Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Aug. 2016 - 5 Ta 355/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.05.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.05.2016 - 4 Ca 934/16 - wird zurückgewiesen.
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Gründe
2I. Unter dem 08.03.2016 hatte der Kläger Zahlungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete durch Versäumnisurteil vom 18.04.2016 zu Lasten des Klägers.
3Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 333,27 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 166,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 20 der PKH-Akte Bezug genommen. Da der Kläger angab, bei seiner letzten Tätigkeit eine Kündigung erhalten zu haben, berechnete das Arbeitsgericht das Einkommen bereits auf Basis eines fiktiven Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.120,47 €. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit wies ein monatliches Arbeitslosengeld von 1.212,00 € aus, sowie eine Sperrzeit bis zum 30.06.2016. Weiterhin legte der Kläger im Beschwerdeverfahren einen Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Prüm vom 29.02.2012 vor, wonach er Unterhalt für zwei Kinder zu leisten hatte. Den mehrfachen Aufforderungen des Arbeitsgerichtes, zuletzt mit Schreiben vom 10.06.2016, die tatsächliche Zahlung zu belegen, kam er bis zuletzt nicht nach.
4Gegen den ihm am 03.05.2016 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 11.05.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies der Kläger auf die gegebenen Unterhaltspflichten und die vorhandene Sperrfrist.
5II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
6In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.
7Die Berechnung des Arbeitsgerichtes begegnet keinen Bedenken. Soweit das fiktive Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wurde, war dieser Betrag niedriger berechnet, als das dann tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld.
8Die verhängte Sperrfrist kommt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ratenzahlung, welche erst nach Übersendung des Zahlungsplanes beginnt, nicht mehr zum Tragen.
9Die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltspflichten können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da sie sich mangels tatsächlicher Leistung auch nicht als solches auswirken. Für die Berechnung der Raten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers ausschlaggebend. Bestehende Verbindlichkeiten, die tatsächlich nicht getilgt werden, schmälern das Einkommen einer Partei nicht und können daher nicht berücksichtigt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2015 – 6 Ta 91/15 –, juris; LAG Hamm, 5 Ta 106/13, Beschluss vom 27.05.2013, 5 Ta 106/13, n.v.; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Da ein entsprechender Zahlungsnachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht wurde, wurden Unterhaltspflichten richtigerweise nicht bei der Berechnung berücksichtigt.
10Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen.
11Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.