen werden im Rahmen der zulässigen Leistungsklage beantwortet, der Umfang des geltend gemachten Ersatzes war und bleibt bezifferbar (vgl. Zöller ZPO 30. Aufl. 2014 Nr. 7a zu § 256). Zum anderen führt die Fassung des Feststellungsantrags zur Unzulässigkeit, wonach – Bedingung – die Zahlungsverpflichtung für den Fall festgestellt werden soll, dass die Beklagte den Verpflichtungen aus den Leistungsanträgen nicht nachkommt. Innerprozessuale Bedingungen sind zwar zulässig, Prozesshandlungen sind aber bedingungsfeindlich, soweit ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird (Zöller aaO. Nr 20 vor § 128). Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nachkommt, ist ein solcher außergerichtlicher Umstand.
- 38
Zulässig, denn hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist der Hilfsantrag zu Ziffer 2. Zwar ist der Begriff „Mittelklassewagen“ recht weit und könnte zu Problemen in der Zwangsvollstreckung führen. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht jedoch auf die der Beklagten bei der Gestellung eines Fahrzeugs eingeräumte Wahlmöglichkeit zur Umsetzung dieses Begriffs aus dem Arbeitsvertrag. Des Weiteren ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – durch die jahrelange Überlassung eines Opel Insignia die Wertigkeit des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs konkretisiert.
- 39
2. Dem Kläger steht der Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung als Erfüllung der wirksam geschlossenen vertraglichen Vereinbarung gemäß § 611 BGB zu.
- 40
Der Arbeitsvertrag vom 23. März 2006 ist wirksam. Die Beklagte wird nach außen durch ihren Geschäftsführer/ihre Geschäftsführerin vertreten, die ihrerseits ihre Vertretung etwa auf die Personalleitung delegieren. Dies ist nicht im Streit.
- 41
Allgemeine zivilrechtlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung in diesem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag bestehen nicht. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steht auf sicherem rechtlichen Fundament (Nägele, Der Dienstwagen 2. Aufl. 2010, S. V). Sie entspricht einer allgemein üblichen Praxis des Arbeitslebens und stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen zusätzlich zur Barvergütung gewährten Entgeltbestandteil in Form einer Sachleistung dar (BFH 29.05.1963 – IV 359/62 -; BAG 24.032009 - 9 AZR 733/07 – Juris). Dies ist ein auch steuerlich reizvoller Vergütungsbestandteil, um die erbrachte Leistung zu entlohnen und Personal zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu bewegen und es zu halten. Schon hieraus folgt, dass die Auffassung, der sich im Privatrecht organisierende und nach seinen Regeln handelnde Staat könne sich seinen vertraglich übernommenen Pflichten im Hinblick auf öffentlich-rechtlich Sparsamkeitsvorschriften entziehen, nicht überzeugt.
- 42
Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Gesellschafter der privatrechtlich organisierten Gesellschafterin der privatrechtlich organisierten Beklagten führt nicht zu einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages der Parteien hinsichtlich der Dienstwagenvereinbarung in § 6 des Vertrages. Soweit der Staat zulässigerweise sich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, privatrechtlicher Gestaltungsmittel bedient, folgen die Rechte und Pflichten aus dem Privatrecht mit der hier nicht relevanten Ausnahme seiner über die Drittwirkung hinaus regelmäßig bestehen bleibenden Grundrechtsbindung (Stein, Staatsrecht, 20. Aufl. 2007, § 27 VI). Wie von den Parteien erörtert, könnte sich eine Unwirksamkeit der Dienstwagenvereinbarung somit nur dann ergeben, wenn eine Verbotsnorm iSd. § 134 BGB bestünde. Dies ist - wie das Arbeitsgericht sorgfältig darlegt - nicht der Fall.
- 43
§ 134 BGB greift ein, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 134 BGB dient damit der Inhaltskontrolle (Staudinger BGB, 2003. Nr. 1 zu § 134). Zu den Gesetzen im Sinne des § 134 BGB gehören Gesetze im formellen Sinne. Ein Rechtsgeschäft kann auch dann nichtig sein, wenn es ein landesgesetzliches Verbotsgesetz verletzt (Staudinger aaO. Nr. 42).
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Übertragen auf vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies Folgendes: Die Niedersächsische Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge ist kein formelles Verbotsgesetz. Es darf auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden.
- 45
Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen Art. II § 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 verweist, handelt es sich um ein formelles Gesetz. Es ist jedoch kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Es verbietet nämlich nicht den Abschluss von Dienstwagenvereinbarungen mit Mitarbeitern außerhalb von der Landesaufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Vorschriften mögen sich nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter beziehen, es lässt sich auch noch argumentieren, dass die Beklagte jedenfalls mittelbar einer öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Es führt aber kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts ist. Sie ist vermutlich – legitimer Weise – auch deshalb in dieser Form organisiert, um gerade bestimmten öffentlich-rechtlichen Regeln, die einer Wettbewerbsfähigkeit entgegenstehen, auszuweichen. Inwieweit sich die Organe im Innenverhältnis zu ihren jeweiligen Gesellschaftern an diese Bestimmungen zu halten haben, kann vorliegend offenbleiben, denn im Außenverhältnis bleiben die privatrechtlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wirksam.
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Privatrechtlich gibt es kein „Besserstellungsverbot“, im Falle beiderseitiger Tarifbindung ergibt sich dies hinsichtlich kollektivrechtlicher Vorschriften aus § 4 Abs. 3 TVG.
- 47
Der Kläger hat Anspruch auf Erfüllung des wirksam abgeschlossenen Arbeitsvertrages und damit auf Überlassung eines Mittelklassewagens zur privaten Nutzung.
- 48
3. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ab dem 01.07.2013. Die Beklagte war – wie eben ausgeführt - nicht berechtigt, ihm die Möglichkeit zu entziehen, das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen. Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Umfang von € 452,- brutto je Monat des Entzugs des Fahrzeugs.
- 49
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.
- 50
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann die Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen (BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21; 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge, Juris). Neben der abstrakten Berechnung kann der Geschädigte auch eine konkrete Schadensberechnung vornehmen – z.B. die ihm entstandenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel usw. - und den ermittelten Schaden ersetzt verlangen (Nägele aaO. S. 213).
- 51
Für vorliegendes Verfahren hat sich der Kläger für den abstrakt ermittelten monatlichen Betrag von 1 % des Listenpreises entschieden, seine weitergehende Zahlungsklage war deshalb abzuweisen.
- 52
Ihm steht der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zu. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG 21. März 2012 aaO).
- 53
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
III.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.
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Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.