Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Okt. 2014 - 16 Sa 711/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2014 – 2 Ca 855/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war vom 02.01.1986 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Der Jahresurlaub des Klägers belief sich auf 30 Urlaubstage. Seit dem 07.02.2011 ist der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
4Der Kläger war seit dem 18.11.2010 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er bezieht seit dem 01.04.2013 eine Altersrente.
5Für den aus den Kalenderjahren 2012 und 2013 resultierenden Urlaub leistete die Beklagte eine Abgeltung in Höhe von 10.965,50 €, wobei sie pro Urlaubstag einen Betrag von 250,64 € zugrunde legte. Einen weiteren Betrag von 62,66 € brutto für einen halben Urlaubstag aus dem Jahre 2013 erkannte sie im Verlaufe des Rechtsstreits an.
6Mit seiner vorliegenden am 18.07.2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für weitere 35 Urlaubstage aus dem Jahre 2011 in Höhe von 8.835,06 € brutto. Durch Urteil vom 11.04.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache KHS sei der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2011 mit Ablauf des 31.03.2013, 24.00 Uhr, verfallen. Das Arbeitsverhältnis habe jedoch erst am 01.04.2013, 0.00 Uhr, geendet.
7Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird und das dem Kläger am 29.04.2014 zugestellt worden ist, hat dieser am 19.05.2014 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.2014 fristgerecht begründet hat.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG keine Regelung über eine zeitliche Reihenfolge zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Entstehen des Abgeltungsanspruchs enthalte. Es sei lediglich geregelt, dass der Urlaub abzugelten sei, wenn dieser aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Die Argumentation, dass sich der Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Ablaufs des Verfallzeitraums durch eine „juristische Sekunde“ unterscheide, gehe fehl. Es handele sich hierbei lediglich um ein Denkgebilde, das zum Schutz von Rechten Dritter entwickelt worden sei und auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar sei. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub dadurch eingeschränkt werden könnten, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorgesehen sei, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlösche. Insoweit bedürfe es einer korrigierenden Auslegung dahingehend, dass der Urlaubsanspruch erst nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlösche und nicht mit Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der in Deutschland üblichen Kündigungsfristen. Für ältere und in der Regel auch länger beschäftigte Arbeitnehmer sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres deutlich erschwert. Dieser Problematik müsse Rechnung getragen werden.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2014 – 2 Ca 855/13 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.835,06 € brutto zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, dass aus § 7 Abs. 4 BUrlG folge, dass ein Gleichlauf von Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entstehung des Abgeltungsanspruchs ausscheide. § 7 Abs. 4 BUrlG enthalte eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot, wonach eine Zahlung anstelle der Urlaubsgewährung im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sei. Solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, könne es keinen Abgeltungsanspruch geben. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen Anspruch handele, der anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werde, woraus sich ergebe, dass das Arbeitsverhältnis sein tatsächliches Ende gefunden haben müsse, bevor der Urlaubsabgeltungsanspruch Wirkung entfalten könne.
14Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
17Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Abgeltung der im Jahre 2011 erworbenen Urlaubsansprüche. Einen solchen Anspruch kann er weder auf § 7 Abs. 4 BUrlG noch auf § 11 Abs. 3 EMTV Metallindustrie NRW stützen. In beiden Fällen steht einem möglichen Anspruch des Klägers entgegen, dass sein im Jahre 2011 erworbener Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.03.2013 erloschen ist. Damit scheidet die Abgeltung des Urlaubsanspruchs aus.
18Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und stellt eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung dar (BAG vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011; vom 09.08.2011, 3 AZR 365/10, NZA 2011, 1421; vom 08.04.2014, 9 AZR 550/12, NZA 2014, 882 jeweils m.w.N.). Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ist jedoch, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, da mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2011 zugleich erloschen ist.
19Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Andernfalls erlischt er. Ist ein Arbeitnehmer jedoch aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 NZA 2012, 1216).
20Nach § 188 Abs. 1 und 2 BGB endet eine Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Zeitpunkt des Ablaufs einer Frist gehört rechtlich jedoch noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt. Unter einer Frist eine abgegrenzte, genau bestimmte oder doch bestimmbare Zeiteinheit zu verstehen, zu der feste Anfangs- und Endzeitpunkte gehören. Bei einem Fristende, das sich wie § 188 BGB regelt, auf den Ablauf des Tages bezieht, fällt das rechtliche Ereignis innerhalb, nicht außerhalb des zeitlichen Geschehens. Der Ablauf des Tages und damit das Fristende kann damit nur der größeren zeitlichen Einheit des Tages bzw. der jeweiligen Frist zugerechnet werden. Die Frist läuft damit regelmäßig um Mitternacht ihres letzten Tages ab (MK-Grothe, 6. Aufl. 2012, BGB § 188, Rdnr. 1-2; Staudinger/Repgen, Neubearbeitung 2014, BGB § 188 Rdnr. 2-3; speziell zum Urlaubsrecht BAG vom 16.06.1966, 5 AZR 521/65, NJW 66, 2081 jeweils m.w.N.). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den auch vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen, in denen die vertretene Ansicht freilich nicht weiter begründet wird. Es ist anzunehmen, dass das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass sich seine Auffassung, wie es teilweise in der Kommentarliteratur auch vertreten wird, „aus der Natur der Sache“ ergibt (vgl. BAG vom 08.04.2014, 9 AZR 550/12, NZA 2014, 852; vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216; vom 12.03.2013, 9 AZR 292/11, NZA 2014, 51 Rdnr. 14; Staudinger/Repgen, aaO.).
21Ist damit der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2011 mit Ablauf des 31.03.2013 erloschen und ist der Kläger zum selben Zeitpunkt ausgeschieden, so hat zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein noch abzugeltender Urlaubsanspruch bestanden. Dieses Ergebnis ist europarechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie unterliegt der Anspruch auf Jahresurlaub nationalen Regelungen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2011 (C-214/10, KHS NZA 2011, 1333) für die vorliegende Fallgestaltung eine Frist von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres gebilligt. Diese ist auf § 11 des auch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung findenden einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 zurückzuführen. Wenn mit Ablauf dieser Frist der Urlaubsanspruch erlischt, so ist dies nicht zu beanstanden.
22Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass durch den Verfall der Ansprüche mit Ablauf von 15 Monaten bei Ausscheiden zum selben Zeitpunkt ältere und langjährig beschäftigte Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt werden, da sie längere Kündigungsfristen einzuhalten haben. Nach § 622 Abs. 2 BGB beträgt die längste Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dies entspricht auch der tariflichen Kündigungsfrist des § 20 Abs. 3 EMTV Metallindustrie NRW. Damit ist es einem Arbeitnehmer ohne weiteres möglich, das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt zu beenden, bei dem der Verfall des Urlaubsanspruchs nicht eintritt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.