Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Apr. 2014 - 16 Sa 199/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 – 1 Ca 1603/13 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von der Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des D P.
4Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbe, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff. d.A.) in Teilzeit beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben eingesetzt. Hierfür erhielt sie einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 € brutto. Ihr monatliches Einkommen belief sich auf etwa 600,-- € brutto.
5Das D P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Im Eingangsbereich der vier Toilettenanlagen sind auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei stets einen sauberen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legen, regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor zu legen. Darüber hinaus hatte sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen.
6Die Klägerin hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,
7die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P vereinnahmten Trinkgelder in den Monaten Mai und Juni 2013 zu erteilen.
8Nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft gem. dem Klageantrag an Eides statt zu versichern,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 1/20 des sich aus der gem. Klageantrag zu 4) erteilten Auskunft ergebenden Gesamtbetrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 hat dieses die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schluss-Urteil vorbehalten und den Streitwert für den Auskunftsantrag mit 2.000,-- € angesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht getroffen.
13Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
14Gegen dieses ihr am 13.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
15Durch gerichtliches Schreiben vom 07.03.2014 ist die Beklagte um Darlegungen zur Höhe der Beschwer gebeten und darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerwert bei einer Auskunftsklage unterschiedlich bemesse, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlege. Für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten sei in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich würde, maßgeblich. Die Beklagte hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen darauf berufen, dass sie ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besitze. Durch die Klägerin sei eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten worden und damit ihre Ehre und ihr Ansehen bereits dergestalt ruiniert, dass die Kündigung des Auftrags drohe mit der Folge eines finanziellen Ruins und der Vernichtung von über 100 Arbeitsplätzen. Die Klägerin und die hinter ihr stehende Gewerkschaft nutzten jede Lebensäußerung in diesem Verfahren zu weiteren Presseinformationen, um unerträglichen Druck auf sie auszuüben. Sie solle gezwungen werden, vor Rechtskraft der Entscheidung bereits Auskünfte zu erteilen und damit ihre Kalkulationsgrundlagen und die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer vollständigen Tätigkeit offenzulegen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei den Einnahmen auf den Tellern handele es sich um die einzige unmittelbare Betriebseinnahme für die Reinigung und Beaufsichtigung der Toiletten, sodass sie verpflichtet wäre, schon vor Rechtskraft des Urteils und auch bei einer Rechtskraft des Urteils mögliche Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Die Verhinderung derartiger Schmutzkampagnen wiege weitaus mehr als 600,-- €. Da Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, gehe es auch um einen nichtvermögensrechtlichen Streitwertanteil, der mindestens mit einem Regelstreitwert von 6.000,-- € anzusetzen sei. Im Übrigen verbreite die Klägerin mittlerweile Gerüchte, dass sie und ihr Ehemann, der Kläger des Parallelverfahrens, X S, von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,-- € bekommen würden, sie bräuchten nur noch die Bankverbindung anzugeben. Diese Nachricht solle im Betrieb verbreitet werden. Das gezielte Streuen derartiger Falschmeldungen sei Teil der Gesamtstrategie der Klägerin und der hinter ihr stehenden Gewerkschaftspersonen. Die Strategie belege jedenfalls, dass über den reinen Wortlaut des Tenors hinaus gezielt Angriffe gegen die Existenz der Beklagten geführt werden sollten. Parallel habe der Betriebsrat der Beklagten mittlerweile Verhandlungen über die Verteilung von Trinkgeldern verlangt und die Einigungsstelle angerufen. Zudem habe er mehrere Hauptsacheverfahren und ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet.
16Die Beklagte kündigt den Antrag an,
17unter Abänderung von Ziffer 1) des am 13.02.2014 zugestellten Teil-Urteils – 1 Ca 1603/13 – des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen die Klage abzuweisen hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder.
18Die Klägerin kündigt den Antrag an,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie hält die Berufung für unzulässig und bestreitet, dass eine Schmutzkampagne gegen die Beklagte geführt werde. Sie habe nicht die Absicht, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie das Gerücht verbreitet, dass sie und ihr Mann von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,-- € bekommen würden. Eine solche Äußerung habe sie insbesondere nicht gegenüber der Zeugin O abgegeben. Im Übrigen erhalte sie anonyme E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen. Frau O distanziere sich ausdrücklich von der zuvor gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 15.03.2014.
21II
22Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
23Die Berufung der Beklagten erweist sich mit dem Berufungsantrag vom 17.02.2014 gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen (§ 64 Abs. 2 a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € (§ 64 Abs. 2 b ArbGG).
241.
25Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Auskunftsantrages mit 2.000,-- € angesetzt, dieser Wert entspricht jedoch nicht der Beschwer der Beklagten. Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerwert unterschiedlich, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlegt. Während das Interesse des Klägers sich nach dem Wert des Hauptanspruchs richtet, ist für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich werden würde, maßgeblich (BGH vom 24.11.1994 – GSZ 1/94 – NJW 1995, 664; BAG vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – NZA 1994, 1045; Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. § 64 Rdnr. 57; Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rdnr. 19 c; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1406).
26Die Beklagte selbst geht nicht davon aus, dass der wirtschaftliche Aufwand für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600,-- € erreicht.
272.
28Zu Recht hat die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass über diesen Aufwand hinaus ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse für die Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen ist. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH vom 22.03.2010, II ZR 75/09, JURIS = NJW – RR 2010, 786). Durch allgemein gehaltene Ausführungen lässt sich ein Geheimhaltungsinteresse indes nicht begründen. Es geht somit darum, ob durch die Erteilung der Auskunft über die Höhe der in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in einer Weise berührt sind, dass dies bei der Ermittlung des Beschwerdewerts wertsteigernd berücksichtigt werden muss.
29a. Allerdings hat sich die Beklagte auf die Gefahr bezogen, dass die Klägerin von den ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen werde, die ihre schützenswerten wirtschaftlichen Interessen gefährden könnten. Dies ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinreichend konkret zu entnehmen und im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
30Die Beklagte verweist insoweit u.a. darauf, dass die Klägerin gemeinsam mit der hinter ihr stehenden Gewerkschaftssekretärin eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten und Ehre und Ansehen bereits dergestalt ruiniert habe, dass eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Auftrages zum Jahresende drohe.
31Richtig ist, dass das vorliegende Verfahren zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hat. So ist hierüber in der WAZ vom 22.01.2014 in einem Artikel berichtet worden, in dem die Klägerin namentlich aufgeführt worden ist und die zuständige Gewerkschaftssekretärin u.a. mit der Aussage, dass sich endlich mal jemand aus der Deckung wage sowie dass solche „Machenschaften“ ihr noch „nie untergekommen seien“ zitiert wird. Darüber hinaus nutzt die Gewerkschaft IG Bau, wie die von der Beklagten überreichte Information belegt, den vorliegenden Fall zur Werbung im Betrieb der Beklagten.
32Hierbei handelt es sich jedoch um mit einem öffentlichen Gerichtsverfahren verbundene Folgen. Dem Artikel der WAZ lässt sich entnehmen, dass über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht berichtet wurde. Die Informationen gehen nicht speziell auf die Klägerin zurück. Soweit die Gewerkschaft IG Bau das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil zur Mitgliederwerbung nützt, ist dies als durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsgemäße Betätigung nicht zu beanstanden.
33Außerdem ist nicht erkennbar, dass gerade in der Person der Klägerin die Gefahr begründet ist, dass diese von der ihr zu erteilenden Auskunft in einer Weise Gebrauch machen würde, die die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gefährdeten. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht die Absicht habe, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich lediglich auf zwei Monate, nämlich den Mai und den Juni 2013 bezieht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Erteilung einer Auskunft für diesen kurzen Zeitraum ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich schädigen könnte.
34Soweit sich die Beklagte auf Veröffentlichungen im Internet bezieht, geht hieraus nicht hervor, dass sie auf die Person der Klägerin zurückzuführen sind.
35b. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines wertsteigernden Geheimhaltungsinteresses darüber hinaus auf Aktivitäten des bei ihr gebildeten Betriebsrates in Bezug auf das eingenommene Trinkgeld bezogen. Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen stellen jedoch keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft schließenden rechtlichen Nachteil dar und bleiben als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. BGH vom 10.08.2005, XII ZB 63/05, JURIS, NZA-RR 2006, 36).
363.
37Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
38Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.