Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 08. Apr. 2014 - 7 Sa 1623/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013
– 2 Ca 2186/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitsvergütung im Hinblick auf dessen Betriebsratstätigkeit.
3Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1998 bei der Beklagten, die eine Vielzahl von Möbelhäusern betreibt, in der Niederlassung in N als Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung tätig. In N sind insgesamt 173 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat ist gewählt. Seit dem Jahre 2005 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und ist derzeit zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Darüber hinaus ist er Gesamtbetriebsratsvorsitzender und war bis Mitte 2011 Mitglied des Wirtschaftsausschusses.
4Der Kläger erhält ein Gehalt, welches sich aus einem Fixum und einem Garantiegehalt zusammensetzt. Das Fixum dient hierbei als Grundlage, auf das die Provisionen aus den getätigten Verkäufen nach feststehenden Provisions- und Prämienstaffeln hinzuaddiert werden. In der Regel übertreffen die Verkäufer das zugesicherte Garantiegehalt bei Weitem; für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, wird das zugesicherte Garantiegehalt ausbezahlt. Für Tage oder Stunden, an denen der Verkäufer aus verschiedenen Gründen wie zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Feiertag usw. nicht arbeiten kann, wird ein Ausgleich für die ausgefallenen Arbeitszeiten gezahlt.
5Am 08.03.2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
6„1. Als Ausgleich für mögliche Gehaltseinbußen aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrats – und Wirtschaftsausschussvorsitzender für den Zeitraum von 2006 bis einschließlich Februar 2007 zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einmalig einen Betrag in Höhe von 3.188,94 € brutto. (…)
72. Zukünftig erhält der Arbeitnehmer für Ausfallzeiten einen Ausgleichsbetrag auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N, wobei der Arbeitnehmer selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird (…). Diese Regelung erfolgt widerruflich und endet automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers als Betriebsratsvorsitzender oder als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses.“
8Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. Bezug genommen.
9Nach dem Ende der Funktion des Klägers als Mitglied des Wirtschaftsausschusses Mitte des Jahres 2011 wendet die Beklagte die vorstehende Vereinbarung bei der Vergütungsberechnung nicht mehr an.
10Für ausgefallene Arbeitszeiten, die auf Betriebsratstätigkeit beruhen, ermittelt die Beklagte seither sogenannte Ausgleichsbeträge in gleicher Art und Weise, wie bei Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit usw.. Mit Schreiben vom 29.04., 25.07. und 26.10.2012 machte der Kläger für die Monate Januar bis September 2012 jeweils Differenzlohnansprüche geltend, und zwar für das erste Quartal 2012 522,06 €, für das zweite Quartal 2012 696,22 € und für das dritte Quartal 2012 787,68 €. In seinen Geltendmachungsschreiben wies er darauf hin, dass sich die Berechnung auf die Vereinbarung aus dem Jahre 2007 beziehe. Wegen der vorbezeichneten Schreiben des Klägers wird auf die Kopien Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen.
11Bereits mit Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 11 d.A.) lehnte die Beklagte „erhöhte Ausgleichsansprüche für ihre BR-Tätigkeiten“ unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger eine Ausgleichszahlung erhalte, wie sie jede andere Mitarbeiter auch beziehe, nämlich in der Art und Weise, dass das dem Kläger zustehende Arbeitsentgelt bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit berechnet werde.
12Mit der vorliegenden, am 16.11.2012 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages mit der Berechnungsgrundlage der Vereinbarung aus dem Jahre 2007, sowie die Abrechnung und Auszahlung der sich aus dieser Abrechnung ergebenden Beträge. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 hat der Kläger die Klage um einen Feststellungs-Hilfsantrag erweitert.
13Der Kläger trägt vor:
14Die Beklagte sei nicht berechtigt, von der Vereinbarung vom 08.03.2007 abzuweichen. Diese Vereinbarung stelle lediglich eine Konkretisierung des § 37 Abs. 4 BetrVG dar; soweit sie die Bestimmung enthalte, dass sie ende, falls der Kläger nicht mehr Betriebsrats- oder Wirtschaftsausschussvorsitzender sei, sei dies unbeachtlich, da selbst dann, wenn es sich um eine missverständliche Beschreibung handeln würde, deren Wirksamkeit nicht gehindert werde. Die Vereinbarung habe darüber hinaus nicht Arbeitsvertragsinhalt werden müssen, da sie lediglich zur Konkretisierung der Vergütung des Klägers unter Beachtung des § 37 Abs. 2 und 4 diene.
15Die Ausgleichszahlungen ermittele die Beklagte auf der Grundlage der erzielten Provisionen mit der Folge, dass bei höheren Provisionen auch Ausgleichszahlungen höher seien. Da aber eine mit dem Kläger vergleichbare Vollzeitkraft die gesamte Arbeitszeit mit Provisionsgeschäften belege, erziele diese höhere Provisionen und damit höhere Ausgleichszahlungen als der Kläger. Dies müsse die Beklagte ausgleichen. Es sei zwar richtig, dass sich der Kläger aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit der Umsatzentwicklung der Abteilung nicht entziehen könne. Dies bedeute aber auch, dass insgesamt weniger Umsatz von den Verkäufern und damit auch letztendlich vom Kläger erwirtschaftet werde. Damit verstoße die Beklagte auch gegen § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach das Arbeitsentgelt des Betriebsrats für die Zeit der Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden darf.
16Da der Kläger in seiner Abteilung immer zu den provisionsstärksten Verkäufern gehört habe und durchschnittlich an zweiter/dritter Stelle gestanden habe, sei jedenfalls für den Fall, dass man die Berechnung aus der Vereinbarung des Jahres 2007 nicht mehr anwende, als Vergleichsperson der zweit-/drittstärkste Verkäufer der Schlafzimmerabteilung heranzuziehen.
17Insgesamt habe die Beklagte von Januar bis Dezember 2012 dem Kläger einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.037,45 € brutto gezahlt. Hierbei habe die Beklagte die vom Kläger erzielten Provisionen zugrunde gelegt. Für denselben Zeitraum habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 21.438,32 € brutto geltend gemacht, den er auf der Grundlage der Vereinbarung vom 08.03.2007 ermittelt habe.
18Dabei sei allerdings zu bedenken, dass dem Kläger nicht alle Daten zur Ermittlung des tatsächlichen Ausgleichsbetrages gemäß der Vereinbarung aus dem Jahre 2007 vorgelegen hätten. Würde man den zweit-/drittstärksten Verkäufer heranziehen, so ergebe sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 20.471,34 € brutto, wobei auch hier nicht alle Daten zur Verfügung gestanden hätten.
19Der Kläger hat beantragt,
20- 21
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N zu zahlen, wobei der Kläger selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird. Der Ausgleichsbetrag ist im März 2012 für die nächsten drei Monate zu berechnen und danach vierteljährlich zu aktualisieren, womit der Ausgleichsbetrag der aktuellen Umsatz- und Provisionsleistung in dieser Abteilung angepasst wird.
- 23
2. Die Beklagte zu verurteilen, die sich für den Kläger ergebenen Ausgleichsansprüche ab Januar 2012 mit dem Kläger abzüglich der bereits abgerechneten Ausgleichszahlungen abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszuzahlen.
3. Hilfsweise festzustellen,
25dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten für Betriebsratstätigkeiten und für die Dauer vom Betriebsratsseminaren auf der Basis der Durchschnittswerte, der sich aus dem Durchschnitt der Ausgleichszahlungen des zweiten und dritten provisionsstärksten Einrichtungsberaters in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N ergibt, zu zahlen, wobei das Betriebsratsmitglied selbst nicht in diese Berechnung einbezogen wird. Für den Fall, dass eine Teilzeitkraft an zweiter oder dritter Stelle steht, wird in diesem Fall der Ausgleichsbetrag der Teilzeitkraft auf 100 % einer Vollzeitkraft hochgerechnet. Der Ausgleichsbetrag für das Betriebsratsmitglied wird auf der vorgenannten Berechnungsformel alle drei Monate für die Dauer von drei Monaten neu berechnet, beginnend mit dem Monat Oktober 2011 für die Berechnung des Ausgleichsbetrages, der ab Januar 2012 für die Dauer von drei Monaten gezahlt wird.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen:
29Die Beklagte habe die Vergütung an den Kläger ordnungsgemäß auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Aus Sicht der Beklagten sei maßgeblich, dass § 37 Abs. 2 BetrVG beschreibe, dass das Arbeitsentgelt für Betriebsräte für die Dauer der Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden dürfe. Damit beschreibe das Gesetz nach Auffassung der Beklagten das Entgeltausfallprinzip. Aus diesem Grunde habe der Kläger mit seinen Ausgleichszahlungen immer genau den Betrag erhalten, den er sich durch seine erzielten Eigenprovisionen der vorangegangenen 12 Monate selber erwirtschaftet habe. Dabei habe der Kläger im Jahre 2012 über den Durchschnittsbetrag der übrigen Provisionsverkäufer aus der Schlafzimmerabteilung im Verkaufshaus N gelegen. Schwankungen oder rückläufige Trends bei den Ausgleichszahlungen seien durch saisonale Umsatzspitzen, der Umsatzentwicklung in der Abteilung und letztendlich an den individuellen Verkaufserfolgen des Klägers begründet.
30Darüber hinaus hätten die Betriebsratsmitglieder als festen regelmäßigen wöchentlichen Sitzungstag den Dienstag als nachweisbaren umsatzschwächsten Wochentag ausgesucht. Hierfür zahle die Beklagte einen Ausgleich, der sich aus den übrigen umsatzstärkeren Wochen ableite.
31Durch Urteil vom 25.10.2013, dem Klägervertreter am 14.11.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Münster die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichte die Beklagte nicht, die Provisionen des Klägers an den jeweils drei umsatzstärksten Einrichtungsberatern zu bemessen, gleiches gelte für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch.
32Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 03.12.2013 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2014 am 14.02.2014 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
33Der Kläger trägt vor:
34Provisionszahlungen an den Kläger dürften nicht auf der Basis der letzten 12 Monate vor dem jeweiligen Tag der Betriebsratstätigkeit berechnet werden. Dies benachteilige den Kläger, da dadurch im Laufe der Zeit immer mehr Berechnungszeiteinheiten auf einer Durchschnittsberechnung beruhen würden und nicht etwa auf tatsächlichen Umsätzen. Damit würden Verkaufsspitzen aus der Abrechnungsrelevanz herausfallen. Eine solche Berechnung sei im Bereich des Urlaubs und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hinnehmbar; Betriebsratstätigkeit sei anders zu bewerten, da diese kontinuierlich anfallen.
35Damit müsse eine Vergleichsgruppe gebildet werden. Dies müsse die Gruppe der provisionsstärksten Verkaufsberater in der Schlafzimmerabteilung in N sein, da unbestritten sei, dass der Kläger vor seiner Betriebsratstätigkeit stets an zweiter oder dritter Stelle gelegen habe.
36Das leistungsbezogene Entgelt des Klägers bewege sich lediglich im Mittelfeld, was indessen durch das Zusammenwirken des § 37 Abs. 2 und Abs. 4 BetrVG nicht gewollt sei. Der Kläger müsse so vergütet werden, als wenn er gearbeitet hätte und dürfe nicht von Entwicklungs- und Einkommensmöglichkeiten vergleichbarer Mitarbeiter abgekoppelt werden. Hierbei seien auch Entwicklungen zu berücksichtigen, die bei leistungsorientierten Entgeltbestandteilen bei vergleichbaren Arbeitnehmern eingetreten seien. Hierdurch sei es auch ausgeschlossen, dass der Kläger als Betriebsrat besser gestellt würde, als vergleichbare Arbeitnehmer.
37Der Kläger beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 2 Ca 2186/12 – vom 25.10.2013 abzuändern und
39- 40
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N zu zahlen, wobei der Kläger selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird. Der Ausgleichsbetrag ist im März 2012 für die nächsten drei Monate zu berechnen und danach vierteljährlich zu aktualisieren, womit der Ausgleichsbetrag der aktuellen Umsatz- und Provisionsleistung in dieser Abteilung angepasst wird.
- 42
2. Die Beklagte zu verurteilen, die sich für den Kläger ergebenen Ausgleichsansprüche ab Januar 2012 mit dem Kläger abzüglich der bereits abgerechneten Ausgleichszahlungen abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszuzahlen.
3. Hilfsweise festzustellen,
44dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten für Betriebsratstätigkeiten und für die Dauer vom Betriebsratsseminaren auf der Basis der Durchschnittswerte, der sich aus dem Durchschnitt der Ausgleichszahlungen des zweiten und dritten provisionsstärksten Einrichtungsberaters in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N ergibt, zu zahlen, wobei das Betriebsratsmitglied selbst nicht in diese Berechnung einbezogen wird. Für den Fall, dass eine Teilzeitkraft an zweiter oder dritter Stelle steht, wird in diesem Fall der Ausgleichsbetrag der Teilzeitkraft auf 100 % einer Vollzeitkraft hochgerechnet. Der Ausgleichsbetrag für das Betriebsratsmitglied wird auf der vorgenannten Berechnungsformel alle drei Monate für die Dauer von drei Monaten neu berechnet, beginnend mit dem Monat Oktober 2011 für die Berechnung des Ausgleichsbetrages, der ab Januar 2012 für die Dauer von drei Monaten gezahlt wird.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie trägt vor:
48Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger in der Lage gewesen sei, eine Leistungsklage zu erheben. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger vorprozessual Vergütungsansprüche in centgenauen Beträgen geltend gemacht habe. Selbst wenn dem Kläger für die Bezifferung der seiner Ansicht nach bestehenden Vergütungsansprüche die entsprechenden Kennzahlen fehlen würden, stünde ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Die Feststellungsklage führe zu nichts.
49Ebenso sei der vom Kläger verfolgte Abrechnungsanspruch unzulässig; gleiches gelte für den Feststellungs-Hilfsantrag.
50Dem Kläger stehe aber auch materiell-rechtlich der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
51Aus Sicht der Beklagten sei eine Vergütungsvereinbarung über Betriebsratstätigkeit von Gesetzes wegen obsolet. Eine vertragliche Regelung, die zu einer höheren Vergütung für Betriebsratsaufgaben führe, sei durch das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes verboten. Gleiches gelte für eine zu niedrige, vereinbarte Vergütung. Diese verstoße gegen das Benachteiligungsverbot. Zutreffend könne allein eine Vereinbarung sein, die den gesetzlichen Anspruch treffe. Dies müsse allerdings nicht vereinbart werden, da das Gesetz bereits das Rechtsverhältnis definiere.
52Aus Sicht der Beklagten sei auch nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 4 BetrVG einschlägig; vielmehr gehe es um die Vergütung von Arbeitszeiten, die durch Betriebsratstätigkeiten ausfalle. Dies sei ein klarer Fall des § 37 Abs. 2 BetrVG mit der Folge, dass nach allgemeiner Auffassung das Lohnausfallprinzip zum Tragen komme. Der Kläger müsse also so gestellt werden, wie er stehen würde, hätte er nicht Betriebsratsarbeit, sondern Verkaufstätigkeiten in der Schlafzimmerabteilung verrichtet. Dabei sei es dann nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Umsätze, die der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsleistung erwirtschafte, zugrunde lege und auch für die Tage ansetze, an denen der Kläger Betriebsratstätigkeiten erbringe.
53Ergänzend weise die Beklagte darauf hin, dass die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Ausgleichs der Provisionsmitarbeiter geschlossen hätten. Während der Verhandlungen über diese Betriebsvereinbarungen seien Betriebsratstätigkeiten im Entwurf des Betriebsrates ausdrücklich genannt worden; nach Beratungen in einer Einigungsstelle sei dann allerdings eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet worden, die die Betriebsratstätigkeiten nicht umfasse. Die vom Betriebsrat begehrte Regelung für Betriebsratsmitglieder sei in der Einigungsstelle weder gegenüber der Beklagten, noch nach Auffassung der Einigungsstellenvorsitzenden durchsetzbar gewesen.
54Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56I.
57Die Berufung des Klägers als Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013 ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff ZPO eingelegt und begründet.
58II.
59Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
601.
61Die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge, also sowohl der Haupt- wie auch der Hilfsantrag, sind unzulässig, da ihm das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
62a.
63§ 256 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Anwendung kommt, verlangt für Feststellungsklagen ein sog. Fest-stellungsinteresse. Hierbei handelt es sich um die besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses, welches stets Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist z.B. bei Leistungsklagen, wie aber auch bei besonders vom Gesetz vorgegebenen Klagen, wie z.B. einer Kündigungsschutzklage nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, unproblematisch. Das Feststellungsinteresse ist ansonsten stets zu prüfen.
64b.
65Ein solches Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger entweder ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Klageziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2004, 1 ABR 5/03 zu B III der Gründe m.z.N.). Eine solche abschließende Klarstellung des Streits kann indessen nur angenommen werden, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, nämlich feststellenden Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 16.11.2011,4 AZR 834/09 bei juris Rdnr. 23 m.z.N. zur Rechtsprechung).
66Nach diesen Kriterien konnte die Berufungskammer das erforderliche Feststellungsinteresse für Haupt- und Hilfsantrag nicht annehmen.
67aa.
68In der Antragsformulierung sowohl des Haupt- wie auch des Hilfsantrages sind jeweils Bestandteile enthalten, die in der betrieblichen Praxis mit konkreten Zahlen zu hinterlegen sind. Hierbei kann nicht angenommen werden, dass selbst für den Fall einer feststellenden Verpflichtung das dann jeweils von der Beklagten gefertigte Zahlenwerk ohne weiteres zwischen den Parteien den Streit lösen könnte, zumal die Beklagte stets darauf hingewiesen hat, aus ihrer Sicht keine entsprechende Verpflichtung zu haben. Anders als in den vielfach vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen mittels Feststellungsanträgen die einzelnen Positionen einer Rentenberechnung klargestellt werden konnten, fehlt es somit für die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge an konkreten Basiszahlen, die dann einer fortschreibenden Berechnung zugrunde gelegt werden könnten.
69Ist nach alledem durch das angestrebte Urteil eine endgültige Konfliktlösung der Parteien nicht feststellbar, war der Kläger – worauf die Beklagte auch in der Berufungsinstanz hingewiesen hat – auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. In einer solchen Konstellation verbleibt es nämlich bei dem sog. Vorrang der Leistungsklage (BAG, Urteil vom 16.11.2011, aaO).
70Schließlich hat der Kläger auch selbst dokumentiert, dass ihm die Erhebung einer Leistungsklage grundsätzlich möglich war. Der Kläger hat nämlich vorprozessual im Einzelnen sowohl ausgerichtet am Hauptantrag, wie auch am Hilfsantrag Differenzen, die nach seiner Sichtweise bestehen, auf Euro und Cent genau berechnet. Zwar hat er hierzu vorgetragen, dass ihm einige Berechnungsgrößen nicht bekannt gewesen seien; warum er diese nicht hat in Erfahrung bringen können, hat er indessen nicht dargelegt. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in bestimmten Konstellationen dem Betriebsratsmitglied durchaus ein Auskunftsanspruch zustehen kann (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 37 Rdnr. 128 m.w.N.).
71bb.
72Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers fehlt aber auch deshalb, weil die Feststellungsanträge nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet sind.
73Nach dem Wortlaut der Norm können damit Gegenstand eines Feststellungsantrages nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2001, 6 AZR 718/00, Urteil vom 27.10.2005, 6 AZR 123/05 bei juris). Wird im Rahmen einer Feststellungsklage die Klärung einer Rechtsfrage oder ein Bestandteil einer solchen Rechtsfrage begehrt, fehlt es am Feststellungsinteresse mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (‚vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04 bei juris Rdnr. 19).
74So liegt der Fall hier: Der Kläger begehrt mit Haupt- und Hilfsantrag die Klärung der Rechtsfrage, ob eine zutreffende Vergütung im Hinblick auf wegen Betriebsratsarbeit ausfallender Arbeitszeit auf der Grundlage einer früheren Vereinbarung, hilfsweise anhand der Vergleichspersonen der zweit- und der drittstärksten Verkäufer der Schlafzimmerabteilung zu berechnen sind. Diese Rechtsfragen sind im Streit über die zutreffende Arbeitsvergütung i.S.d. § 611 BGB, hier wohl i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG zu beantworten und können damit nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein.
75Zu den formulierten Feststellungsanträgen weist die Berufungskammer noch darauf hin, dass sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich sind. Zwar sind Klageanträge so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 06.07.2011, 4 AZR 568/09 Rdnr. 25). Allerdings sind die Grenzen der Auslegung eines Klageantrages erreicht, wenn der Klageantrag unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel formuliert (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2011, 7 AZR 471/10 bei juris Rdnr. 15 und Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 289/10 bei juris Rdnr. 17).
76So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die von ihm als klärungsbedürftige Rechtsfrage (s.o.) eindeutig und unmissverständlich formuliert. Zudem hat er sich in der Begründung zum Hauptantrag ausdrücklich auf die frühere Vereinbarung für die Vergütung ausfallender Arbeitszeiten berufen und dementsprechend seinen Klageantrag wortgetreu an dieser Vereinbarung ausgerichtet. Bei dieser klaren Formulierung des Prozessziels war eine Auslegung der Anträge ausgeschlossen.
772.
78Auch der Abrechnungsantrag des Klägers ist nicht zulässig. Es fehlt diesem Antrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 an der sog. hinreichenden Bestimmtheit. Der Kläger verfolgt nämlich einen isolierten Abrechnungsanspruch, bei dem der Umfang der Zahlungspflicht unklar bleibt (BAG, Urteil vom 12.07.2006, 5 AZR 646/05 bei juris Rdnr. 16).
79Im Übrigen hätte die Berufungskammer auch Bedenken, ob den Kläger ein isolierter Abrechnungsanspruch überhaupt zustehen kann, da eine Anspruchsgrundlage nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BAG, Urteil vom 12.07.2006, aaO, Rdnrn. 12 ff).
80Da allerdings ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, welches überhaupt nur Grundlage für den Abrechnungsanspruch hätte sein können (s.o.), nicht gegeben ist, entbehrt der Abrechnungsanspruch ohnehin der Grundlage.
81Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
82III.
83Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO.
84Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.
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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.