Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 4 Ta 17/15

published on 30/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 4 Ta 17/15
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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2015 - 27 Ca 6/15 – in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem u.a. erstinstanzlich über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung vom 15. August 2014 und über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 15. Januar 2015 durch die Beklagte gestritten worden ist, durch Vergleich vom 07. April 2015 beendet. Der Kläger war für die Beklagte zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 5.885,95 (Bruttogrundgehalt in Höhe von € 5.416,00 und geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Pkws in Höhe von € 469,95 brutto) tätig.

2

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien und der Prozessbevollmächtigten der Parteien den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 25. Mai 2015, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Mai 2015 zugestellt worden ist, auf € 21.664,00 (4 x € 5.416,00) und den Vergleichsmehrwert auf € 5.416,00 festgesetzt.

3

Mit ihrer Beschwerde vom 01. Juni 2015 und die mit Schriftsatz vom 09. Juli 2015 begründet worden ist, haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich der Höhe des angesetzten Bruttomonatsgehalts, der Nichtberücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags, der als uneigentlicher Hilfsantrag avisiert worden ist, und die Nichtberücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den PKW gewendet. Sie haben vorgetragen, es sei als Bruttomonatsgehalt insgesamt ein Betrag in Höhe von € 5.885,95 anzusetzen, denn neben dem Bruttogrundgehalt in Höhe von € 5.416,00 sei außerdem noch der monatliche geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkws in Höhe von € 469,95 zu berücksichtigen. Der im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 avisierte Weiterbeschäftigungsantrag sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Ferner sei ein Gegenstandswert für die unveränderte Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert anzusetzen.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 09. Juli 2015 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für die Klage auf € 23.543,80 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sowie der Antrag auf Entfernung der Abmahnung sei mit insgesamt vier Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Bei der Höhe des Bruttomonatsgehalts habe das Gericht neben dem Grundgehalt des Klägers auf die Beschwerde hin auch den Wert des ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens berücksichtigt, so dass das Bruttomonatsgehalt € 5.885,95 betrage. Da der Kläger nicht auf die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung geklagt habe, sei die Dienstwagenüberlassung nicht mit einem gesonderten Wert zu berücksichtigen. Der Antrag zu Ziffer 6. aus der Klagerweiterung vom 29. Januar 2015 sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht lege den Antrag auf Weiterbeschäftigung als uneigentlichen Hilfsantrag aus, da der Anspruch auf Weiterbeschäftigung davon abhänge, dass die Kündigung unwirksam sei. Dies habe der Kläger im Übrigen auch dadurch deutlich gemacht, dass der Antrag für den Fall gestellt worden sei, dass er mit dem Kündigungsschutzanträgen obsiegen werde. Der uneigentliche Hilfsantrag sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergehe. Dies gelte auch im Falle eines Vergleichsschlusses.

5

Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27. August 2014 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss und zum Beschwerdeverfahren eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihren bisherigen Sachvortrag vertieft.

II.

6

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09. Juli 2015 ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigte im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.

7

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

8

a) Mit Recht hat das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss vom 09. Juli 2015 den Gegenstandswert für die Klage zutreffend auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von € 5.885,95 festgesetzt. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht für die Klage insgesamt vier Bruttomonatsgehälter angesetzt (Klageantrag zu 1) (Abmahnung vom 15. August 2014) = ein Bruttomonatsgehalt; Klageantrag zu 4) (Kündigungsschutzantrag) = drei Bruttomonatsgehälter; Klageantrag zu 5) (allgemeiner Feststellungsantrag) und zu 6) (Weiterbeschäftigungsantrag, der für den Fall des Obsiegens mit den Klaganträgen zu 4) und 5) avisiert worden ist) = € 0,00. Die Bewertung der Klageanträge zu 1), 4) und 5) entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer und ist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen, ebenso wie die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts, nicht angegriffen worden.

9

b) Hinsichtlich der Bewertung des vom Kläger im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 avisierten Weiterbeschäftigungsantrags, den das Arbeitsgericht zutreffend als uneigentlichen Hilfsantrag ausgelegt hat, ist die Beschwerdekammer in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass derartige Anträge mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sind (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – und vom 12. August 2011 – 4 Ta 17/11 – beide veröffentlicht in Juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 13. August 2014 – 2 AZR 871/12 – Juris, Rn. 4 und 5) und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des LArbG Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2014 – 2 Ta 2/14 – und vom 30. April 2014 – 1 Ta 6/14 – beide veröffentlicht in Juris), hält die Beschwerdekammer an ihrer vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der unechte Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht; dies gilt auch im Falle eines Vergleichsschlusses. Das ist vorliegend nicht geschehen, denn der Rechtsstreit ist von den Parteien vor Stellung der Anträge durch Vergleich vom 07. April 2015 erledigt worden.

10

c) Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner die Festsetzung eines Gegenstandswerts für die Nutzungsentschädigung des Dienstfahrzeuges begehrt haben, hat das Arbeitsgericht rechtfehlerfrei darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht auf die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung geklagt hat. Vor diesem Hintergrund war die Dienstwagenüberlassung nicht mit einem gesonderten Wert bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klage zu bewerten.

11

3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war den Beschwerdeführern eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine
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published on 13/08/2014 00:00

Tenor Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014, 21 Ca 619/13, teilweise abgeändert und der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere € 615 auf insgesamt € 3.
published on 17/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2014 – 21 Ca 451/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.