Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Feb. 2015 - 3 Sa 1092/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.07.2014 –AZ 3 Ca 2246/13- teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.094,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 419,02 € seit 01.04.2013,
aus 419,16 € seit 01.05.2013,
aus 420,33 € seit 01.06.2013,
aus 419,88 € seit 01.07.2013 und
aus 416,52 € seit 01.08.2013
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 45,8 %, die Beklagte zu 54,2 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78,4%, die Beklagte zu 21,6 %.
Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 78,4%, der Nebenintervenient zu 21,6%.
Die Revision wird für die Parteien und den Nebenintervenienten zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW.
3Der Kläger ist seit dem 01.07.1995 als Haustechniker bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 35 Stunden in der Woche beschäftigt.
4Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.02.1995 (Bl. 4-7 GA).
5In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
6„Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages.“.
7In § 4 Ziffer 1 war der Passus zur Eingruppierung des Klägers nicht ausgefüllt.
8§ 4 Ziffer 2 lautet:
9„Das vereinbarte Entgelt beträgt: DM 3.700,- je Monat“.
10In § 4 Ziffer 4 ist des Weiteren geregelt, dass über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Bestandteile gekürzt oder widerrufen werden können, zudem bei einer Erhöhung der Tarife angerechnet werden können.
11Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe, der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen ist.
12Die Beklagte war zunächst Mitglied mit Tarifbindung. Mit Schreiben vom 20.09.2004 erklärte sie gegenüber dem Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe den Ausschluss der Tarifbindung zum Ablauf des auf den Zugang dieser Erklärung folgenden Monats. Mit Schreiben vom 23.09.2004 bestätigte der Verband die Annahme des Antrages zum Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Der Verband führt seit dem 01.11.2004 die Beklagte als Mitglied ohne Tarifbindung.
13Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen erhöht.
14Unter dem 01.03.2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Bl. 8 GA):
15Diese hat folgenden Wortlaut:
16„Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die Dauer der Betriebszugehörigkeit gewahrt
17„Arbeitszeit
18Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden
19Zuschläge
20Auf Spät- und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch
21Sonderzahlungen
22…
23Urlaub
24...“
25Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tariflohnerhöhungen im Einzelhandel nicht mehr an den Kläger weiter.
26Seit einigen Jahren gewährt die Beklagte dem Kläger jedoch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50,- € monatlich.
27Unter dem 17.02.2009 unterschrieben der Kläger einerseits, sowie der bisherige und der künftige Vorgesetze ein als „Personalveränderung“ betiteltes Schriftstück (Bl. 46 GA), in dem die bisherige Arbeitszeit mit 40 Stunden in der Woche und die künftige Arbeitszeit mit 32 Stunden in der Woche angegeben waren. Ferner waren in der Gegenüberstellung von „bisher“ und „künftig“ in den Zeilen für“ künftig“ das Entgelt, eine Zulage und eine Ausgleichszahlung angegeben.
28Unter dem 03.08.2009 (Bl. 47 GA) gab es eine entsprechende Personalveränderung, in der die Befristung einer Verringerung der Stundenanzahl bis zum 28.02.2010 genannt war. Mit Personalveränderung vom 04.02.2010 (Bl. 80 GA) wurde die Befristung weiter bis zum 31.12.2010 verlängert. Mit weiterer Personalveränderung vom 17.02.2009 (Bl. 48 GA) wurde die Verringerung der Stundenzahl bis zum 30.06.2011 weiter befristet. Eine erneute Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2011 findet sich in einer Personalveränderung vom 18.05.2011 (Bl. 49 GA).
29In einer letzten Personalveränderung vom 19.07.2013 (Bl. 82 GA) ist die Arbeitszeit mit 35 Stunden in der Woche angegeben; die Zeile zur Vergütungsgruppe ist in der Spalte“ künftig“ mit einer Vergütungsgruppe IV, BS 4 und ein Entgelt nunmehr i.H.v. 2.287,28 € angegeben. Die Vergütungsgruppe resultiert aus einer Neuregelung von Entgeltgruppen im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens.
30Mit Schreiben vom 26.04.2013 machte der Kläger Entgeltdifferenzansprüche für die Zeit von März 2013 bis August 2013 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend mit der Begründung, er habe Anspruch auf tarifliche Vergütung nach Lohngruppe III Staffel d) des Lohntarifvertrages.
31Solche Ansprüche verfolgt der Kläger mit der unter dem 02.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Nach mehreren Klageerweiterungen hat der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren Ansprüche für die Monate März 2013 bis März 2014 einschließlich einer ab 01.08.2013 eingetretenen Tariferhöhung geltend gemacht, heruntergerechnet auf eine vertragliche Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche.
32Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Entgelttarifverträge für den Einzelhandel seien auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Dies ergebe sich aus § 1 Ziffer 3 seines Arbeitsvertrages. Dort sei eine Tarifdynamik vereinbart worden. Unschädlich sei dabei, dass das Feld in § 4 Ziffer 1 nicht ausgefüllt und in § 4 Ziffer 2 ein bestimmter Betrag genannt worden sei. Dieser Teil des Arbeitsvertrages betreffe nur die deklaratorische Mitteilung der Eingruppierung und ihrer damaligen Höhe. Jedenfalls gingen Zweifel insoweit zulasten der Beklagten.
33Früher habe die Rechtsprechung eine Regelung wie in § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages zwar als Gleichstellungsabrede angesehen; zwischenzeitlich werde eine solche Abrede aber als dynamische Verweisungsklausel verstanden.
34Aufgrund der Änderungsvereinbarung aus März 2005 handele sich bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nicht um einen sogenannten Altfall, nach dem die Klausel als Gleichstellungsabrede verstanden werden könne. Vielmehr sei eine vertragliche Regelung, nach der „nicht genannte Regelungen weitergelten“ als Neuvertrag zu werten mit der Folge, dass § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages nunmehr als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen sei. Im Übrigen gelte auch insoweit, dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel zulasten des Verwenders gingen.
35Der Kläger hat beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.863,68 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 419,02 € seit dem 01.04.2013, aus 419,16 € seit 01.05.2013, aus 420,33 € seit 01.06.2013, aus 419,88 € seit dem 01.07.2013, aus 416,53 € seit 01.08.2013, aus 445,81 € seit dem 01.09.2013, aus 443,21 € seit dem 01.10.2013, aus 483 € seit dem 01.11.2013 und aus 441,75 € seit dem 01.12.2013 zu zahlen,
37sowie die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.750,49 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 433,65 € seit dem 01.01.2014, aus 435,08 € seit dem 01.02.2014, aus 441,47 € seit dem 010.3.2014 und aus 440,29 € seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
38Die Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie hat die Auffassung vertreten, es sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Verweisung auf den Tarifvertrag sich überhaupt auf die Höhe der Vergütung beziehen solle, wenn in § 4 Ziffer 1 eine Eingruppierung gerade nicht vorgenommen, sondern in § 4 Ziffer 2 eine Vergütung einzelvertraglich vereinbart worden sei.
41Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren, warum der Kläger mehr als acht Jahre nach der Änderungsvereinbarung aus März 2005 den Rechtsstandpunkt vertrete, mit dieser habe die Bezugnahmeklausel aufrechterhalten werden sollen. Der Kläger habe gewusst, dass sie in eine OT-Mitgliedschaft wechsele. Sie habe sich damit aus der Tarifdynamik lösen wollen, was dem Kläger bekannt gewesen sei.
42Jedenfalls aber handele es sich bei § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages um eine Gleichstellungsabrede. Ihr sei insoweit Vertrauensschutz zu gewähren. Die Vereinbarung vom 01.03.2005 bedürfe der Auslegung. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass sie in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt sei und der Kläger gewusst habe, dass sie sich dadurch von ihrer Tarifbindung habe lösen wollen. Ihm sei der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bekannt gewesen. Soweit es in der Änderungsvereinbarung heiße, dass „die dabei nicht genannten Regelungen“ weiter gelten, stelle diese Regelung eine Floskel dar, derer es in rechtlicher Hinsicht gar nicht bedurft hätte und der folglich auf die vorliegende Vertragsänderung bezogen auch keine Bedeutung zukomme. Ihr sei es, für den Kläger klar erkennbar, nur darauf angekommen, keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Klar sei damit auch gewesen, dass sie sich aus dem Tarifvertrag habe lösen wollen.
43Zudem scheitere ein Anspruch jedenfalls daran, dass sich die Parteien mehrfach im Zeitpunkt der Nachwirkung auf die arbeitsvertraglich maßgeblichen Bedingungen geeinigt hätten.
44Mit Urteil vom 8.7.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
45Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Formulierung in § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages handele es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf die Lohntarifverträge des Einzelhandels, sondern um eine Gleichstellungsabrede. Dabei sei unschädlich, dass in § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ein konkreter Betrag als vereinbartes Entgelt aufgeführt sei. Der Arbeitsvertrag sei vor dem 01.01.2002 vereinbart worden, so dass es sich um einen Altfall nach der Rechtsprechung des BAG handele. Diese Auslegungsregel wende das BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin auf die Bezugnahmeklausel an, die vor dem 01.01.2002 vereinbart worden sei. Für so genannte Neuverträge werde die Auslegungsregel als Gleichstellungsabrede jedoch nicht mehr angewendet. Bei Altverträgen komme es bei der Auslegung nunmehr darauf an, ob die Parteien die Klausel nach 2002 nochmals zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht hätten oder nicht. Aus der Erklärung, dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben, ergebe sich zwar ein Anhaltspunkt für eine rechtsgeschäftliche Willensbildung zu diesem Gegenstand; allerdings handele es sich bei der Verwendung der Klausel nur um einen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass die weitere Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zum Gegenstand der Willensbildung gemacht worden sei. Die Gesamtumstände sprächen jedoch eine andere Sprache. Der Kläger habe beispielsweise nicht in Abrede gestellt, in 2005 gewusst zu haben, dass die Beklagte nicht mehr tarifgebunden sei. Auch habe der Kläger Überstunden eingeklagt, nie aber das Tarifgehalt. Zudem sei noch im Jahr 2012 ein Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen, der eine Vergütungsordnung regele. Mit der Formulierung „alle anderen Regelungen bleiben unverändert“ im Jahr 2005 sei nur eine Standard Formulierung gewählt worden, der von den Parteien keinerlei Bedeutung zugemessen worden sei.
46Zudem habe der Kläger eine abweichende Vereinbarung am 04.02.2010 und 17.05.2011 geschlossen. Er habe sich daher für die Zeit ab dem 01.03.2010 auf eine konkrete Entgelthöhe rechtsgeschäftlich geeinigt.
47Gegen das unter dem 16.07.2014 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 31.07.2014 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.10.2014 unter dem 15.10.2014 begründet.
48Er verbleibt bei seiner Auffassung, er könne das jeweilige Entgelt nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW beanspruchen.
49Richtig sei insoweit zwar, dass die Rechtsprechung eine dynamische Verweisung früher als Gleichstellungsabrede ausgelegt habe und Arbeitgebern für sogenannte Altverträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden seien, Vertrauensschutz gewährt habe; dies gelte jedoch nicht, wenn nach dem 01.01.2002 eine Arbeitsvertragsänderung vorgenommen worden sei, bei der die dynamische Verweisungsklausel ausdrücklich aufrechterhalten werde. Im Änderungsvertrag vom 01.03.2005 heißt es aber ausdrücklich „die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“. Damit hätten die Parteien ausdrücklich an der ursprünglich getroffenen Abrede festgehalten, was die Annahme eines Altfalles hindere.
50Er verbleibt insoweit auch bei seiner Auffassung, unschädlich sei, dass das Feld in § 4 Ziffer. 1 nicht ausgefüllt worden sei und in § 4 Ziffer 2 ein bestimmter Betrag genannt werde. Dieser Teil betreffe nur die deklaratorische Mitteilung der Eingruppierung und ihrer damaligen Höhe. Anspruchsgrundlage sei aber § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages.
51Im Übrigen sei, auch wenn es keinerlei Zweifel daran geben könne, dass eine Tarifdynamik vereinbart worden sei, auf § 305c Abs. 2 BGB zu verweisen.
52Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei im Änderungsvertrag vom 01.03.2005 die Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden. Der Satz “die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ sei bereits ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden sei. Bei dieser Formulierung handele es sich auch nicht nur um eine Floskel, sondern um einen echten Vertragsinhalt, was auch im Zusammenhang mit dem Folgesatz deutlich werde. Es sei in beiden Gesetzen erkennbar darum gegangen, Arbeitnehmern klarzumachen, dass sie nur die aufgezählten Verschlechterungen akzeptieren sollten, alle anderen Regelungen im Arbeitsvertrag aber weiter gelten sollten. Die von der Beklagten zusätzlich in den Vertragsschluss hineininterpretierten angeblichen Überlegungen träffen seiner Meinung nach nicht zu.
53Zu keiner anderen Auslegung führe der Umstand, dass er sich in der Folgezeit zunächst nicht gegen die ausbleibenden Tariferhöhungen gewehrt habe. Spätere Ereignisse könnten für die Auslegung der Vereinbarung vom 01.03.2005 nicht herangezogen werden. Der Verbandsaustritt der Beklagten sei zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden. Er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich gewollt, dass die aufgezählten Punkte verschlechtert würden. Wenn die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt habe, wegen ihres Verbandsaustritts keine Lohnerhöhungen mehr weitergeben zu müssen und Arbeitnehmer diese Rechtsfolgenbehauptung nicht angegriffen hätten, werde der weiterhin bestehende Anspruch jedoch nicht beseitigt. Auch insoweit gingen Zweifel ohnehin zulasten der Beklagten.
54Die Veränderung bei der Arbeitszeit sei zudem nicht mit einer neuen Einigung über die Vergütung einhergegangen. Gegenstand der Vertragsänderung sei allein die Veränderung der Arbeitszeit gewesen.
55Im Übrigen handele es sich seiner Meinung nach bei den Personalveränderungsbögen auch nicht um Arbeitsvertragsänderungen, sondern nur um interne Veränderungsmitteilungen mit deklaratorischem Charakter. Es handele sich um ein internes Dokument zur Umsetzung einer zuvor vereinbarten Arbeitsvertragsänderung, also eine Art Laufzettel. Eine arbeitsvertragliche Vergütungsänderung habe die Unterschrift eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Vertreters auf Seiten der Beklagten erfordert. Die Tatsache, dass es sich bei den Personalveränderungsbögen nur um Laufzettel handele, werde auch daraus deutlich, dass nach Unterschrift der Arbeitnehmer zum Teil zusätzliche Eintragungen vorgenommen worden seien. Die Veränderungen seien zudem immer befristet, die letzte Befristung habe am 31.07.2014 geendet.
56Auch sei eine Verwirkung von Ansprüchen nicht eingetreten. Er habe sich einfach nicht gegen die ausgebliebenen Tariferhöhungen gewehrt, nachdem sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, der Tarifvertrag sei durch ihren Austritt dauerhaft eingefroren. Unter diesen Umständen führe das Nichtwehren nicht zur Annahme des für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments. Ebenso fehle es am Zumutbarkeitsmoment.
57Erweiternd begehrt der Kläger nunmehr Differenzvergütungen für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2014.
58Der Kläger beantragt,
59das Urteil des Arbeitsrechts Münster vom 8.7.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.239,96 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 419,02 € seit 01.04.2013, aus 419,16 € seit 01.05.2013, aus 420,33 € seit 01.06.2013, aus 419,88 € seit 01.07.2013, aus 416,52 € seit 01.08.2013, aus 445,81 € seit 01.09.2013, aus 443,21 € seit 01.10.2013, aus 438 € seit 01.11.2013, aus 441,75 € seit 01.12.2013, aus 433,65 € seit 01.01.2014, aus 435,08 € seit 01.02.2014, was wir 441,47 € seit 01.03.2014, aus 440,29 € seit 01.04.2014, aus 472,36 € seit 01.05.2014, aus 493,46 € seit 01.06.2014, aus 403,29 € seit 01.07.2014, aus 401,390 € seit 01.08.2014, aus 475,39 € seit 01.09.2014, aus 456,66 € seit 01.10.2014, aus 461,75 € seit 01.11.2014 und aus 460,95 € seit 01.12.2014 zu zahlen.
60Die Beklagte beantragt,
61die Berufung zurückzuweisen.
62Ferner verkündet sie dem Rechtsanwalt, der sie seinerzeit bei Abfassung des Änderungsvertrags beraten hat, den Streit. Dieser tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.
63Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
64Entscheidend für den rechtsgeschäftlichen Willen einer Vereinbarung sei der maßgebliche Parteiwille. Weder sie, noch der Kläger hätten eine dynamische Verweisungsklausel zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung machen wollen. Entsprechend habe auch der Kläger die Formulierung im Vertrag aus März 2005 „die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ auch nicht so verstanden, dass damit eine dynamische Verweisungsklausel erneut habe vereinbart werden sollen.
65Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Gewerkschaft ver.di schon mit Schreiben vom 26.07.2005 sie zum Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages aufgefordert habe, damit die Tarifdynamik wiederhergestellt werde. Dies sei nicht erforderlich gewesen, wenn die Änderungsvereinbarung aus März 2005 bereits habe so verstanden werden müssen, dass bereits hierdurch eine dynamische Verweisung erneut vereinbart worden sei.
66Dem Arbeitsgericht sei darin zu folgen, dass es sich bei der in Rede stehenden Formulierung lediglich um eine Floskel handele. Diese habe nur bedeuten sollen, dass sich außer den in der Änderungsvereinbarung ausdrücklich angesprochenen Punkten nichts habe ändern sollen. Die Auslegung nach dem Wortlaut führe nicht dazu, dass eine etwaige dynamische Verweisungsklausel aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag neu vereinbart worden sei; vielmehr beziehe sich die Klausel gar nicht auf den ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrag, da lediglich von „Regelungen“ die Rede sei. D.h. nichts anderes, als dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der ausdrücklich angesprochenen Punkte unverändert habe bleiben sollen. Auch die Auslegung nach der Interessenlage führe Ihrer Meinung nach zu keinem anderen Ergebnis. Es ergäbe nämlich keinen Sinn, zunächst in eineOT-Mitgliedschaft zu wechseln, um sodann auf breiter Front die Tarifdynamik durch einzelvertragliche Vereinbarung erneut herzustellen.
67Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass im Nachwirkungszeitraum wirksame Vereinbarungen getroffen worden seien, die die Höhe der Vergütung für die Zukunft hätten regeln sollen. Noch deutlicher als die vom Arbeitsgericht angesprochenen Vereinbarungen sei die Vereinbarung vom 19.12.2013, mit der sich die Parteien auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe verständigt hätten.
68Jedenfalls aber seien mögliche Ansprüche des Klägers verwirkt.
69Der Nebenintervenient beantragt,
70die Berufung einschließlich der Klageerweiterung zurückzuweisen und seine Kosten dem Kläger aufzugeben.
71Auch er verteidigt das arbeitsrechtliche Urteil.
72Mit der Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei es den vertragsschließenden Parteien nicht um eine unbedingte, zeitdynamische Verweisung auf ein Tarifwerk gegangen. Insoweit könne der Kläger den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse nicht sinnvoll erklären. Insbesondere sei dem Kläger der Wechsel in die OT Mitgliedschaft bekannt gewesen. Die Geschäftsführung der Beklagten habe diesen Schritt, so behauptet er hierzu, zudem im Rahmen einer Belegschaftsversammlung kommuniziert.
73Der Kläger sei die Änderungsvereinbarung in dem Bewusstsein eingegangen, dass es eine künftige Tarifbindung seiner Arbeitgeberinnen und damit einen Anspruch auf eine Teilnahme an einer künftigen Tariflohnentwicklung nicht mehr gebe. Dies folge auch aus dem nachvertraglichen Verhalten des Klägers. Die Arbeitsvertragsparteien hätten die am 01.03.2005 fixierten Änderungen des Arbeitsverhältnisses also zuvor kommuniziert.
74Entsprechend habe die Beklagte ab dem 01.04.2005 ein Entgelt gezahlt, das hinter dem Tariflohn zurückbleibe. Die Beklagte habe sich hierzu berechtigt gesehen, nachdem sie ab dem 01.11.2004 Mitglied ohne Tarifbindung geworden sei.
75Zwar seien der Wegfall der Tarifdynamik sowie die Erhöhung der wirklichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich im Wortlaut der Vereinbarung vom 01.03.2005 nicht ausdrücklich festgehalten; entscheidend sei jedoch der übereinstimmende Wille der vertragschließenden Parteien, der selbst einem eindeutigen Wortlaut vorausgehe. Für eine Unklarheitenregelung sei daher kein Raum.
76Insoweit komme seiner Meinung nach auch dem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien nach Abschluss des Änderungsvertrages eine entscheidende Rolle zu. Unstreitig habe der Kläger fast ein Jahrzehnt lang eine am Tarifvertrag angelehnte Vergütung nicht geltend gemacht.
77Auch der Nebenintervenient ist der Auffassung, das Begehren des Klägers scheitere jedenfalls daran, dass die Parteien wiederholt und zuletzt am 19.07.2013 Einigkeit über das maßgebliche Entgelt erzielt hätten.
78Letztlich ist der Nebenintervenient der Auffassung, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt. Das für eine Verwirkung maßgebliche Umstandsmoment liege in der Bereitschaft des Klägers, an einer Lohngestaltung mitzuwirken, die sich nicht am Tarifwerk des Einzelhandels, sondern an einer innerbetrieblichen Vergütungsordnung orientiere. Ohnehin könne aber auch ein bloßes Untätigbleiben Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn vom Berechtigten gerade die Wahrnehmung seines Rechts erwartet werde.
79Zumindest müsse sich seiner Meinung nach der Kläger jedenfalls eine in der Vergangenheit gezahlte Zulage i.H.v. 150 € anrechnen lassen.
80Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
81Entscheidungsgründe
82Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
83A.
84Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
85Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
86Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
87Bedenken bestehen auch nicht, soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage erweitert hat.
88Soweit es sich nicht ohnehin nicht um eine Klageänderung handelt, da lediglich die Klageforderung hinsichtlich weiterer Monate erhöht worden ist, wäre eine solche jedenfalls nach § 533 Abs. 1 ZPO zulässig, da das Klagebegehren auf denselben Rechtsgrund gestützt worden ist, der den erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen zugrunde liegt und identische Tatsachen hierfür maßgeblich sind.
89B.
90Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zum Teil begründet.
91Zwar haben die Parteien im ursprünglichen Arbeitsvertrag dynamisch das jeweilige Tarifentgelt vereinbart (I.). Die Parteien haben auch nach Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft die Dynamisierung durch Vereinbarung von März 2005 beibehalten haben (II.).
92Ansprüche des Klägers sind, soweit sie bestehen, nicht verwirkt (III.).
93Sie bestehen insoweit auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe (IV.).
94Ansprüche sind allerdings nur bis einschließlich Juli 2013 gegeben, da die Parteien für die Zeit ab August 2013 wirksam eine abändernde Vergütungsvereinbarung getroffen haben (V.).
95I.
96Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aufgrund einer tarifvertraglichen Grundlage, da eine Tarifbindung der Beklagten jedenfalls unstreitig nicht gegeben ist.
97Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich aber aus § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 13.02.1995 in Verbindung mit der Abänderungsvereinbarung aus März 2005.
981.
99Im ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien ein dynamisches Tarifentgelt vereinbart und nicht konstitutiv einen bestimmten Entgeltbetrag.
100Die Vergütungsabrede ist schon eindeutig.
101Die Parteien haben schon durch die Bezugnahmeklausel in § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 13.02.1995 das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart.
102Die Parteien haben durch die allgemeine Bezugnahmeklausel, die allen Einzelregelungen vorangestellt ist, verdeutlicht, dass die dort genannten Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen, und dies in der jeweils geltenden Fassung, womit die Parteien dynamisch auf die tariflichen Bestimmungen verwiesen haben.
103Zwar haben die Parteien in § 4 Ziffer 1 nicht ausgefüllt, in welche Entgeltgruppe der Kläger eingruppiert sein soll. Den allgemeinen Verweis auf die aktuellen tariflichen Bestimmungen durfte der Kläger aber wie ein redlicher Arbeitnehmer so verstehen, dass ihm das jeweilige Tarifentgelt gewährt werden soll.
104Die Bezugnahmeklausel ist zudem an den Anfang des Vertrages gestellt und verdeutlicht durch diese Stellung, dass den tariflichen Bestimmungen maßgebliche Bedeutung zukommen soll, sie ist nicht nur als Auffangklausel in den letzten Bestimmungen des Arbeitsvertrages genannt und könnte dadurch den Eindruck erwecken, dass sie nur ergänzend gelten soll. Die Bezugnahmeklausel selbst enthält auch keinerlei Beschränkung im Wortlaut, dass sie nur dann gelten soll, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (hierzu BAG 10.07.2013, EZA BGB 2002 § 305c Nr. 24).
105§ 4 Ziffer 2 enthält auch darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung in § 4 Ziffer 2 konstitutiv gelten sollte und von tariflichen Regelungen unabhängig sein sollte. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Vertrag in § 4 Ziffer 4 zwischen tariflichem Entgelt und übertariflichem Entgelt unterscheidet und für das übertarifliche Entgelt Kürzungs- und Widerrufsmöglichkeiten sowie eine Anrechnung bei Erhöhung der Tarifentgelte vorsieht. Die Differenzierung zwischen Tarifentgelt und übertariflichem Entgelt ist ein Kriterium, dass den Eindruck erweckt, das jeweilige Tarifentgelt jedenfalls zahlen zu wollen (hierzu BAG 13.02.2013, EzA BGB 2002 § 305c Nr. 22).
106Es konnte daher dahingestellt belieb, ob der nachträglichen Handhabung, nämlich der Gewährung des Tarifentgelts für die Dauer der Mitgliedschaft der Beklagten im Verband mit Tarifbindung, ein Erklärungswert beizumessen ist, weil die Weitergabe von Erhöhungen auch auf einer nachträglichen Entscheidung beruhen kann(BAG, 09.11.2005, EzA BGB 2002 § 305c Nr. 3).
107Der Anwendung der Unklarheitenregelung bedurfte es daher schon nicht, da die vertragliche Abrede zur Vergütung eindeutig ist.
1082.
109Haben die Parteien daher eine dynamische Verweisung vereinbart, ist diese als rechtsbegründend anzusehen (BAG 19.03.2003 EzA TVG § 3 Bezugnahme aufTarifvertrag Nr. 27).
110II.
111Der Auslegung als dynamische Verweisung steht auch nicht die Vertragsänderung aus März 2005 entgegen.
1121.
113Richtigerweise ist die allgemeine Bezugnahmeklausel für Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, als sog. Gleichstellungsabrede verstanden worden (vergl. BAG 21.08.2002, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21; BAG 16.10.2002, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 22).
114Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.2005 (EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32) bereits erklärt hatte, für Verträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien, diese Auslegungsregel nicht mehr anwenden zu wollen, soweit es keine Anhaltspunkte für solches Verständnis gebe, für Verträge aus der Zeit davor die Auslegungsregel als Gleichstellungsabrede aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiter anzuwenden, hat das Bundesarbeitsgericht in der Folgezeit in einer einzelvertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel gesehen, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (BAG 18.04.2007, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35).
1152.
116Als maßgeblich für die Auslegung und die Gewährung von Vertrauensschutz sieht die Rechtsprechung dabei an, ob bei einer Vertragsänderung ab dem 01.01.2002 von einem „Neuvertrag“ oder einem „Altvertrag“ auszugehen ist, was wiederum davon abhängt, ob die Bezugnahmeklausel erneut zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden ist. Nur wenn die jeweilige Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, ist sie von der Vertragsänderung erfasst (BAG 18.11.2009, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43).
117Einen deutlichen Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, sieht das Bundesarbeitsgericht beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass “alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“. Eine solche Regelung hindere die Annahme eines “Altvertrags” und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18.11.2009, aaO).
118Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht (30.07.2008, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38) entschieden, dass mit einer Formulierung wonach „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ die Parteien trotz geänderter Gesetzeslage unverändert an den Bestimmungen des vor dem 01.01.2002 vereinbarten Ausgangsvertrages festgehalten hätten.
1193.
120Bereits unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt die Auslegung der Vertragsänderung von März 2005 nach den dargestellten Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Parteien eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel in NRW vereinbart haben. Es liegt kein „Altvertrag“ vor, der zu einer Auslegung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede führt.
121a)
122Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass die Bezugnahmeklausel erneut zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden ist, ergibt sich aus dem vertraglichen Wortlaut, dass „die dabei nicht genannten Regelungen weiter gelten“. Dies ergibt bereits einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass Regelungen weiter gelten sollen, soweit sie nicht von den nachfolgend aufgezählten enumerativen Änderungen betroffen sind. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag soll auch nur „wie folgt“ geändert werden, der Rest soll daher nach dem Wortlaut bereits „weiter gelten“.
123Soweit die Beklagte geltend macht, die Klausel des Weitergeltens beziehe sich gar nicht auf den ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kann dem nicht gefolgt werden. Im Eingangssatz ist die Rede davon, dass der „bestehende Arbeitsvertrag“ nachfolgend geändert wird. Wenn dann im folgenden Satz erklärt wird, dass die bei den Änderungen nicht genannten Regelungen weiter gelten sollen, bezieht sich das ersichtlich auf die Vereinbarungen im zuvor erwähnten Arbeitsvertrag.
124b)
125Der Gesamtzusammenhang des Textes macht daher klar, dass Regelungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag nur insoweit einer Änderung unterworfen werden sollen, als sie nachfolgend ausdrücklich genannt sind. Die vorangestellte Regelung des „Weitergeltens“ der übrigen Regelungen macht deutlich, dass diese eben nicht von einer Änderung erfasst sein sollen, sondern deren weitere Geltung vereinbart wird.
126Vorliegend findet sich im Arbeitsvertrag der Parteien aber die allgemeine Bezugnahmeklausel auf tarifliche Bestimmungen.
127c)
128Zutreffend ist davon auszugehen, dass auch außerhalb des reinen Wortlauts liegende Umstände zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Rückschluss auf den Inhalt der Vereinbarung abgeben. Auch dies führt jedoch zu keinem anderen Verständnis.
129(1)
130Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien ein übereinstimmendes Verständnis vom Inhalt der Änderungsvereinbarung aus März 2005 dahingehend hatten, dass auch hinsichtlich der Vergütung ein Abkoppeln vom jeweiligen Tarifentgelt erfolgen sollte.
131Zwar geht auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein übereinstimmender Wille einem selbst eindeutigen anderweitigen Wortlaut der Vereinbarung vor (BAG 15.09.2009, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13); dem Vorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten lässt sich aber in keiner Weise entnehmen, aus welchen Umständen oder Erklärungen ein solches übereinstimmendes Verständnis hergeleitet werden soll.
132Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vertragstext von den Vertragsparteien in einem anderen als dem Wortsinn verstanden worden ist, trägt die Partei, die entsprechendes behauptet (BGH 13.11.2000, DB 2001, 645).
133Soweit der Nebenintervenient hierzu geltend macht, der Vertrag sei von Seiten des Klägers in dem Bewusstsein eingegangen worden, es gebe künftig keine Erhöhungen mehr, sind keine Tatsachen dargelegt, aus denen ein solches Verständnis des Klägers hergeleitet werden könnte. Insbesondere werden keine Erklärungen des Klägers behauptet, aus denen ein solches Verständnis zu entnehmen ist.
134Eine fehlende Geltendmachung der Leistung von Tariferhöhungen in der Folgezeit lässt nicht zwingend darauf schließen, der Kläger habe die Vereinbarung aus März 2005 in dem von der Beklagten und dem Nebenintervenienten angenommen Verständnis geschlossen. Eine fehlende Geltendmachung kann auch aus anderen Gründen erfolgt sein als der Annahme, nunmehr keinen Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen mehr zu haben.
135(2)
136Auch sonstige Umstände führen zu keinem anderen Verständnis der Vertragsänderung aus 2005.
137Die Beklagte und der Nebenintervenient führen insoweit an, die Vereinbarung habe ersichtlich dazu dienen sollen, sich gänzlich aus dem Tarifgefüge zu lösen.
138Ihr Vorbringen, der Kläger habe von ihrem, der Beklagten, Wechsel in eineOT-Verbandsmitgliedschaft gewusst, ist aber schon unsubstantiiert; es sind keine konkreten Umstände vorgetragen, aufgrund derer der Kläger Kenntnis von einem solchen Wechsel hatte.
139Selbst wenn der Kläger von einem solchen Wechsel wusste, musste er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte künftig sich aus Regelungen der Tarifverträge lösen wollte. Wenn dann nur ganz bestimmte Arbeitsbedingungen erwähnt werden, die zu Lasten der Arbeitnehmer abgeändert werden sollen und im Übrigen die sonstigen, nicht erwähnten Regelungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag weiter gelten sollen, wird damit gerade der Eindruck und die Erwartung erweckt, die Lösung aus dem Tarif bestehe lediglich in den erwähnten Bereichen, ansonsten solle der Ausgangsvertrag unverändert bleiben. Gerade damit wird eine Regelung getroffen, die auch weiterhin die nunmehr konstitutive Bindung an tarifliche Regelungen beinhaltet, soweit nicht bestimmte Vertragsgegenstände ausdrücklich erwähnt sind.
140Gerade weil auch ein so gewichtiger Aspekt wie das Entgelt nicht erwähnt wird, ergibt sich, dass die Arbeitnehmer weiterhin davon ausgehen durften, die ursprüngliche Vergütungsregelung mit der Anbindung an den Tarifvertrag bleibe trotz fehlender nunmehriger Tarifbindung erhalten. Ansonsten hätte es nahe gelegen, auch diesen Vertragsgegenstand zu erwähnen und es nicht bei der Formulierung zu belassen, dass die nicht genannten Regelungen weiter gelten.
141Die Annahme, die Parteien hätten sich hinsichtlich der im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten aus dem Tarifgefüge lösen wollen, findet weder im Wortlaut, noch aus sonstigen Umständen einen Anhalt. Woraus das Verständnis hergeleitet werden soll, auch gerade die Vergütung habe dem Tarifgefüge entzogen werden sollen, wenn ausgerechnet diese als wesentlicher Teil eines Vertragswerks nicht erwähnt wird, sondern „nicht genannte Regelungen weiter gelten“ sollen, ist nicht erkennbar.
142Auch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung führt nicht zu dem von der Beklagten angenommenen Verständnis. Ein Wechsel in eine OT Mitgliedschaft mit der Folge fehlender Tarifbindung für die Zukunft kann auch lediglich dazu benutzt werden, sich aus nur bestimmten tarifvertraglichen Verpflichtungen zu lösen, gerade wenn das Entgelt in der Vereinbarung nicht erwähnt wird.
143Die gewerkschaftliche Aufforderung an die Beklagte, Tarifverhandlungen aufzunehmen, besagt schon nichts über eine Kenntnis des Klägers vom Wechsel der Beklagten in eine OT Mitgliedschaft; zudem kann der Sinn der Aufforderung zum Abschluss eines Tarifvertrages auch darin liegen, für künftig eingestellte Arbeitnehmer Tarifansprüche zu sichern.
144Erkennbar wird im Übrigen nicht, ob die Beklagte nicht der Auffassung war, im Hinblick auf ihren Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft bereits in 2004 und des Auslaufens der Entgelttarifverträge am 31.03.2005 aus tarifrechtlichen Gründen nicht mehr zur Dynamisierung der Entgelte verpflichtet zu sein und daher insoweit schon keiner vertraglichen Regelung zum Entgelt zu bedürfen, was erklärbar machen würde, warum der 01.04.2005 als Datum der Vertragsänderung gewählt ist und die Vergütung nicht genannt wird.
145Auch die Nichtgeltendmachung künftiger Tariferhöhungen führt nicht dazu, dass von einem gemeinsamen Verständnis über die Bedeutung der Klausel auszugehen ist; die fehlende Geltendmachung kann unterschiedliche Gründe haben, ohne dass daraus geschlossen werden kann, der Kläger und die Arbeitnehmer hätten die Vertragsänderung so verstanden, dass nunmehr das Entgelt auf alle Zeit eingefroren ist.
146d)
147Soweit der Vertragswortlaut unklar wäre und für kein Verständnis ein klarer Vorzug anzunehmen wäre, müsste diese Unklarheit nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten der Beklagte als der Verwenderin gehen.
148Die Vereinbarung aus März 2005 mit identischem Wortlaut ist Gegenstand einer Reihe von Änderungsabreden mit Arbeitnehmern der Beklagten
149III.
150Ansprüche des Klägers sind, soweit sie bestehen, auch nicht verwirkt.
1511.
152Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien.
153Einmal muss der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs gezögert haben. Allein der Zeitablauf kann aber die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Für die Annahme einer Verwirkung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
154Es müssen zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
155Schließlich muss dem Schuldner jetzt die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein.
156Dabei geht es bei der Verwirkung nicht darum, ob einem Schuldner die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt zuzumuten ist, sondern ob ihm die verspätet geforderte Erfüllung, auf deren Leistung er sich nicht mehr eingestellt hatte, noch zuzumuten ist (BAG 13.08.2008, Eza AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23.07.2009, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113, BAG 20.04.2010, DB 2010).
157Zwischen den Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht dabei eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind; umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG 12.12.2006, EzA GG Art. 3 Nr. 105).
158Das Umstandsmoment für eine Verwirkung ist zu verneinen, wenn der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüche nichts weiß, insbesondere, wenn die Unkenntnis auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht, wofür die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel einen typischen Fall bildet (BAG 22.02.2012, DB 2012, 1932).
1592.
160Nach diesen Kriterien war von einer Verwirkung des Anspruchs nicht auszugehen.
161a)
162Zwar hat der Kläger mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung tariflichen Entgelts längere Zeit zugewartet und dabei einige tarifliche Entgelterhöhungen nicht zum Anlass genommen, geltend zu machen, er sei tarifgemäß zu vergüten.
163b)
164Allein dadurch hat er bei der Beklagten jedoch nicht den berechtigten Eindruck erweckt, diese werde künftig nicht mehr auf tarifkonforme Vergütung in Anspruch genommen.
165Allein die Nichtgeltendmachung ist dabei nicht geeignet, das erforderliche Umstandsmoment zu begründen.
166Der Kläger ist lediglich schlicht untätig geblieben in Bezug auf die Gewährung tariflichen Grundentgelts.
167Ein Erfordernis, der Nichtweitergabe tariflicher Erhöhungen in irgendeiner Form zu widersprechen, würde das Aufstellen von Handlungspflichten begründen, die eine Verwirkung von Ansprüchen nicht begründen kann (BAG 14.02.2007, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 2).
168Selbst ein in einem Aufhebungsvertrag enthaltenes negatives deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist allein nicht geeignet, ein Umstandsmoment für eine Verwirkung zu begründen (BAG 25.09.2013, ArbRB 2014, 7).
169Zudem ging die Beklagte nach ihrer Darlegung davon aus, sich mit der Vertragsänderung aus einer tariflichen Bindung lösen zu können. Wer aber selbst keine Kenntnis von möglichen Ansprüchen hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung nicht konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen (BAG 25.09.2013, aaO).
170Soweit daher schon keine Gesichtspunkte gegeben sind, aufgrund derer die Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Beklagten die Erfüllung der Forderungen zumutbar ist.
171IV.
172Der Anspruch besteht auch, soweit er reicht, in der geltend gemachten Höhe.
1731.
174Über die rechnerische Höhe des Anspruchs nach den Berechnungen des Klägers besteht zwischen ihm und der Beklagten kein Streit.
175Der Kläger hat seine Forderungen für die einzelnen Monate auf der Basis der maßgeblichen Lohngruppe III Staffel d) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in NRW unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen berechnet. Die Berechnungen des Klägers sind von der Beklagten als solche nicht in Zweifel gezogen worden.
176Besteht die geltend gemachte tarifliche Vergütung für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden, war sie für den Kläger auf die für ihn maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit entsprechend umzurechnen die Parteien haben jedoch mit Wirkung ab 01.08.2013 eine Vereinbarung über das maßgebliche Entgelt getroffen.
1772.
178Soweit der Nebenintervenient geltend macht, eine Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, ist dem nicht zu folgen. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Ausgleichszahlung jedenfalls auch dazu dient, tarifliches Entgelt oder Teile davon zu gewähren.
179a)
180Insoweit ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen; zu vergleichen sind die in innerem Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungswerke. Dabei ist darauf abzustellen, ob die unterschiedlichen Regelungen funktional äquivalent sind (vergleiche insoweit zum tariflichen Günstigkeitsvergleich BAG 20.04.1999, EzA GG Art. 9 Nr. 65; BAG 21.04.2010, EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 118).
181Ein solcher scheidet dabei schon dann aus, wenn die zu vergleichenden Leistungen mit einer unterschiedlichen Gegenleistung verbunden sind (BAG 30.03.2004, EzA BetrVG 2001, § 112 Nr. 10).
182Setzt sich daher ein Entgelt aus einem Tarifentgelt und einer Zulage zusammen und erweist sich das tarifliche Entgelt als zu niedrig, besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Zulage neben dem erhöhten Tarifentgelt, wenn die Zulage einen selbständigen, anrechnungsfesten Bestandteil der Gesamtvergütung darstellt (BAG 03.09.2014, 5 AZR 109/13, derzeit uv.).
183bb)
184Vorliegend ist die Ausgleichszahlung gewährt worden im Hinblick auf eine Bereitschaft der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit bei gleichbleibendem Entgelt und/oder dem Verzicht auf eine Sonderzuwendung. Nach dem von der Beklagten festgelegten Leistungszweck dient sie daher schon nicht zur Abdeckung eines Teils eines tariflichen Entgelts.
185Dies gilt erst recht, soweit sich die Beklagte den Widerruf dieser Leistung im Anschreiben an den Kläger vorbehalten und eine Anrechnung bei gerichtlicher Entscheidung über Nachzahlungen wegen der Arbeitszeiterhöhung und eines Verzichts auf die Sonderzuwendung vorbehalten hat.
186Dies zeigt, dass die Zulage als selbständiger Entgeltbestandteil gewährt werden sollte. Eine Anrechnung ist zudem nur für bestimmte Fälle vorgesehen; diese erfassen die Änderung des Grundentgelts nicht.
187V.
188Die Parteien haben auch in der Folgezeit erst ab August 2013 eine Regelung getroffen, mit der das Entgelt des Klägers konstitutiv festgeschrieben worden ist.
1891.
190Die „Personalveränderungen“ sind schon nicht selbst als Arbeitsvertragsänderungen anzusehen.
191a)
192Die dargestellten Grundsätze zur Auslegung von Erklärungen gelten auch für die Frage, ob eine Erklärung überhaupt als Willenserklärung oder beispielsweise nur als bloße Mitteilung anzusehen ist (BAG 02.03.1973, EzA BGB § 133 Nr. 7 für Willenserklärungen).
193b)
194Danach stellen sich die „Personalveränderungen“ selbst schon nicht als Vertrag dar.
195Die Unterschrift des Arbeitnehmers und einer oder mehrerer Vorgesetzter und in neueren Formularen die Unterschriftsrubrik für die Geschäftsleitung können zwar grundsätzlich für eine vertragliche Abrede sprechen.
196Dagegen spricht allerdings schon der Umstand, dass sowohl der „bisherige“, als auch der „künftige“ Vorgesetzte in den Unterschriftenleisten vorgesehen sind. Dies spricht mehr für eine Kenntnisnahme von zuvor getroffenen Abreden als für eine erst hiermit begründete Abrede, da es wenig Sinn macht, beide Vorgesetzte als für die Beklagte handelnde Personen anzusehen.
197Die weitere Rubrik über die Aufklärung des Arbeitnehmers über die „vorläufige Maßnahme“ sowie die in den neueren Formularen befindlichen Rubriken zur Zustimmung des Betriebsrates oder einem fehlenden Zustimmungserfordernis, ferner die Erklärungen zur Weitergabe an Informationen an bestimmte Bereiche machen eher deutlich, dass es sich um eine Information über getroffene Abreden handelt, deren Richtigkeit die Vorgesetzten und die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift bestätigen, und nicht um die maßgebliche Abrede selbst.
198Auch die Bezeichnung als „Personalveränderung“, u.a. unter Angabe der Kostenstelle deutet eher auf eine Information als eine vertragliche Abrede hin.
199Gleiches gilt für die unter „Sonstiges“ eingetragenen Gründe für eine Änderung der Bedingungen.
200Arbeitnehmer müssen daher diese „Personalveränderungen“ nicht als vertragliche Abreden selbst verstehen, zumal die Beklagte mit den Änderungsverträgen aus März 2005 gezeigt hat, wie sie grundsätzlich Vertragsänderungen vornimmt.
201Soweit Unklarheit besteht, ob die „Personalveränderung“ als vertragliche Abrede anzusehen ist oder nicht und keinem denkbaren Verständnis im Wege der Auslegung der Vorzug zu geben wäre, müssten Zweifel am Vorliegen einer Vertragsabrede zudem zu Lasten der Beklagten gehen.
202Dies schließt es hingegen nicht aus, vom Vorliegen einer mündlichen Vertragsänderung ausgehen zu können, die im Vorfeld der Unterzeichnung der „Personalveränderung“ getroffen worden ist und deren Richtigkeit bestätigt wird.
203c)
204Selbst wenn die „Personalveränderung“ selbst als Änderungsvertrag anzusehen ist, erstreckt sich eine Vereinbarung der Parteien mit Ausnahme derer vom 19.07.2013 jedenfalls nicht auf eine Festschreibung des Grundentgelts.
205Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte (BAG 17.06.2003, EzA BetrAVG § 2 Nr. 20; BAG 15.10.2006, EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 10).
206(1)
207Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich aus einer Vereinbarung vom 17.02.2009 nicht darauf schließen, der Kläger habe damit den Willen gehabt und auch kundgetan, das bisher erzielte Grundentgelt als vertraglich maßgebend festzuschreiben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Parteien überhaupt über etwas anderes verhandelt haben als über die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit.
208(2)
209Gleiches gilt für die Abreden in Verbindung mit den Personalveränderung vom 03.08.2009, wiederum 17.02.2009, 04.02.2010 und 18.05.2011, da diese lediglich die Verlängerung der Befristung zur Verringerung der Arbeit Zeit betreffen, ohne dass in irgendeiner Form ersichtlich wird, dass die Parteien überhaupt über das Entgelt eine Regelung haben treffen wollen.
210Aus einer Vereinbarung über die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit lässt sich nicht darauf schließen, der Arbeitnehmer habe damit den Willen gehabt und auch kundgetan, das bisher erzielte Grundentgelt als vertraglich maßgebend festzuschreiben.
211Die Beklagte durfte im Übrigen nach eigener Darlegung gar nicht davon ausgehen, dass die Parteien mit einer Benennung eines Gehalts eine vertragliche Regelung treffen wollte, da nach ihrer Auffassung ja das Entgelt des Klägers ohnehin schon auf Grund der Vertragsänderung aus März 2005 geregelt war.
2122.
213Die fehlende Rechtsnatur einer „Personalveränderung“ als arbeitsvertragliche Vereinbarung schließt es hingegen nicht aus, vom Vorliegen einer mündlichen Vertragsänderung ausgehen zu können, die im Vorfeld der Unterzeichnung der „Personalveränderung“ getroffen worden ist und deren Richtigkeit bestätigt wird.
214a)
215Vorliegend sollte der Kläger aufgrund einer neuen zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert werden, die mit einem bestimmten Entgelt verbunden ist. Der Kläger hat sein Einverständnis miteiner entsprechenden Umgruppierung und dem nach der neuen Entgeltgruppe maßgeblichen Entgelt erklärt und dieses bezogen.
216Die Parteien haben damit eine Regelung getroffen, wie künftig das Entgelt desKlägers zu bemessen ist.
217Soweit in der Personalveränderung von einer Befristung die Rede ist, bezieht sich diese ersichtlich auf die Befristung der Regelung zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, da eine geänderte Tätigkeit nicht im Raum stand und eine lediglich befristete Umgruppierung bei unveränderter Tätigkeit von vornherein keinen Sinn macht.
218b)
219Einer solchen Annahme steht auch nicht die Schriftformklausel aus § 17 des Vertrages entgegen.
220Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG 17.07.2007, EzA TzBfG § 8 Nr. 17; BAG 20.05.2008, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 37). Das ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben.
221C.
222Die Kosten waren im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen verhältnismäßig gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu teilen. Wegen unterschiedlicher Streitwerte waren dabei die Kosten der Instanzenzüge unterschiedlich zu verteilen.
223Die Kosten der Nebenintervention waren dem Nebenintervenienten und dem Kläger nach § 100 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen im Berufungsrechtszug aufzuerlegen.
224Infolge grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.