Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 21. Nov. 2013 - 15 Sa 631/13
Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2013 – 5 Ca 1785/12 – in seinem Satz 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu tenoriert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Monat Dezember 2012 unter der Rubrik „Ende des Monats Arbeitszeitkonto Saldo (953)“ zusätzlich zu den dort verzeichneten 31,90 Stunden 39 Stunden gutzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 %, die Beklagte zu 92%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Stundengutschrift zu Gunsten seines Arbeitszeitkontos für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013.
3Die Beklagte ist im Bereich der Industriereinigung unternehmerisch tätig, u. a. auf den Stützpunkten ihres Kunden C in T und I.
4Bei der C werden u. a. eingesetzt Saugwagen der Beklagten, und zwar im Schichtdienst und bei wechselnder Besetzung mit ein bis zwei Arbeitnehmern zur Vorsorge und im Zusammenhang mit dem Austreten von Gefahrstoffen. Auf dem Stützpunkt I setzt die Beklagte 60 Arbeitnehmer ein, davon 14 auf dem Saugwagen.
5Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Industriereiniger beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.393,00 Euro. Er war u. a. eingesetzt als Saugwagenfahrer auf dem Stützpunkt T.
6Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Anwendung die Tarifverträge für die Beschäftigten der Betriebe des Unternehmensverbandes Industrieservice + Dienstleistung e. V. Der hierzu rechnende Rahmentarifvertrag (im Folgenden: RTV) vom 23.11.2004 (im Wortlaut s. Bl. 35 – 52 d. A.) sieht in seinem § 3.1 eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 168,5 Stunden vor sowie in § 3.4.2 die Führung eines Arbeitszeitkontos. Regelungen zur Zahlung des Monatsentgelts finden sich unter § 6, zu den Ausschlussfristen unter § 17 RTV.
7Die Disposition der Saugwagen erfolgt seit 2003 durch ein von der C entwickeltes EDV-gestütztes System. Per Eintrag in den PC-Kalender des Systems fordert die C den Saugwagen bei der Beklagten an. Das System löst sodann automatisch eine SMS auf dem mobilen Diensttelefon des jeweiligen Saugwagenfahrers und des Disponenten der Beklagten, G, aus. Die Anforderung eines Saugwagens geschieht entweder durch einen Mitarbeiter der C oder durch den Disponenten G.
8Während des Einsatzes des Saugwagens hielten sich in der Vergangenheit dessen Fahrer und (gegebenenfalls) der Beifahrer wegen der Gefahr von Undichtigkeiten bei der Durchführung von Reparatur- und Reinigungsarbeiten direkt am Saugwagen auf. Das Ende des Saugwageneinsatzes war nicht genau planbar. Etwa 45 Minuten vor Einsatzende erhielt der Fahrer des Saugwagens eine Mitteilung über seinen nächsten Einsatz. Das System der Saugwagenlogistik registriert auch verkürzte Einsatzzeiten.
9Bei Mitarbeitern, die auf dem Saugwagen eingesetzt waren, konnten Pausenzeiten nicht im Voraus festgelegt werden.
10Im Rahmen der Einführung der Saugwagenlogistik im Jahr 2003 wurde der Einsatz des Saugwagens bei dem ersten Fahrzeug von einem Einschicht- auf einen Zweischichteinsatz mit den Einsatzzeiten 6.00 bis 14.00 Uhr und 14.00 bis 22.00 Uhr ausgedehnt. Die Fahrzeuge 2 und 3 standen der C in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung.
11Bis Februar 2012 gaben die Saugwagenfahrer ihrer Arbeitszeiten gegenüber der Beklagten unter Angabe von Beginn und Ende, jedoch ohne Dokumentation von Pausenzeiten bekannt.
12Unter dem 24.02.2012 machte die Beklagte durch Aushang Folgendes bekannt:
13„An alle Mitarbeiter
14Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause erforderlich ist.
15Bei einer werktäglichen Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich, bei mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten.
16Die Ruhepausen sind gesetzlich vorgeschrieben und unbedingt einzuhalten.
17Wir bitten um Beachtung.“
18Dem entsprechend trug der Kläger auf seinen Arbeitsscheinen vom 20.03. und 23.03.2012 Pausenzeiten mit 0,5 ein (Bl. 33, 34 d. A.). Neben den auch von C disponierten Saugwagen setzt die Beklagte auf ihren Stützpunkten Saugwagen ein, die von ihr unmittelbar disponiert werden. Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer auf diesen Saugwagen rechnete die Beklagte unter Berücksichtigung von Pausenzeiten ab.
19Mit dem Monat März 2012 war den Mitarbeitern der Beklagten auf dem Stützpunkt T bekannt, dass sie gegen 11.00 Uhr mit einem Bus von einem bestimmten Sammelpunkt abgeholt und zu einem speziellen Pausenraum verbracht werden konnten. Auf dem Stützpunkt I stand ein anderer Pausenraum zur Verfügung. Ab der Ankunft am Pausenraum konnten die Mitarbeiter eine Pausenzeit von 30 Minuten beanspruchen. Unterbrechungen von Pausenzeiten waren auf dem Arbeitsschein zu vermerken. Bei einem Spätschicht-Einsatz waren die Pausen gegebenenfalls zu teilen und andere Pausenlokalitäten anzufahren.
20Für den Einsatz des Klägers auf dem Saugwagen gemäß Saugwagenlogistik auf dem Stützpunkt I in den Monaten März 2012 bis Januar 2013 wird verwiesen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 161 d. A.).
21Die Beklagte berechnete für diese Monate die Arbeitszeiten nicht mehr durchgehend, sondern berücksichtigte auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers jeweils Pausenzeiten von 30 Minuten.
22Mit seiner am 24.08.2012 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Arbeitszeitkontogutschrift für die Monate März bis Mai 2012, mit klageerweiternden Schriftsätzen sodann Gutschriften für die weiteren Monate bis einschließlich Dezember 2012 geltend gemacht. Für die Zeitpunkte der Geltendmachung wird verwiesen auf Bl. 162 d. A.
23Die Betriebsparteien haben sich in der Folgezeit auf eine neue Betriebsvereinbarung zu den Gegenständen Arbeitszeit (einschließlich Pausen) und Mehraufwandsabgeltung geeinigt und diese unter dem 18.07.2013 unterzeichnet. Für die Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird verwiesen auf Bl.225 - 229 d. A.
24Der Kläger hat vorgetragen, dass die Geschäftsführer im Zuge der Einführung der Saugwagenlogistik im September oder Oktober 2003 erklärt hätten, es gebe keine genau festgelegten Pausenzeiten. Es würde insoweit ein flexibles Verhalten durch die Fahrer entsprechend der Auftragslage der C erwartet. Als Gegenleistung würde die Fahrtzeit durchgehend vergütet vom Beginn der Arbeitsaufnahme bis zum Ende der täglichen Arbeitsleistung.
25Der Kläger hat behauptet, dass er in der Regel den Saugwagen während der Pausen mitführe und das mobile Diensttelefon pflichtgemäß eingeschaltet halte, um eine ständige Erreichbarkeit insbesondere auch für Notfälle jederzeit, auch während der Pausenzeiten, gewährleisten zu können. Er verbringe die Pause in dem Saugwagen am Einsatzort oder fahre mit dem Saugwagen zum Pausenraum. Die Pause richte er so sein, wie es nach dem Arbeitsanfall und der Auftragslage passe. Die Pausenregelung zur Abholung gegen 11.00 Uhr betreffe nur die Arbeitnehmer, die nicht auf dem Saugwagen eingesetzt würden. Nach dem System der Saugwagenlogistik sei ein durchgehender Einsatz des Saugwagens wie auch der Mitarbeiter ohne Pausenzeiten vorgesehen. Eine Pausengewährung im Sinne einer festgelegten Pausenregelung existiere nicht. Der Mitarbeiter müsse mit einer jederzeitigen Arbeitszeitunterbrechung rechnen. Mit der Aushändigung des Einsatzzettels sei die Zuordnung des Mitarbeiters zu einem bestimmten Saugwagen verbunden. Die Aneinanderreihung der Einsätze dokumentiere den nahtlosen Einsatz der Fahrer im Bereich der Saugwagenlogistik ohne Pausenmöglichkeit sowie die Disposition der C über Saugwagen und Saugwagenfahrer. Deshalb stehe ihm ein Anspruch auf Gutschrift der arbeitstäglich abgezogenen Pause von 30 Minuten bei seiner Tätigkeit als Saugwagenfahrer im System der Saugwagenlogistik zu. Der Anspruch ergebe sich auch aus betrieblicher Übung. Denn der Beklagten sei dieser betriebliche Praxis seit acht Jahren bekannt. Durch den Aushang vom 24.02.2012 sei diese nicht einseitig abänderbar. Auch bestehe keine Pflicht zur Dokumentation von Pausenzeiten. Er habe insofern die Beklagte durch die Nichtdokumentation der Pausenzeiten auch nicht getäuscht.
26Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Änderung der Vergütungsgrundsätze bezüglich der Pausenzeiten ab März 2012 sowie durch den Aushang vom 24.02.2012 die Beklagte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletze. Darüber hinaus sei die Erklärung des Geschäftsführers H auf der Betriebsversammlung im Herbst 2003 als Gesamtzusage zu werten, die einen Vertrauenstatbestand für die Zukunft geschaffen hätte.
27Der Kläger behauptet, dass Geltendmachungsschreiben vom 12.06.2012 am 14.06.2012 zur Post gegeben zu haben; es sei der Beklagten am 15.06.2012 zugegangen. Das Geltendmachungsschreiben vom 12.07. habe er am 12.07.2012 zur Post gegeben. Das Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2012 sei bei dem DGB am 17.09.2012 und das Geltendmachungsschreiben vom 11.12.2012 bei dem DGB am 11.12.2012 eingegangen.
28Der Kläger hat beantragt,
29dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Monat Januar 2013 unter der Rubrik „Ende des Monats Arbeitszeitkonto Saldo (953)“ zusätzlich zu den dort verzeichneten 60,51 Stunden 74 Stunden gutzuschreiben.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie ab März 2012 dem Kläger Pausen bei seinem Einsatz auf dem Saugwagen ordnungsgemäß gewährt habe. Pausenzeiten seien durch sie nicht bewusst vergütet worden. Eine Vergütung sei nur aufgrund der Falschangabe der Saugwagenfahrer auf dem Arbeitsschein erfolgt, die die Pausenzeiten nicht dokumentierten. Bei Mitarbeitern, die auf dem Arbeitsschein angegeben hätten, durchgehend gearbeitet zu haben, seien die Pausen mitvergütet worden. Bei nicht auf den Arbeitsscheinen erwähnten Pausen hätte sie diese bei den monatlichen Abrechnungen nicht als Pausenzeit berücksichtigt. Mit der Pausenregelung der Abholung gegen 11.00 Uhr an einem Sammelpunkt und anschließender Verbringung zu einem Pausenraum habe sie die Pause hinreichend konkret, im Vornhinein zeitlich bestimmt, gewährt. Die Mitarbeiter kennten im Regelfall bei Beginn der Pause deren Dauer. Es bestehe auch keine Verpflichtung der Saugwagenfahrer, während der Pause telefonisch erreichbar zu sein. Ausnahmefälle der Pausenunterbrechung lägen nicht höher als zehn Prozent. Fehlerhaft von den Saugwagenfahrern ausgestellte Arbeitsscheine könnten keine Grundlage für das Entstehen einer betrieblichen Übung sein. Mit dem Aushang vom 24.02.2012 habe sie keine Änderung der Vorgabe von Pausenzeiten vornehmen, sondern einen bloßen Hinweis auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes geben wollen.
33Zudem seien die Ansprüche des Klägers auf Gutschrift im Arbeitszeitkonto für die Monate März bis Juni 2012 verfallen. Das Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2012 sei nicht am 13.09.2012 bei ihr eingegangen.
34Mit Urteil vom 12.03.2013 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen der Klage stattgegeben. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen so begründet:
35Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Gutschrift von zusätzlich 42,5 Stunden zugunsten des geführten Arbeitszeitkontos folge aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie § 4.1 RTV. Die Beklagte habe nicht hinreichend konkret für den einzelnen Arbeitstag auf dem Saugwagen dargelegt, wie sie dem Kläger die Pause gewährt habe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze nicht dargelegt, wann sie dem Kläger während seines Einsatzes auf dem Saugwagen, organsiert in der Saugwagenlogistik, Arbeitszeitunterbrechungen im Sinne einer Pause zugewiesen habe. Die Beklagte habe insbesondere keine allgemeinen Regelungen der Pausenzeiten darlegen können, die für die Fahrer, die auf den Saugwagen im System der Saugwagenlogistik eingesetzt seien, plausibel durchführbar erschienen. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit ein Fahrer im Rahmen seines Einsatzes den zentralen Sammelpunkt erreichen könne, um dann gemeinsam um 11.00 Uhr zu dem vorgesehenen Pausenraum verbracht werden zu können. Eine solche Pausenanweisung sei für Fahrer der Spätschicht auch nicht umsetzbar. Zudem könnten die Fahrer der Saugwagen durch den SMS-Automatismus während ihrer Arbeitszeitunterbrechung jederzeit von der C zu einem Arbeitseinsatz aufgefordert werden.
36Der Kläger habe seinen Anspruch auf Gutschrift auch fristgerecht im Sinne des § 17 RTV geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben vom 14.06.2012 sei so zu behandeln, dass es die Beklagte fristgerecht bis zum 15.06.2012 erreicht habe. Die Beklagte habe sich nicht vollständig bezüglich des Zugangs des Geltendmachungsschreibens erklärt. Auch die weiteren Ansprüche auf Gutschrift ständen dem Kläger zu und seien von diesem fristgerecht im Sinne des Rahmentarifvertrages geltend gemacht worden.
37Gegen das ihr am 30.04.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil vom 12.03.2013 hat die Beklagte mit Schriftsatz, der beim Landesarbeitsgericht am 21.05.2013 eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit am 27.06.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
38Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weist die Beklagte daraufhin, dass sie nicht bis Februar 2012 den vom Kläger gemeldeten Arbeitszeiten jeweils Pausen hinzugerechnet hätte. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger bis zum Februar 2012 in seinen Arbeitsscheinen keine Pausenzeiten dokumentiert habe. Mit dem Aushang vom 24.02.2012 habe sie lediglich auf die Pausenregelungen des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen, nicht jedoch ihre Mitarbeiter angehalten, auf ihren Arbeitsscheinen Pausenzeiten zu vermerken. Die Arbeitnehmer sollten vielmehr unter gewissen Voraussetzungen Pausen nehmen. Seit März 2013 gebe der Kläger nunmehr auf seinen Arbeitsscheinen Pausenzeiten an; diese flössen deshalb seither auch in die Abrechnungen des Klägers ein.
39Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zusammenhang kein einziges Mal hinsichtlich des Zugangs einer schriftlichen Geltendmachung bei ihr – der Beklagten – konkret vorgetragen. Es sei eben so, dass wer pausiere, nicht arbeite und deshalb für die Pausenzeit grundsätzlich auch keinen Vergütungsanspruch habe. Bei ihr sei diesbezüglich weder eine betriebliche Übung entstanden noch habe es eine Gesamtzusage hinsichtlich der Pausenvergütung gegeben. Berücksichtige man allein die vom Kläger ausgefüllten Arbeitsscheine, so habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum an jedem insoweit relevanten Arbeitstag mindestens 30 Minuten pausiert. Ihr sei es damit offensichtlich gelungen, dem Kläger im erforderlichen Umfang Pausen zuzuweisen, wenn dieser laut der Arbeitsscheine seine Pausen habe nehmen können. Sie habe dargelegt, wie ihre Mitarbeiter in G1, somit auch der Kläger, ihre Pausen nähmen. Diese würden zu festgesetzten Zeiten an bestimmten Punkten in den Werken abgeholt und zu einem Pausenraum verbracht. Zu Beginn der jeweiligen Pause stehe fest, wie lange diese daure. Während der Pausen müssten die Mitarbeiter nicht telefonisch erreichbar sein.
40Der Anspruch des Klägers resultiere auch nicht aus § 615 BGB, da ein Annahmeverzug nicht erkennbar sei. Selbst wenn das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht vollständig beachtet worden sein sollte, fehle es doch hinsichtlich der in Rede stehenden Pausenzeiten an einem Leistungsangebot des Klägers.
41Das Forderungsschreiben des Klägers vom 14.06.2012, so die Behauptung der Beklagten, sei bei ihr erst am 20.06.2012 eingegangen.
42Die Beklagte beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2013 (5 Ca 1785/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
46Er ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht ausreichend habe darlegen können, dass sie dem Kläger pro Arbeitstag im speziellen Saugwageneinsatz seine halbe Stunde Pause gewährt habe. Eventuelle Ungenauigkeiten im erstinstanzlichen Tatbestand änderten am Ergebnis nichts. Fakt sei, dass alle Arbeitnehmer im speziellen Saugwageneinsatz bis Februar 2012 in ihren Arbeitsscheinen keine Pausen vermerkt hätten. Nach dem Aushang seien dagegen ab März 2012 für jeden Arbeitstag im Saugwageneinsatz Pausen von 0,5 im Arbeitsschein eingetragen worden. Diese Praxis spreche dafür, dass die Arbeitsscheine lediglich anordnungsgemäß ausgefüllt worden seien je nachdem, ob die Beklagte die Saugwagenfahrer angewiesen habe, in die Arbeitsscheine Pausen einzutragen oder nicht. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, dass ihre Arbeitnehmer weder jeden Tag eine halbe Stunde Pause nehmen noch jeden Tag nie eine Pause einlegen konnten, hätten bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Arbeitsscheine pro Tag und je nach Mitarbeiter sowohl in der Vergangenheit wie in der Zukunft unterschiedliche Angaben zur Pause enthalten müssen. Dem Betriebsrat gegenüber hätte die Beklagte die Praxisänderung ab März 2012 damit begründet, dass der Kunde C die Arbeitszeiten angeblich nicht mehr durchgehend bezahle. Nach dem Aushang über die Pausenzeiten habe es sehr wohl eine Anweisung der Vorgesetzten des Klägers und seiner Kollegen gegeben, wonach ab März 2012 standardmäßig und ohne Berücksichtigung von tatsächlichen Pausen jeweils eine halbe Stunde Pause in die Arbeitsscheine einzutragen sei. Die entsprechenden Anweisungen an die Vorarbeiter seien wohl auf Anordnung des Niederlassungsleiters H1 und des Stützpunktleiters K erfolgt.
47Gegen die ab März 2012 geänderte Praxis und die regelmäßige Eintragung von halbstündigen Pausen in den Arbeitsscheinen habe das Betriebsratsmitglied Breer im Übrigen sofort der Beklagten gegenüber protestiert. Die kurzen Arbeitsunterbrechungen, die manchmal zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen möglich seien, stellten eine Pause im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung nicht dar.
48Der Kläger behauptet, dass Saugwagen-Mitarbeiter im speziellen Saugwageneinsatz in der Regel keine Pause einlegen könnten, da sie nicht in der Lage seien, den nahtlosen Saugwageneinsatz zu unterbrechen und Sozialräume aufzusuchen. Dies dokumentierten auch die von ihm vorgelegten Einsatzzettel. Zudem bestehe während der Pausenzeit die Verpflichtung, das Diensthandy einzuschalten und erreichbar zu sein. Die Mitarbeiter im speziellen Saugwageneinsatz hätten spezielle Handys, sog. Ex-Handys -mit Spezialakkus-, erhalten. So seien ermöglicht ihre Erreichbarkeit und der Empfang ihrer Einsätze per SMS. Ein Verbringen der Saugwagen-Mitarbeiter in den beschriebenen Pausenraum sei völlig unrealistisch und logistisch nicht machbar.
49Der Kläger verbleibt bei seinen Vortrag, dass nach den üblichen Postlaufzeiten das Forderungsschreiben einen Tag später, nämlich am 15.06.2012, im Postfach der Beklagten eingegangen sei.
50Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
51Entscheidungsgründe
52A. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
53Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
54B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur teilweise begründet.
55Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gutschrift zusätzlicher Stunden zugunsten seines Arbeitszeitkontos angenommen. Der Anspruch besteht für den streitigen Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013 jedoch nicht in Höhe von 42,5, sondern lediglich in Höhe von 39 Stunden.
56I. Der Leistungsantrag des Klägers ist zulässig.
571. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (BAG, 17.11.2011 – 5 AZR 681/09, Rn. 12 m. w. N., juris). Ebenso kann der Arbeitnehmer die Korrektur von auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Salden beantragen, hat jedoch insgesamt sein Leistungsbegehren in der Weise zu konkretisieren, dass erkennbar wird, an welcher Stelle des Kontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG, 21.03.2012 – 5 AZR 670/11, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG, 17.11.2011 a. a. O., Rn. 12; BAG, 10.11.2010 – 5 AZR 766/09, Rn. 11 m. w. N., EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3).
582. Gemessen hieran ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die Beklagte trifft gemäß § 3.4.2 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten der Betriebe des Unternehmensverbandes Industrieservice + Dienstleistungen e. V. (RTV) die Verpflichtung, ein Arbeitszeitkonto zu führen, dessen Ausgleichszeitraum gemäß § 3.2 RTV zwölf Kalendermonate beträgt. Der Kläger hat sein Leistungsbegehren auch hinreichend konkretisiert, in dem er die Gutschrift für den Monat Januar 2013 unter der Rubrik „Ende des Monats Arbeitszeitkonto Saldo (953)“ verlangt.
59II. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 in der von ihm bezeichneten Rubrik zusätzlich 39 Stunden verbucht werden.
60Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Dahinstehen kann daneben, ob sich der klägerische Anspruch zudem aus einer betrieblichen Übung, aus einer Gesamtzusage oder aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) der Beklagten ergibt.
61Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat. Sind auf dem Arbeitszeitkonto zu erfassende Arbeitszeiten nicht oder nicht korrekt aufgenommen worden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf deren Gutschrift. Ein solcher Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, im Streitfall rechtlich gründend in § 3.4.2 Satz 1 RTV, immanent.
62Dadurch, dass die Beklagte ab dem Monat März 2012 die von dem Kläger in seinen Arbeitsscheinen angegebene Arbeitszeit nicht mehr durchgehend berücksichtigte, sondern die dort vermerkte Pause von jeweils 0,5 (Std.) in die Entgeltabrechnungen einfließen ließ ohne substantiiert darzulegen, dass sie dem Kläger entsprechende Pausen auch tatsächlich gewährte, hat sie das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht korrekt geführt mit der Folge der vorzunehmenden Gutschriften.
631. Der Kläger hat hiernach für den Monat April 2012 einen Anspruch auf Gutschrift bzw. Korrektur seines Arbeitszeitkontos im Umfang von 4 Stunden.
64Die Beklagte vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass sie dem Kläger an acht Arbeitstagen, an denen dieser im sog. Sauwageneinsatz gearbeitet hat, jeweils die gemäß § 4 Satz 1 ArbZG einzuhaltende 30minütige Pause gewährt hat.
65a) Es kann vorliegend dahinstehen, wie die bis Februar 2012 praktizierte Handhabung hinsichtlich der einzuhaltenden Pausenzeiten rechtlich zu bewerten ist. Nur schwerlich jedoch dürfte die Beklagte berechtigt gewesen sein, von ihren Arbeitnehmern in den Arbeitsscheinen nicht angegebene Pausenzeiten unberücksichtigt gelassen zu haben, ist doch der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Satz 1 ArbZG die vorgeschriebene Arbeitspause - ggfls. unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - anzuordnen.
66b) Jedenfalls ab März 2012 bestand für die Beklagte die Verpflichtung gegenüber dem Kläger zur Anordnung der arbeitstäglichen gesetzlichen Pausen, sofern die Vorgaben des § 4 ArbZG erfüllt waren. Es ist insoweit unstreitig, dass der Kläger an sämtlichen Tagen des sog. Saugwageneinsatzes eine Arbeitszeit von 8 Stunden zu erbringen hatte, an denen somit sämtlich die Arbeitszeit durch eine mindestens 30minütige Ruhepause zu unterbrechen war (§ 4 Satz 1 ArbZG).
67Die Beklagte hat ihre aus § 4 ArbZG folgende Pflicht, die Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit im sog. Saugwageneinsatz für mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, nicht wahrgenommen.
68aa) Keine konkrete Anordnung einer gesetzlichen Pause durch die Beklagte stellt der Inhalt des Aushangs an alle Mitarbeiter vom 24.02.2012 dar. Hierin weist die Beklagte lediglich allgemein darauf hin, dass und nach welchen gesetzlichen Vorgaben im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Ruhepausen erforderlich und einzuhalten sind.
69bb) Eine rechtswirksame Anordnung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die gesetzliche Pause einzulegen, ist nicht ersichtlich.
70Aus der Tatsache, dass den Mitarbeitern der Beklagten mit dem Monat März 2012 bekannt war, dass sie gegen 11:00 Uhr mit einem Bus von einem bestimmten Sammelpunkt abgeholt und zu einem speziellen Pausenraum verbracht werden konnten, folgt eine Pausenanordnung nicht. Das Vorbringen der Beklagten zur tatsächlichen Möglichkeit auch und gerade der Arbeitnehmer im sog. Saugwageneinsatz, den Sammelpunkt zur festgelegten Zeit überhaupt erreichen zu können, ist unsubstantiiert und widersprüchlich geblieben. Zwar hat die Beklagte noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen, die Mitarbeiter in G1, „also auch der Kläger“, würden zu festgesetzten Zeiten an bestimmten Punkten in den Werken abgeholt und zu einem Pausenraum gebracht. Diese zu dem pauschalen Ausführungen stehen indes in Widerspruch zu der Erklärung der Beklagten im erstinstanzlichen Kammertermin vom 04.12.2012, wonach eine vorherige Festlegung der Pause im Hinblick auf die vom Kunden geprägte Tätigkeit mit dem Saugwagen nicht von vornherein möglich sei. Aufgrund der in zeitlicher Hinsicht durchgehenden Disposition der Saugwagen waren Pausenzeiten für Mitarbeiter, die auf dem Saugwagen eingesetzt waren, unstreitig im Vorhinein somit nicht festlegbar, wie das Arbeitsgericht im Tatbestand seines Urteils festhält.
71cc) Die Eintragung einer Pause von 0,5 (Std.) in den Arbeitsscheinen des Klägers ersetzt nicht die arbeitgeberseitige Pausenanordnung. Sie lässt auch nicht den von der Beklagten angenommenen Schluss zu, dass eine solche Eintragung erkennen lasse, dass der Arbeitnehmer pausiert habe und der Arbeitgeber die Pause dann wohl zu gewiesen haben werde.
72Zu berücksichtigen ist insofern die betriebliche Handhabung bis Februar 2012 und danach. Unstreitig haben die Arbeitnehmer, auch der Kläger, bis Februar 2012 in ihren Arbeitsscheinen keine Pause dokumentiert. Der Aushang vom 24.02.2012 bedeutete sodann eine Zäsur. Denn ab März 2012 dokumentierten die Arbeitnehmer nunmehr für jeden Arbeitstag im Saugwageneinsatz eine Pause von 0,5 in ihren Arbeitsscheinen. Die Beklagte selbst geht jedoch davon aus, dass ihre Saugwagenfahrer nicht regelmäßig eine solche Pause einhalten konnten, wenn sie ausführt, dass im Hinblick auf die speziellen Saugwageneinsätze eine Pausenfestlegung nicht von Vornherein möglich gewesen sei. Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass wer eine Pause in seinen Arbeitsschein eintrage, auch pausiert habe und sie – die Beklagte – dem Arbeitnehmer in solchem Fall die Pause wohl zugewiesen habe. Mit dem Kläger geht die Berufungskammer vielmehr davon aus, dass dieser ab März 2012 lediglich den Hinweisen der Beklagten gemäß dem betrieblichen Aushang entsprechen wollte und demzufolge bei Saugwageneinsätzen Pausen von 0,5 in seine Arbeitsscheine eintrug. Im Übrigen spricht auch das Nichtvorhandensein von der Höhe nach variierenden Pauseneintragungen dafür, dass der Kläger seine Arbeitsscheine lediglich anordnungsgemäß ausgefüllt hat. Denn gerade bei Arbeitseinsätzen auf dem Saugwagen waren unstreitig nicht an jedem Arbeitstag Pausen einhaltbar und erst recht nicht in gleichbleibendem Umfang. Schließlich ist die Beklagte auch nicht dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten, wonach die Praxisänderung zu den Arbeitspausen ab März 2012 - so sei der Betriebsrat informiert worden - darauf zurückzuführen sei, dass der Kunde C die Arbeitszeiten nicht mehr, wie bis dahin geschehen, durchgehend bezahle.
73c) Die Anordnung der nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Arbeitspause hat der Arbeitgeber - unbeschadet des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zur Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - im Einzelfall gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen vorzunehmen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer sind, die der Erholung dienen. Dies schließt ein, dass der Arbeitnehmer während der Pause von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt ist (LAG Köln, 21.03.2013 – 7 Sa 261/12, ArbuR 2013, 412; BAG, 16.12.2009 – 5 AZR 157/09, NZA 2010, 505).
74Die Beklagte vermochte nicht vorzutragen, dass und an welchen Tagen des Saugwageneinsatzes des Klägers sie diesem gegenüber Arbeitszeitunterbrechungen in Form von mindestens 30minütigen Ruhepausen, die gemäß § 4 Satz 1 ArbZG im Voraus feststehen, angeordnet hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger an Tagen des Einsatzes auf dem Saugwagen Arbeitsunterbrechungen in der Nähe des Fahrzeuges einlegen konnte und solche auch erfolgten. Denn zum einen handelte es sich hierbei nicht um arbeitszeitrechtliche Ruhepausen, zum anderen waren diese Pausen unstreitig nicht vor ihrem Beginn in der Weise von der Beklagten festgelegt worden, dass der Kläger bei ihrem Beginn wusste, wie lange diese andauern sollten (zu diesem Erfordernis BAG, 13.10.2009 – 9 AZR 139/08, AP § 2 ArbZG Nr. 4; LAG Köln, 21.03.2013, a. a. O.). Schließlich sind Arbeitsunterbrechungen, bei denen der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will, keine gesetzlichen Ruhepausen. Das gilt speziell auch vorliegend für arbeitsunterbrechende Zeiten in der Nähe des Fahrzeugs.
75d) Der Höhe nach bemisst sich die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für April 2012 auf 8 x 0,5 = 4 Stunden.
76e) Der Kläger hat seinen Korrekturanspruch rechtzeitig geltend gemacht.
77aa) Gemäß § 17.1 RTV war der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich zu erheben.
78Die Ausschlussfrist begann gemäß §§ 17.1, 6.7, 6.8 RTV mit dem 16.05.2012. Das Geltendmachungsschreiben vom 12.07.2012 (Bl. 5 d. A.) wahrt die tarifliche Zweimonatsfrist.
79Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Dabei ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. auch LAG Köln, 12.03.2009 – 7 Sa 868/08, juris).
80Es ist unstreitig, dass sämtliche Geltendmachungsschreiben des Klägers der Beklagten zugegangen sind. Der Kläger hat behauptet, dass die Geltendmachungsschreiben - mit Ausnahme des noch gesondert zu beurteilenden Schreibens vom 14.06.2012, hierzu unter Punkt 3 - nach den üblichen Postlaufzeiten einen Tag nach Datum der jeweiligen Schreiben im Postfach der Beklagten eingegangen seien. Zu diesem Vortrag hat sich die Beklagte zu erklären, da er Gegenstand eigener Wahrnehmung ist. Geschieht dies - wie vorliegend - nicht, hat die Behauptung des Klägers als unstreitig zu gelten.
81bb) Auch die Klageerhebung am 24.08.2012 erfolgte unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 17.2 RTV.
82Nach dieser Bestimmung hat der Anspruchsteller nach Anspruchsablehnung der Gegenpartei oder ihrer Nichterklärung innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung innerhalb von weiteren zwei Monaten Klage zu erheben.
83Mit der gerichtlichen Geltendmachung vom 24.08.2012 ist die Ausschlussfrist des § 17.2 RTV gewahrt.
842. Der Kläger hat des weiteren Anspruch auf Gutschriften zugunsten seines Arbeitszeitkontos für den
85- Monat Mai 2012 von 6 Stunden
86- Monat August 2012 von 4 Stunden
87- Monat September 2012 von 5,5 Stunden
88- Monat Oktober 2012 von 8 Stunden
89- Monat November 2012 von 9 Stunden
90- Monat Dezember 2012 von 2,5 Stunden.
91Die Ansprüche sind aus den Gründen zu Punkt 1 gerechtfertigt. Darüber hinaus folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 14 ff. der Entscheidungsgründe), § 69 Abs. 2 ArbGG, jedoch mit der unter Punkt 3 getroffenen Abweichung.
923. Keinen Anspruch hat der Kläger für eine Zeitgutschrift hinsichtlich des Monats März 2012. Dieser Anspruch ist verfallen nach dem RTV.
93Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 14.06.2012, mit welchem er seine Ansprüche auf Zeitgutschrift für den Monat März 2012 verfolgt hat, hätte zur Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 17.1 RTV der Beklagten bis zum 15.06.2012 zugehen müssen.
94Der Kläger hat zwar erstinstanzlich vorgebracht, das am 14.06.2012 zur Post gegebene Schreiben müsse der Beklagten am 15.06.2012 zugegangen sein. Die Beklagte hat sich zum Zugang des Schreibens eingelassen und vorgetragen, dass das Forderungsschreiben des Klägers erst am 20.06.2012 bei ihr eingegangen sei. Die nachfolgende Vermutung des Klägers, das an der Q Straße 12 von der Beklagten unterhaltene Postfach werde entgegen der bestimmte Mitarbeiter treffenden Verpflichtung, dieses täglich zu leeren, durchaus schon mal erst drei bis vier Tage später geleert, hat die Beklagte nicht bestätigt, sondern an ihrem Vortrag zum Eingang des konkreten Schreibens erst am 20.06.2012 festgehalten.
95Von einem Zugang des Geltendmachungsschreibens bereits am 15.06.2012 war daher nicht auszugehen.
96III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.
97Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.