Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 25. Mai 2016 - 2 Ta 28/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.10.2015 – 4 Ca 1088/15 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,06 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch.
4Die Beklagte betreibt unter der Firmierung „N Mobile Haushaltshilfe“ ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Unterstützung von Personen ist, die Hilfe in häuslichen Angelegenheiten benötigen. Sie schloss unter dem 24.01.2014 mit der Klägerin einen schriftlichen „Kooperationsvertrag“ ab, auf dessen Grundlage die Klägerin Tätigkeiten im Bereich der Haushaltshilfe erbrachte. Dieser Kooperationsvertrag enthält unter anderen folgenden Regelungen:
5Präambel
6- 1.7
Der Kooperationsmanager ist Systemgeber eines regional tätigen Kooperationsverbundes, welcher unter der Bezeichnung „N-Mobile Haushaltshilfe“ (nachstehend „N“ genannt) tätig ist.
- 2.8
Bei den Kooperationspartnern handelt es sich um ein Team von selbstständigen Frauen und Männern, die sich durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kooperationsmanager in dem Kooperationsverbund zusammenschließen bzw. zusammengeschlossen haben, um Privatpersonen und Unternehmen Hilfeleistungen in verschiedenen Bereichen des privaten und unternehmerischen Umfeldes, z.B. durch Putz-, Wasch- und Bügeldienste, Babysitten & Kinderbetreuung, Behördengängen, Gartenpflege, Einkaufservice, Seniorenbetreuung usw. anzubieten.
- 3.9
Die Dienstleistungsfunktion des Kooperationsmanagers besteht insbesondere darin, Alles rund um die Selbstständigkeit der Kooperationspartner zu organisieren, den Kooperationsverbund gegenüber Kunden und Dritten zu repräsentieren sowie den Kooperationsverbund weiterzuentwickeln.
- 4.10
Der Kooperationsverbund wird dadurch gebildet, dass die einzelnen Kooperationspartner Verträge mit dem Kooperationsmanager abschließen, womit die Mitgliedschaft in dem Kooperationsverbund begründet wird. Der Kooperationsmanager ist deshalb berechtigt, mit weiteren Kooperationspartnern gleichlautende Verträge abzuschließen.
- 5.11
(…)
§ 1 Vertragsgegenstand
13- 1.14
Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und dem Kooperationsmanager sowie deren Kooperationspartnern im Kooperationsverbund.
- 2.15
Das von dem Kooperationsmanager betriebene System ist gekennzeichnet durch die in diesem Kooperationspartnervertrag sowie in dem Kooperationsvertrag festgelegten Abläufe, Rechte und Pflichten.
- 3.16
(…)
§ 3 Aufgaben des Kooperationsmanagers
18- 1.19
Der Kooperationsmanager verpflichtet sich zur Erbringung folgender Dienstleistungen gegenüber dem Kooperationspartner
(…)
21- 2.22
Der Kooperationsmanager rechnet die Leistungen des Kooperationspartners gegenüber Kunden im Namen und auf Rechnung des Kooperationspartners ab.
- 3.23
Der Kooperationsmanager informiert den Kooperationspartner über Auftragseingänge. Er entscheidet nach freiem Ermessen, welchem Kooperationspartner ein Auftrag zuerst angeboten wird.
Einen Anspruch auf Vermittlung eines bestimmten Auftrages hat der Kooperationspartner nicht. Es steht jedem Kooperationspartner frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
25§ 4 Vergütung/Aufwendungsersatz des Kooperationsmanagers
26- 1.27
Für seine Tätigkeit erhält der Kooperationsmanager vom Vertragspartner eine Vergütung von 22,2% je geleisteter Dienstleistungsstunde netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
- 2.28
(…)
- 3.29
Der Kooperationspartner verpflichtet sich gegenüber dem Kooperationsmanager Auskunft über die erbrachten Leistungen gemäß § 259 BGB zu erteilen und ihm die Stundennachweise unaufgefordert am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag vorzulegen.
(…)
31§ 5 Pflichten des Kooperationspartners
321. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, Änderungen und Terminabsprachen mit Kunden umgehend dem Kooperationspartner mitzuteilen, um den Kunden die Dienste der Kooperation bestmöglich anbieten zu können.
33(…)
343. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen gegenüber den Kunden der Kooperation einen Stundensatz gemäß der von der Kooperationspartnerversammlung festgelegten Preistabelle abzurechnen.
35(…)
36- 4.37
Die in der Preistabelle enthaltenen Preise dürfen vom Kooperationspartner
weder über- noch unterschritten werden. Sofern in der Preistabelle ein Preisrahmen enthalten ist, wird der Kooperationsmanager den Kooperationspartner bei der konkreten Preisfindung unterstützen.
39- 5.40
Der Kooperationspartner verpflichtet sich, Nachweise über geleitete
Stunden und Einsatzpauschalen zu führen und diese von den Kunden unterschreiben zu lassen. Diese sind dem Kooperationsmanager unverzüglich vorzulegen.
42(…)
43§ 10 Kundenschutz während der Mitgliedschaft im Kooperationsverbund
44- 1.45
(…)
- 2.46
(…)
- 3.47
Der Kooperationspartner verpflichtet sich insbesondere, während des Bestehens seiner Mitgliedschaft in der Kooperation keine Angebote oder Aufträge im Tätigkeitsbereich der Kooperation von Kunden der Kooperation, deren Angehörige i.S.v. § 15 AO sowie deren verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG (…) oder von Firmen, an denen vorstehende Personenkreise beteiligt oder als gesetzliche Vertreter (…) tätig sind, anzunehmen.
- 4.48
Ebenso ist es dem Kooperationspartner nicht gestattet, während der Mitgliedschaft im Kooperationsverbund im Tätigkeitsbereich der Kooperation einem konkurrierenden System mittelbar oder unmittelbar anzugehören, ein solches zu betreiben oder an einem solchen mittelbar oder unmittelbar - auch nicht über Angehörige i.S.v. § 15 AO oder verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG (…) zu beteiligen oder als gesetzliche Vertreter (…) für ein solches tätig zu werden.
- 5.49
Dem Kooperationspartner ist es zudem nicht gestattet, unmittelbar gegenüber Kunden der Kooperation andere Direktvertriebssysteme (…) zu vertreten. Insbesondere darf der Kooperationspartner Kunden der Kooperation nicht zum Ausbau und Erweiterung anderer Direktvertriebssysteme benutzen und diese durch diesbezügliche Marketingaktivitäten (…) belästigen.
Ausnahmen können vom Kooperationsmanager schriftlich gestattet werden.
51(…)
52Neben dem Kooperationspartnervertrag existiert ein Kooperationsvertrag, der die Zusammenarbeit der Kooperationspartner untereinander regelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kooperationsvertrages wird auf Bl. 79 ff. d.A. Bezug genommen.
53Die Klägerin meldete unter dem 27.01.2014 ein Gewerbe für die Tätigkeit „mobile Haushaltshilfe“ an. Im Rahmen dieser vertraglichen Regelungen erbrachte die Klägerin wöchentlich Leistungen in einem Umfang von 12 Stunden. Dabei erzielte sie einen Verdienst von ca. 500,00 EUR monatlich. Für ihre Rechnungen verwendete die Klägerin einen eigenen Briefkopf.
54Mittlerweile ist die vertragliche Beziehung der Parteien beendet. In diesem Zusammenhang stellte die Beklagte der Klägerin eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 600,00 EUR in Rechnung. Zudem brachte sie der Klägerin die Vergütung für zwei Kunden insgesamt in Höhe von 416,88 EUR in Abzug.
55Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Insoweit hat sie behauptet, dass sie in den Betrieb der Beklagten in ähnlicher Weise wie eine Angestellte eines mobilen Pflegedienstes eingebunden gewesen sei. Die Abrechnungen seien nach Stundennachweisen erfolgt, wobei sie eine dem Arbeitslohn vergleichbare Vergütung in Höhe von 9,50 EUR pro Stunde sowie in Höhe von 7,00 EUR Fahrtkosten pro Tour erhalten habe. Das Verhalten der Beklagten, welches der Klageforderung zugrunde liege, belege, dass die Vertragsgestaltung der einseitigen Benachteiligung der Klägerin und eine Freizeichnung der Beklagten von Unternehmensrisiken gedient habe. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass sie zumindest aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG gewesen sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte nach § 3 des Kooperationspartnervertrages nach freiem Ermessen habe entscheiden können, welchem Kooperationspartner ein Auftrag zuerst angeboten werde. Darüber hinaus sei sie nach § 10 Abs. 3 des Kooperationspartnervertrages nicht berechtigt gewesen, weitere Aufgaben anzunehmen, auch nicht etwaige Neukunden. Diese seien vielmehr dem Kooperationsverbund zuzuleiten gewesen, wobei sie aufgrund des Kooperationspartnervertrages auch nicht dazu berechtigt gewesen sei, für andere Direktvertriebssysteme tätig zu sein oder mit den zugewiesenen Kunden außerhalb des Kooperationsverbundes eigene Verträge abzuschließen. Da die Beklagte auch die Rechnungen erstellt und die abzurechnenden Stundensätze vorgegeben habe, sie einen Nachweis über ihre geleisteten Stunden habe führen und jegliche Terminabsprache und Reklamation habe mitteilen müssen, seien die Arbeitsgerichte zuständig.
56Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und geltend gemacht, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, weil die Klägerin im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit aufgrund des Kooperationspartnervertrages Kundenaufträge bearbeitet habe. Eine Eingliederung in ihre Arbeitsorganisation habe es ebenso wenig gegeben wie ein Weisungsrecht. Die Klägerin habe ihre Arbeitszeiten im Wesentlichen frei bestimmen können und sei auch hinsichtlich der Wahl des Ortes und der Zeit der Arbeitserbringung grundsätzlich frei gewesen, wobei es ihr auch allein oblegen habe, Aufträge und Auftraggeber auszuwählen und ggfls. abzulehnen. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien habe ausschließlich dazu gedient, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen Aufgaben wie Kundenakquise, Kontakt mit den Kunden usw. zur Arbeitserleichterung auf die Beklagte zu übertragen. Sie habe auch auf dem Briefkopf der Klägerin im Rahmen ihrer Dienstleistungen Rechnungen für die Klägerin erstellt, wobei die Zahlungen von dem jeweiligen Kunden direkt auf das Konto der Klägerin erfolgt seien. Der Stundennachweis sei nur deswegen erforderlich gewesen, um eine korrekte Abrechnung zu ermöglichen. Die Stundensätze seien auch nicht von ihr allein vorgegeben, sondern von der Gesellschafterversammlung abgestimmt worden. Darüber hinaus sei die Klägerin auch berechtigt gewesen, für andere Personen tätig zu sein. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerähnlichkeit begründet werden, weil die Klägerin nicht von ihr wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin neben den Tätigkeiten im Rahmen der Kooperation auch andere selbständige Tätigkeiten ausgeübt habe, was ihr auch nach dem Kooperationspartnervertrag möglich gewesen sei.
57Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2015 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Höxter verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht schlüssig dargelegt habe. Da die von der Klägerin erhobene Klage nicht nur beim Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Erfolg haben könne, liege kein bloßer sic-non-Fall vor, so dass für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht bereits die bloße Rechtsansicht der Klägerin ausreichend sei, dass sie ihre Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten erbracht habe. Vielmehr liege ein sogenannter aut-aut-Fall vor, der zur Voraussetzung habe, dass die klagende Partei einen Anspruch geltend mache, der entweder auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine bürgerlich rechtliche Grundlage gestützt werden könne. Dies sei typischerweise bei Zahlungsklagen aus einem Vertragsverhältnis der Fall, wenn die klagende Partei das Vertragsverhältnis für ein Arbeitsverhältnis, die beklagte Partei dagegen von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausgehe. In einem solchen Fall setze die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten zwingend voraus, dass die klagende Partei im Einzelnen die Tatsachen darlegt, die die Annahme rechtfertigten, dass sie die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin erbracht habe. Die Klägerin habe zwar die Ansicht vertreten, dass sie in persönlicher Abhängigkeit und damit auch als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei. Die konkreten Tatsachen, die ihre Arbeitnehmereigenschaft begründen könnten, habe jedoch die Klägerin im Einzelnen nicht dargelegt. Denn zum einen könne dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihr verbindliche Vorgaben bezüglich der Arbeitszeit gemacht habe. Nach dem Kooperationspartnervertrag habe die Beklagte der Klägerin lediglich Kunden zugewiesen, wobei die Klägerin frei über die Übernahme des Auftrags habe entscheiden und auch Terminabsprachen sowie Änderungen der festgesetzten Termine vornehmen können. Der Beklagte sei davon lediglich eine Mitteilung zu machen gewesen. Eine reine Mitteilungspflicht begründe jedoch für sich noch keine Weisungsgebundenheit.
58Dem Vorbringen der Klägerin könne auch nicht entnommen werden, dass sie für andere Kunden außerhalb der Kooperation nicht habe tätig sein dürfen. § 10 des Kooperationspartnervertrages regele lediglich, dass Mitglieder der Kooperation im Betätigungsbereich der Kooperation nicht außerhalb der Kooperation tätig sein dürften. Diese Regelung dienten im allgemeinen dazu, dass System der Kooperation zu erhalten. Unabhängig davon habe die Klägerin jederzeit neben den Tätigkeiten im Rahmen der Kooperation auch anderweitige selbständige oder abhängige Tätigkeiten wahrnehmen können, was sie auch getan habe.
59Die Klägerin habe auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass sie von ihr wirtschaftlich abhängig und damit arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG gewesen sei. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit liege nur dann vor, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und auf die Einkünfte aus der Tätigkeit für den in Anspruch genommenen Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen sei. Derjenige, der sich auf das Merkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit berufe, müsse dabei seine gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht, weil sie lediglich pauschal geltend gemacht habe, dass sie von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei.
60Gegen den am 15.10.2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 29.10.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 07.12.2015 begründet hat. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 13.01.2016 nicht abgeholfen.
61Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht ihre Arbeitnehmereigenschaft abgelehnt habe. Nach der Vertragsgestaltung habe es ausschließlich der Beklagten oblegen, ihr bestimmte Arbeiten zuzuweisen. Da ihre Aufgabe in der Ausführung von Haushaltshilfetätigkeiten usw. bestanden habe, sei mit der Zuweisung eines bestimmten Auftrags gleichzeitig auch der Ort der Arbeitsleistung von der Beklagten bestimmt worden. Da sie nach dem Kooperationspartnervertrag verpflichtet gewesen sei, der Beklagten selbst den von ihr akquirierten Kunden zu nennen und die Beklagte nach freiem Ermessen über die Zuweisung dieses Kunden habe entscheiden können, habe ihr eine wesentliche Eigenschaft dafür gefehlt, als freie Unternehmerin tätig zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie theoretisch zur Ablehnung der einzelnen Aufträge nach dem Kooperationsvertrag berechtigt gewesen wäre. Denn sie wäre dann nicht in der Lage gewesen, einen solchen zugewiesenen Auftrag unternehmerisch in Eigenregie durchzuführen, so dass sie ohne jeglichen Vergütungsanspruch bliebe. Der Umfang bzw. der Zeitaufwand habe sich ebenfalls aus den jeweils ihr zugeteilten Aufträgen ergeben, so dass auch insoweit sie weisungsabhängig gewesen sei. Der Umstand, dass sie nach dem Vertrag auch verpflichtet gewesen sei, konkret über die einzeln geleisteten Stunden Nachweise zu erbringen, spreche ebenfalls für eine unselbständige Tätigkeit. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Beklagte auf den Namen der Klägerin Rechnungsbeträge eingezogen habe, weil die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der Abtretung Inhaberin der Forderung gewesen sei. Bei der vorgelegten Vertragsgestaltung handele es sich um eine Konstellation, die gerade darauf ausgerichtet gewesen sei, ihr sämtliche klassischen Unternehmermöglichkeiten zu nehmen, sie aber die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit zu tragen, da ihr Vergütungsansprüche nur für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zugestanden hätten. Darüber hinaus seien ihr auch die Preise im Einzelnen von der Beklagten vorgegeben worden, was ebenfalls für ihre Arbeitnehmereigenschaft spreche. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten folge jedenfalls daraus, dass sie als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sie über keine weiteren Einkünfte verfügt, die sie aufgrund der Vertragsgestaltung auch nicht habe erzielen können. Sie sei daher auf die Zuteilung der Aufträge durch die Beklagte angewiesen gewesen.
62Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin nach dem Kooperationspartnervertrag nicht in persönlicher Abhängigkeit tätig und damit keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin von ihr nach dem Kooperationspartnervertrag nicht in zeitlicher Hinsicht abhängig gewesen sei. Der Umfang und der Zeitaufwand der Tätigkeit der Klägerin hätten sich aus den jeweils angenommenen Aufträgen ergeben, so dass daraus ebenfalls keine Weisungsgebundenheit der Klägerin abgeleitet werden könne. Der Umstand, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, über einzelne geleistete Stundennachweise zu erbringen, lasse erkennen, dass ihr Vorbringen auch an dieser Stelle irreführend sei. Denn die Erstellung der Stundennachweise habe als Grundlage für die Erstellung der jeweiligen Rechnungen für den Kooperationspartner gedient und könne ebenfalls keine Abhängigkeit der Klägerin begründen. Zu Unrecht mache die Klägerin auch geltend, dass ihr nach dem Kooperationspartnervertrag verwehrt gewesen sei, neben der im Rahmen der Kooperation ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit auszuüben. Denn die Klägerin habe tatsächlich andere Nebentätigkeiten ausgeübt. Falsch sei auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Preise einseitig von ihr vorgegeben worden seien. Denn die Preise seien tatsächlich im Rahmen einer Gesellschaftsversammlung aufgrund einer demokratischen Abstimmung festgelegt worden, was dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.05.20111 zu entnehmen sei. Zu Recht habe das Arbeitsgericht schließlich auch entschieden, dass die Klägerin die Voraussetzung für ihre wirtschaftliche Abhängigkeit nicht dargelegt habe.
63Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
64II.
65Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
661. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere in der erforderlichen Form und Frist beim Arbeitsgericht eingereicht worden, §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, § 569 ZPO.
672. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Höxter verwiesen hat.
68Das Arbeitsgericht hat die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitnehmers von einem freien Mitarbeiter bezogen auf die Verpflichtung der Klägerin dargestellt und in Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze richtig entschieden, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht nachgekommen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
69Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
70Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses, dass bei einer vom Wortlaut des Vertrages abweichenden tatsächlichen Vertragsdurchführung nicht die Vertragsbezeichnung durch die Parteien, sondern die objektiven Umstände der Vertragsdurchführung maßgeblich sind, unter denen die Dienstleistung tatsächlich zu verrichten war. Denn die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien dem tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben oder einen anderen Vertragstypus wollen, weil die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht (vgl. BAG, Urteil v. 15.02.2012 - 10 AZR 301/10, juris; Urteil v. 20.05.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172; Urteil v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, ZTR 2010, 424)..
71Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich jedoch auch in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf die Wiedergabe der abstrakten Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem selbständigen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB entwickelt hat, ohne das ganz konkret die Umstände im Einzelnen dargelegt werden, unter denen die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit zu erbringen hatte. Es fehlt also auch in der Beschwerdeinstanz an einem ganz konkret auf den Fall der Klägerin bezogenen Vorbringen dazu, wer, wann und welche Weisungen im Einzelnen der Klägerin in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit sowie die zeitliche Lage der Arbeitszeit erteilt hat, was aber erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob die Klägerin abweichend von dem Vertragswortlaut tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig war.
72Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nur in den Haushalten der Kunden verrichten konnte, begründet entgegen der Ansicht der Klägerin keine Weisungsabhängigkeit von der Beklagten hinsichtlich des Arbeitsortes und ist daher kein Indiz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, weil der Ort der Dienstleistung von der geschuldeten Tätigkeit abhängig ist und daher für die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend sein kann. Denn der Arbeitsort für die vereinbarten Haushaltstätigkeiten ergibt sich vorliegend bereits aus dem Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Folge, dass er vertraglich vereinbart war. Dementsprechend war für eine einseitige Bestimmung des Arbeitsortes durch eine Weisung der Beklagten nach § 106 GewO kein Raum. Dieser Umstand hat somit bei der vorliegenden Eigenart der vereinbarten Haushaltstätigkeit bei Dritten für die Abgrenzung Selbständiger/Arbeitnehmer keinen Aussagewert. Denn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit konnte naturgemäß nur in den Haushalten des jeweiligen Kunden verrichtet werden, sodass der Arbeitsort durch die Art der vereinbarten Tätigkeit und nicht durch eine Weisung der Beklagten vorgegeben war (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 09.01.2014 - 2 Ta 373/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.06.2007 – 11 Ta 142/07, juris).
73Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie nach der Vertragsgestaltung nicht in der Lage gewesen sei, einen abgelehnten Auftrag in Eigenregie zu führen, so ist dieses Vorbringen für sich betrachtet schon deswegen zur Begründung ihrer Arbeitnehmereigenschaft ungeeignet, weil auch Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig sein können, wie der Reglung des § 92 a HGB für sog. Einfirmenhandelsvertreter zu entnehmen ist. Dementsprechend hat auch die Tatsache, dass eine Person nur für ein Unternehmen tätig sein darf und im Betätigungsbereich des Unternehmens keine Konkurrenztätigkeit ausüben kann, keinen Aussagewert dafür, ob sie auch in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Im Übrigen hat die Klägerin die Bedingungen des Kooperationsvertrages für die vereinbarte Zusammenarbeit mit der Beklagten akzeptiert, wobei ihr nicht untersagt war, in anderen Geschäftsbereichen tätig zu sein. Der Klägerin war daher nach dem Kooperationsvertrag nicht jede anderweitige Tätigkeit, sondern nur eine Konkurrenztätigkeit untersagt, wobei sie nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten auch andere Tätigkeiten außerhalb des Betätigungsbereichs der Beklagten ausgeübt haben soll.
74Das Vorbringen der Klägerin, dass sie hinsichtlich der Arbeitszeit nicht frei gewesen sei, weil sich der Umfang bzw. der Zeitaufwand jeweils aus dem zugeteilten Auftrag ergeben hätte, ist ebenfalls nicht geeignet, ihre Weisungsbindung hinsichtlich der Arbeitszeit zu begründen. Insoweit übersieht die Klägerin bereits, dass sich der Umfang bzw. der Zeitaufwand eines Auftrags auch bei einem Selbständigen aus dem jeweils erteilten und dem übernommenen Auftrag ergeben kann, da der Zeitaufwand im Einzelfall jedenfalls regelmäßig auch von der Aufgabe abhängig ist, über deren Übernahme der Selbständige frei entscheiden kann, dem Arbeitnehmer sie dagegen einseitig vom Arbeitgeber aufgrund des ihm nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts zugewiesen werden kann. Anders als die Klägerin kann der Arbeitnehmerauch nicht frei darüber entscheiden, ob er die Übernahme der ihm zugewiesenen Tätigkeit ablehnt, da er zur Verrichtung der ihm aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers einseitig zugewiesenen Tätigkeiten verpflichtet ist. Die Klägerin konnte nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 des Kooperationsvertrages frei über die Übernahme eines Auftrags entscheiden, ohne bei Ablehnung eine Vertragspflichtverletzung zu begehen.
75Die Tatsache, dass die Klägerin verpflichtet gewesen ist, Stundennachweise zu erbringen, hat ebenfalls keinen Aussagewert hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit, da auch ein auf Stundebasis tätiger Selbständiger Vergütung nur für tatsächlich geleisteten Stunden verlangen kann und einen Stundennachweis führen muss, um die Berechtigung der geltend gemachten Vergütung darzulegen. Dass die Beklagte der Klägerin verbindliche Weisungen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit erteilt hat, trägt dagegen die Klägerin selbst nicht vor. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Klägerin die bereits festgelegten Zeiten ändern und der Beklagten lediglich eine Mitteilung davon machen musste, was gerade gegen eine Weisungsbindung spricht. Denn mit einem Arbeitnehmer, der in zeitlicher Hinsicht weisungsabhängig ist, wird die Lage der Arbeitszeit nicht „abgestimmt“ und es wird ihm auch nicht die Befugnis eingeräumt, die festgelegten Zeiten zu ändern, sondern sie werden durch den Arbeitgeber aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts einseitig vorgegeben (vgl. BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). Dass die Vertragsparteien an die abstimmungsgemäß vereinbarten Leistungszeiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Kundenaufträge gebunden sind und diese Zeiten nicht einseitig geändert werden dürfen, ist aufgrund der erzielten vertraglichen Einigung selbstverständlich und kann daher keine Weisungsbindung gegenüber der Beklagten begründen.
76Die Klägerin macht zwar auch in der Beschwerdeinstanz geltend, dass sie ebenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen sei, so dass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt begründet sei. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deswegen nicht geeignet, ihre Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu begründen, weil es zu pauschal ist
77Arbeitnehmerähnliche Personen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, Selbständige, bei denen an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit tritt. Hinzu kommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist und die geleisteten Dienste ihrer soziologischen Typik nach mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dabei regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Bewertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 AZB 14/10, juris; BAG, Beschluss vom 21.02.2007 - 5 AZB 52/06, NJW 2007, 1709; Beschluss vom 14.09.1997 - 5 AZB 22/96, NZA 1997, 344). Die wirtschaftliche Existenz muss also weitgehend von diesem einen Beschäftigungsverhältnis abhängen, wobei die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen hat (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 07.02.2011
78Aktenzeichen: 2 Ta 505/10, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2010 - 11 Ta 163/09, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2009 - 4 Ta 72/09, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, obwohl die Beklagte auch die wirtschaftliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmerähnlichkeit der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausdrücklich bestritten hat.
79Aus alledem folgt, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen war.
80III.
81Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Klägerin zu tragen.
82Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor.
83Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.
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Annotations
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.