Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 23. März 2015 - 14 Ta 121/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 435/14) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23. Juli 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) erfolgte Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F., indem wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers die Zahlung eines Einmalbetrages von 5.376,00 Euro in diesem sowie drei weiteren Verfahren (Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 1221/12, 1 Ca 831/13 und 1 Ca 1119/13) durch den angefochtenen Beschluss angeordnet wurde.
3Dem Kläger wurde in allen vier Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, in zwei Verfahren auch für die Berufungsinstanz. Nachdem durch den gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2014 (6 Sa 718/14) festgestellten Vergleich erhielt der Kläger eine Abfindung von 15.000,00 Euro brutto, die ihm mit weiteren Restvergütungsansprüchen am 8. September 2014 ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 16. September 2014 bat das Arbeitsgericht ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 den Kläger um die Mitteilung des ausgezahlten Nettoabfindungsbetrages. Das Schreiben wurde seinem Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt. Auch die Erinnerung vom 8. Oktober 2014, die Fristverlängerung vom 24. Oktober 2014 und die Mitteilung der Berechnung des das Schonvermögen übersteigenden Betrages der Abfindung erfolgte ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 durch Zustellung der entsprechenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
4Durch den hier angefochtenen Beschluss, der unter den Aktenzeichen aller vier Verfahren erging, änderte das Arbeitsgericht „die PKH-Bewilligungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Arnsberg bzw. des LAG Hamm“ ab und ordnete an, dass der Kläger „nunmehr auf die Kosten der Verfahren einen Betrag von 5376 zu zahlen“ habe.
5Gegen diese am 12. Februar 2015 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Entscheidung richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte und am 26. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der er im Wesentlichen den Verbrauch der Abfindung für die Rückzahlung privater Schulden und anderer Verpflichtungen geltend macht, und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
6II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
71. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 ZPO) nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt, obwohl dies erforderlich ist (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, a. a. O.; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris). Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO wird im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte - wie im vorliegenden Fall – keine Information über eine beabsichtigte Änderung der bisherigen Bewilligung ohne Zahlungsanordnung erhält. Das Arbeitsgericht hat ausschließlich im Parallelverfahren 1 Ca 1119/13 Anfragen zur Nettoabfindungszahlung übersandt Daraus war nicht zu ersehen, dass eine Abänderung auch in den weiteren drei Verfahren beabsichtigt war.
82. Der Beschluss, mit dem die Einmalzahlung angeordnet wurde, ist zudem in allen vier Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gemeinsam ergangen. Dies ist unzulässig. Eine Verbindung der Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 147 ZPO ist zum einen nicht ausdrücklich erfolgt. Soweit das Arbeitsgericht inzidenter die Prozesskostenhilfeverfahren durch die hier angefochtene Entscheidung miteinander verbunden wollte, ist diese Verbindung unzulässig, weil die Hauptsacheverfahren, für die jeweils in den gesonderten Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, nicht miteinander verbunden wurden und nach Abschluss der Instanz auch nicht mehr miteinander verbunden werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts in dem Parallelverfahren (LAG Hamm, 23. März 2015, 14 Ta 120/15) Bezug genommen. Das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss führte, leidet mithin unter einem erheblichen Fehler und kann nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
93. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30. Mai 2014 (2 Ca 1292/11) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wegen unterbliebener Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
3Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 (2 Ca 1292/11) in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Nach ergebnisloser Aufforderung im automationsgestützten Verfahren wurde er mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 8. Oktober 2013 an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen erinnert. Eine erneute Erinnerung erfolgte unter dem 10. Dezember 2013 unter Fristsetzung bis zum 6. Januar 2014. Sowohl die automationsgestützte Aufforderung als auch die gerichtlichen Erinnerungsschreiben wurden formlos per Post an den Kläger versandt.
4Mit einem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 unterrichtete das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon, dass ihre Partei mit Schreiben vom 10. September 2013 automatisiert aufgefordert worden sei, bis zum 24. September 2013 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, und dass im Falle der Nichtabgabe der Erklärung die Bewilligung aufgehoben werden könne. Des Weiteren erhielten sie eine Abschrift des an den Kläger gerichteten Erinnerungsschreibens vom 10. Dezember 2013 am 13. Dezember 2013 zugestellt.
5Nach dem ergebnislosen Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist hob das Gericht durch den hier angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2014 die bewilligte Prozesskostenhilfe auf, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugestellt wurde. Am 27. Februar 2014 ging eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedenen Belegen ein, seine Prozessbevollmächtigten legten am 28. Februar 2014 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein Die mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11. März 2014 erteilte und seinen Prozessbevollmächtigten formlos übersandte Auflage zur Vorlage diverser Belege erfüllte der Kläger trotz mehrfacher und auch zum Teil an seine Prozessbevollmächtigten zugestellter Erinnerungen nicht.
6Durch Beschluss vom 30. Mai 2014 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 28. Januar 2014 auf und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Raten in Höhe von 536,00 Euro ab dem 1. August 2014; im Übrigen half es der sofortigen Beschwerde nicht ab.
7II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der ursprüngliche Aufhebungsbeschluss sowie der in der Folge ergangene Abhilfebeschluss sind unwirksam, weil vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F., ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.
81. Es kann offen bleiben, ob der Beschluss des Arbeitsgerichts auch deswegen aufzuheben ist, weil es inhaltlich den Kläger zu Unrecht zur Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hat. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).
92. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
10a) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 329, Rn. 7, 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, 2006, § 329 Rn. 5, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 329 Rn. 27, 44, 47). Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu verstehen (vgl. BGH, 1. Dezember 1976, IV ZB 43/76, NJW 1977, 717). Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung (Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins. Zu unterscheiden sind zum einen gesetzliche Fristen, d. h. alle Notfristen i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie alle sonstigen durch Gesetz der Dauer nach bestimmten Fristen, zum anderen richterliche Fristen, deren Dauer durch das Gericht festgelegt wird. Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Fristen mit Ausschlusswirkung, bei richterlichen Fristen kann ein Rechtsverlust die Folge sein, ein Ausschluss ist aber nicht zwingend (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas/Roth, a. a. O., 2005, Vor § 214 Rn. 15 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 221 ZPO, Rn. 1 a, 3 - 3 f; MüKo-ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 221 Rn. 1; Zöller/Stöber, a. a. O., Vor § 214 Rn. 3 ‑ 5).
11b) Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Erfolgt die Aufforderung ohne Fristsetzung, wird die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts analog anwendbare Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. in Lauf gesetzt (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris). In beiden Fällen droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung.
12aa) Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren) ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen oder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Falle einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des Wegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein zu tragen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit (insoweit unzutreffend LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris), sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, a. a. O.).
13bb) Das dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. ist ein gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus einem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie von Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei.
14cc) Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30. Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658).
153. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. haben entgegen der in der früheren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10;). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2010, 1 Ta 99/10; juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
16Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist, wie bereits ausgeführt, unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen Kenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren; sie selbst ist dazu in der Regel außerstande und hat gerade deswegen sich anwaltlichen Beistands versichert. Dieses Interesse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. Dem trägt die nicht abschließenden Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine von ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über das Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Überprüfung einer Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183).
174. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob bereits die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren zwingend zuzustellen ist oder ob es ausreicht, die in der Praxis übliche Erinnerung zuzustellen. Voraussetzung für eine Heilung wäre, dass die Erinnerung keine pauschale Bezugnahme auf die vorherige Aufforderung enthält, sondern konkret an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. erinnert. Im vorliegenden Fall sind weder die erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren noch die Erinnerungen des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge. Das erfasst auch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren, soweit er zwar den Aufhebungsbeschluss beseitigt, jedoch eine Ratenzahlungsanordnung enthält.
18a) Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Nachprüfungsverfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Voraussetzung gilt insbesondere für die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit, die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung abzuändern, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Nachprüfungsverfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.
19b) Das Arbeitsgericht hat zwar, nachdem die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren dem Kläger übersandt worden war, seine Prozessbevollmächtigten mit dem diesen zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 mitgeteilt, dass ihre Partei zur Abgabe einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Diese Mitteilung ist zum einen schon inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe). Die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren stellt die Verwendung des Formulars frei und fordert nur zu einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Schon wegen seines tatsächlich unzutreffenden und dadurch irreführenden Inhalts ist das Schreiben des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Zustellung dieser Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ersetzen.
20Darüber hinaus war aus dieser Mitteilung für die Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich, dass sie in dieser Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für ihren Mandanten tätig werden sollten. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird. Aus diesem Grund reicht es für eine ordnungsgemäße Zustellung auch nicht aus, dass das Arbeitsgericht zuletzt das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10. Dezember 2013, mit der es ihn - inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe) - an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnerte, als Abschrift seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt hat. Es beinhaltet lediglich eine Übersendung zur Kenntnisnahme und keine an diese gerichtete konkrete Erinnerung an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. für ihre Mandantschaft.
21c) Soweit das Arbeitsgericht im Beschwerdeverfahren mit dem an seine Prozessbevollmächtigten formlos übersandten Schreiben vom 11. März 2014 den Kläger zur Vorlage diverser Belege aufgefordert und hieran u. a. mit den an diese zugestellten Schreiben vom 1. April 2014 und 6. Mai 2014 erinnert hat, sind diese Zustellungen nicht geeignet, die fehlerhafte Verfahrensweise vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
22Dasselbe gilt für die unzureichende Mitwirkung des Klägers im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar eine nicht zwingend erforderliche (s. o. II. 1. der Gründe) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, jedoch im Folgenden die dazu angeforderten Belege nicht übersandt. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses wird aber durch die spätere Mitwirkung der Partei im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Eine unzureichende Mitwirkung geht nicht zu ihren Lasten, wenn die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zuvor aufgrund der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten verfahrensfehlerhaft erfolgte.
23d) Den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Mai 2014, mit dem es zwar den Beschluss vom 28. Januar 2014 aufgehoben, aber zugleich Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung „bewilligt“ hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht die nach Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses wieder bestehende ursprünglich Prozesskostenhilfebewilligung nur abändern, aber nicht erneut Prozesskostenhilfe bewilligen konnte, fehlt es für diese Abänderung mangels ordnungsgemäßer Einleitung des Nachprüfungsverfahrens an einer Grundlage. Es gilt nichts anderes als für die im Nachprüfungsverfahren erst durch das Beschwerdegericht erfolgende, den Prozessbevollmächtigten einer Partei zugestellte Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris) oder für die erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Zustellung von Auflagen an den Prozessbevollmächtigten der Partei. Die vorherige verfahrensfehlerhafte Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wird dadurch nicht beseitigt. Es verbleibt bei dem fehlerhaft zustande gekommenen Aufhebungsbeschluss, innerhalb des diesen betreffenden Rechtsmittelverfahrens kann kein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Nur ein solches ordnungsgemäß durchgeführtes neues Verfahren kann die Grundlage für eine Ratenzahlungsanordnung sein (vgl. auch LAG Hamm, 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13).
245. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO a. F. besteht nicht.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.