Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 Sa 43/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 – 29 Ca 542/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.
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Der am ... 1969 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. Januar 2005 als kaufmännischer Angestellter – zuletzt in der Funktion eines Verkaufsleiters in der Filialdirektion Hamburg – bei der Beklagten beschäftigt und bezog zuletzt eine jährliche Vergütung einschließlich variabler Bezüge in Höhe von etwa € 71.000,00 brutto.
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Bundesweit beschäftigt die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört, etwa 480 Vertriebsführungskräfte mit der Positionsbezeichnung Vertriebsleiter bzw. Verkaufsleiter. Die Funktionen der Vertriebsleiter und der Verkaufsleiter unterscheiden sich nicht. Vom 3. bis 5. Februar 2015 nahm der Kläger gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Vertriebsaußendienstes der Unternehmensgruppe an der Jahresauftakttagung 2015 der Landesdirektionen Nord und Ost in B. teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde mitgeteilt, dass – beginnend mit dem 1. Januar 2016 – ein Personalabbau eingeleitet werde, der für die Führungsebene des Klägers – Vertriebs- und Verkaufsleiter – zu einem Abbau von 120 Arbeitsplätzen führen werde.
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Der Kläger ging davon aus, dass er von diesem Personalabbau betroffen sein werde, und begann ab März 2015, Anfragen von Personalberatern, denen die anstehenden Veränderungen im Hause der Beklagten nicht verborgen geblieben waren, zu prüfen und gegebenenfalls zu beantworten. Im Juli 2015 ging der Kläger ein anderweitiges Arbeitsverhältnis ein, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13. Juli 2015 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zum 30. September 2015 und bot der Beklagten gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31. August 2015 zu beenden. Die Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 3. August.2015 an.
- 5
Am 14. August 2015 vereinbarten die Beklagte und zwei weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe mit den bestehenden Gesamtbetriebsräten einen Sozialplan, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
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„I.
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Sachlicher Geltungsbereich
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Dieser Sozialplan findet Anwendung auf die in den (Teil)Interessenausgleichen zum Projekt ZUP 2018 geregelten Maßnahmen und die betriebsbedingten personellen Maßnahmen nach dem Freiwilligenprogramm Außendienst zu den Maßnahmen im Rahmen des Projekts „Zukunftsprogramm 2018“ vom 14. August 2015 („Maßnahmen“).
II.
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Persönlicher Geltungsbereich
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(1) Diese Vereinbarung gilt grundsätzlich für Außendienstmitarbeiter, die zum 26. November 2014 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft oder mehreren Gesellschaften standen (einschließlich Außendienstmitarbeitern in Elternzeit), es sei denn, dass eine der Ausnahmen gemäß Absätzen (3) und (4) Anwendung finden.
...
- 11
(4) Ziffern IV bis VI finden keine Anwendung auf Außendienstmitarbeiter,
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a) die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
...
- 13
(d) die aufgrund einer Eigenkündigung ausscheiden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen zuvorkommen,
- 14
(e) die aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen zuvorzukommen (für Ringtauschfälle gilt Abs. (5)),
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(f) deren Arbeitsverhältnis von Seiten der Gesellschaften aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen auf sonstige Weise (z.B. durch Aufhebungsvertrag) endet,
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(g) die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits einen Aufhebungsvertrag oder eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
...
- 17
(5) Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz nicht wegfällt, haben die Möglichkeit, gegenüber dem Bereich Außendienstorganisation ihr Interesse am Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzuzeigen. Die Gesellschaften behalten sich nach pflichtgemäßem Ermessen vor, auf Wunsch von Mitarbeitern oder auf Vorschläge der Gesamtbetriebsräte oder der örtlichen Betriebsräte Aufhebungsverträge abzuschließen, um freie Arbeitsplätze für die durch die Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter zu schaffen („Ringtausch“)....
III.
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Definitionen
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(1) Außendienstmitarbeiter im Sinne dieser Vereinbarung sind Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag für den Außendienst im Sinne des Teil III Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) („Mitarbeiter“). Das sind insbesondere Führungskräfte im Außendienst (z.B. Organisationsleiter, Verkaufsleiter, Direktionsbevollmächtigte, Direktionsbeauftragte und Vertriebsbeauftragte) und Spezialisten sowie Zielgruppenbeauftragte.
...
IV.
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Abfindung
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1. Anspruchsberechtigte
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(1) Die Regelungen in dieser Ziffer IV setzen voraus, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegen der Maßnahmen wegfällt und das Arbeitsverhältnis deshalb durch Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung endet, bzw. ein Ringtausch gemäß Ziffer II Abs. (5) erfolgt.
...
- 23
2. Zusammensetzung der Abfindung
- 24
...“
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Alle Außen- und Innendienstmitarbeiter der Filialdirektionen waren ab dem 7. September 2015 aufgerufen, sich auf freie Stellen im Außen- und Innendienst betriebsübergreifend zu bewerben gemäß Ziffer IV 3. Abs. 3 der Eckpunktevereinbarung vom 14. August 2015 und Ziffer I 5. des Teilinteressenausgleichs Vertrieb vom 14. August 2015. Jedenfalls bis zum 8. Januar 2016 wurde noch keine betriebsbedingte Änderungs- oder Beendigungskündigung ausgesprochen. Es gab lediglich Aufhebungsverträge.
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Bei unterstellter Anwendbarkeit der Abfindungsregelung im Sozialplan ergäbe sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in unstreitiger Höhe von € 67.030,37 brutto. In noch unbezifferter Höhe machte der Kläger seinen Abfindungsanspruch mit Schreiben vom 14. August 2015 und vom 24. August 2015 geltend. Die Beklagte wies den Anspruch vorgerichtlich mit Schreiben vom 10. September 2015 zurück.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Ausschlusstatbestand in Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans finde keine Anwendung, weil mit der dort genannten „wirksamen Kündigung“ nur eine arbeitgeberseitige Kündigung gemeint sei. Das ergebe sich aus der ausdrücklichen Regelung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers in Ziffer II Abs. 4 (d), zumal für eine wirksame Eigenkündigung kein Kündigungsgrund erforderlich sei.
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Ein Anspruchsausschluss würde im Übrigen das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG verletzen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, betroffene Arbeitnehmer wegen der auf den 14.08.2015 bezogenen Stichtagsregelung von den Sozialplanleistungen auszunehmen, seien nicht ersichtlich.
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Der Kläger sei mit seiner Kündigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuvorgekommen. Es sei nicht erforderlich, dass der konkrete Arbeitsplatz des Klägers nach der Planung der Beklagten abgebaut werden sollte. Es reiche aus, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten zumindest ernsthaft mit der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe rechnen müssen und davon habe ausgehen können, er komme einer solchen mit seiner Eigenkündigung nur zuvor. Diese Voraussetzung sei angesichts des im Februar 2015 angekündigten Stellenabbaus erfüllt. Die Annahme des Angebots des Klägers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, lasse nur den Schluss zu, dass das Ausscheiden des Klägers den Planungen der Beklagten entsprochen habe.
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Ein Anspruchsausschluss wäre im vorliegenden Fall auch nicht sachgerecht und grob unbillig, denn der Kläger hätte sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende noch bis zum 19. August 2015 und damit nach dem im Sozialplan festgelegten Stichtag 14. August 2015 mit Wirkung zum 30. September 2015 kündigen können und hätte dann in jedem Fall einen Abfindungsanspruch erworben. Der Kläger habe lediglich deshalb vorzeitig gekündigt, um die Beklagte möglichst frühzeitig über ein Ausscheiden zu informieren.
- 31
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 67.030,37 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte geltend gemacht hat, der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplanes sei erfüllt. Er erfasse auch Eigenkündigungen von Arbeitnehmern, zumal etwaige Unwirksamkeitsgründe unabhängig vom Erfordernis eines Kündigungsgrundes denkbar seien.
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In Betracht komme auch der Ausschlusstatbestand in Ziffer II Abs. 4 (g), weil sich die Parteien erst nach der zum 30. September 2015 ausgesprochenen Eigenkündigung des Klägers auf eine vorzeitige Beendigung zum 31. August 2015 geeinigt hätten.
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Die Stichtagsregelung im Sozialplan sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziffer IV 1. Abs. 1 des Sozialplans lägen nicht vor. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Kündigung ausgesprochen habe, sei völlig offen gewesen, ob der Kläger zu den vom Personalabbau Betroffenen gehört hätte.
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Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich schon nicht, dass der sachliche Geltungsbereich des Sozialplans eröffnet sei. Auch der persönliche Geltungsbereich des Sozialplans sei nicht eröffnet. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans am 14. August 2015 in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden, denn er habe das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 13. Juli 2015 gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasse dieser Ausschlusstatbestand nicht nur Arbeitgeberkündigungen. Die Stichtagsregelung in diesem Ausschlusstatbestand verstoße auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieses Ergebnis auch nicht grob unbillig, weil der Kläger auch noch nach Abschluss des Sozialplanes rechtzeitig wirksam zum 30. September 2015 hätte kündigen können. Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung stehe ihrer Unbilligkeit gerade entgegen. Auch der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. 4 (d) des Sozialplanes sei erfüllt. Der Kläger sei aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen gemäß Ziffer I des Sozialplanes zuvorzukommen. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abfindungsanspruch gemäß Ziffer IV 1. Abs. 1 des Sozialplanes seien nicht erfüllt. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegen der Maßnahmen gemäß Ziffer I des Sozialplanes wegfalle und das Arbeitsverhältnis deshalb durch Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung ende bzw. ein Ringtausch erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 24. Mai 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 22. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25. August 2016 am 24. August 2016 begründeten Berufung.
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Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der sachliche Geltungsbereich des Sozialplans Außendienst nicht eröffnet sei. Im (Teil)Interessenausgleich Vertrieb sei auch die Filialdirektion Hamburg genannt, der der Kläger angehört habe. Der (Teil)Interessenausgleich Vertrieb gehöre zum Projekt „Zukunftsprogramm 2018“.
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Der Ausschlusstatbestand nach Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht erfüllt, da dieser nur arbeitgeberseitige Kündigungen erfasse. Dies ergebe sich bei lebensnaher Auslegung auch daraus, dass die Betriebsparteien das Wort „wirksam“ verwendet hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verstoße bei anderer Auslegung die Regelung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine am Sinn des Sozialplans orientierte Auslegung könne nicht dazu führen, die Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen, die in Verantwortung für ihre Familien nicht abwarteten, bis der Sozialplan in Kraft trete, und möglicherweise den Zeitpunkt für den Abschluss eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses verpassten. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass den Mitarbeitern durch die Mitteilung vom 4. Februar 2015 große Sorge bereitet worden sei.
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Im Übrigen verstoße die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn wie sich auf die angebliche Stichtagsregelung berufe. Hätte sie die Arbeitnehmer früher über die Sozialplanregelungen und insbesondere über die angeblichen Ausschlusstatbestände informiert, hätte der Klägerin seine Kündigung später ausgesprochen.
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Die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass der Kläger nicht einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorgekommen sei, seien lebensfremd. Ohne die Mitteilung vom 4. Februar 2015 wäre der Kläger nicht auf die Idee gekommen, eine andere berufliche Perspektive in Erwägung zu ziehen. Der Kläger habe nach seinen Informationen zu den Arbeitnehmern gehört, denen gekündigt werden sollte.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 (Geschäftszeichen: 29 Ca 542/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 67.030,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, Kenntnis darüber, wem gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden müsse, habe frühestens nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens und nach Ablauf der Fristen des Freiwilligenprogramms im Juni 2016 bestanden. Vorher habe niemand konkret damit rechnen müssen, eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten. Selbst wenn in der Filialdirektion Hamburg ein Abbaubedarf bestanden hätte, hätte dieser ohne Ausspruch von Kündigungen umgesetzt werden können.
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Eine Überbrückungsleistung sei für den Kläger nicht erforderlich gewesen, denn er habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten eine Anschlussbeschäftigung gefunden, in der er noch immer tätig sei.
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Im Übrigen sei der Kläger von Sozialplanleistungen auch deswegen ausgeschlossen, weil er vor Inkrafttreten des Sozialplans einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
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Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft; sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
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1. Ziffer IV des Sozialplans findet auf das auf den Kläger gemäß Ziffer II Abs. 4 (a) keine Anwendung, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat.
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Der Kläger stand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans am 14. August 2015 in einem aufgrund seines Schreiben vom 13. Juli 2015 wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses.
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1.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans nicht so zu verstehen, dass sich die Regelung nur auf wirksame arbeitgeberseitige Kündigungen bezieht. Dies ergibt die gebotene Auslegung.
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Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 17. November 2015 – 1 AZR 881/13 –, juris).
- 61
Der Wortlaut von Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans gibt keinen Hinweis darauf, dass die Formulierung „wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis“ sich auf eine arbeitgeberseitige Kündigung bezieht. Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen der Ziffer II Abs. 4 sprechen nicht für, sondern gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Unter Buchstabe (d) der Regelung sind Eigenkündigungen von Arbeitnehmern angesprochen, unter Buchstabe (f) wiederum Kündigungen von Seiten der Gesellschaften, also arbeitgeberseitige Kündigungen. Hätten die Betriebsparteien die Regelung unter Buchstabe (a) lediglich auf arbeitgeberseitige Kündigungen beziehen wollen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass dies dort in entsprechender Weise wie unter Buchstabe (f) zum Ausdruck gebracht worden wäre. Auch Sinn und Zweck der Regelung unter Buchstabe (a) sprechen dafür, dass hiervon nicht nur arbeitgeberseitige Kündigungen erfasst sein sollen. Die Bestimmung hat nämlich den Charakter einer Stichtagsregelung. Diejenigen Außendienstmitarbeiter, die bei Inkrafttreten des Sozialplans in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sollen nicht in den Genuss von Abfindungszahlungen kommen. Demgegenüber versagt die Regelung unter Buchstabe (d) nach ihrem Sinn und Zweck diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die aufgrund einer nach dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigung ausscheiden, ohne dass sie damit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund der vom Sozialplan erfassten Maßnahmen zuvorkommen, während die Regelung unter Buchstabe (f) nach ihrem Sinn und Zweck arbeitgeberseitige personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen erfasst, die nach dem Stichtag ausgesprochen werden.
- 62
Dieser Auslegung steht auch nicht die Verwendung des Wortes „wirksam“ in Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans entgegen. Mit der Beschränkung auf wirksame Kündigungen soll ein Anspruchsausschluss für diejenigen Außendienstmitarbeiter vermieden werden, deren Arbeitsverhältnis zwar am Stichtag gekündigt war, bei denen sich jedoch die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweist. Eine solche Einschränkung ist sachgerecht, weil eine unwirksame Kündigung nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Merkmal der Wirksamkeit einer Kündigung bei „lebensnaher Betracht“ auch nicht nur Bedeutung für arbeitgeberseitige Kündigungen. Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers kann unwirksam sein, z.B. wenn sie nicht in der gebotenen Schriftform (§ 623 BGB) erfolgt.
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1.2. Die in Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans enthaltene Stichtagsregelung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
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Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 1 AZR 505/09 –, juris).Vor allem im Zusammenhang mit Eigenkündigungen dürfen die Betriebsparteien bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden. Eigenkündigungsbezogene Stichtagsregelungen können daher sachlich gerechtfertigt sein, wenn in ihnen auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auch - wenn weitere besondere Umstände dazu kommen - des Abschlusses des Sozialplans Bezug genommen wird (BAG, Urteil vom 17. November 2015 – 1 AZR 881/13 –, juris)
- 65
Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung für solche Außendienstmitarbeiter ausgeschlossen haben, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten des Sozialplans wirksam gekündigt war. Damit haben sie auch diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Sozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (vgl. BAG vom 12. April 2011 a.a.O.). Der in Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 14. August 2015 standen für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht fest. Dies war erst nach Abschluss des (Teil)Interessenausgleichs Vertrieb am 14. August 2015 der Fall. Die Beklagte war bis zum Scheitern der mit den Gesamtbetriebsräten über den Abschluss eines Interessenausgleichs geführten Verhandlungen betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Februar 2015 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten über einen geplanten Personalabbau nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anzusehen (vgl. BAG vom 12. April 2011 a.a.O.).
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2. Im Übrigen ist auch der Ausschlusstatbestand von Ziffer II Abs. 4 (d) des Sozialplans erfüllt. Der Kläger hat eine Eigenkündigung ausgesprochen, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen, auf die der Sozialplan Bezug nimmt, zuvorzukommen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird. Ursache für das Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein. Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor. Ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt nicht, um in diesem Sinne einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG, Urteil vom 15. Mai 2007 – 1 AZR 370/06 – m.w.N., juris).
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Der Begriff “betriebsbedingt” in Ziffer II Abs. 4 (d) des Sozialplans ist im Sinne dieser Rechtsprechung zu verstehen.
- 69
Das folgt bereits aus dem Wortsinn der Regelung. “Betriebsbedingt” ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dann, wenn ihre (Haupt-)Ursache in der Sphäre des Betriebs und nicht in derjenigen des Arbeitnehmers liegt. Betriebliche Gründe müssen die Beendigung “bedingen”. Sie müssen diese erforderlich machen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderungen, deren Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz noch völlig ungewiss sind, zum Anlass nimmt selbst zu kündigen. Der Begriff “betriebsbedingt” knüpft erkennbar an die Typologie und Terminologie des Kündigungsschutzgesetzes an, das zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen unterscheidet. Auch dort ist Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung, dass betriebliche Gründe die Kündigung erfordern. Es reicht nicht aus, dass sie lediglich der Anlass für eine Kündigung sind (vgl. BAG vom 15. Mai 2007 a.a.O.).
- 70
Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Dabei können die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmern, die “vorzeitig”, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Auch dies rechtfertigt es, eine “betriebsbedingte Beendigung” von Arbeitsverhältnissen im Falle einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung nur dann anzunehmen, wenn dieser berechtigterweise davon ausgehen konnte, durch seine Eigenkündigung komme er einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (vgl. BAG vom 15. Mai 2007 a.a.O. m.w.N.)..
- 71
Der Kläger konnte berechtigterweise nicht davon ausgehen, er komme mit seiner Eigenkündigung einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten nur zuvor. Zwar hat die Beklagte auf der Vertriebstagung im Februar 2015 bekannt gegeben, dass ein umfangreicher Personalabbau bevorstehe, der bei den Verkaufs- bzw. Vertriebsleitern zu einem Abbau von 120 Arbeitsplätzen führen werde. Dem Kläger persönlich wurde jedoch nicht mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz von dem Personalabbau betroffen sein würde. Dies war im Zeitpunkt des Ausspruches der Eigenkündigung des Klägers auch völlig offen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verhandlungen mit den Gesamtbetriebsräten über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen. Vor Abschluss dieser Verhandlungen war damit noch nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang und auf welche Weise der von der Beklagten geplante Personalabbau tatsächlich durchgeführt werden würde. Erst recht war nicht klar, welche Arbeitnehmer davon betroffen sein würden. Der dann schließlich am 14. August 2015 vereinbarte (Teil)Interessenausgleich Vertrieb sieht keine Schließung der Filialdirektion Hamburg vor. Gemäß Ziffer II Abs. 2 des (Teil)Interessenausgleichs soll der Personalabbau im Außendienst vorrangig über das Freiwilligenprogramm Außendienst im Rahmen des Projekts „Zukunftsprogramm 2018“ durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen sowie die Nutzung von Fluktuation und nur – soweit erforderlich – als letztes Mittel durch den Ausspruch von Kündigungen umgesetzt werden. Es war also nicht nur vor Abschluss des (Teil)Interessenausgleichs und des Sozialplans vollkommen offen, ob der Arbeitsplatz des Klägers von dem geplanten Personalabbau betroffen sein würde, sondern auch nach dem 14. August 2015. Das Freiwilligenprogramm Außendienst vom 14. August 2015 sieht vor, dass Mitarbeiter, die sich im Rahmen dieses Programms bis 31. Januar 2016 melden und mit denen bis 31. Mai 2016 ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, eine Entscheidungsprämie erhalten. Ihr Interesse am Abschluss eines Aufhebungsvertrages können auch Mitarbeiter bekunden, deren Arbeitsplatz nicht wegfällt. Mit diesen Mitarbeitern können Aufhebungsverträge geschlossen werden, um im Rahmen eines Ringtausches freie Arbeitsplätze für die durch die Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter zu schaffen. Schon aus diesen Regelungen wird deutlich, dass jedenfalls vor dem Jahr 2016 überhaupt nicht klar sein konnte, ob bzw. wie viele Beendigungskündigungen erforderlich sein würden. Von daher konnte der Kläger bei Ausspruch seiner Eigenkündigung keinesfalls davon ausgehen, dass sein Arbeitsplatz aufgrund des geplanten Personalabbaus wegfallen würde. Er ist mit seiner Eigenkündigung daher nicht einer betriebsbedingten Beendigungskündigung zuvorgekommen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestimmt hat, ergibt sich keine andere Bewertung. Dass es möglicherweise der Beklagten entgegenkam, wenn Arbeitnehmer wie der Kläger den angekündigten Personalabbau zum Anlass nahmen, ein anderweitiges Arbeitsverhältnis zu suchen, ändert weder etwas an der wirksamen Stichtagsregelung in Ziffer II Abs. 4 (a) des Sozialplans noch an der Wirksamkeit von Ziffer II Abs. 4 (d).
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3. Es ist der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlusstatbestände gemäß Ziffer II Abs. 4 des Sozialplans zu berufen.
- 73
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung geltend macht, die Beklagte hätte ihn früher über die Sozialplanregelungen und etwaige Ausschlusstatbestände informieren müssen, kann sein Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis am 13. Juli 2015 gekündigt. Der Sozialplan wurde erst am 14. August 2015 abgeschlossen. Vorher konnte die Beklagte daher auch nicht über die Regelungen des Sozialplans informieren.
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Auch der Umstand, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Juli 2015 gekündigt hat, obwohl die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende betrug und der Kläger folglich noch bis zum 19. August 2015 eine fristgerechte Kündigung hätte aussprechen können, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlusstatbestände des Sozialplans grob unbillig wäre und ggfs. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Der Kläger hat offensichtlich nicht etwa, wie von ihm behauptet, lediglich deshalb vorzeitig gekündigt, um die Beklagte frühzeitig über sein Ausscheiden zu informieren. Vielmehr wollte der Kläger das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden und hat deswegen die Beklagte gebeten, einer Beendigung bereits zum 31. August 2015 zuzustimmen. Eine frühzeitige Kündigung lag also in seinem Interesse.
- 75
4. Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Abfindungszahlung auch deswegen aus, weil die Regelungen in Ziffer IV des Sozialplans gemäß Ziffer IV 1. Abs. 1 voraussetzen, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegen der Maßnahmen, auf die sich der Sozialplan bezieht, wegfällt oder dass ein Ringtausch gemäß Ziffer II Abs. 5 erfolgt. Dass der Arbeitsplatz des Klägers wegen der Maßnahmen wegfiele, ist – wie vorstehend unter 2. ausgeführt – nicht erkennbar. Auch ein Ringtausch lag nicht vor.
III.
- 76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV.
- 77
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.