Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 23. Juni 2015 - 5 Ta 61/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 06.11.2014 AZ: 2 Ca 313/14 wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin hatte am 31.01.2014 Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beantragt. Unter dem 25.03.2014 wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die mit weiterem Beschluss vom 26.06.2014 auf weitere Anträge erweitert.
3Nachdem die Parteien im Rahmen des Vergleiches zur Beendigung des Rechtsstreites eine Abfindung in Höhe von 7500,00 € brutto vereinbart hatten, teilte das Arbeitsgericht im Rahmen einer Nachprüfung mit Schreiben vom 04.09.2015 mit, dass beabsichtigt ist, sie in Höhe von 2.888,00 € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. In diesem wurde auch explizit darauf hingewiesen, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwaltes auch auf das Nachprüfungsverfahren erstreckt. In dem parallel am 16.09.2014 an den Prozessbevollmächtigten zugestellten Schreiben wurde auch darauf verwiesen, dass Zustellungen nur an ihn erfolgen. Nachdem keinerlei Stellungnahme einging, erfolgte mit Beschluss vom 06.11.2014 die entsprechende Festsetzung. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten am 06.11.2014 zugestellt.
4Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit am 29.12.2014 eingehendem Schreiben sofortige Beschwerde ein.
5Vorausgegangen war die Übersendung des Zahlungsplanes, welche zuerst unter der dem Gericht aus dem Verfahren bekannten Adresse erfolgte. Nachdem dieses Schreiben an das Gericht mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt wurde, erfragte das Gericht bei dem Prozessbevollmächtigten die aktuelle Adresse, welche mit Fax vom 26.11.2014 mit „T-Straße 1, 12345 C“ mitgeteilt wurde. Unter dieser Adresse hat der Zahlungsplan vom 16.12.2014 die Klägerin erreicht.
6Nachdem der Beschwerde wegen verspäteter Einlegung nicht abgeholfen wurde, legte das Arbeitsgericht den Sachverhalt der Beschwerdekammer vor.
7II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschuss des Arbeitsgerichtes Siegen ist unzulässig nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO, da die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gewahrt ist.
8Nach § 127 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren binnen eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt nicht mit der Zustellung bei dem Antragsteller, sondern mit der Zustellung an den im Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten.
9Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, um wirksam zu sein. Diese Regelung findet sich in Titel 2 des 1. Buches der ZPO “Allgemeine Vorschriften” und gilt damit für alle Zustellungen nach der ZPO und somit auch im Prozesskostenhilfeverfahren, das seinerseits in §§ 114 ff. ZPO geregelt ist.
10Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bevollmächtigt ist. Davon ist auszugehen, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht durch die Partei, sondern durch den Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. (BAG, Beschluss v. 19.07.2006, 3 AZB18/06, - juris - ) Dies ist vorliegend der Fall.
11Dass das Nachprüfungsverfahren ebenfalls über den beigeordneten Prozessbevollmächtigten erfolgt war sowohl der Klägerin als auch dem Prozessbevollmächtigten spätestens seit dem Schreiben des Gerichts vom 04.09.2014 bekannt, sollte dem Prozessbevollmächtigten eigentlich aber ohnehin bekannt sein, da es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Hamm entspricht (LAG Hamm, Beschluss v. 28.05.2014, 5 Ta 275/14, n.v.; Beschluss v. 20.11.2013, 14 Ta 64/14, juris; Beschluss v. 05.07.2013, 5 Ta 254/13; n.v.) sowie im Übrigen auch der der Zivilgerichtsbarkeit allgemein (BGH, Beschl. v. 08.12.2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH, Beschl. v. 08.09.2011, VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314).
12Die Zustellungen sind daher über den Prozessbevollmächtigten wirksam erfolgt. Es oblag diesem, dafür Sorge zu tragen, seine Partei über die ergangenen Entscheidungen und die einzuleitenden Schritte zu informieren. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2015 die Auffassung vertreten hat, die Schreiben seien nicht wirksam zugestellt worden, da sie sie aufgrund einer Anschriftenänderung nicht erreicht hätten, greift dies nach dem oben Gesagten nicht durch. Soweit der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.06.2015 ausgeführt hat, die Adresse der Klägerin sei dort offenkundig auch nicht bekannt gewesen, hätte es zum einen dem Prozessbevollmächtigten oblegen, diese zu ermitteln (LAG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014, 5 Ta 55/14, n.v.) zum anderen war diesem aber die Adresse offensichtlich bereits am 26.11.2014 bekannt, zu einem Zeitpunkt also, als die Rechtsmittelfrist noch lange lief, da er sie zu diesem Zeitpunkt selbst dem Arbeitsgericht mitgeteilt hatte. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin gem. § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. dazu verpflichtet ist, dem Gericht eine Änderung der Adresse mitzuteilen, was nicht geschehen ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Rücksendung des Schreiben vom 04.09.2014 sowie die Beschlussabschrift nicht als unzustellbar zurückgesandt wurden und die Klägerin das Datum ihres Umzuges auch nicht mitgeteilt hat, so dass auch ein direkter Erhalt der Schreiben vom Gericht angenommen wird, worauf es aber, wie oben ausgeführt, nicht ankommt.
13Das Mandat selbst war, wie oben ausgeführt, bezüglich der Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht beendet. Es war auch nicht niedergelegt, hätte auch wirksam nicht niedergelegt werden können, da dieses erst dann endet, wenn der Prozessbevollmächtigte vom Gericht gem. § 48Abs. 2 BRAO entpflichtet wird, wofür es wichtiger Gründe bedarf (hierzu zuletzt auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011, 1 Ta 127/11, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2010, 1 Ta 99/10, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07. 2007, 8 Ta 177/07, juris; im Übrigen siehe nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2006, 16 WF 123/06, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.200, 3 W 260/03, 3 W 260/03 - 8, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. 7. 1960 - 7 W 180/60, NJW 61, 131).
14Wenn die Klägerin im Innenverhältnis des Mandatsverhältnisses tatsächlich keine weitere Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten gewünscht haben sollte, geht dies zu ihren Lasten, insbesondere dann, wenn diese weder dem Gericht gegenüber auch nur mitgeteilt wird noch die dann daraus umso mehr resultierenden Verpflichtungen zur Mitteilung der neuen Anschrift beachtet werden.
15Ein Widereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, Wiedereinsetzungsgründe auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
16Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.
17Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 6. Dezember 2013 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.
31. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 12. Dezember 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Der Kläger hat nach der im automationsgestützten Verfahren formlos übersandten Aufforderung, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, eine entsprechende Erklärung auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zu den Akten gereicht. Ein Beleg über sein angegebenes Einkommen von 1.160,00 € brutto war dieser Erklärung nicht beigefügt. Die zunächst an ihn formlos versandten Aufforderungen vom 4. Juli 2013 und 29. Juli 2013 zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises blieben unbeantwortet. Auf die dann seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2013 zugestellte Auflage erfolgte keine Reaktion. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, einen fehlenden Beleg zu einer bereits abgegebenen Erklärung nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.
4a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
5b) Reagiert die Partei jedoch, wie im vorliegenden Fall, auf eine formlose Aufforderung mit der Übersendung einer Erklärung, bedarf es einer Zustellung nur noch dann, wenn diese Erklärung oder die ihr beigefügten Belege Mängel aufweisen, daher eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommen kann und die Partei zuvor den notwendigen Hinweis zur Behebung der vorliegenden Mängel erhalten muss (vgl. dazu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Dann ist es ausreichend, wenn die Partei aufgefordert wird, sich zu konkret bezeichneten Mängeln zu erklären und/oder bestimmte, genau bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben vorzulegen, und diese Auflage dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt.
6aa) Das Arbeitsgericht hat das Schreiben vom 4. Juli 2013, mit dem es um den „Nachweis Ihres Einkommens zum Lebensunterhalt“ bat, sowie die Erinnerung mit Schreiben vom 29. Juli 2013 dem Kläger lediglich formlos übersandt. Jedoch wies es sodann mit Schreiben vom 9. September 2013 die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, „insbesondere ein aktueller Einkommensnachweis“ trotz Erinnerung nicht vorliege, und bat um Erledigung binnen eines Monats.
7Zwar ist inhaltlich zu Unrecht die unterbliebene Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Arbeitsgericht gerügt worden. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren. Zudem hatte der Kläger eine solche Erklärung, wenn auch unvollständig, abgegeben.
8bb) Ausreichend ist jedoch, dass sich aus dem Zusatz ergab, dass noch die Vorlage eines Beleges zum Einkommen fehlte. Aus dem Schreiben vom 9. September 2013 war daher für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich, dass sie ihren Mandanten hierüber zu informieren und zur Erledigung der Auflage zu veranlassen hatten. Es beschränkte sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersenden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
9cc) Das Schreiben vom 9. September 2013 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. September 2013 zugestellt. Der Kläger hat innerhalb der darin gesetzten Frist von einem Monat zur Erledigung der Auflage nicht reagiert. Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 20. November 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden.
102. Der Kläger hat es auch im Beschwerdeverfahren versäumt, vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen. Zwar hat er am 14. Februar 2014 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war auch ein Gehaltsbeleg beigefügt. Jedoch war die Formularerklärung unvollständig ausgefüllt. Unter Punkt E „Bruttoeinnahmen“ in der Spalte „selbständige Arbeit pp.“ waren weder die vorgesehenen Antworten „nein“ oder „ja“ angekreuzt noch Angaben zum Verdienst enthalten. Darüber hinaus fehlten ein aktueller Auszug des Pfändungsschutzkontos sowie ein Beleg über die tatsächliche Zahlung der Miete. Zwar ließ der Kläger durch eine schriftliche Erklärung seiner Mitbewohnerin Fehrle mitteilen, dass er die Hälfte der Miete trage. Auch legte er einen Kontoauszug für sein Pfändungsschutzkonto vor. Angaben zur selbständigen Arbeit fehlten weiterhin. Ebenso wenig gab der Kläger eine Erläuterung dafür, warum er die Hälfte der Miete trägt, wenn insgesamt vier Personen die Mietwohnung bewohnen. Ob alle Mitbewohner über eigene Einnahmen verfügen und in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten beteiligen, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Kläger hat auf entsprechende Auflagen zur Erläuterung, die ihm zuletzt mit dem seinen Prozessbevollmächtigten am 28. März 2014 zugestellten Schreiben des Beschwerdegerichts vom 25. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 25. April 2014 erteilt wurden, nicht mehr reagiert.
11Die Angaben des Klägers bleiben damit unvollständig und ermöglichen es nicht, seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Weder ist klar, ob es sich bei seinen Einnahmen als Taxifahrer um die einzigen handelt, die er hat. Noch ist die Höhe der Mietbelastung belegt. Dies verhindert es insgesamt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abschließend zu überprüfen. Es steht nicht fest, ob er über höhere Einnahmen verfügt und geringere Belastungen hat, so dass es ihm möglich wäre zumindest in Raten die Kosten der Prozessführung zu tragen. Auch die Höhe der möglichen Rate lässt sich angesichts der unvollständigen Angaben und Nachweise nicht ermitteln.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
A.
- 1
- Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
- 2
- Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
- 3
- In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an.
- 4
- Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zugestellt worden und Rechtsanwältin Dr. W. durch formlose Übermittlung am 2. Juni 2008 zugegangen.
- 5
- Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 7
- Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN).
I.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
II.
- 9
- Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 10
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht für den Antragsteller bestellt. Daher sei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken übersandt worden. Dies entspreche der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Das anhängige Verfahren ende mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Werde danach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren eingeleitet , sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die sonstigen in § 172 ZPO aufgezählten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollmächtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründe nicht die Vermutung, dass der Anwalt auch für das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bevollmächtigt sei. Der Umfang der Prozessvollmacht ergebe sich allein aus § 81 ZPO.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 12
- Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären , ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
- 13
- In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss , durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.
- 14
- a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung könne wirksam nur an die Partei erfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO gehöre nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem der in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr stelle es ein selbständiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues Verfahren dar, welches einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei auch nicht vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO umfasst (OLG Dresden NJ 2008, 315 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Naumburg OLGR 2008, 404 f.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG Köln FamRZ 2007, 908; OLG München FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 3; Musielak/Wolst aaO § 172 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 172 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 3. Aufl. § 172 Rn. 25; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28, § 124 Rn. 23).
- 15
- b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte.
- 16
- Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten. Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG RheinlandPfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann /Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKommZPO /Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
- 17
- 3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
- 18
- Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
- 19
- a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.
- 20
- aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte , in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - FamRZ 2008, 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 S. 227 f.).
- 21
- bb) Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevollmächtigten besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dem tragen § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang des Rechtszugs über das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren erstrecken. Die in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufzählung ist dabei nicht abschließend (MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. § 178 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Rohe § 172 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 15; aA OLG Dresden NJ 2008, 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vorgängernorm des § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen erschöpfenden Katalog der noch zum Rechtszug zählenden Verfahrensabschnitte zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsfälle einer ausdrücklichen Regelung zuführen (Hahn/Stegemann aaO S. 229). Dafür spricht auch deren Unvollständigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des (ersten) Rechtszuges im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO ist (BVerfG NJW 1990, 1104 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 14; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 172 Rn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94 - NJW 1995, 1095, 1096) häufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der Zweck des § 172 ZPO, den Prozessbevollmächtigten umfassend zu informie- ren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. Hartmann/Baumbach/Lauterbach ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2).
- 22
- cc) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört nach dem Zweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.
- 23
- Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem schafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen , auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der Partei fordern (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 124 Rn. 24).
- 24
- Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen.
- 25
- Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.
- 26
- dd) Dafür, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher auch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen wird. Im Übrigen wird eine Partei nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss.
- 27
- ee) Gegen eine Anwendung des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene Parallele zum - vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO nicht umfassten - Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28). Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist enger mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft als das - selbständige - Abänderungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar auf die Kostentragungspflicht für das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Folge , dass für die Partei die Vergünstigungen des § 122 ZPO rückwirkend entfallen. Im Übrigen ist allenfalls das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, welches eine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an veränderte Verhältnisse ermöglicht , mit dem Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG vergleichbar. Demgegenüber haben die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO, zu denen gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört, keine Änderung der Verhältnisse zur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens zu differenzieren und dieses nur teilweise vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO auszunehmen.
- 28
- ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit (OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Dresden NJ 2008, 315, 316; OLG München FamRZ 1993, 580), auf die § 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift nicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den Bewilligungsbeschluss abändern kann (Schoreit/Groß Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl. § 120 ZPO Rn. 36 mwN). Das Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren ist Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für dieses gilt § 172 ZPO (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris).
- 29
- b) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 ZPO ist die (fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Partei für das in Rede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte für diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt und sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren für ihn bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt (LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; im Ergebnis ebenso BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356, 1357; aA Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28).
III.
- 30
- Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demgemäß nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 F 416/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 13 WF 114/09 -
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- 6 Ca 1044/09 - vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
I. Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.12.2009 für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29.03.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.04.2011, aufgehoben.
- 4
Mit am 12.04.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Klägerin die Beschwerde nicht weiter begründet hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 5
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 6
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 7
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben.
- 8
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
- 9
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
- 10
Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 -1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag -wie hier- bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats - wie im Schriftsatz vom 31.05.2011 angezeigt - ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss gem. § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.
- 11
Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
- 12
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 13
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2010 - 1 Ca 1470/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.02.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.02.2010, aufgehoben.
- 4
Mit am 12.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sein zuletzt an den Kläger versandtes Schreiben sei mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen, was möglicherweise der Grund für die ausbleibende Reaktion des Klägers auf die Aufforderungen des Gerichts gewesen sei. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, vorsorglich das Mandat niederlegen zu wollen. Nachdem die Beschwerde nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 5
Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 6
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 7
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
- 8
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
- 9
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09). Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Aufforderungen des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten erfolgten, die dieser an den Kläger hätte weiterleiten müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.
- 10
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
- 11
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 12
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Teilentscheidung bezeichnet und das Amtsgericht angewiesen wird, über die Frage einer Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt K., …, auf bei Rechtsanwältin L., …, noch nicht angefallene Gebühren erneut zu entscheiden.
Gründe
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