Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2015 - 18 Sa 984/14
Tenor
Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 - 2 Ca 1372/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über den Einbehalt von Steuern hinsichtlich einer Abfindungszahlung.
3Der Kläger war bei dem Beklagten - seinem Bruder - als Malergehilfe beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien am 10.01.2013 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen enthält:
4- 5
1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 31.08.2012 mit Ablauf des 30.11.2012 sein Ende gefunden hat.
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2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis, sofern noch nicht erfolgt, ordnungsgemäß bis zum 30.11.2012 unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Rechte des Klägers ab und zahlt entsprechende Nettobeträge an den Kläger aus, sofern noch nicht erfolgt.
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3. Der Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 € brutto. Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig.
Unter dem 25.02.2013 erstellte der Beklagte eine Abrechnung für den Monat November 2012. Die Abrechnung verhält sich über eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 Euro sowie eine Abgeltung von 20 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.869,78 Euro brutto. Ausweislich der Abrechnung sind auf die Abfindung 4.190,00 EUR Lohnsteuer, 377,10 Euro Kirchensteuer und 230,45 Euro Solidaritätszuschlag abgeführt worden. Den Nettobetrag der Abfindung zahlte der Beklagte an den Kläger aus.
11Mit der Klage hat sich der Kläger dagegen gewandt, dass der Beklagte vom Abfindungsbetrag Steuern einbehielt und an das Finanzamt abführte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm noch die Zahlung des restlichen Abfindungsbetrages in Höhe von 4.797,55 Euro. Die Zahlung dieses Betrags an die Finanzbehörden erfülle nicht den Anspruch des Klägers. Bei der Abfindung handele es sich nicht um Lohn im Sinne des Steuerrechts, sondern um Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Kläger habe die Versteuerung selbst und insbesondere unter Berücksichtigung des Fünftelungsprinzips vorzunehmen. Zudem sei die Abfindung erst im Jahr 2013 ausgezahlt worden, so dass die Versteuerung nicht so hätte vorgenommen werden dürfen, als wenn die Zahlung im November 2012 geflossen wäre. - Zwar sei der Abfindungsbetrag bereits im Vergleich vom 10.01.2013 tituliert. Der Kläger könne aus dem Vergleich jedoch nicht den Bruttobetrag vollstrecken. Hilfsweise sei daher festzustellen, dass dem Kläger die Auszahlung des gesamten Abfindungsbetrags ohne Abzug von Steuern zustehe. - Der Kläger hat zudem die Abgeltung von drei weiteren Urlaubstagen in Höhe von 313,81 Euro eingefordert und im Hinblick auf die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Abrechnung des Beklagten für den Monat August 2012 Bezug genommen, in der je Urlaubstag 104,60 Euro brutto abgerechnet worden waren. - Darüber hinaus hat der Kläger anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 627 Euro eingeklagt.
12Der Kläger hat beantragt
131. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.797,55 EUR nebst Zinsen
14in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1528.03.2013 zu zahlen.
162. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Beklagten verpflichtet ist, an den
17Kläger gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2013 des
18Arbeitsgerichts Rheine, Az. 4 Ca 1368/12, einen Betrag in Höhe von
1915.000,00 EUR auszuzahlen.
203. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von
21313,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
22Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
234. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteiliges Weihnachtsgeld
24für 2012 in Höhe von 627,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
25Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte hat vorgetragen, die Abführung der Steuern auf die Abfindung an das Finanzamt entspreche der Vereinbarung im Vergleich vom 10.01.2013. Die Abrechnung sei auf das Jahr 2012 bezogen und stelle den Kläger so, als wenn ihm die Abfindung im Jahre 2012 zugeflossen wäre. Hierdurch entstehe dem Kläger kein Nachteil. - Der Beklagte habe die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers korrekt abgerechnet. Weitere Ansprüche des Klägers bestünden nicht. - Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2012 zu, da das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt gewesen sei.
29Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1), 2) und 4) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unzulässig, da der Abfindungsbetrag bereits im Vergleich vom 10.01.2013 tituliert sei und der Kläger aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Der Feststellungsantrag sei jedenfalls unbegründet, da die Parteien im Vergleich klargestellt hätten, dass vor der Auszahlung der Abfindung an den Kläger die auf öffentlichem Recht beruhenden Abzüge vorzunehmen seien. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen der Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn einzubehalten habe, zählten auch Entlassungsentschädigungen. Im Übrigen seien die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. - Im Hinblick auf das eingeforderte Weihnachtsgeld hat das Arbeitsgericht Ansprüche des Klägers sowohl aus tarifvertraglichen Vorschriften als auch aus betrieblicher Übung verneint, da der Kläger zum Stichtag am 01.12.2012 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. - Der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage mit dem Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 280,44 Euro stattgegeben. Dem Kläger stehe für jeden nicht genommenen Urlaubstag ein Betrag in Höhe von 93,48 Euro brutto zu, den der Beklagte in der Abrechnung für November 2012 zugrunde gelegt habe. Der darüber hinaus geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei unbegründet; der Kläger habe den Anspruch nicht nach den Regelungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk berechnet, sondern ohne nähere Begründung die Abrechnung des Beklagten aus dem Monat August 2012 zugrunde gelegt. Im Übrigen wird - auch zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
30Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 10.06.2014 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil mit einem Schriftsatz, der am 09.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 05.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei aufgrund des Vergleichs vom 10.01.2013 verpflichtet, eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 Euro brutto zu zahlen. Durch die Kennzeichnung „brutto“ sei im Vergleich klargestellt worden, dass öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern, auf diesen Betrag vom Kläger als Steuerpflichtigem zu entrichten seien. Der Beklagte habe vom Abfindungsbetrag zu Unrecht Steuern einbehalten. Die Entlassungsentschädigung sei nicht mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit gleichzusetzten; vielmehr sei die Entlassungsentschädigung als weitere Einkunft neben den sieben Einkünften gemäß § 2 Nr. 1 - 7 EStG anzusehen. Die Vorschrift des § 24 EStG besage nichts anderes, sondern unterwerfe lediglich die Abfindung überhaupt der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber habe Lohnsteuern für Rechnung des Arbeitnehmers allein vom „Arbeitslohn“ einzubehalten; die Abfindung stelle jedoch keinen Arbeitslohn dar. Darüber hinaus habe der Beklagte das Zuflussprinzip missachtet, indem die Abfindung zu dem Arbeitslohn hinzugerechnet worden sei, den der Kläger im Jahre 2012 erzielte; die Abfindungszahlung, die im Januar 2013 erfolgt sei, hätte auch zu diesem Zeitpunkt versteuert werden müssen. Zudem habe der Beklagte die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht angewandt. Mit der Zahlungsklage habe der Kläger die Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages bzw. des gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch den Beklagten geltend gemacht und den Klagebetrag als Schadensersatz beansprucht. Es sei nicht Sache des Klägers, sich mit dem Finanzamt um eine etwaige Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern auseinander zu setzen. Vielmehr habe der Beklagte den Vergleich ordnungsgemäß zu erfüllen und 15.000,00 Euro an den Kläger zu zahlen. Jedenfalls habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm der Abfindungsbetrag von 15.000,00 Euro zusteht und es seine Sache ist, den erhaltenen Betrag nach der Fünftel-Regelung als Einkommen zu versteuern. - Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung hat der Kläger in der Berufungsschrift Folgendes vorgetragen: „Betreffend Urlaubsabgeltung hat das Arbeitsgericht für drei Urlaubstage lediglich einen täglichen Betrag von 93,48 Euro zugrunde gelegt und 280,44 Euro brutto errechnet. Demgegenüber hatte der Kläger gemäß der Abrechnung einen Urlaubstag mit 104,60 Euro bemessen, so dass für drei Urlaubstage 313,80 Euro zu beanspruchen sind und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern ist“.
32Der Kläger hat in der Berufungsbegründung folgenden Antrag angekündigt: „Das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014, Az.: 2 Ca 1372/13, wird abgeändert insoweit als es über die Zusprechung von 280,44 Euro brutto nebst Zinsen hinaus die Klage abweist. Im Übrigen wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.“
33Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 30.01.2015 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet und im Übrigen Bezug auf die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge genommen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es neben den sieben in § 2 EStG genannten Einkünften keine weitere Einkunftsart. Das bedeute, dass auch die vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern sei.
37Im Übrigen wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, waren die Wirkungen der Rücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen.
41Der Kläger hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtete, durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückgenommen. Die Zurücknahme der Berufung kann entsprechend der Möglichkeit, die Berufung von vornherein zu beschränken, auch bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes erklärt werden (Heßler, in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 516 ZPO Rdnr. 6). Es kann offen bleiben, ob die Berufung insoweit unzulässig war, weil der Kläger sie von vornherein nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Auch eine unzulässige Berufung kann zurückgenommen werden (Heßler, a.a.O., Rdnr. 3); das entspricht dem zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz.
42II.
43Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.
44Der Kläger hat die Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung genügen, soweit er sich gegen die teilweise Abweisung der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage wendet, nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
45Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG, Urteil v. 12.08.2014 - 3 AZR 492/12, Urteil v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Rdnr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Daher hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für Unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil v. 12.08.2014 - 3 AZR 492/12, Urteil v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11, Urteil v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09).
46Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung nicht näher mit der Frage befasst, wie die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs zutreffenderweise zu berechnen ist. Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil unter I. 5. der Entscheidungsgründe Ausführungen zur Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs für jeden einzelnen Urlaubstag gemacht. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten, sondern hat nur Bezug genommen auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Höhe des Anspruchs („demgegenüber hatte der Kläger gemäß der Abrechnung einen Urlaubstag mit 104,60 Euro bemessen“). Aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen der Kläger diesen Betrag für richtig hält, erschließt sich nicht. Ausführungen des Klägers zu der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs fußt, fehlen. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich auf eine Abrechnung Bezug genommen, die der Beklagte für den Monat August 2012 erstellt hatte. Der Kläger hat kein Argument dafür vorgebracht, warum die Berechnung des Beklagten in der Entgeltabrechnung für den Monat August 2012 über das Urlaubsentgelt für vier Urlaubstage während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die zutreffende Grundlage zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist, nicht jedoch die Abrechnung des Beklagten für den Monat November 2012, die sich über die Urlaubsabgeltung nach dem Austritt des Klägers verhält. Zur Begründung der Berufung reicht der (ohnehin nicht ausdrücklich formulierte) Hinweis darauf nicht aus, dass das Urlaubsentgelt für den Monat August 2012 höher ist als die Urlaubsabgeltung im Monat November 2012. Denn die unterschiedliche Höhe des Anspruchs folgt aus dem Referenzprinzip, das sowohl für die Urlaubsentgeltberechnung nach § 20 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt (nach § 21 Nr. 4 b errechnet sich das Urlaubsentgelt aus dem Teil des im laufenden Kalenderjahr bis zum Urlaubsantritt verdienten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohns) als auch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat). Das Referenzprinzip bringt es mit sich, dass die Höhe des Urlaubsentgelts in Abhängigkeit von dem im Referenzzeitraum erzielten Verdienst schwanken kann.
47III.
48Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2) wendet, ist die Berufung zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
49Der Klageantrag zu 2) ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Abfindungsbetrag in Höhe von 15.000,00 Euro, den die Parteien im Vergleich vom 10.01.2013 vereinbarten, in voller Höhe an den Kläger auszuzahlen. Dem Kläger steht indes kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Abfindungsbetrages zu. Der Beklagte war befugt, die Abfindungszahlung im Rahmen der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen und vom Abfindungsbetrag Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern an das Finanzamt abzuführen.
501. Der Beklagte war als inländischer Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten.
51a) Die Abfindungszahlung, die der Kläger vom Beklagten erhielt, zählt zu den einkommensteuerpflichtige Einkünften gemäß § 24 Nr. 1a EStG.
52Abfindungszahlungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der von ihm veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (BFH, Urteil v. 26.01.2011 - IX R 20/10, Urteil v. 14.04.2005 - XI R 11/04; FG München, Urteil v. 15.04.2014 - 12 K 2449/12). Zwar sind Abfindungszahlungen außerordentliche Einkünfte, die gemäß § 34 EStG eine steuerliche Privilegierung erfahren. Da es sich insoweit jedoch um einen Ersatz für die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, mithin für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, ist auch die Abfindungszahlung selbst konsequenterweise als Einkunft aus nicht selbstständiger Arbeit anzusehen (dazu BFH, Urteil v. 03.10.1984 - I R 135/81): Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Zuwendung besteht, werden Entlassungsabfindungen für die Beschäftigung gewährt. Die Ursächlichkeit ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige die Zuwendung nur deshalb erhält, weil er Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers war oder ist.
53Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger im Streitfall die Abfindungszahlung für seine Beschäftigung im privaten Dienst des Beklagten. Die Abfindungszahlung wurde zwischen den Parteien anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie sollte Verluste ausgleichen, die den Kläger dadurch entstanden, dass er rechtliche Positionen aufgeben musste, die er sich durch seine bisherige Tätigkeit erarbeitet hatte.
54b) Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG.
55Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung sind Arbeitslohn alle durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert; dazu zählen auch Abfindungen als Entlassungsentschädigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV; BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die Lohnsteuer dem Staat regelmäßig und unkompliziert zufließt, ohne dass die Finanzverwaltung sich im Hinblick auf die Steuerzahlung mit einzelnen Arbeitnehmern auseinandersetzen muss. Der Gesetzeszweck gebietet nicht nur den Lohnsteuerabzug bei der regelmäßigen Lohnzahlung, sondern auch bei Abfindungszahlungen. Gerade bei Zahlung einmaliger größerer Geldbeträge bestünde sonst die Gefahr, dass die Lohnsteuer, müsste das Finanzamt sie von einzelnen Arbeitnehmern einfordern, uneinbringlich wäre.
56Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben hat der Arbeitgeber nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Kirchensteuern einzubehalten und abzuführen (§ 5 Kirchensteuergesetz NW). Das gleiche gilt für den Solidaritätszuschlag, der als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben wird (§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz).
57c) Der Beklagte kam den Pflichten, die ihn aus § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG treffen, nach, indem er die Steuern von der Abfindung einbehielt und an das Finanzamt abführte.
58aa) Damit sind die Pflichten des Beklagten aus dem Vergleich vom 10.01.2013 gegenüber dem Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
59Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, GS, Beschluss v. 07.03.2001 - GS 1/00, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07). Einbehalt und Abführung der Steuern durch den Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
60bb) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe die Steuern unrichtig berechnet und insofern einen zu hohen Betrag von der Abfindungszahlung einbehalten.
61Das Arbeitsgericht hat, der Rechtsprechung des BAG folgend (BAG, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07), bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe vorgenommen hat.
62Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Der Arbeitnehmer kann die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. Etwas anderes gilt, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Arbeitgeber war zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer gemäß § 38 EStG dem Grunde nach verpflichtet, da es sich bei der Abfindung, wie bereits dargelegt, um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und um Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 3 EStG handelt.
63cc) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern durch den Beklagten ist nicht Gegenstand des Klageantrags zu 2).
64Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger lediglich im Wege einer Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über den Inhalt des Vergleichs vom 10.01.2013. Der Klageantrag ist allein darauf gerichtet, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer (ungekürzten) Abfindung ich Höhe von 15.000,00 Euro an den Kläger festzustellen. Die Feststellung von Schadensersatzansprüchen begehrt der Kläger nicht. Auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat er lediglich den Zahlungsantrag zu 1) stützen wollen. In der Berufungsbegründung führt der Kläger dementsprechend aus (dort Seite 4, Bl. 219 der Akten), er habe „mit seiner Zahlungsklage die Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages bzw. des gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch den Beklagten geltend gemacht“. Die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrages zu 1) hat der Kläger jedoch zurückgenommen.
652. Der gerichtliche Vergleich vom 10.01.2013 enthält keine Bestimmungen, die im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der Abfindung von der Rechtslage abweichen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften gilt.
66Unter Ziff. 3) des Vergleichs ist ausdrücklich die Zahlung der Abfindung als Bruttobetrag vorgesehen. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Abfindung einkommensteuerpflichtig ist. Dadurch, dass der Vergleich unter Ziff. 2) eine Abrechnung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vorsieht, haben die Parteien auch klargestellt, dass die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgen, Sache des Beklagten ist. Jedenfalls finden sich im Vergleich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger solle - in Abweichung von den sonst geltenden gesetzlichen Vorgaben - Lohnsteuern auf die Abfindungszahlung selbst abführen.
67IV.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
69Es bestand keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2015 - 18 Sa 984/14
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2015 - 18 Sa 984/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsanpassungen.
- 2
-
Der am 6. Juli 1939 geborene Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Bauwesen Leipzig und an der Technischen Hochschule Leipzig und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Technischen Hochschule Leipzig beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
- 3
-
Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger unter dem Betreff „Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis“ mit:
-
„...
es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des SHEG oder SHG berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.
Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:
1.
Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.
2.
In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.
3.
Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Professor‘.
4.
Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.
Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.
Ich bitte Sie, mir im Falle Ihres Einverständnisses ein unterschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückzusenden.
...“
- 4
-
Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es:
-
„…
§ 1
Herr Prof. Dr. N, geboren am 06.07.1939, ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO bewerteten Professur für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
§ 2
Herr Prof. Dr. N ist berechtigt, den Titel ‚Professor‘ zu führen.
§ 3
Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.
§ 4
Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelung nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
§ 5
Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.
§ 6
Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 7
Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 SHG gewährt.
§ 8
Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden.
§ 9
Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.
…“
- 5
-
Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden Gehaltsanpassungen 0,2 % einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt.
- 6
-
Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv. 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die BfA an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) vom 21. September 2004 bezieht der Kläger zudem von der VBL eine Betriebsrente iHv. monatlich 207,08 Euro.
- 7
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Mit der am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der VBL erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt wurden.
- 8
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren sachwidrig benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Er werde auch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien, und als die „rentennahen Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Während diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: AVI) erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der DDR-Zeit aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleichstellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und ihn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten Unionsrecht entgegen. Die Differenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines vergleichbaren verbeamteten Professors belaufe sich auf 445,45 Euro monatlich. Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bei der VBL versichert gewesen wäre. Äußerst hilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten geleistet wurden.
- 9
-
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
-
1.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
2.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
3.
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen.
- 10
-
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 11
-
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hatte,
-
1.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
2.
hilfsweise zu 1.,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
3.
hilfsweise zu 1. und 2.,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen,
-
zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, da es sich darauf beschränkt habe, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben, greift nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto, noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2. und 3. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig erachtet, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.
- 13
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A. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, greift nicht durch.
- 14
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I. Der Kläger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.
- 15
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
- 16
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a) Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es zum einen, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 14, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 14, BVerfGK 12, 139). Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen(st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15, aaO; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 15, aaO).
- 17
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b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 16, BVerfGK 12, 139).
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c) Weitergehendes folgt nicht aus den Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen Richter.
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2. Danach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.
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Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, noch hat er gerügt, an der Entscheidung habe ein hierzu nicht berufener Richter mitgewirkt. Ob die Entscheidung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält, ist keine Frage der Garantie des gesetzlichen Richters.
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II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dargelegt.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen(st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -). Solche besonderen Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16).
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Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt nichts Weitergehendes. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine ausführliche Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig(EGMR 21. Januar 1999 - 30544/96 - [Garcia Ruiz/Spanien] Rn. 26; vgl. auch BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN).
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2. An diesen Maßstäben gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegründung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiedergegeben hat - aufgrund der Klammerzusätze innerhalb des Zitates hinreichend deutlich erkennen, dass das Landesarbeitsgericht das Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am konkreten Streitfall orientierte Entscheidung getroffen hat.
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III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entscheidung ohne Gründe) hat sich der Kläger nicht berufen.
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B. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.
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I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags nicht die „Feststellung“ begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen, sondern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt.
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a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 29).
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b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen; vielmehr begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe.
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Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der an ihn von der BfA gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 Euro beziffert und hierzu ausdrücklich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrag als Hilfsantrag. Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt.
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2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.
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a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den Zeitpunkt, ab dem er die monatliche Zusatzversorgung begehrt, als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben.
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b) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 9 mwN).
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II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der Beklagte dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht.
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a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.
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aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklärungen, die vom Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen; dies wurde von den Parteien nicht angegriffen.
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bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN).
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b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Beklagte dem Kläger keine Zusatzversorgung entsprechend der einem verbeamteten Professor der BesGr. C 3 Ost zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor.
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aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.
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(1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; er war berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgaben des Klägers waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (im Folgenden: SHG) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hatte insbesondere das Fachgebiet „Praktische Informatik“ in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche Regellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.
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Die rechtliche Stellung des Klägers wurde ferner durch die §§ 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Nach § 5 des Dienstvertrages war der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen war die Sächsische Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf die Ausübung von Nebentätigkeiten die für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs- und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt werden.
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(2) Hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten enthält § 4 des Dienstvertrages die Vereinbarung, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweiligen Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
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(3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.
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(4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmte sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstverhältnis auch aus den in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte.
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bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger wie einen beamteten Professor zu versorgen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hinsicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleichgestellt werden sollte, folgt auch nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertrages.
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(1) Aus § 1 des Dienstvertrages, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelte, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende finden würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte, lässt sich der Regelung dieses Beendigungstatbestandes nicht entnehmen.
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(2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden, regelt ausschließlich die Vergütung des Klägers im aktiven Dienstverhältnis und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand. Zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe C 3 BBesO gehören nicht die Ruhestandsbezüge.
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Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zählten zu den Dienstbezügen ua. das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütungsbestandteile, die während der aktiven Zeit die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 26).
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Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ausschließlich die Vergütung des Klägers im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines verbeamteten Professors der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG entsprechen. An dem Charakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ändern.
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(3) Eine vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Regelung aus § 8 des Dienstvertrages iVm. § 11 BAT-O ergeben. Nach § 11 Satz 1 BAT-O fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
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cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.
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(1) Aus dem Anschreiben geht zwar hervor, dass man sich „soweit wie möglich“ um einen Ausgleich der Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich klargestellt, dass es nur gelungen war, eine Lösung „in wesentlichen Punkten“ zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.
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Dabei betrafen die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des Klägers in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das Recht des Klägers zur Führung des Titels „Professor“. Unter Ziff. 4 war die monatlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, dass der Kläger nur hinsichtlich seiner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte.
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Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich ausschließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, dass „eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, so dass“ er „auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt“ sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede.
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Hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers enthält das Schreiben die Absichtserklärung, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der Rentensituation einsetzen. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, sondern eine „Rente“ würde beanspruchen können.
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(2) Das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 35). Dies ist bei dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall.
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c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger eine Versorgung wie einem verbeamteten C 3-Professor Ost schuldet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält im Hinblick auf die Versorgung des Klägers keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT-O und auf die diesen ergänzenden Tarifverträge geregelt.
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aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43 mwN).
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bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen des Klägers unter Einschluss der Altersversorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung geschehen. Kraft dieser Verweisung bestimmt sich die Altersversorgung des Klägers nach dem „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (im Folgenden: Versorgungs-TV). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die VBL.
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(1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT-O, da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g BAT-O von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren. Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL-Versorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 45).
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(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im August/September 1994 im BAT-O noch keine VBL-Versorgung vorgesehen war. § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BAT-O unbesetzt. Die Überschrift in Abschnitt X „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im BAT-O nicht enthalten. Der Versorgungs-TV war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT-O(vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 46).
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Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Regelungswille der Parteien entnehmen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema „Zusatzversorgung“ in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 47). Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL-Versorgung für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des Klägers keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit die VBL-Versorgung auch für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den BAT-O ergänzenden Tarifverträge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 48 mwN). Dementsprechend hat der Beklagte, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 auch im Tarifgebiet Ost die VBL-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.
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d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.
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Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel, Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich demnach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie Beamtentätigkeiten ausüben - heranzuziehen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 52).
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e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu.
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aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN).
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Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich geförderte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvorsorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 54). Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht verbeamteten sog. „Professoren neuen Rechts“ zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen DDR arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sich berufen hat. Dies verpflichtet den Beklagten nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Versorgung zu gewähren, wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.
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bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft kann der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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(1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.
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§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt, steht der Anwendung des AGG nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 58).
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Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis(vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37). Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar.
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(b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union.
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Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 der RL 2000/78/EG; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die RL 2000/78/EG konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47, Slg. 2011, I-7965).
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(2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.
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Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte bereits am 6. Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt deshalb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamtenversorgung erhält, sie ist nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vom Beklagten keine Verbeamtung verlangt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 49; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 64).
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(3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsgebiet überhaupt eine „ethnische“ Herkunft iSd. § 1 AGG ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter C 3-Professor Ost, nicht wegen seiner Herkunft unzulässig diskriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Professoren anderer Herkunft vom Beklagten eine beamtengleiche Versorgung erhalten.
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2. Der Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter gestellt wird als „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten waren und als „rentennahe Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der AVI erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der DDR-Zeit vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den „Bestandsrentnern“ und „rentennahen Zugangsrentnern“ ergeben. Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht.
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3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der Beklagte hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war.
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a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN).
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Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN).
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b) Danach traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Versorgung nicht beabsichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers auf eine Versorgung nach Beamtenrecht kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren nur punktuell und gerade nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weitergehender Hinweis war deshalb entbehrlich.
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C. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Berufung des Klägers im Hinblick auf diesen Hilfsantrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Begründung als unzulässig ansehen, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.
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1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11). Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN).
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2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 1. Juni 2011 genügt im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem Arbeitsgericht noch als Hauptantrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist.
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a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem Vertrag vom 15. Juli 1992 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost. Es hat die Dienstverträge und das Anschreiben dahin ausgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war.
- 91
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Diese Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger in der Berufungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Situation bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. Diese Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Altersruhestand bezogen. Damit hat der Kläger verdeutlicht, weshalb die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist.
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b) Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dann gegeben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der „Wende“ und vor dem Stichtag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Personenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 93
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Auch mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der historischen Situation unzureichend, allein darauf zu verweisen, dass es keine anderen angestellten Professoren gebe, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Situation im Freistaat Sachsen zu Beginn der 1990er-Jahre übertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulbereich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verbeamtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten.
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c) Das Arbeitsgericht hat seine den Hauptantrag abweisende Entscheidung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 AGG ableiten. Die Verbeamtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt habe; dass für eine Verbeamtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die ua. auch das Lebensalter betreffen, entspreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 EMRK und § 1 AGG auseinandergesetzt und geltend gemacht, die Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Alters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen.
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II. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.
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a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32 mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen.
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b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231).
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2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost zahlt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu B II der Gründe.
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D. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2., der in erster Instanz noch als Hilfsantrag zu 1. gestellt war, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
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I. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umstände, die eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der vom Kläger begehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
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II. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner in der Revisionsbegründung dargelegten Rechtsansicht hat das Arbeitsgericht den Hilfsantrag nicht mit derselben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Dienstvertrag des Klägers vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgegenstände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegründung hat der KIäger indes nichts dazu vorgetragen, weshalb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den Dienstverträgen und dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professoren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb ausschließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit der Kläger dort rügt, eine Differenzierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des Freistaats Sachsen aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen Bundesländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen Streitgegenstand sich diese Ausführungen beziehen.
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III. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 ausgeführt hat, er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbaren DDR-Hochschulprofessoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund der Zahlbetragsgarantie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre höheren Rentenansprüche aus der DDR-Zeit genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbaren Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrechtlichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrags zu 2.
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E. Auch hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
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I. Das Arbeitsgericht hat seine diesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regelungen gerichtet. Danach seien von den Gehaltsanpassungen 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt.
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II. Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen.
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In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2010. Dies reicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus.
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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des Hilfsantrags zu 3. hänge eng mit der Einordnung seines Dienstverhältnisses zusammen, der Abzug von 0,2 % der Gehaltsanpassungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt.
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F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Gräfl
Schlewing
Ahrendt
Schmalz
Hormel
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 - 17 Sa 848/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
-
Der Kläger ist seit dem 1. August 1983 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, dem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt M e.V. als Diplom-Sozialpädagoge beschäftigt. In dem am 14. Juni 1983 geschlossen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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„Im übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des jeweils geltenden Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt.“
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Der Kläger ist in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche tätig. Die Beklagte vergütet ihn nach der VergGr. IVb Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-TM). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 machte der Kläger eine Höhergruppierung nach der VergGr. IVa TV-TM erfolglos geltend.
- 4
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger in der Sache und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung die Feststellung, dass er nach der VergGr. III TV-TM, hilfsweise nach der VergGr. IVa TV-TM zu vergüten sei. Er müsse die Arbeit von verschiedenen Stellen koordinieren, ua. die Einbeziehung des Jugendamtes, der Justizbehörden, weiterer Hilfeträger, Schulen, Kindergärten, Ärzten und Psychologen. Weiterhin bereite er Beratungen, Therapien und Hilfeplanungen vor und führe sie durch, „insbesondere die Diagnostik, Beratung, pädagogische und therapeutische Behandlungsangebote bei individuellen und familiären Problemen von Kindern und Jugendlichen sowie bei jungen Volljährigen …, insbesondere bei Erziehungsproblemen, Entwicklungsauffälligkeiten, psychosomatischen Problemen, Verhaltensauffälligkeiten, Vernachlässigung, Gewalt und Misshandlungen, sexuellen Missbrauch, Schwierigkeiten bei der Verselbstständigung, Beziehungsproblemen zwischen Eltern und Kindern“. Es handele sich dabei um ein „besonders schwieriges Klientel“.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab April 2008 in die Vergütungsgruppe III des BMT-AW II, hilfsweise in Vergütungsgruppe IVa BMT-AW II einzugruppieren.
- 6
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weder habe der Kläger eine Spezialausbildung abgeschlossen, noch sei es Inhalt seiner Tätigkeit, mindestens 20 Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Jugendleiter zu koordinieren. Die Beratung von Klienten mit zugespitzten Problemlagen und Krisensituationen sei seine originäre Aufgabe als Sozialpädagoge. Aus dem Vorbringen ergebe sich weder, welche Tätigkeit er im Einzelnen ausübe, noch weshalb sie sich durch besondere Bedeutung und Schwierigkeit heraushebe.
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Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. Sie wäre deshalb vom Landesarbeitsgericht zu verwerfen gewesen.
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I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - aaO; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe, EzA ZPO § 519 Nr. 13).
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II. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
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1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., s. nur BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers gegen das wohl begründete Urteil des Arbeitsgerichts nicht.
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a) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass er die Tätigkeitsbeispiele der beantragten Vergütungsgruppe nach deren Protokollnotiz Nr. 13 TV-TM erfülle. Er habe weder in nachprüfbarer Weise vorgetragen, dass für die Tätigkeit eine zusätzlich abgeschlossene Spezialausbildung benötigt werde oder er mindestens 20 Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Jugendleiter zu koordinieren habe. Weiterhin lasse sein Vortrag nicht erkennen, inwiefern sich seine Tätigkeit beträchtlich und gewichtig aus den schwierigen Tätigkeiten iSd. VergGr. IVb TV-TM heraushebe, weshalb der nach der Rechtsprechung erforderliche wertende Vergleich nicht möglich sei. Der Umstand allein, dass der Kläger mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen habe, lasse seine Tätigkeit zwar als schwierig iSd. des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVb TV-TM erscheinen, nicht aber als besonders schwierig, wie es das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa TV-TM voraussetze. Ob und inwiefern für welche konkrete Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus den schwierigen Tätigkeiten vorliegt, könne anhand des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden. Er habe weder vorgetragen noch erläutert, ob und inwiefern sich die Bedeutung oder die Größe seines Aufgabengebietes sowie die Tragweite für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit deutlich aus den schwierigen Tätigkeiten eines Sozialpädagogen herausheben. Nach seinem Vorbringen sei auch nicht erkennbar, dass seine Tätigkeit bedeutungsvoller sei als die anderer Diplom-Sozialpädagogen.
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b) Der Kläger wendet in seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen „ersichtlich umfassend vorgetragen“. Der Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Stattdessen enthält sie fast ausschließlich Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgebrachten Tatsachen. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit „vertiefend vorträgt“, handelt es sich um eine, zum Teil stichwortartige, mit Unterpunkten versehene Wiederholung seiner erstinstanzlichen Darstellung, in welchen Problembereichen er tätig wird. Gleiches trifft auf die angeführten Planungsaufgaben zu.
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Bei diesem Vortrag handelt es sich auch ebenso wenig wie bei dem pauschalen Hinweis auf eine in der Anlage beigefügte elfseitige Broschüre „Erziehungsberatung - Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt“ des Bundesverbandes der AWO um neue Tatsachen, die eine Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO begründen könnten(dazu BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Nach dem klägerischen Vortrag bleibt schon gänzlich offen, welche neuen Angriffsmittel sich aus dem Inhalt der Broschüre ergeben sollen.
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III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Bepler
Winter
Treber
Plautz
Weßelkock
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsanpassungen.
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Der am 6. Juli 1939 geborene Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Bauwesen Leipzig und an der Technischen Hochschule Leipzig und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Technischen Hochschule Leipzig beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
- 3
-
Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger unter dem Betreff „Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis“ mit:
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„...
es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des SHEG oder SHG berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.
Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:
1.
Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.
2.
In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.
3.
Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Professor‘.
4.
Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.
Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.
Ich bitte Sie, mir im Falle Ihres Einverständnisses ein unterschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückzusenden.
...“
- 4
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Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es:
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„…
§ 1
Herr Prof. Dr. N, geboren am 06.07.1939, ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO bewerteten Professur für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
§ 2
Herr Prof. Dr. N ist berechtigt, den Titel ‚Professor‘ zu führen.
§ 3
Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.
§ 4
Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelung nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
§ 5
Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.
§ 6
Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 7
Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 SHG gewährt.
§ 8
Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden.
§ 9
Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.
…“
- 5
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Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden Gehaltsanpassungen 0,2 % einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt.
- 6
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Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv. 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die BfA an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) vom 21. September 2004 bezieht der Kläger zudem von der VBL eine Betriebsrente iHv. monatlich 207,08 Euro.
- 7
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Mit der am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der VBL erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt wurden.
- 8
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren sachwidrig benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Er werde auch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien, und als die „rentennahen Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Während diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: AVI) erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der DDR-Zeit aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleichstellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und ihn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten Unionsrecht entgegen. Die Differenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines vergleichbaren verbeamteten Professors belaufe sich auf 445,45 Euro monatlich. Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bei der VBL versichert gewesen wäre. Äußerst hilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten geleistet wurden.
- 9
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
-
1.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
2.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
3.
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen.
- 10
-
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 11
-
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hatte,
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1.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen;
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
2.
hilfsweise zu 1.,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
3.
hilfsweise zu 1. und 2.,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen,
-
zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, da es sich darauf beschränkt habe, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben, greift nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto, noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2. und 3. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig erachtet, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.
- 13
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A. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, greift nicht durch.
- 14
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I. Der Kläger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
- 16
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a) Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es zum einen, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 14, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 14, BVerfGK 12, 139). Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen(st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15, aaO; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 15, aaO).
- 17
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b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 16, BVerfGK 12, 139).
- 18
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c) Weitergehendes folgt nicht aus den Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen Richter.
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2. Danach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.
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Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, noch hat er gerügt, an der Entscheidung habe ein hierzu nicht berufener Richter mitgewirkt. Ob die Entscheidung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält, ist keine Frage der Garantie des gesetzlichen Richters.
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II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dargelegt.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen(st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -). Solche besonderen Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16).
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Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt nichts Weitergehendes. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine ausführliche Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig(EGMR 21. Januar 1999 - 30544/96 - [Garcia Ruiz/Spanien] Rn. 26; vgl. auch BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN).
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2. An diesen Maßstäben gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegründung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiedergegeben hat - aufgrund der Klammerzusätze innerhalb des Zitates hinreichend deutlich erkennen, dass das Landesarbeitsgericht das Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am konkreten Streitfall orientierte Entscheidung getroffen hat.
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III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entscheidung ohne Gründe) hat sich der Kläger nicht berufen.
- 27
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B. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.
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I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags nicht die „Feststellung“ begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen, sondern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt.
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a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 29).
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b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen; vielmehr begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe.
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Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der an ihn von der BfA gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 Euro beziffert und hierzu ausdrücklich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrag als Hilfsantrag. Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt.
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2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.
- 34
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a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den Zeitpunkt, ab dem er die monatliche Zusatzversorgung begehrt, als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben.
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b) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 9 mwN).
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II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der Beklagte dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht.
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a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.
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aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklärungen, die vom Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen; dies wurde von den Parteien nicht angegriffen.
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bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN).
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b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Beklagte dem Kläger keine Zusatzversorgung entsprechend der einem verbeamteten Professor der BesGr. C 3 Ost zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor.
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aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.
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(1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; er war berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgaben des Klägers waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (im Folgenden: SHG) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hatte insbesondere das Fachgebiet „Praktische Informatik“ in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche Regellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.
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Die rechtliche Stellung des Klägers wurde ferner durch die §§ 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Nach § 5 des Dienstvertrages war der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen war die Sächsische Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf die Ausübung von Nebentätigkeiten die für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs- und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt werden.
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(2) Hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten enthält § 4 des Dienstvertrages die Vereinbarung, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweiligen Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.
- 46
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(3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.
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(4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmte sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstverhältnis auch aus den in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte.
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bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger wie einen beamteten Professor zu versorgen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hinsicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleichgestellt werden sollte, folgt auch nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertrages.
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(1) Aus § 1 des Dienstvertrages, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelte, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende finden würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte, lässt sich der Regelung dieses Beendigungstatbestandes nicht entnehmen.
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(2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden, regelt ausschließlich die Vergütung des Klägers im aktiven Dienstverhältnis und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand. Zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe C 3 BBesO gehören nicht die Ruhestandsbezüge.
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Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zählten zu den Dienstbezügen ua. das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütungsbestandteile, die während der aktiven Zeit die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 26).
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Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ausschließlich die Vergütung des Klägers im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines verbeamteten Professors der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG entsprechen. An dem Charakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ändern.
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(3) Eine vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Regelung aus § 8 des Dienstvertrages iVm. § 11 BAT-O ergeben. Nach § 11 Satz 1 BAT-O fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
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cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.
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(1) Aus dem Anschreiben geht zwar hervor, dass man sich „soweit wie möglich“ um einen Ausgleich der Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich klargestellt, dass es nur gelungen war, eine Lösung „in wesentlichen Punkten“ zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.
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Dabei betrafen die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des Klägers in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das Recht des Klägers zur Führung des Titels „Professor“. Unter Ziff. 4 war die monatlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, dass der Kläger nur hinsichtlich seiner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte.
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Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich ausschließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, dass „eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, so dass“ er „auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt“ sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede.
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Hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers enthält das Schreiben die Absichtserklärung, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der Rentensituation einsetzen. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, sondern eine „Rente“ würde beanspruchen können.
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(2) Das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 35). Dies ist bei dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall.
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c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger eine Versorgung wie einem verbeamteten C 3-Professor Ost schuldet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält im Hinblick auf die Versorgung des Klägers keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT-O und auf die diesen ergänzenden Tarifverträge geregelt.
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aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43 mwN).
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bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen des Klägers unter Einschluss der Altersversorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung geschehen. Kraft dieser Verweisung bestimmt sich die Altersversorgung des Klägers nach dem „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (im Folgenden: Versorgungs-TV). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die VBL.
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(1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT-O, da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g BAT-O von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren. Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL-Versorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 45).
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(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im August/September 1994 im BAT-O noch keine VBL-Versorgung vorgesehen war. § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BAT-O unbesetzt. Die Überschrift in Abschnitt X „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im BAT-O nicht enthalten. Der Versorgungs-TV war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT-O(vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 46).
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Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Regelungswille der Parteien entnehmen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema „Zusatzversorgung“ in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 47). Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL-Versorgung für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des Klägers keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit die VBL-Versorgung auch für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den BAT-O ergänzenden Tarifverträge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 48 mwN). Dementsprechend hat der Beklagte, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 auch im Tarifgebiet Ost die VBL-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.
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d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.
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Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel, Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich demnach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie Beamtentätigkeiten ausüben - heranzuziehen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 52).
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e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu.
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aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN).
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Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich geförderte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvorsorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 54). Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht verbeamteten sog. „Professoren neuen Rechts“ zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen DDR arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sich berufen hat. Dies verpflichtet den Beklagten nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Versorgung zu gewähren, wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.
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bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft kann der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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(1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.
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§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt, steht der Anwendung des AGG nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 58).
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Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis(vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37). Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar.
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(b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union.
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Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 der RL 2000/78/EG; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die RL 2000/78/EG konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47, Slg. 2011, I-7965).
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(2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.
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Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte bereits am 6. Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt deshalb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamtenversorgung erhält, sie ist nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vom Beklagten keine Verbeamtung verlangt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 49; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 64).
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(3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsgebiet überhaupt eine „ethnische“ Herkunft iSd. § 1 AGG ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter C 3-Professor Ost, nicht wegen seiner Herkunft unzulässig diskriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Professoren anderer Herkunft vom Beklagten eine beamtengleiche Versorgung erhalten.
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2. Der Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter gestellt wird als „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten waren und als „rentennahe Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der AVI erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der DDR-Zeit vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den „Bestandsrentnern“ und „rentennahen Zugangsrentnern“ ergeben. Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht.
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3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der Beklagte hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war.
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a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN).
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Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN).
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b) Danach traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Versorgung nicht beabsichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers auf eine Versorgung nach Beamtenrecht kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren nur punktuell und gerade nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weitergehender Hinweis war deshalb entbehrlich.
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C. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Berufung des Klägers im Hinblick auf diesen Hilfsantrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Begründung als unzulässig ansehen, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.
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1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11). Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN).
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2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 1. Juni 2011 genügt im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem Arbeitsgericht noch als Hauptantrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist.
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a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem Vertrag vom 15. Juli 1992 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost. Es hat die Dienstverträge und das Anschreiben dahin ausgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war.
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Diese Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger in der Berufungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Situation bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. Diese Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Altersruhestand bezogen. Damit hat der Kläger verdeutlicht, weshalb die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist.
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b) Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dann gegeben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der „Wende“ und vor dem Stichtag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Personenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Auch mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der historischen Situation unzureichend, allein darauf zu verweisen, dass es keine anderen angestellten Professoren gebe, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Situation im Freistaat Sachsen zu Beginn der 1990er-Jahre übertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulbereich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verbeamtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten.
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c) Das Arbeitsgericht hat seine den Hauptantrag abweisende Entscheidung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 AGG ableiten. Die Verbeamtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt habe; dass für eine Verbeamtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die ua. auch das Lebensalter betreffen, entspreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 EMRK und § 1 AGG auseinandergesetzt und geltend gemacht, die Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Alters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen.
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II. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.
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a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32 mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen.
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b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231).
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2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost zahlt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu B II der Gründe.
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D. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2., der in erster Instanz noch als Hilfsantrag zu 1. gestellt war, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
- 101
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I. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umstände, die eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der vom Kläger begehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
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II. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner in der Revisionsbegründung dargelegten Rechtsansicht hat das Arbeitsgericht den Hilfsantrag nicht mit derselben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Dienstvertrag des Klägers vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgegenstände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegründung hat der KIäger indes nichts dazu vorgetragen, weshalb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den Dienstverträgen und dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professoren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb ausschließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit der Kläger dort rügt, eine Differenzierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des Freistaats Sachsen aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen Bundesländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen Streitgegenstand sich diese Ausführungen beziehen.
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III. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 ausgeführt hat, er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbaren DDR-Hochschulprofessoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund der Zahlbetragsgarantie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre höheren Rentenansprüche aus der DDR-Zeit genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbaren Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrechtlichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrags zu 2.
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E. Auch hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
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I. Das Arbeitsgericht hat seine diesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regelungen gerichtet. Danach seien von den Gehaltsanpassungen 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt.
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II. Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen.
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In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2010. Dies reicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus.
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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des Hilfsantrags zu 3. hänge eng mit der Einordnung seines Dienstverhältnisses zusammen, der Abzug von 0,2 % der Gehaltsanpassungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt.
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F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Ahrendt
Schmalz
Hormel
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008 - 4 Ca 1090 b/08 - als unzulässig verworfen wird.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
- 2
-
Die 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen. Einen solchen Anspruch sieht auch der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag „Arbeitszeit für Schleswig-Holstein“ (TV-ArbZ SH) vor.
- 3
-
Mit Schreiben vom 17. März 2008, das der Beklagten am 26. März 2008 zuging, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 zu schließen.
- 4
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Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die ablehnende Entscheidung der Beklagten diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die Tarifvertragsparteien, die an den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden seien, hätten den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Regelungsspielraum überschritten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, den Beschäftigten der Stadt Kiel, nicht aber den Beschäftigten in den Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit unter den TV-ArbZ SH spezifizierten Bedingungen zu gewähren.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Form des Teilzeitmodells in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 anzunehmen.
- 6
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, sie sei berechtigt, Altersteilzeitanträge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, aus Kostengründen abzulehnen. Das ihr zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt.
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist unbegründet, da bereits die Berufung unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen; denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
- 9
-
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird(vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).
- 10
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2. Die Berufungsbegründungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.
- 11
-
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar(BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird(vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 171). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 2 a der Gründe, aaO ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14, BAGE 122, 190).
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b) An diesem Maßstab gemessen, hat die Klägerin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend begründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil mit § 2 Abs. 1 TV ATZ(Seite 6 des Urteils) und § 7 TV-ArbZ SH(Seite 8 des Urteils) zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen und deren Voraussetzungen im Ergebnis verneint.
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aa) Zu § 2 Abs. 1 TV ATZ hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr von den Tarifvertragsparteien eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten die Ablehnung des von der Klägerin unter dem 17. März 2008 gestellten Antrags. Eine Diskriminierung der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, liege nicht vor, da diese nicht benachteiligt würden. Die Tarifbestimmung begünstige ältere Arbeitnehmer, ohne jüngere zu benachteiligen. Ausweislich der Präambel des Tarifvertrags solle älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit den Regelungen des TV ATZ arbeitsmarktpolitische Ziele und beschränkten die Begünstigung deshalb auf Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Ruhestand alsbald anstehe.
- 14
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Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen. Soweit die Klägerin auf Seite 1 der Berufungsbegründung ausführt, ihr Anspruch ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrags, paraphrasiert sie im Folgenden die Tarifnorm des § 2 TV ATZ und rügt „die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes“. Zudem „beruft (sie) sich auch auf das AGG, das jede Diskriminierung aus Altersgründen verbietet“. Hierbei handelt es sich um eine formelhafte Wendung, auf die die Klägerin in ähnlicher Form bereits in der Klageschrift vom 31. Mai 2008 zurückgegriffen hat. Dort hat sie die Ansicht vertreten, in der Regelung liege eine „rechtswidrige Diskriminierung aus Altersgründen, die mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar“ sei. Die Klägerin legt weder dar, aus welchem Grund sie den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet, noch, aufgrund welcher Umstände sie sich auf welche Vorschriften des AGG zur Stützung der Rechtsbehauptung, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags zu, berufen will. Der pauschale Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften des AGG ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, es liege keine Ungleichbehandlung zulasten der jüngeren, sondern eine - diskriminierungsrechtlich gerechtfertigte - Begünstigung älterer Arbeitnehmer vor. Auf das weitere Argument des Arbeitsgerichts, die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen sei aufgrund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, geht die Klägerin nicht ein.
- 15
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bb) Auch hinsichtlich der zweiten von dem Arbeitsgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage, der Regelung des § 7 TV-ArbZ SH, fehlt es an einer der Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es sei Sache der Tarifvertragsparteien, die Gruppe derer zu bestimmen, auf die das zur Verfügung stehende arbeitsmarktpolitische Instrumentarium angewendet werde. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich, da im Bereich der Krankenpflege keine erhebliche Arbeitslosigkeit bestehe. Angesichts dessen habe kein Bedarf zur Förderung von Arbeitslosen und Jugendlichen bestanden.
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Dieser Urteilsbegründung setzt die Klägerin auf Seite 2 der Berufungsbegründung den pauschalen Hinweis entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungsbefugnis überschritten. Damit wird die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht gerecht. Ihre ohne nähere Erläuterung aufgestellte Behauptung, „Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich“ (Seite 3 der Berufungsbegründung), ist nicht auf die Erwägungen, die das erstinstanzliche Gericht zur Klageabweisung bewogen haben, zugeschnitten. Das Arbeitsgericht hat auf die mit der Einführung von Altersteilzeit verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zwecke abgestellt und ist davon ausgegangen, es bestehe angesichts der Arbeitsmarktlage kein Bedürfnis, Mitarbeitern in Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit zu eröffnen. Mit diesen sowohl rechtlichen als auch tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin nicht. Sie erhebt weder Verfahrensrügen, noch stellt sie die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts infrage. Wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ohne nähere Erklärung auf eine Gleichstellung von Altenpflegern und Krankenpflegern im Krankenpflegegesetz verweist, steht dies mit den maßgebenden Tarifbestimmungen in keinem erkennbaren Zusammenhang.
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C. Die Klägerin hat als Revisionsführerin die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Düwell
Krasshöfer
Suckow
Faltyn
Kranzusch
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Tatbestand
- 1
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger, im Streitjahr 2006 47 Jahre alt, war bei der K AG (AG) nichtselbständig beschäftigt. Am 31. Mai 2005 wurde zwischen ihm und der AG folgender Aufhebungsvertrag abgeschlossen:
- 2
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"1. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Restrukturierungsphase II gemäß dem Interessenausgleich vom 14.03.2005 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich endet. ...
- 3
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2. Herr ... (der Kläger) erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 77.788 € brutto gemäß § 8 des Sozialplanes vom 14.03.2005. Die vorgenannte Abfindung wird unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 KSchG und § 3 Nr. 9 EStG gezahlt und wird in einer ersten Rate in Höhe von brutto 10.000 € Ende Juni 2005 und einem Restbetrag in Höhe von brutto 67.788 € Ende Januar 2006 fällig. Darüber hinaus erklärt das Unternehmen seine Bereitschaft, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gabelstapler- bzw. Lkw-Führerscheines entstehenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 2.000 € zu übernehmen. ...
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4. Die Parteien kommen überein, dass mit der Vereinbarung der Sozialplan vom 14.03.2005 erfüllt ist und alle weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeglichen und abgegolten sind und keine Tatsachen vorliegen, die weitergehende Ansprüche rechtfertigen können. ..."
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Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte die AG dem Kläger:
-
" ... dass sein mit uns bestehendes Arbeitsverhältnis im Zuge der AG-Restrukturierungsphase II am 31.12.2005 endete. Nach dem für diese Restrukturierung mit dem Betriebsrat geschlossenen Sozialplan hatte Herr ... (der Kläger) einen Gesamtabfindungsanspruch in Höhe von 77.788 €. Im Zuge unserer Fürsorgepflicht und mit Blick auf die von Herrn ... (dem Kläger) eingeleiteten existenzsichernden Maßnahmen wurde ihm auf seine grundsätzlich nach Arbeitsvertragsende fällig werdenden Zahlung eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 € Ende Juni 2005 gewährt."
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Mit Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger eine Zahlung von 2.800 € als Entschädigung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) besteuerte mit Einkommensteuerbescheid 2005 einen Betrag in Höhe von 3.000 € gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- 7
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Lt. Entgeltabrechnung der AG vom 20. Februar 2006 und Lohnsteuerbescheinigung 2006 flossen dem Kläger im Streitjahr 2006 70.664,53 € Bruttoentgelte zu. Hierin enthalten war lt. Entgeltberechnung ein Abfindungsbetrag über 67.788 €. Entsprechend der Abmachung vom 31. Mai 2005 übernahm die AG von den Führerscheinkosten des Klägers in Höhe von 2.469,41 € den Betrag von 2.000 €, der in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil berücksichtigt wurde und in den Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung 2006 einfloss. Mit Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger Entschädigungsleistungen in Höhe von 70.385 €.
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Im Einkommensteuerbescheid 2006 ging das FA von einem Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 70.674 € aus. Die Rechtsprechung habe zwar die Verteilung der Zahlung der Abfindungssumme auf zwei Veranlagungszeiträume als unschädlich angesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese lägen bei dem Kläger nicht vor.
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Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1018 veröffentlichten Urteil stattgegeben und entschieden, die dem Kläger im Streitjahr 2006 zugeflossene Abfindungszahlung sei nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern.
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Der Kläger habe eine Abfindung in Höhe von insgesamt 77.788 € gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der AG erhalten. Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liege in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 67.788 € unabhängig davon vor, dass der Kläger im Vorjahr eine Teilleistung in Höhe von 10.000 € erhalten habe. Dabei gehe das FG von einer Bagatellgrenze von 5 % aus, bis zu der eine steuerpflichtige Teilleistung in einem Veranlagungszeitraum im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung für die Steuerbegünstigung der in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließenden steuerpflichtigen Hauptleistung unbeachtlich sei. Der steuerpflichtige, dem Kläger im Jahr 2005 zugeflossene Betrag von 2.800 € liege unter dieser Bagatellgrenze (2.800 € zu 70.588 €).
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere folge die vom FG angenommene Bagatellgrenze weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes, sie widerspreche höherrangigem Recht.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Teilzahlung des Jahres 2005 sei nicht geeignet, den Zusammenballungscharakter der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr in Frage zu stellen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
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1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
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a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).
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b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.).
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Gleichwohl ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist im Wege der Auslegung nach Maßgabe der ratio legis zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.). Diese --veranlagungszeitraumbezogen betrachtet-- begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787), verwirklicht --veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet-- eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt. Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen.
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Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern.
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Der Kläger erhielt die Abfindung als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung unabhängig davon vor, dass der Kläger bereits im Jahr zuvor 2.800 € als steuerpflichtige Teilleistung der Entschädigung erhalten hat. Soweit die Teilleistung nach § 3 Nr. 9 EStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung in Höhe von 7.200 € steuerfrei ist, ist sie außer Betracht zu lassen, da sie ohnehin keine Progressionsbelastung bewirken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835). Da im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Jahr 2006 entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen. Insoweit bewirkt die Teilleistung von 2.800 € im Hinblick auf einen Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Jahr 2005 von ca. 42.000 € und eine Hauptentschädigungszahlung im Jahr 2006 von knapp 68.000 € keine relevante Progressionsverschiebung im Jahr 2005, die geeignet wäre, die Ausnahmesituation des Klägers hinsichtlich seiner Progressionsbelastung im Streitjahr zu beeinflussen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Gründe
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
(2) Zum Arbeitslohn gehören auch
- 1.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis; - 2.
Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind; - 3.
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen; - 4.
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden; - 5.
besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall; - 6.
besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit; - 7.
Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; - 8.
Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
- 2
-
1. a) Soweit die Kläger hinsichtlich des wesentlichen Kerns ihres Vorbringens im Klageverfahren pauschal eine Verletzung der Gewährung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs rügen, wird schon nicht hinreichend dargetan, worin der ihrer Ansicht nach wesentliche Kern ihres Vorbringens bestanden haben soll, der vom Finanzgericht (FG) übergangen worden sein soll. Abgesehen davon hat sich das FG mit dem Vorbringen der Kläger ausweislich der Urteilsgründe befasst, ist allerdings nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gelangt.
- 3
-
b) Auch die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ist nicht hinreichend dargelegt; ein solcher Verstoß liegt auch nicht vor. So ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die verzögerte Aktenrückgabe durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die (vermeintlich) fehlende Transparenz der Änderungen des Geschäftsverteilungsplans des FG wie auch die behauptete, aber nicht näher spezifizierte "unzulässige Einflussnahme" des Finanzministeriums entscheidungserheblich gewesen sein und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt haben sollen.
- 4
-
Den Klägern ist der gesetzliche Richter auch nicht durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) entzogen worden; vielmehr ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926, unter 1.a; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 6 Rz 22; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 17). Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügen, kann vorliegend dahinstehen, ob es einer vorherigen Anhörung der Beteiligten insoweit bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332; vom 22. Januar 2009 VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 6 FGO Rz 13). Denn die fachkundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in Gestalt des Einzelrichters ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) rügelos zur Sache verhandelt und damit insoweit ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022).
- 5
-
2. Soweit die Kläger schwerwiegende Rechtsanwendungs- und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., Nr. 3 FGO) rügen, sind diese zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht gegeben.
- 6
-
a) Die Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung stellt keinen (schwerwiegenden) Rechtsanwendungsfehler dar. Denn die vom FG vertretene Ansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, wonach die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201). Im Streitfall hat das FA in seiner Einspruchsentscheidung nicht über eine Billigkeitsfestsetzung bzw. einen Erlass von Steuern entschieden, sodass diese auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein konnten. Im Übrigen wurde über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid, mit dem das FA den von den Klägern gestellten Billigkeits- bzw. Erlassantrag (§ 163, § 227 AO) abschlägig beschieden hatte, nach den Feststellungen des FG (Urteil S. 6) noch nicht entschieden.
- 7
-
b) Auch hinsichtlich der beanstandeten Höhe des Lohnsteuerab-zugs liegt ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler nicht vor. Zwar wird die (Jahres-)Lohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer auf erzielte Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit entspricht (§ 38a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Steuerpflichtige hat aber --wie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 1, Abs. 3 EStG), auch unterjährig-- die Möglichkeit, nicht ausgeglichene negative Einkünfte wie auch vorhandene Verluste aus anderen Einkunftsarten beim (monatlichen) Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG); dies geschieht im sog. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, die eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 EStG). Davon haben die Kläger indes keinen Gebrauch gemacht, so dass es hier bei hohen Verlusten u.a. aus Vermietung und Verpachtung unter Anrechnung des tatsächlichen Lohnsteuerabzugs zu einer hohen Rückerstattung (Restguthaben) gekommen ist. Diese Einflussmöglichkeit auf die Höhe des Lohnsteuerabzugs und sein nur vorläufiger Charakter als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (§ 38 Abs. 1, § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476) wie auch Praktikabilitätserwägungen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297; BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976) lassen die Kläger bei ihren verfassungsrechtlichen Einwänden unberücksichtigt.
- 8
-
c) Die im Zusammenhang mit der Besteuerung der Abfindung (§ 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1 EStG) geltend gemachte fehlende Auseinandersetzung des FG mit dem Klägervorbringen als Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
- 9
-
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitslohn alle durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert; dazu zählen auch Abfindungen für die Aufgabe einer Tätigkeit wie den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Soweit die Kläger die "vollständige Besteuerung" der Abfindung im Verhältnis zu anderen steuerfreien Entschädigungen (wegen der Beeinträchtigung von Rechtsgütern) als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) sehen, greift die Rüge nicht durch; ein Verstoß liegt nicht vor. Denn zum einen wurde die Abfindung zwar vollständig erfasst, aber ausweislich des angegriffenen Einkommensteuerbescheids nach § 34 EStG unter Milderung der bei außerordentlichen Einkünften auftretenden Progressionswirkung (nur) mit dem ermäßigten Steuersatz (hier: 21,8 %) besteuert; zum anderen ist --anders als bei (ansonsten) steuerfreien Entschädigungen-- bei der streitigen Abfindung ein Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart (§ 19 EStG) gegeben, der eine andere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigt. Ein strukturelles Erhebungsdefizit hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen an Mitarbeiter (spez. an Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) ist nicht hinreichend dargetan.
- 10
-
d) Hinsichtlich der Frage der angemessenen Besteuerung von Familien und der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen (zur Kranken- und Pflegeversicherung) machen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist mangels schlüssiger Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit in dieser Frage (zu Billigkeitserwägungen s. schon unter 2.a) schon nicht hinreichend dargelegt; es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102). Im Übrigen haben die Kläger auch keine hinreichenden Gründe vorgebracht, die angesichts einer Belastung mit einem Steuersatz von ca. 22 % eine unangemessene oder übermäßige Besteuerung des Einkommens der Kläger erkennen lassen. Auch hat das FG nicht gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen. Vielmehr muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter gerade bei --wie hier-- umstrittener Sach- und Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022).
- 11
-
e) Hinsichtlich der (in Erwägung gezogenen) Wohnsitzverlegung wird kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts. Auf solche kann die Zulassung der Revision mithin nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.). Im Übrigen wird im Einkommensteuerrecht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, nicht der gedachte, aber unterlassene Sachverhalt (vgl. § 38, § 41 AO; z.B. BFH-Beschluss vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10, BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915).
- 12
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3. a) Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 19. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen einschließlich der Bezugnahme auf die --zum Teil wortgleiche-- Begründung in dem Rechtsstreit VI B 39/11 sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2011 IX B 137/10, BFH/NV 2011, 1369, unter 3.; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).
- 13
-
b) Den Antrag der Kläger auf Berichtigung von Unrichtigkeiten im Tatbestand (§ 108 Abs. 1 FGO) des FG-Urteils wie auch den Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Sitzungsprotokolls (§ 94 i.V.m. § 164 ZPO) hat das FG abgelehnt; die Beschlüsse sind unanfechtbar. Der erkennende Senat hat zudem die Beschwerde gegen die vom FG durchgeführte Urteils-Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO (wegen Fehlens der Beteiligten-Anträge) mit Beschluss vom 24. August 2011 IX B 49/11 als unbegründet zurückgewiesen.
- 14
-
4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.