Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 25. Jan. 2016 - 14 Ta 252/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 9. März 2015 (1 Ca 687/13) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 5. Juli 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
2I. Der Kläger erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. Juli 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
3Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 7. Januar 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 2015 zugestellt, wurde er aufgefordert, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen eines Monats zu erklären. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Die Aufforderung wurde von einer beim Arbeitsgericht tätigen Beamtin des mittleren Dienstes verfügt und unterzeichnet.
4Nach ergebnislosem Fristablauf hob das Arbeitsgericht die bewilligte Prozesskostenhilfe durch den hier angefochtenen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. März 2015 zugestellten Beschluss auf. Hiergegen richtet sich die am 23. März 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, nachdem der Kläger bereits am 18. März 2015 einen ausgefüllten amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hatte.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat.
61. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris, Rn. 8, 10f., 19; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 5, 12). Unterbleibt dies, reicht es für eine ordnungsgemäße Beteiligung, wenn auf eine formlose Aufforderung zur Mitwirkung hin
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die Partei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und die letzte Erinnerung, innerhalb einer bestimmten Frist Angaben zu ergänzen und/oder fehlende Belege vorzulegen, vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird, oder
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die Partei nicht reagiert und die Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren bzw. eine Erinnerung an die Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren, beide verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der Erklärung nebst Belegen vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris, Rn. 4; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris, Rn. 5; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris, Rn. 6).
2. Zuständig für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist das Gericht (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO); sie ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG übertragen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen. Der in § 36b RPflG enthaltene Katalog von Rechtspflegeraufgaben, welche auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden können, enthält keine Aufgaben aus dem Bereich des Prozesskostenhilfeverfahrens. Demnach haben insbesondere die mit Erinnerungen und Auflagen verbundenen Fristsetzungen für die Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren durch den Rechtspfleger zu erfolgen. Diese sind entsprechend § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen. Nur für die Ausführung der Zustellung ist gemäß § 168 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 153 GVG die Geschäftsstelle und zwar in der Person des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig (vgl. Zöller/Greger, ZPO 31. Auflage, 2016, § 168 ZPO Rn. 1). Soweit danach nicht bereits die erste mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren vom zuständigen Rechtspfleger verfügt wurde, ist entweder die Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Belegen oder die Erinnerung an die Mitwirkung unter Fristsetzung von ihm zu veranlassen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann.
113. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Aufforderung zur Mitwirkung wurde durch den Rechtspfleger nicht verfügt. Die Veranlassung einschließlich der Fristsetzung erfolgte vielmehr durch eine Beamtin des mittleren Dienstes. Diese war hierfür nicht zuständig. Dies hat die Unwirksamkeit der Fristsetzung zur Folge.
124. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers liegt danach nicht vor. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F bzw. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 15; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris, Rn. 22).
135. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
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wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 6. Dezember 2013 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.
31. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 12. Dezember 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Der Kläger hat nach der im automationsgestützten Verfahren formlos übersandten Aufforderung, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, eine entsprechende Erklärung auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zu den Akten gereicht. Ein Beleg über sein angegebenes Einkommen von 1.160,00 € brutto war dieser Erklärung nicht beigefügt. Die zunächst an ihn formlos versandten Aufforderungen vom 4. Juli 2013 und 29. Juli 2013 zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises blieben unbeantwortet. Auf die dann seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2013 zugestellte Auflage erfolgte keine Reaktion. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, einen fehlenden Beleg zu einer bereits abgegebenen Erklärung nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.
4a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
5b) Reagiert die Partei jedoch, wie im vorliegenden Fall, auf eine formlose Aufforderung mit der Übersendung einer Erklärung, bedarf es einer Zustellung nur noch dann, wenn diese Erklärung oder die ihr beigefügten Belege Mängel aufweisen, daher eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommen kann und die Partei zuvor den notwendigen Hinweis zur Behebung der vorliegenden Mängel erhalten muss (vgl. dazu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Dann ist es ausreichend, wenn die Partei aufgefordert wird, sich zu konkret bezeichneten Mängeln zu erklären und/oder bestimmte, genau bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben vorzulegen, und diese Auflage dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt.
6aa) Das Arbeitsgericht hat das Schreiben vom 4. Juli 2013, mit dem es um den „Nachweis Ihres Einkommens zum Lebensunterhalt“ bat, sowie die Erinnerung mit Schreiben vom 29. Juli 2013 dem Kläger lediglich formlos übersandt. Jedoch wies es sodann mit Schreiben vom 9. September 2013 die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, „insbesondere ein aktueller Einkommensnachweis“ trotz Erinnerung nicht vorliege, und bat um Erledigung binnen eines Monats.
7Zwar ist inhaltlich zu Unrecht die unterbliebene Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Arbeitsgericht gerügt worden. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren. Zudem hatte der Kläger eine solche Erklärung, wenn auch unvollständig, abgegeben.
8bb) Ausreichend ist jedoch, dass sich aus dem Zusatz ergab, dass noch die Vorlage eines Beleges zum Einkommen fehlte. Aus dem Schreiben vom 9. September 2013 war daher für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich, dass sie ihren Mandanten hierüber zu informieren und zur Erledigung der Auflage zu veranlassen hatten. Es beschränkte sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersenden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
9cc) Das Schreiben vom 9. September 2013 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. September 2013 zugestellt. Der Kläger hat innerhalb der darin gesetzten Frist von einem Monat zur Erledigung der Auflage nicht reagiert. Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 20. November 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden.
102. Der Kläger hat es auch im Beschwerdeverfahren versäumt, vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen. Zwar hat er am 14. Februar 2014 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war auch ein Gehaltsbeleg beigefügt. Jedoch war die Formularerklärung unvollständig ausgefüllt. Unter Punkt E „Bruttoeinnahmen“ in der Spalte „selbständige Arbeit pp.“ waren weder die vorgesehenen Antworten „nein“ oder „ja“ angekreuzt noch Angaben zum Verdienst enthalten. Darüber hinaus fehlten ein aktueller Auszug des Pfändungsschutzkontos sowie ein Beleg über die tatsächliche Zahlung der Miete. Zwar ließ der Kläger durch eine schriftliche Erklärung seiner Mitbewohnerin Fehrle mitteilen, dass er die Hälfte der Miete trage. Auch legte er einen Kontoauszug für sein Pfändungsschutzkonto vor. Angaben zur selbständigen Arbeit fehlten weiterhin. Ebenso wenig gab der Kläger eine Erläuterung dafür, warum er die Hälfte der Miete trägt, wenn insgesamt vier Personen die Mietwohnung bewohnen. Ob alle Mitbewohner über eigene Einnahmen verfügen und in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten beteiligen, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Kläger hat auf entsprechende Auflagen zur Erläuterung, die ihm zuletzt mit dem seinen Prozessbevollmächtigten am 28. März 2014 zugestellten Schreiben des Beschwerdegerichts vom 25. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 25. April 2014 erteilt wurden, nicht mehr reagiert.
11Die Angaben des Klägers bleiben damit unvollständig und ermöglichen es nicht, seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Weder ist klar, ob es sich bei seinen Einnahmen als Taxifahrer um die einzigen handelt, die er hat. Noch ist die Höhe der Mietbelastung belegt. Dies verhindert es insgesamt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abschließend zu überprüfen. Es steht nicht fest, ob er über höhere Einnahmen verfügt und geringere Belastungen hat, so dass es ihm möglich wäre zumindest in Raten die Kosten der Prozessführung zu tragen. Auch die Höhe der möglichen Rate lässt sich angesichts der unvollständigen Angaben und Nachweise nicht ermitteln.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 18. Dezember 2013 (1 Ca 690/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Klägerin vom 30. Januar 2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben.
31. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 18. Dezember 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung der Klägerin erfolgt. Zwar ist im automationsgestützten Verfahren die Aufforderung, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, der Klägerin lediglich formlos übersandt und nicht ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Entsprechendes gilt für die unter dem 22. Mai 2013 und 18. Juli 2013 erfolgten Erinnerungen des Arbeitsgerichts.
4Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tage zugestellt worden ist, wurden diese dann vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der Erinnerung nicht abgegeben hatte, und zugleich aufgefordert, nunmehr diese Auflage binnen eines Monats zu erledigen. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, eine „erneute“ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind.
5a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
6b) Mit der Zustellung der Aufforderung vom 25. Oktober 2013, eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen eines Monats abzugeben, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin war jedoch dem Erfordernis der Zustellung im Nachprüfungsverfahren Genüge getan. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei innerhalb der gesetzten Frist ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt. Das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25. Oktober 2013 beschränkt sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersanden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).
7Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden.
82. Zwar hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die Abgabe einer erneuten Erklärung auf dem amtlichen Vordruck angefordert. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren.
9Bei der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe kann es jedoch verbleiben, wenn die Partei zuvor im automationsgestützten Verfahren zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens spätestens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris). Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks ist bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. § 40 Satz 1 EGZPO), dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der vorhandenen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin möglich ist, ob eine Änderung vorliegt (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris). Das Verbot, die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe allein darauf zu stützen, dass dieser Vordruck nicht verwendet wird, schützt aber lediglich die Partei, die überhaupt Angaben zu einer Änderung ihrer Verhältnisse macht. Es gilt jedoch nicht für solche Parteien, die jede Aufforderung zu einer Mitwirkung völlig ignorieren, obwohl sie zunächst im automationsgestützten Verfahren und sodann durch das Beschwerdegericht zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert wurden, ohne dass hierzu die Abgabe eines vollständig ausgefüllten amtlichen Vordrucks nebst Belegen verlangt wurde. Bei solchen Parteien ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss eines für sie zunächst erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ohne Aussicht auf Erfolg und reiner Formalismus ist (vgl. LAG Hamm, 5. Mai 2010, a. a. O.).
10Dies ist vorliegend der Fall. Mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 19. Februar 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die unzulässige Aufforderung des Arbeitsgerichts zur Ausfüllung des Vordrucks nichts daran ändere, dass sie eine Erklärung zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber ihrer letzten Erklärung vom 30. März 2012 abzugeben und die Angaben zu belegen hat. Eine Kopie dieser Erklärung war dem Schreiben beigefügt, das Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Februar 2014 zugestellt worden. Die in diesem Schreiben gesetzte Frist bis zum 31. März 2014 hat die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen.
11Mangels Mitwirkung der Klägerin ist die Überprüfung einer Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Dies rechtfertigt die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c); - 2.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Absatz 1 Nummer 1); - 3.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 12); - 4.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 13); - 5.
die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Absatz 2a und 2b) gelten entsprechend.
(3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der §§ 694, 696 Absatz 1, § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.
(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,
- 1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat, - 2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat, - 3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.
(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.