Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 26. Juni 2014 - 15 Sa 92/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2014 – 5 Ca 620/13 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Teils einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2011.
3Der Beklagte ist Träger verschiedener sozialer Einrichtungen und beschäftigt mehrere 1000 Arbeitnehmer. Für die jeweiligen Einrichtungen bestehen Mitarbeitervertretungen, die eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet haben.
4Der Kläger ist bei dem Beklagten seit Oktober 1988 als Altenpfleger beschäftigt, zuletzt im Y Haus, das zur Region B des Beklagten zählt.
5Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der schriftliche Dienstvertrag vom 10.11.1988 (Bl. 4 d. A.), nach dem für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten.
6Die Anlage 14 zur AVR-EKD in der im Jahr 2011 gültigen Fassung hat u. a. den nachstehenden Wortlaut:
7„Jahressonderzahlung
8(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
9(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.
10…
11(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt wird.
12(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.
13(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
14- ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge
15- ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB
16- ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge
17- ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsände- rungen
18- mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quar- tal des Folgejahres abgeschlossen werden
19- ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB
20- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entspre- chenden Höhe
21- mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten
22negativ ist.
23Anmerkung:
24Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.“
25§ 1 Abs. 5 der AVR hat folgenden Wortlaut:
26„(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn
27a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,
28b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.“
29Nach diesen Bestimmungen zahlte der Beklagte die erste Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 im November 2011 an den Kläger. Die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung in unstreitiger Höhe von 1.212,49 Euro brutto zahlte der Beklagte im Juni 2012 weder an den Kläger noch die übrigen Mitarbeiter.
30Mit Schreiben vom 05.12.2012 (Bl. 11 d. A.) verlangte der Kläger gegenüber dem Regionalgeschäftsführer der Region B erfolglos den zweiten Teil der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 und erhob unter dem 06.03.2013 die vorliegende Klage.
31Mit Schreiben vom 30.04.2012 hatte zuvor der Beklagte der Gesamtmitarbeitervertretung u. a. folgendes mitgeteilt:
32„Nach Abwägung der Sachlage und Chancen und Risiken soll die Anlage 14 AVR für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 auf der Ebene der Regionen angewendet werden. Die Ebene der Einrichtungen soll erstmals im Kalenderjahr 2014 betrachtet werden.
33…
34Der Vorstand beschließt zur Anwendung der Anlage 14 AVR im Ev. J e.V. folgende Grundsätze:
351. In die Liste der wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile des Ev. J e.V. nach Anlage 14 Abs. 3 AVR werden die folgenden wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile des Ev. J e.V. aufgenommen:
36- Alle Regionen mit Ausnahme der Region W;
- Klinik W;
- Altenzentrum am S;
- Evangelischer Gemeindedienst;
- Zentrale Bereiche.
2. Diese Liste gilt für die Wirtschaftsjahre 2011 bis 2013. Daraus resultiert dann die Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung im Monat Juni der Jahre 2012 bis 2014. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt die Betrachtung auf Hausebene.“
38Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen auf Bl. 44 bis 46 d. A.
39Ausweislich eines Organigramms der Diakonischen Unternehmensgruppe J vom 26.04.2013 (Bl. 47 d. A.) bilden die Region B die nachstehenden Einrichtungen:
40Z-Haus
41V-Haus
42Haus N
43J-Haus
44Y Haus
45KiTa P
46KiTa S
47L stift
48M stift
49Im Juni 2012 legte der Beklagte der Gesamtmitarbeitervertretung das Testat der Wirtschaftsprüfer Schwarz & Menken der Fa. D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, in dem es u. a. heißt:
50„Bei Berücksichtigung der gesamten 2. Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 in Höhe von T€ 600 ergibt sich ein negatives Betriebsergebnis von T€ 982. Im Jahresabschluss wurde die 2. Hälfte der Jahressonderzahlung um 100 % in Höhe von T€ 600 gekürzt, somit kommen T€ 0 zur Auszahlung. Das Jahresergebnis der Region B beträgt somit nach Kürzung T€ - 428 zum 31. Dezember 2011.
51D. Bescheinigung
52Hiermit bescheinigen wir, dass für die wirtschaftliche selbständige Region B, des Evangelisches J e.V., B, ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 Abs. 5 AVR für das Jahr 2011 vorliegt.“
53Aus diesem Testat geht darüber hinaus hervor, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Region B zudem die Einrichtungen
54Buchungskreis 011, P-Haus, B
55Buchungskreis 080 Inkontakt (Hausnotruf)
56berücksichtigt hatte.
57Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach den Vorschriften der AVR habe er Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressondervergütung 2011. Die Regelungen in der Anlage zur AVR seien rechtsunwirksam; sie hielten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Auch seien die Regelungen nicht eindeutig. Die Zusammenfassung von Dienststellen zur Region B sei willkürlich erfolgt. Zudem sei das Testat der Wirtschaftsprüfer nicht mehr wert als eine bloße Behauptung des Beklagten. Bereits die Unterstellung der Wirtschaftsprüfer, die Region B sei wirtschaftlich selbstständig, sei unzutreffend. Schließlich sei es für ihn nicht nachvollziehbar, ob gemäß § 1 Abs. 5 der AVR mehr als 5 Leiharbeitnehmer in der Einrichtung beschäftigt worden seien.
58Der Kläger hat beantragt,
59den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.214,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2012 zu zahlen.
60Der Beklagte hat beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Er hat behauptet, die Region B sei eine organisatorische Einheit, für die eine in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden könne. Die Steuerung des Unternehmens J erfolge über Regionen. Die Zuordnung der Einrichtungen zu Regionen sei sachgerecht. Die einzelnen Einrichtungen seien regelmäßig getrennt nach verschiedenen Arbeitsfeldern zusammengefasst worden, wie sich aus dem Organigramm ergebe. Das P-Haus habe 2011 nicht mehr existiert, sei jedoch für 2011 noch gelistet worden, weil es eine Restsumme von etwa 300,00 Euro gegeben habe. Die Einrichtung Hausnotruf rechne zur Region B und habe 2011 als kleine Einheit etwa 12 Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischenzeitlich sei eine Umorganisation erfolgt; der Hausnotruf gehöre nun zu den zentralen Diensten.
63Da jede ihrer Einrichtungen eigenständig und vollständig bilanziere, ließe sich auch für jede Region als Summe der zugeordneten Einrichtungen ein gesetzlicher Einzel-abschluss erstellen. Entsprechend werde zum Bilanzierungsstichtag ein Abschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angefertigt. Die Region B habe im Jahre 2011 einen Verlust in Höhe von 982.000,00 Euro erzielt. Die von ihm vorgetragenen Verluste/Gewinne beliefen sich für das P-Haus auf 0,00 Euro, für den Inkontakt Hausnotruf auf 18.000,00 Euro.
64Die Leiharbeitnehmerquote im Jahre 2011 habe insgesamt bei 1,12 Prozent gelegen. Er beschäftige umgerechnet auf Vollzeitstellen 3.691,68 Arbeitnehmer. Zusätzlich seien 29,79 Vollzeitkräfte als Arbeitnehmer des Tochterunternehmens proTeam GmbH und 12,08 Vollzeitkräfte Leiharbeitnehmer externer Verleiher eingesetzt worden.
65Mit Urteil vom 07.01.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass der Beklagte nicht habe nachweisen können, dass im Fälligkeitszeitpunkt der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für 2011, im Juni 2012, ein negatives betriebliches Vorjahresergebnis gegeben gewesen sei. Denn ein die Rechtsfolge auslösendes Testat sei weder erstellt noch der Gesamtmitarbeitervertretung vorgelegt worden. Das von dem Beklagten zu den Akten gereichte Testat für die Region B vom 11.05.2012 sei nicht nur erstellt worden für die Einrichtungen, die der Region B zuzuordnen seien, sondern zusätzlich auch für zwei andere Einrichtungen, nämlich das P-Haus und den Inkontakt (Hausnotruf). Dieses unter Zugrundelegung falscher Voraussetzungen erstellte Testat könne nicht zur Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Region B gemacht werden. Nach den Vorschriften der Anlage 14 zur AVR-EKD sei ein formelles Verfahren zum Nachweis der fehlenden Bonität vorgesehen. Das entsprechende Testat könne nicht durch anderweitige Berechnungen ersetzt werden.
66Der Beklagte hat gegen das ihm am 13.01.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 21.01.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.04.2014 – mit am 10.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
67Ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend, weist der Beklagte darauf hin, dass das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D vom 11.05.2012 ausschließlich die Einrichtungen einbezogen habe, die Bestandteil der Region B im Jahre 2011 gewesen seien. Das Testat sei vollständig richtig und ordnungsgemäß erstellt worden. Das bereits zum 31.03.2010 vollständig geschlossene P-Haus sei in das Testat aufgenommen worden wegen einer „nachlaufenden“ Abrechnung in der Buchhaltung für das P-Haus über 330,00 Euro. Die Zugehörigkeit des P-Hauses zur Region B sei der Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV) auch bekannt gewesen. Es sei in der Dienstvereinbarung zur Konstituierung der GMAV im Ev. J e. V. vom 03.05.2010 als zur Region B gehörig genannt. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass der regionale Ausschuss der GMAV mit Schreiben vom 24.07.2012 u. a. wegen des P-Hauses nachgefragt habe. Auch der Hausnotruf Inkontakt habe zur Region B gehört. Wegen der geringen Größe des Hausnotrufs Inkontakt sei dieser in dem Organigramm nicht verzeichnet gewesen. Aus der B-Straße bis 103, B, sei erkennbar, dass Inkontakt zur Region B gehört habe. Zudem werde Inkontakt in der Anlage 2 zu der Dienstvereinbarung zur Konstituierung der GMAV vom 03.05.2010 im Rahmen der Region B genannt. Inkontakt sei zu keiner Zeit in den Evangelischen Gemeindedienst – Innere Mission B e. V. eingegliedert gewesen, sondern eine rechtlich unselbstständige Einrichtung, immer zugeordnet der Region B. Die in § 1 Abs. 5 Buchst. b) AVR-EKD genannte Prozentzahl werde bei ihm – dem Beklagten – bei weitem nicht erreicht.
68Eine Verpflichtung, der Gesamtmitarbeitervertretung im Zusammenhang mit der Bescheinigung der D den vollständigen Jahresabschluss 2011 für die Region B vorzulegen, habe nicht bestanden. Es gebe ausschließlich seinen – des Beklagten – Jahresabschluss, nicht hingegen eigene Jahresabschlüsse für die „Teile“. Er stelle als Träger aller Einrichtungen einen Jahresabschluss im Sinne des HGB auf, der die Summe aller Einzelabschlüsse der Teileinrichtungen sei. Zur Beurteilung der Anlage 14 werde jede Region abschlusstechnisch mit den enthaltenen Teileinrichtungen zusammengefasst und dem Wirtschaftsprüfer einzeln zur Prüfung vorgelegt.
69Der Beklagte beantragt,
70das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2014 (5 Ca 620/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.
71Der Kläger beantragt,
72die Berufung zurückzuweisen.
73Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weitergehend die Auffassung, dass die für die Kürzung der Sonderzahlung herangezogenen Bestimmungen einer AGB-Kontrolle nicht standhielten. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage 14 und des § 1 Abs. 5 AVR-EKD verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot sowie § 308 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB. Es fehle bereits an der Definition des Begriffs der Einrichtung in Anlage 14 Abs. 3 Satz 2. Keineswegs könne eine Zusammenfassung von mehreren Betrieben als wirtschaftlich selbstständig arbeitende Teile der Einrichtung im Sinne der Anlage 14 Abs. 3 Satz 3 angesehen werden. Ein Nachweis dafür, dass die Abbildung einer eigenen Buchhaltung für die Region B möglich wäre, sei nicht geführt worden. Die Entscheidung über die Grundlage für die Feststellung des Betriebsergebnisses, von der die Zahlung der Jahressonderzahlung abhänge, könne nicht von dem Beklagten allein getroffen werden, sondern nur von den Gremien, die auch die Arbeitsvertragsrichtlinien vereinbaren. Die Leiharbeiterquote sei der Mitarbeitervertretung nicht einmal dargelegt worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen seien. Unklar sei schließlich, ob bei der Feststellung des Betriebsergebnisses die im Betriebsergebnis des Gesamtbetriebes enthaltende Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 wieder zur Hälfte heraus gerechnet worden sei, bevor die im Juni 2012 zu zahlende Hälfte der Sonderzahlung hinzugerechnet wurde.
74Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlungen waren.
75Entscheidungsgründe
76I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthaft und auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
77II. Auch in der Sache ist das Rechtsmittel erfolgreich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war abzuändern, da die Zahlungsklage unbegründet ist.
78Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 1.214,49 Euro brutto. Der Anspruch scheitert daran, dass der Beklagte gemäß der Anlage 14 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk) der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgenden: AVR-EKD) Abs. 4, 5 nachweisen kann, dass bei voller Juni-2012-Zahlung der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Jahr 2011 vorliegen würde.
791. Die Anlage 14 AVR-EKD in der 2011 (bis zum 30.06.2012) geltenden Fassung – Stand: 01.07.2011 -, die auf einem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (vgl. AVR-Rundschreiben vom 16.11.2011, Bl. 318 ff. d. A.) beruht, ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
80Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die Bestimmungen der AVR-EKD und deren Anlagen auf das Dienstverhältnis der Parteien Anwendung finden.
81In ihrem schriftlichen Dienstvertrag vom 10.11.1988 haben die Parteien unter § 2 festgelegt, dass die AVR-EKD in der jeweils gültigen Fassung für ihr Dienstverhältnis gelten, und zwar nebst künftiger Änderungen der Richtlinien vom Tag des Inkrafttretens an.
82a) Bei der in § 2 des Formulardienstvertrags vom 10.11.1988 getroffenen Verweisungsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BAG, 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, NZA 2011, 634). Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zu ermitteln anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hiernach unter Berücksichtigung ihres objektiven Inhalts und typischen Sinns einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, 22.07.2010, a.a.O.; BAG, 19.03.2009 – 6 AZR 557/07, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1). Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auf ein externes Regelwerk, das von ihnen selbst nicht abänderbar ist, Bezug, gelten auch insoweit die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein anzuwendenden Grundsätze (BAG, 10.12.2008 – 4 AZR 801/07, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52).
83b) Die Verweisungsklausel in § 2 des Formulardienstvertrags der Parteien ist wirksam, da sie einer Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält. Zum einen ist sie hinreichend klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und steht nicht zu anderen in dem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch. Hierfür ist schon nichts erkennbar. Zum anderen handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Denn ein Arbeitnehmer, der ein Dienstverhältnis mit einem kirchlich-diakonischen Arbeitgeber eingeht, geht regelmäßig davon aus, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Dienstrecht in seiner jeweiligen Fassung zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses machen will, zudem hierzu auch kirchenrechtlich verpflichtet ist (vgl. BAG, 10.12.2008, a.a.O.; sich anschließend BAG, 22.07.2010, a.a.O.). Schließlich benachteiligt aus demselben Grunde auch die dienstvertragliche Klausel, mit der die Bezugnahme auch auf „künftige Änderungen der Richtlinien“ erstreckt wird, den Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
84c) Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (speziell auch der Entscheidung des 6. Senats vom 22.07.2010, a.a.O.) geht die Berufungskammer davon aus, dass die in den AVR-EKD getroffenen Regelungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Die AGB-Kontrolle erstreckt sich somit auch auf die in der Anlage 14 zu den AVR-EKD und in § 1 Abs. 5 AVR-EKD geregelten Gegenstände. Es ist jedoch bei der Inhaltskontrolle der AVR-EKD gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass die AVR-EKD auf dem Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Daher unterliegen sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle. Mit dem Erfordernis, dass die Arbeitsvertragsregelungen auf dem Dritten Weg entstanden und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sein müssen, wird der Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer eines kirchlich-diakonischen Anstellungsträgers ausreichend Rechnung getragen. Das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, 22.07.2010, a.a.O.; BAG, 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 m.w.N., AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45).
85d) Weder die Anlage 14 AVR-EKD noch § 1 Abs. 5 AVR-EKD überschreiten die Grenzen der Regelungsmacht der Arbeitsrechtlichen Kommission.
862. Der Anspruch auf die zweite Hälfte der Sonderzahlung gemäß Anlage 14 AVR-EKD entfällt, da für 2011 gemäß Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D vom 11.05.2012 ein negatives betriebliches Ergebnis im Sinne der Anlage 14 AVR-EKD Abs. 4, 5 vorliegt.
87a) Gemäß Abs. 4 der Anlage 14 AVR-EKD entfällt der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise, wenn der Dienstgeber nachweist, dass sich bei Zahlung im Juni des Folgejahres ein negatives betriebliches Ergebnis (Abs. 5 Anlage 14 AVR-EKD) ergibt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt.
88b) Der Beklagte hat der Gesamtmitarbeitervertretung am 19.06.2012 das Testat der Wirtschaftsprüfer der D vom 11.05.2012 (Bl. 26 bis 31 d. A.) vorgelegt (Bl. 32 d. A.). Inhaltlich basiert die Prüfung auf dem Jahresabschluss zum 31.12.2011. Sie erstreckt sich auf die „Region Bielefeld“ und berücksichtigt insgesamt 10 Einrichtungen, darunter die Einrichtung, in der der Kläger beschäftigt ist, sowie das P-Haus und den Inkontakt (Hausnotruf). Das Testat bescheinigt ein Betriebsergebnis „laut Anlage 14 Abs. 5 AVR“ von minus 982.000,00 Euro.
89c) Das Testat ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unrichtig.
90aa) Das Testat ist als eine verobjektivierte Feststellung gegenüber der Mitarbeitervertretung zu sehen (BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 403/13, juris m. Hinweis auf BAG, 19.01.2011 – 10 AZR 863/09, AP § 611 BGB Kirchendienst Nr. 58).
91bb) Das Testat ist nicht unrichtig unter dem Gesichtspunkt einer willkürlichen Bildung der „Region B“.
92Die Anlage 14 AVR-EKD verlangt in Abs. 4 Satz 3 als Bestandteil der der Mitarbeitervertretung durch Testat vorzulegenden Unterlagen die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teilen der Einrichtung. In der nachstehenden „Anmerkung“ (Satz 1) wird unter einem wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 eine organisatorische Einheit der Einrichtung verstanden, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Zudem ist für ihn eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen („Anmerkung“ Satz 4).
93Diese Voraussetzungen sind für die Region B erfüllt.
94(1) Nicht zweifelhaft sein kann vorliegend der Begriff der Einrichtung im Sinne der Anlage 14 AVR-EKD Abs. 3 bis 5 sowie der sich anschließenden „Anmerkung“. Einrichtung ist der Beklagte, wie sich aus §§ 1 Abs. 2, 1 a) Abs. 1 AVR-EKD, aber auch aus den Absätzen 3 bis 5 der Anlage 14 AVR-EKD ergibt.
95(2) Die Region B ist ein wirtschaftlich selbstständig arbeitender Teil des Beklagten.
96Dies belegt der für die Region B erzeugte Jahresabschluss 2011, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht und der daher die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB beinhaltet. Nicht erforderlich und nicht erstellt ist ein eigener testierter Jahresabschluss, der auch für die anderen wirtschaftlich selbstständig agierenden Teile des Beklagten nicht existiert. Dieses Vorbringen des Beklagten ist zuletzt unstreitig geblieben.
97Dass die Region B ein selbstständig arbeitender Teil des Beklagten ist, folgt zudem aus dem Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 17.04.2012, der der Gesamtmitarbeitervertretung unter dem 30.04.2012 schriftlich mitgeteilt worden ist (Bl. 23 bis 26 d. A.).
98cc) Das Testat ist nicht deshalb unrichtig, weil es auch die wirtschaftlichen Daten der Einrichtungen P-Haus und Inkontakt (Hausnotruf) berücksichtigt.
99Zwar finden sich beide Einrichtungen nicht in dem von dem Beklagten vorgelegten Organigramm der Diakonischen Unternehmensgruppe J vom 26.04.2013. Gleichwohl kann daraus nicht die Unrichtigkeit des Testats abgeleitet werden. Dies folgt zur Überzeugung der Berufungskammer insbesondere aus dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung.
100(1) Die D Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ihr Testat ausschließlich unter Einbeziehung der Einrichtungen erstellt, die im Jahre 2011 Bestandteil der Region B waren. Zwar war das P-Haus bereits zum 31.03.2010 vollständig geschlossen und erscheint daher nachvollziehbar nicht mehr in dem Organigramm, welches den Stand vom 01.03.2011 wiedergibt. Unbestritten konnte der Beklagte indes vortragen, dass die Aufnahme der Einrichtung in einer „nachlaufenden“ Abrechnung in der Buchhaltung für das P-Haus über 330,00 Euro begründet war. Bis zu seiner Schließung war das P- Haus, gelegen an der F-Straße in B, eine Einrichtung der Region B. Zudem war das P-Haus bei der Darstellung der Betriebsergebnisse des Jahres 2011 mit 0,00 Euro völlig neutral. Auch war der Gesamtmitarbeitervertretung zumindest aus der Dienstvereinbarung zu Konstituierung der GMAV im Evangelischen J e. V. vom 03.05.2010 bekannt, dass das P-Haus eine Einrichtung der Region B war.
101(2) Ebenso ist der Inkontakt (Hausnotruf) der Region B zuzurechnen. Zwar gilt auch für diese Einrichtung, dass sie nicht in das Organigramm des Beklagten aufgenommen worden ist. Soweit der Beklagte dies auf ihre nur zwölf Mitarbeitende umfassende, geringe Größe zurückführt, mag dieses Vorbringen dahinstehen; es ist nicht entscheidungserheblich. Die Einrichtung Inkontakt rechnet jedoch deshalb zur Region B, da sie ihren Sitz in der S- Straße in B hat. Zudem wird Inkontakt in der Anlage 2 zu der Dienstvereinbarung zur Konstituierung der GMAV vom 03.05.2010 als Einrichtung der Region B geführt, ohne in dem Evangelischen Gemeindedienst (EGD) eingegliedert gewesen zu sein, der u. a. neben den Regionen selbst wirtschaftlich selbstständig arbeitender Teil des Beklagten ist (vgl. Schreiben des Beklagten an die GMAV vom 30.04.2012).
102dd) Unrichtig ist das Testat vom 11.05.2012 auch nicht deshalb, weil der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbstständigen Teile nicht vorgelegt wurde.
103Gemäß Abs. 3 Satz 3 der Anlage 14 AVR-EKD hat die Dienststellenleitung der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbstständigen Teile vorzulegen. Das ist jedenfalls mit dem Schreiben vom 30.04.2012 an die Gesamtmitarbeitervertretung, dort S. 2, geschehen. Die in diesem Schreiben mitgeteilte Liste galt ausdrücklich für die Wirtschaftsjahre 2011 bis 2013.
104ee) Das für die wirtschaftlich selbstständige Region B des Beklagten auf der Grundlage von § 243 HGB testierte Betriebsergebnis für das Jahr 2011 ist negativ; es beläuft sich ausweislich der Ermittlung der Wirtschaftsprüfer Schwarz und Menken der D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11.05.2012 auf minus 982.000,00 Euro, und zwar bei Berücksichtigung der gesamten zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 per 31.12.2011. Die von dem Kläger angenommene Unklarheit erschließt sich nicht. Vor Kürzung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 beläuft sich das testierte Jahresergebnis auf minus 1.028.000,00 Euro, nach Kürzung (um 100 Prozent = 600.000,00 Euro) auf minus 482.000,00 Euro zum 31.12.2011. Damit ist eine ordnungsgemäße Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Betriebsergebnisses gemäß Anlage 14 für die Region B gegeben.
1053. Der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 besteht nicht deswegen, weil der Beklagte nicht gemäß § 1 Abs. 5 b) AVR-EKD von den Abweichungsmöglichkeiten der Anlage 14 Gebrauch machen konnte.
106Gemäß § 1 Abs. 5 b) AVR-EKD entfällt u. a. der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14, wenn in den Einrichtungen des Trägers mehr als 5 v. H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG sind. Dabei sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.
107Die 5-Prozent-Quote des § 1 Abs. 5 b) AVR-EKD ist nach dem detaillierten Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30.07.2013 (Bl. 225 bis 229 d. A.) nicht erreicht. Die durch einen externen Dienstleister, der I GmbH, ermittelten Zahlenwerte ergeben für die Einrichtungen des Beklagten im Durchschnitt des Jahres 2011 eine sog. Vollkräftezahl von insgesamt 3.691,68. Zutreffend stellt der Beklagte auch ab auf die Beschäftigtenzahl sämtlicher seiner Einrichtungen, nicht dagegen auf die Mitarbeiterzahl allein der Region B. Letzteres lässt sich der Formulierung in § 1 Abs. 5 b) AVR-EKD, die ausdrücklich von den Vollkräften in den Einrichtungen des Trägers spricht, nicht entnehmen. Die Zahl der Leiharbeitnehmer – gestellt von der proTeam GmbH, einer Zeitarbeitsfirma der Unternehmensgruppe Johanneswerk, und externen Anbietern – belief sich im Jahresdurchschnitt 2011 auf 29,79 Vollkräfte seitens der proTeam GmbH sowie ca. 12 Vollzeitkräfte externer Anbieter, mithin auf ca. 42 Vollkräfte. Die Circa-Zahl resultiert aus der möglicherweise mit geringen Unschärfen belasteten Berechnung der externen Leiharbeit, vermag indes im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass bei einer Leiharbeitnehmerquote von 1,12 Prozent im Durchschnitt des Jahres 2011 der 5-Prozent-Grenzwert des § 1 Abs. 5 b) AVR-EKD ersichtlich nicht erreicht wird.
108III. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
109Die Berufungskammer hat die Revision zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.