Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 28. Nov. 2013 - 17 Sa 1001/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 – 2 Ca 227/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen.
3Die am 13.06.1951 geborene, verheiratete und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt.
4Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) anwendbar.
5Der Ehemann der Klägerin war ebenfalls als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006 (TVÜ-Länder) Anwendung. Mit Wirkung zum 31.08.2012 schied er aus seinem Arbeitsverhältnis aus und bezieht nunmehr eine Rente.
6Da die Eheleute den Ehemann zum Kindergeldberechtigten bestimmt hatten, erhielt er gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-L mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Besitzstandszulage, die in seinem letzten Beschäftigungsmonat August 2012 200,96 € betrug.
7Mit Wirkung zum 01.09.2012 ist die Kindergeldberechtigung auf die Klägerin übergegangen.
8Mit Schreiben vom 29.05.2012 beantragte sie die Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-K. Mit Schreiben vom 04.06.2012 (Bl. 13 d.A.) lehnte die Beklagte ihr Begehren mit der Begründung ab, entscheidend sei, dass sie im September 2005 das Kindergeld nicht bezogen habe.
9Mit ihrer am 14.02.2013 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Besitzstandszulage in Höhe von 200,96 € brutto monatlich für die Zeit von September bis Dezember 2012 sowie zur Zahlung von 203,77 € brutto für Januar 2013 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine kinderbezogene Besitzstandszulage an sie zu zahlen.
10Sie hat die Auffassung vertreten:
11Sie habe nach § 29 B Abs. 3 BAT, der vor Einführung des TVöD-K auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen sei, Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag gehabt. Wegen der Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT sei ihr jedoch tatsächlich der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nicht gezahlt worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich, dass nur maßgeblich sei, ob im Überleitungszeitpunkt – 01.10.2005 – ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Beklagte diesen Anspruch wegen der Konkurrenzregelung nicht habe erfüllen müssen.
12Die Klägerin hat beantragt
131. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 01.09.2012 die Besitzstandszulage „Kind" gem. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zu zahlen;
142. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 200,96 € brutto Besitzstandszulage für September, Oktober, November und Dezember 2012 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen;
153. die Beklagte zu verurteilen, an sie 203,77 € brutto Besitzstandszulage für Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten:
19Für die Anträge zu 2) und 3) fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Im Übrigen stehe ihr eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach der Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht zu.
20Mit Urteil vom 19.06.2013 hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage abgewiesen.
21Es hat ausgeführt:
22Die Klage sei insgesamt zulässig. Sie sei aber unbegründet.
23Unter Zitierung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2008 – 6 AZR 673/07 – hat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe im September 2005 keinen Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag gehabt. Entsprechend stehe ihr auch kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mit Wirkung zum 01.09.2012 zu.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 49 bis 57 der Akte Bezug genommen.
25Gegen das ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 28.08.2013 eingehend begründet.
26Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
27Das erstinstanzliche Gericht habe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2008 (6 AZR 673/07) unzutreffend gewürdigt. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Fall beurteilt, in dem kein Anspruch auf einen kinderbezogenen Ortszuschlag im Stichmonat bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie zwar einen Anspruch gehabt habe, die Beklagte diesen aber wegen der Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT nicht habe erfüllen müssen. Zu dem Besitzstand, den die Tarifvertragsparteien nach der Regelung in § 11 TVÜ-VKA hätten wahren wollen, gehörten auch solche Ansprüche, die zwar bestanden hätten, die der Arbeitgeber aber aus welchen Gründen auch immer nicht habe erfüllen müssen.
28Mit Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst sei ihr Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage entstanden, weil sie im September 2005 einen derartigen Anspruch gehabt habe.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgericht Detmold vom 19.06.2013 – 2 Ca 227/13 –
31abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und hält an ihrer Auffassung fest, die Regelung in § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA führe zu keinem Anspruch der Klägerin.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
36Entscheidungsgründe
37A.
38Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
39I.
40Zulässigkeitsbedenken gegen die Zahlungsansprüche bestehen nicht. Der Klägerin ist es unbenommen, bereits fällige Leistungsansprüche im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.
41Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, soweit er den mit der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum ab dem 01.02.2013 erfasst. Soweit sich die Leistungsklage und die Feststellungsklage überschneiden, ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt (BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 13, ZTR 2011, 365).
42Die Klage ist jedoch insoweit als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG 27.01.2011 a.a.O. Rn. 16).
43II.
44Die Klage ist unbegründet.
45Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Besitzstandszulage folgt nicht aus § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.
46a. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Tarifsukzession ab dem 01.10.2005 der TVÜ-VKA und der TVöD-K Anwendung.
47b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sind nicht in der Person der Klägerin erfüllt.
48Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde.
49Die Klägerin war im September 2005 nicht kindergeldberechtigt. Die Eheleute hatten schon vor September 2005 die Entscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. § 3 Abs. 2 BKGG getroffen, den Ehemann der Klägerin zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Entsprechend erhielt die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2005 keine Besitzstandszulage.
50Soweit sie darauf hinweist, ihr habe nach § 29 B Abs. 3 BAT grundsätzlich ein Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag zugestanden, der nur im Hinblick auf die Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 6 BAT nicht erfüllt worden sei, so ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen, in denen das Zahlungsverhalten des öffentlichen Arbeitgebers und die Rechtslage im Stichmonat in Einklang standen, der Beschäftigte die Zahlung der Besitzstandszulage nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nur verlangen kann, wenn er den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag tatsächlich erhalten hat (BAG 08.12.2011 – 6 AZR 452/10 – Rn. 13, NZA-RR 2012, 273).
51Die Klägerin war im Stichmonat September 2005 nicht kindergeldberechtigt und hatte entsprechend keinen Anspruch auf die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag (LAG Hamm 23.02.2012 – 11 Sa 1606/11; Zurückweisung der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde BAG 20.09.2012 – 6 AZN 1053/12 – Rn. 8, 12; BAG 30.10.2008 – 6 AZR 712/07 - Rn 8, BAGE 128, 219).
52Die Rechtsauffassung wird auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA bestätigt. Die Tarifvorschrift lässt den Umkehrschluss zu, dass Anspruch auf die Besitzstandszulage nur derjenige hat, der im September 2005 kindergeldberechtigt war (BAG 30.10.2008 a.a.O. Rn. 9).
53c. Ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ergibt sich auch nicht aus den Regeln der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA. Danach entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in den TVÜ-VKA übergeleiteten Beschäftigten, wenn im September 2005 eine andere Person kindergeldberechtigt war, sie in diesem Monat aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und deshalb der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil entfiel.
54Der Ehemann der Klägerin ist weit nach September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden.
55Ein Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA. Auch dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kindergeldberechtigte ist nicht verstorben.
56Eine entsprechende Regelung für den Fall des Wechsels des kindergeldberechtigten Elternteils in den Altersruhestand haben die Tarifvertragsparteien in den Protokollerklärungen nicht getroffen.
57d. Die tariflichen Regelungen verstoßen nicht gegen Artikel 3 und 6 GG.
58Die Tarifvertragsparteien verletzen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn sie für den Schutz des tariflichen Besitzstands zu einem bestimmten Stichtag typisierend an die von zwei im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten getroffene Wahl der Anspruchsberechtigung für den Bezug des Kindergeldes anknüpfen (BAG 20.09.2012 a.a.O. – Rn. 14; 18.12.2008 – 6 AZR 287/07 – Rn. 22 ff., BAGE 129, 93; 30.10.2008 a.a.O. Rn. 20). Durch eine solche Bestimmung wird der durch Artikel 6 Abs. 1 GG eingeengte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht überschritten. Die vorgenommene typisierende Gruppenbildung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Anknüpfung an die Kindergeldberechtigung die finanziellen Interessen der Familie wegen einer Änderung der Kindergeldberechtigung nach dem Stichtag beeinträchtigt, z.B. bei Ausscheiden des anderen Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, bei der Überleitung der Arbeitnehmer in ein anderes Tarifsystem alle denkbaren künftigen Nachteile finanziell auszugleichen (BAG 30.10.2008 a.a.O. Rn. 20).
59Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Besitzstandszulage im Fall des Todes des Kindergeldberechtigten in Nr. 4 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA für den anderen übergeleiteten Beschäftigten anders als bei Eintritt des Kindergeldberechtigten in den Ruhestand geöffnet haben, führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung. Ein früherer Kindergeldberechtigter trägt durch den Bezug von Altersrente noch selbst zum Familieneinkommen bei. Die typisierende Gruppenbildung lässt die von Artikel 6 Abs. 1 GG gestützten Belange und Ehe und Familie nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Acht (BAG 20.09.2012 a.a.O. - Rn. 15; 30.10.2008 a.a.O. Rn. 18 bis 20).
60e. Die tarifliche Regelung verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Aufgrund der Eigentumsgarantie sind die Tarifvertragsparteien nur verpflichtet, bereits entstandene Ansprüche zu schützen. Auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden. Die Eigentumsgarantie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtsubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen (BAG 20.09.2012 a.a.O. Rn. 17; 28.06.2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 39; 09.06.2011 – 6 AZR 867/09 – Rn. 15, AP TVÜ § 5 Nr. 7). Das Grundrecht schützt zudem nur von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfG 29.02.2012 – 1BvR 2378/10 – Rn. 40, NZA 2012, 788).
61Die Erwartung der Klägerin, sie sei mit dem Ehegatten eines verstorbenen Kindergeldberechtigten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gleichzubehandeln, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BAG 20.09.2012 a.a.O. Rn. 18).
62B.
63Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
64Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.