Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 23. Juli 2014 - 14 Ta 366/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom19. Mai 2014 (1 Ca 1529/10) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Frage einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Kläger beantragte mit seiner am 16. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutz- und eine Zahlungsklage. Durch Beschluss vom 12. November 2011 wurde ihm diese antragsgemäß ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
3Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens teilte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 17. Februar 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem Folgendes mit:
4… Der Kläger kann jedoch gem. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten herangezogen werden, wenn sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich verbessert haben.
5Damit das Gericht dies prüfen kann, werden Sie hiermit aufgefordert, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Schreibens einzureichen. …
6Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO nachträglich aufheben, wenn der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
7Das vorstehende Schreiben wurde mit dem amtlichen Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2014 zugestellt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Daraufhin hob das Gericht die Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2014 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 12. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
8II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2014 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da es das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der erst seit 1. Januar 2014 geltenden Regelung des § 120a ZPO durchgeführt und eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck verlangt hat.
91. Gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, wenn die Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für alle bis zum 31. Dezember 2013 gestellten Anträge gilt das bisherige Recht fort (vgl. Härtl, FamFR 2013, 555). Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14; alle demnächst juris; Straßfeld, SGb 04.14, 176) sowie für das Aufhebungsverfahren (vgl. Straßfeld, a. a. O.). Die Feststellung der Bedürftigkeit sowie die Anordnung einer Raten- oder Einmalzahlung richten sich wegen der gesetzlich angeordneten Fortgeltung der §§ 114 bis 127 ZPO a. F. für den gesamten Rechtszug auch noch vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens nach §115 ZPO a. F. (vgl. Just, NJ 2014, 102 <103>). Die Übergangsvorschrift des § 40 Satz 1 EGZPO hat zur Folge, dass bei der Bearbeitung von Prozesskostenhilfeanträgen sowie bei der Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen zwischen Verfahren beruhend auf Prozesskostenhilfeanträgen vor dem 1. Januar 2014 und ab dem 1. Januar 2014 zu unterscheiden ist; dies wird für das Nachprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F.) und für das Aufhebungsverfahren (§ 124 ZPO a.F.) absehbar für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gelten (vgl. Straßfeld, a. a. O., 176; dies., SGb 05.14, 236 <242>). Hat demnach eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar.
10Das Arbeitsgericht hat mit seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 fälschlicherweise auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO als rechtliche Grundlage der Nachprüfung verwiesen. Darüber hinaus hat es zu Unrecht die Abgabe einer erneuten Erklärung auf dem amtlichen Vordruck angefordert. Nur für die Prozesskostenhilfeanträge, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt und ganz oder teilweise zu Gunsten der Partei ohne Zahlungsanordnung beschieden wurden, ist im Nachprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 4 ZPO die Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben. Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ist die Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. im Einzelnen LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris m. w. N.). Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Soweit hiergegen immer noch eingewandt wird, der Verweis auf die in § 120 Abs. 4 ZPO a. F. fehlende gesetzliche Anordnung eines Zwangs zur Benutzung des Vordrucks erscheine sehr formalistisch und trage nicht dem Gedanken der Vereinfachung und Reduzierung bürokratischen Aufwands Rechnung (so - zu Unrecht - immer noch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 400), rechtfertigt dies nicht die Einführung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung mit der Folge, dass bei einem Verstoß die Partei einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung und die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährten Vergünstigen insgesamt verliert (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, a. a. O.).
112. Das Verfahren war zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Frage, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr unter Beachtung der Vorgabe, dass die Ausfüllung eines Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO (a. F.) nicht verlangt werden kann, eine Veränderung der Verhältnisse bei der Partei abzufragen haben. Sollte der Kläger Angaben machen, diese aber lückenhaft oder nicht hinreichend belegt sein, kann eine Aufhebung oder Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe nur nach einem gerichtlichen Hinweis hierauf erfolgen. Der gerichtlichen Hinweispflicht wird nur durch eine Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung bestehen (vgl. hierzu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Eine vollständige Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren ist lediglich dann zulässig, wenn die Beurteilung, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten und eine Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bewilligung oder eine Zahlungsanordnung gerechtfertigt ist, aufgrund der ungenügenden Angaben der Partei und/oder der von ihr vorgelegten Belege nicht möglich ist.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30. Mai 2014 (2 Ca 1292/11) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wegen unterbliebener Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
3Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 (2 Ca 1292/11) in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Nach ergebnisloser Aufforderung im automationsgestützten Verfahren wurde er mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 8. Oktober 2013 an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen erinnert. Eine erneute Erinnerung erfolgte unter dem 10. Dezember 2013 unter Fristsetzung bis zum 6. Januar 2014. Sowohl die automationsgestützte Aufforderung als auch die gerichtlichen Erinnerungsschreiben wurden formlos per Post an den Kläger versandt.
4Mit einem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 unterrichtete das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon, dass ihre Partei mit Schreiben vom 10. September 2013 automatisiert aufgefordert worden sei, bis zum 24. September 2013 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, und dass im Falle der Nichtabgabe der Erklärung die Bewilligung aufgehoben werden könne. Des Weiteren erhielten sie eine Abschrift des an den Kläger gerichteten Erinnerungsschreibens vom 10. Dezember 2013 am 13. Dezember 2013 zugestellt.
5Nach dem ergebnislosen Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist hob das Gericht durch den hier angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2014 die bewilligte Prozesskostenhilfe auf, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugestellt wurde. Am 27. Februar 2014 ging eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedenen Belegen ein, seine Prozessbevollmächtigten legten am 28. Februar 2014 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein Die mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11. März 2014 erteilte und seinen Prozessbevollmächtigten formlos übersandte Auflage zur Vorlage diverser Belege erfüllte der Kläger trotz mehrfacher und auch zum Teil an seine Prozessbevollmächtigten zugestellter Erinnerungen nicht.
6Durch Beschluss vom 30. Mai 2014 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 28. Januar 2014 auf und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Raten in Höhe von 536,00 Euro ab dem 1. August 2014; im Übrigen half es der sofortigen Beschwerde nicht ab.
7II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der ursprüngliche Aufhebungsbeschluss sowie der in der Folge ergangene Abhilfebeschluss sind unwirksam, weil vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F., ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.
81. Es kann offen bleiben, ob der Beschluss des Arbeitsgerichts auch deswegen aufzuheben ist, weil es inhaltlich den Kläger zu Unrecht zur Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hat. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).
92. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
10a) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 329, Rn. 7, 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, 2006, § 329 Rn. 5, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 329 Rn. 27, 44, 47). Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu verstehen (vgl. BGH, 1. Dezember 1976, IV ZB 43/76, NJW 1977, 717). Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung (Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins. Zu unterscheiden sind zum einen gesetzliche Fristen, d. h. alle Notfristen i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie alle sonstigen durch Gesetz der Dauer nach bestimmten Fristen, zum anderen richterliche Fristen, deren Dauer durch das Gericht festgelegt wird. Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Fristen mit Ausschlusswirkung, bei richterlichen Fristen kann ein Rechtsverlust die Folge sein, ein Ausschluss ist aber nicht zwingend (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas/Roth, a. a. O., 2005, Vor § 214 Rn. 15 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 221 ZPO, Rn. 1 a, 3 - 3 f; MüKo-ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 221 Rn. 1; Zöller/Stöber, a. a. O., Vor § 214 Rn. 3 ‑ 5).
11b) Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Erfolgt die Aufforderung ohne Fristsetzung, wird die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts analog anwendbare Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. in Lauf gesetzt (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris). In beiden Fällen droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung.
12aa) Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren) ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen oder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Falle einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des Wegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein zu tragen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit (insoweit unzutreffend LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris), sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, a. a. O.).
13bb) Das dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. ist ein gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus einem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie von Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei.
14cc) Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30. Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658).
153. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. haben entgegen der in der früheren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10;). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2010, 1 Ta 99/10; juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
16Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist, wie bereits ausgeführt, unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen Kenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren; sie selbst ist dazu in der Regel außerstande und hat gerade deswegen sich anwaltlichen Beistands versichert. Dieses Interesse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. Dem trägt die nicht abschließenden Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine von ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über das Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Überprüfung einer Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183).
174. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob bereits die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren zwingend zuzustellen ist oder ob es ausreicht, die in der Praxis übliche Erinnerung zuzustellen. Voraussetzung für eine Heilung wäre, dass die Erinnerung keine pauschale Bezugnahme auf die vorherige Aufforderung enthält, sondern konkret an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. erinnert. Im vorliegenden Fall sind weder die erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren noch die Erinnerungen des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge. Das erfasst auch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren, soweit er zwar den Aufhebungsbeschluss beseitigt, jedoch eine Ratenzahlungsanordnung enthält.
18a) Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Nachprüfungsverfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Voraussetzung gilt insbesondere für die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit, die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung abzuändern, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Nachprüfungsverfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.
19b) Das Arbeitsgericht hat zwar, nachdem die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren dem Kläger übersandt worden war, seine Prozessbevollmächtigten mit dem diesen zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 mitgeteilt, dass ihre Partei zur Abgabe einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Diese Mitteilung ist zum einen schon inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe). Die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren stellt die Verwendung des Formulars frei und fordert nur zu einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Schon wegen seines tatsächlich unzutreffenden und dadurch irreführenden Inhalts ist das Schreiben des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Zustellung dieser Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ersetzen.
20Darüber hinaus war aus dieser Mitteilung für die Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich, dass sie in dieser Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für ihren Mandanten tätig werden sollten. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird. Aus diesem Grund reicht es für eine ordnungsgemäße Zustellung auch nicht aus, dass das Arbeitsgericht zuletzt das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10. Dezember 2013, mit der es ihn - inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe) - an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnerte, als Abschrift seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt hat. Es beinhaltet lediglich eine Übersendung zur Kenntnisnahme und keine an diese gerichtete konkrete Erinnerung an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. für ihre Mandantschaft.
21c) Soweit das Arbeitsgericht im Beschwerdeverfahren mit dem an seine Prozessbevollmächtigten formlos übersandten Schreiben vom 11. März 2014 den Kläger zur Vorlage diverser Belege aufgefordert und hieran u. a. mit den an diese zugestellten Schreiben vom 1. April 2014 und 6. Mai 2014 erinnert hat, sind diese Zustellungen nicht geeignet, die fehlerhafte Verfahrensweise vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
22Dasselbe gilt für die unzureichende Mitwirkung des Klägers im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar eine nicht zwingend erforderliche (s. o. II. 1. der Gründe) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, jedoch im Folgenden die dazu angeforderten Belege nicht übersandt. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses wird aber durch die spätere Mitwirkung der Partei im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Eine unzureichende Mitwirkung geht nicht zu ihren Lasten, wenn die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zuvor aufgrund der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten verfahrensfehlerhaft erfolgte.
23d) Den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Mai 2014, mit dem es zwar den Beschluss vom 28. Januar 2014 aufgehoben, aber zugleich Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung „bewilligt“ hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht die nach Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses wieder bestehende ursprünglich Prozesskostenhilfebewilligung nur abändern, aber nicht erneut Prozesskostenhilfe bewilligen konnte, fehlt es für diese Abänderung mangels ordnungsgemäßer Einleitung des Nachprüfungsverfahrens an einer Grundlage. Es gilt nichts anderes als für die im Nachprüfungsverfahren erst durch das Beschwerdegericht erfolgende, den Prozessbevollmächtigten einer Partei zugestellte Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris) oder für die erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Zustellung von Auflagen an den Prozessbevollmächtigten der Partei. Die vorherige verfahrensfehlerhafte Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wird dadurch nicht beseitigt. Es verbleibt bei dem fehlerhaft zustande gekommenen Aufhebungsbeschluss, innerhalb des diesen betreffenden Rechtsmittelverfahrens kann kein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Nur ein solches ordnungsgemäß durchgeführtes neues Verfahren kann die Grundlage für eine Ratenzahlungsanordnung sein (vgl. auch LAG Hamm, 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13).
245. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO a. F. besteht nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 6. Dezember 2013 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.
31. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 12. Dezember 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Der Kläger hat nach der im automationsgestützten Verfahren formlos übersandten Aufforderung, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, eine entsprechende Erklärung auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zu den Akten gereicht. Ein Beleg über sein angegebenes Einkommen von 1.160,00 € brutto war dieser Erklärung nicht beigefügt. Die zunächst an ihn formlos versandten Aufforderungen vom 4. Juli 2013 und 29. Juli 2013 zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises blieben unbeantwortet. Auf die dann seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2013 zugestellte Auflage erfolgte keine Reaktion. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, einen fehlenden Beleg zu einer bereits abgegebenen Erklärung nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.
4a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
5b) Reagiert die Partei jedoch, wie im vorliegenden Fall, auf eine formlose Aufforderung mit der Übersendung einer Erklärung, bedarf es einer Zustellung nur noch dann, wenn diese Erklärung oder die ihr beigefügten Belege Mängel aufweisen, daher eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommen kann und die Partei zuvor den notwendigen Hinweis zur Behebung der vorliegenden Mängel erhalten muss (vgl. dazu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Dann ist es ausreichend, wenn die Partei aufgefordert wird, sich zu konkret bezeichneten Mängeln zu erklären und/oder bestimmte, genau bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben vorzulegen, und diese Auflage dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt.
6aa) Das Arbeitsgericht hat das Schreiben vom 4. Juli 2013, mit dem es um den „Nachweis Ihres Einkommens zum Lebensunterhalt“ bat, sowie die Erinnerung mit Schreiben vom 29. Juli 2013 dem Kläger lediglich formlos übersandt. Jedoch wies es sodann mit Schreiben vom 9. September 2013 die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, „insbesondere ein aktueller Einkommensnachweis“ trotz Erinnerung nicht vorliege, und bat um Erledigung binnen eines Monats.
7Zwar ist inhaltlich zu Unrecht die unterbliebene Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Arbeitsgericht gerügt worden. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren. Zudem hatte der Kläger eine solche Erklärung, wenn auch unvollständig, abgegeben.
8bb) Ausreichend ist jedoch, dass sich aus dem Zusatz ergab, dass noch die Vorlage eines Beleges zum Einkommen fehlte. Aus dem Schreiben vom 9. September 2013 war daher für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich, dass sie ihren Mandanten hierüber zu informieren und zur Erledigung der Auflage zu veranlassen hatten. Es beschränkte sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersenden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
9cc) Das Schreiben vom 9. September 2013 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. September 2013 zugestellt. Der Kläger hat innerhalb der darin gesetzten Frist von einem Monat zur Erledigung der Auflage nicht reagiert. Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 20. November 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden.
102. Der Kläger hat es auch im Beschwerdeverfahren versäumt, vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen. Zwar hat er am 14. Februar 2014 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war auch ein Gehaltsbeleg beigefügt. Jedoch war die Formularerklärung unvollständig ausgefüllt. Unter Punkt E „Bruttoeinnahmen“ in der Spalte „selbständige Arbeit pp.“ waren weder die vorgesehenen Antworten „nein“ oder „ja“ angekreuzt noch Angaben zum Verdienst enthalten. Darüber hinaus fehlten ein aktueller Auszug des Pfändungsschutzkontos sowie ein Beleg über die tatsächliche Zahlung der Miete. Zwar ließ der Kläger durch eine schriftliche Erklärung seiner Mitbewohnerin Fehrle mitteilen, dass er die Hälfte der Miete trage. Auch legte er einen Kontoauszug für sein Pfändungsschutzkonto vor. Angaben zur selbständigen Arbeit fehlten weiterhin. Ebenso wenig gab der Kläger eine Erläuterung dafür, warum er die Hälfte der Miete trägt, wenn insgesamt vier Personen die Mietwohnung bewohnen. Ob alle Mitbewohner über eigene Einnahmen verfügen und in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten beteiligen, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Kläger hat auf entsprechende Auflagen zur Erläuterung, die ihm zuletzt mit dem seinen Prozessbevollmächtigten am 28. März 2014 zugestellten Schreiben des Beschwerdegerichts vom 25. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 25. April 2014 erteilt wurden, nicht mehr reagiert.
11Die Angaben des Klägers bleiben damit unvollständig und ermöglichen es nicht, seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Weder ist klar, ob es sich bei seinen Einnahmen als Taxifahrer um die einzigen handelt, die er hat. Noch ist die Höhe der Mietbelastung belegt. Dies verhindert es insgesamt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abschließend zu überprüfen. Es steht nicht fest, ob er über höhere Einnahmen verfügt und geringere Belastungen hat, so dass es ihm möglich wäre zumindest in Raten die Kosten der Prozessführung zu tragen. Auch die Höhe der möglichen Rate lässt sich angesichts der unvollständigen Angaben und Nachweise nicht ermitteln.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 18. Dezember 2013 (1 Ca 690/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Klägerin vom 30. Januar 2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.
31. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 18. Dezember 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung der Klägerin erfolgt. Zwar ist im automationsgestützten Verfahren die Aufforderung, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, der Klägerin lediglich formlos übersandt und nicht ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Entsprechendes gilt für die unter dem 22. Mai 2013 und 18. Juli 2013 erfolgten Erinnerungen des Arbeitsgerichts.
4Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tage zugestellt worden ist, wurden diese dann vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der Erinnerung nicht abgegeben hatte, und zugleich aufgefordert, nunmehr diese Auflage binnen eines Monats zu erledigen. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, eine „erneute“ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.
5a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
6b) Mit der Zustellung der Aufforderung vom 25. Oktober 2013, eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen eines Monats abzugeben, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin war jedoch dem Erfordernis der Zustellung im Nachprüfungsverfahren Genüge getan. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei innerhalb der gesetzten Frist ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt. Das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25. Oktober 2013 beschränkt sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersanden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
7Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden.
82. Zwar hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die Abgabe einer erneuten Erklärung auf dem amtlichen Vordruck angefordert. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren.
9Bei der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe kann es jedoch verbleiben, wenn die Partei zuvor im automationsgestützten Verfahren zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens spätestens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris). Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks ist bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. § 40 Satz 1 EGZPO), dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der vorhandenen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin möglich ist, ob eine Änderung vorliegt (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris). Das Verbot, die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe allein darauf zu stützen, dass dieser Vordruck nicht verwendet wird, schützt aber lediglich die Partei, die überhaupt Angaben zu einer Änderung ihrer Verhältnisse macht. Es gilt jedoch nicht für solche Parteien, die jede Aufforderung zu einer Mitwirkung völlig ignorieren, obwohl sie zunächst im automationsgestützten Verfahren und sodann durch das Beschwerdegericht zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert wurden, ohne dass hierzu die Abgabe eines vollständig ausgefüllten amtlichen Vordrucks nebst Belegen verlangt wurde. Bei solchen Parteien ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss eines für sie zunächst erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ohne Aussicht auf Erfolg und reiner Formalismus ist (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, a. a. O.).
10Dies ist vorliegend der Fall. Mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 19. Februar 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die unzulässige Aufforderung des Arbeitsgerichts zur Ausfüllung des Vordrucks nichts daran ändere, dass sie eine Erklärung zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber ihrer letzten Erklärung vom 30. März 2012 abzugeben und die Angaben zu belegen hat. Eine Kopie dieser Erklärung war dem Schreiben beigefügt, das Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Februar 2014 zugestellt worden. Die in diesem Schreiben gesetzte Frist bis zum 31. März 2014 hat die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen.
11Mangels Mitwirkung der Klägerin ist die Überprüfung einer Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Dies rechtfertigt die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.