Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Feb. 2016 - 11 Sa 452/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.03.2015 - 2 Ca 2188/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate August 2012 bis Juli 2017.
3Der Kläger ist 1962 geboren. Zwischen den Parteien bestand vom 15.08.1978 bis zum 31.07.2012 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Der Kläger arbeitete zuletzt als Aufsichtshauer der Lohngruppe 13 auf dem Bergwerk V.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen P geregelt. Der Kläger war langjährig und bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr. Wegen der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 „Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren“ wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 31 ff GA). Als Mitglied der Grubenwehr nahm der Kläger mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil und erhielt dafür Zahlungen nach der DSK VR 02/07 (Kopie DSK VR 02/07 Bl. 31 ff GA). Wegen der Bezüge des Klägers während des Zeitraums von August 2010 bis Juli 2011 wird auf die Tabelle in der Klageschrift und auf die in Kopie beigefügten Abrechnungen Bezug genommen (Bl. 10, 33 – 56 GA).
5Unter dem 27.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass der Kläger [im Anpassungszeitraum] „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutsche Steinkohle AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ erhalten werde (Anlage B 6, Bl. 134 GA). Im Nachgang zum Kündigungsschreiben erklärte der Kläger – wie im Kündigungsschreiben angeregt – sein Einverständnis zu einem Ausscheiden bereits zum 31.07.2012. Vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit. Vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war der Kläger im Betrieb beraten worden. Auf die zur Akte gereichten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 28 ff GA, „Beratungsbogen für Sozialplanabkehrer“). Seit dem 01.08.2012 bis voraussichtlich zum 31.07.2017 bezieht der Kläger 761,41 € Anpassungsgeld und 836,87 € Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung. Zusätzlich leistet die Beklagte einen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld von monatlich 392,22 €. Der Kläger beansprucht von der Beklagten eine höhere Zuschussleistung.
6Unter dem 25. Juni 2003 hatten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Deutschen Steinkohle AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vereinbart (GSP 2003 / Bl. 13 -26 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert:
7„ […]
8(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
9Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
10Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
11[…]“
12Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien.
13Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
14…
15- 16
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
18a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
19Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
20b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
21Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
22c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
23Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
24……….
255. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
266. Der Gesamtsozialplan in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung gilt für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder die ab dem 01.01.2011 innerhalb der RAG Aktiengesellschaft versetzt werden.
277. Der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung gilt weiter für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 innerhalb der RAG Aktiengesellschaft versetzt wurden. Mit Abwicklung dieser Fälle tritt der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung außer Kraft.
28…“
29Die in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 105, 106 GA):
30„11. Vergütung im Urlaubsfall
31§ 41
32(1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
33(2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn …..
34(3)…..
35(4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat.
36(5) …….
371. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
381. Arbeitseinkommen
39§ 31
40(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
41a) Schichtlohn oder Gehalt
42b) Leistungszulage
43c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
44d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
45e) Hausbrand
46(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
47(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
48Unter dem 06. März 2012 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten sowie die Betriebsräte der einzelnen Bergwerke mit der Beklagten einen Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 ab (GSP 2012 / Kopie Bl. 83 - 104 GA). Nach Ziffer 2.1 GSP 2012 werden von dessen Geltungsbereich die Arbeitnehmer erfasst, die ab dem 01.04.2012 von unternehmerischen Maßnahmen betroffen sind. Auch dieser Gesamtsozialplan sah unter Ziffer 3 die Zahlung eines Zuschusses an Anpassungsgeld berechtigter Arbeitnehmer zur Erreichung eines Garantieeinkommens vor. Das Garantieeinkommen wurde in Ziffer 3.2.3 GSP 2012 wortgleich definiert wie in dem Gesamtsozialplan vom 25. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 (GSP 2010):
49„…
502. Allgemeine Bestimmungen
512.1. Geltungsbereich
52Dieser Gesamtsozialplan gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Aktiengesellschaft, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und von unternehmerischen Maßnahmen gemäß des „Gesamtinteressenausgleichs zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 05.03.2012 ab dem 01.04.2012 betroffen sind.
53...
543.2 Zuschuss zum Anpassungsgeld
553.2.1
56Die RAG Aktiengesellschaft leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziffer 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
573.2.2
58Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
593.2.3
60Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
61a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
62Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
63b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
64Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
65c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
66Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
673.2.4
68Sind APG-Berechtigte in den der Entlassung vorausgegangenen 12 Monaten … wegen Rentenbezugs herabgestuft worden, …
697. Vertragsdauer
70Dieser Gesamtsozialplan tritt mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. …
71…“
72Wegen des weiteren Inhalts des GSP 2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 83 - 104 GA).
73Mit seiner am 13.10.2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld.
74Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die gezahlten Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit in die Berechnung des Garantieeinkommens und damit des Zuschusses zum Anpassungsgeld einzufließen hätten, zumindest hinsichtlich desjenigen Teiles des einjährigen Referenzzeitraumes, welcher vor dem Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung zum 01.01.2011 liege. Zwar habe – unstreitig – sein Arbeitsverhältnis erst am 31.07.2012 geendet und damit nach Inkrafttreten des Gesamtsozialplans vom 06.03.2012 am 01.04.2012. Die Grundlage für die Berechnung des Garantieeinkommens bilde jedoch – unstreitig – das Jahr vor dem Eintritt in die Transferkurzarbeit, also hier die Monate vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011. Das Anpassungsgeld sei eine Sonderform der vorgezogenen Rente. Es handele sich um eine Versorgungsleistung. Auf Versorgungsleistungen des Arbeitgebers seien die Grundsätze für die Zulässigkeit von Verschlechterungen arbeitgeberseitiger Versorgungsleistungen anzuwenden. Durch seine freiwillige, überobligationsmäßige Tätigkeit in der Grubenwehr habe er seinen Teil der bis zum 31.12.2010 geltenden Vereinbarung erbracht. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stünden der rückwirkenden Verschlechterung des Zuschusses durch Änderungen des Gesamtsozialplans entgegen. Die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Änderungsvereinbarung betreffe ihn des Weiteren ohnehin deshalb nicht, da er mit Eintritt in die Transferkurzarbeit am 31.07.2011 bei der Beklagten ausgeschieden sei. Die Beklagte unterscheide zwischen dem Ausscheiden mit Eintritt in die Transferkurzarbeit und der Abkehr mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er sei ab dem Eintritt in die Transferkurzarbeit wie die anderen Arbeitnehmer in dieser Lage als nicht mehr unternehmenszugehörig betrachtet worden. Er habe – unstreitig – keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Hätte eine Betriebsratswahl in dem Zeitraum der Transferkurzarbeit stattgefunden, wäre er nicht wahlberechtigt gewesen und hätte keine Wahlunterlagen erhalten. Deswegen habe der Gesamtbetriebsrat kein Mandat mehr gehabt habe für ihn als ausgeschiedenen Mitarbeiter zu handeln.
75Der Kläger hat zuletzt beantragt,
76- 77
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.828,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 349,31 € erstmals ab dem 03.09.2012 zum jeweils 3. des Folgemonats, letztmals ab dem 3.03.2015 zu zahlen und
- 79
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat März 2015 und letztmals in dem Monat Juli 2017 über den bereits gewährten Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 392,22 € hinaus einen weiteren Zuschuss von 349,31 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
81die Klage abzuweisen.
82Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 (GSP 2012) Anwendung finde, da der Kläger nach Inkrafttreten dieses Gesamtsozialplans aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit gehörten nicht zum Garantieeinkommen im Sinne des Gesamtsozialplans 2012. Anpassungsgeld sei keine Versorgungsleistung im Sinne des BetrAVG. Es sei auch keine vorgezogene Rente. Der Kläger habe kein Vertrauen darauf entwickeln können, dass sie die Grubenwehrzulagen in die Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld einbeziehen würde. Mitarbeiter in Kurzarbeit könnten bei ihr an Betriebsratswahlen teilnehmen, wobei dies letztendlich der Wahlvorstand entscheide. Sie unterscheide inhaltlich nicht zwischen den Begriffen Abkehr und Ausscheiden.
83Einen zwischenzeitlich verfolgten Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung hat der Kläger im Verlaufe des Verfahrens erster Instanz zurückgenommen.
84Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld von 10.828,61 €. Der bestehende Anspruch des Klägers auf Zuschuss sei durch die erbrachten Leistungen vollständig erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Maßgeblich sei der GSP 2012, welcher den GSP 2003 abgelöst habe. Insoweit gelte zwischen den beiden Gesamtsozialplänen nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31.07.2012 bestanden. Selbst wenn man von einem Ausscheiden zum 01.08.2011 ausgehe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dann gelte die wortidentische Regelung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zum GSP 2003 (GSP 2010). Dem Kläger sei es nicht gelungen schlüssig darzulegen, dass die Berechnung der Beklagten nicht dem GSP 2012 entspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Zuschläge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen, weil die Zulage nicht in der betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sei. Die rechtlichen Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Änderungen des GSP 2003 überzeugten nicht. Ablösende Betriebsvereinbarungen dürften Verschlechterungen enthalten. Die Grundsätze für Altersversorgungsleistungen seien auf den Zuschuss für das Anpassungsgeld nicht anzuwenden. Es gehe insoweit nur um eine Übergangsversorgung. Es handele sich nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung. Ein entgegenstehendes Vertrauen auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulagen bei der Berechnung des Garantieeinkommens habe der Kläger nicht entwickeln können. In der Vergangenheit und auch heute noch vertrete die Beklagte die Auffassung, dass die Grubenwehrzulagen auch nach dem alten Sozialplan keine Berücksichtigung fänden – mit Ausnahme von Hauptgerätewarten entsprechend BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 -. Vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2011 habe keine Betriebsratswahl stattgefunden. Etwaige Fehler des Wahlvorstandes bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses hätten zudem nicht die Beklagte getroffen. Zudem sei der GSP 2012 identisch zum GSP 2010. Aus den aufgezeigten Gründen bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf die eingeklagten zukünftigen Leistungen.
85Das Urteil ist dem Kläger am 17.03.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 26.03.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung am 12.05.2015 begründet.
86Der Kläger wendet ein, entgegen der Handhabung der Beklagten habe er auch bei Anwendung des GSP 2012 Anspruch darauf, dass die Lohnarten für seine Tätigkeit in der Grubenwehr bei der Berechnung des Garantieeinkommens einbezogen würden. Wenn er für die Grubenwehr tätig gewesen sei, handele es sich um regelmäßige betriebliche Arbeitszeit. Denn die Beklagte habe die Grubenwehr als eine eigene Betriebsabteilung geführt, welche eine von den Schichtzeiten der Zeche abweichende regelmäßige betriebliche Arbeitszeit gehabt habe. Er sei nicht nur der Betriebsabteilung zugeordnet gewesen, in welcher er als Aufsichtshauer Bergtechnik tätig gewesen sei sondern ebenso der weiteren Betriebsabteilung „Grubenwehr“. Als Mitglied der Grubenwehr habe er einer geschossenen Weisungskette unterstanden Vorstand(sressort), Direktor Bergwerk, Oberführer Grubenwehr, Truppführer und Hauptgerätewarte bis hin zu den Wehrmännern und Gerätewarten). Die Vorstandrichtlinie 2/07 (s.o.) belege, dass die Beklagte Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter in der Grubenwehr als Teil der Arbeitsverhältnisse betrachte. Sämtliche Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schichtarbeitszeit habe die Beklagte als Arbeit zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen anerkannt. Diese Arbeiten hätten nach eigener Praxis der Beklagten zum Arbeitsverhältnis/Synallagma gehört. Für Grubenwehrtätigkeit innerhalb der Schichtzeit habe die Beklagte eine gleiche Stundenvergütung gezahlt, wie er sie sonst erhalten habe. Die unter den Schlüsseln OE02 (Übung Gruben-/Gasschutzwehr außerhalb) und 0223 (Vergütung Heimbereitschaft/ Übung/einsatz bei TU) seien die einzigen Lohnarten, die er für seine Tätigkeit in der Wehr erhalten habe. Sie stellten deshalb für diese Tätigkeit die Grundvergütung dar. Alles sei einheitlich zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis aufgespalten gewesen in ein solches für die Grubenwehr und ein solches für die Wahrnehmung seines erlernten Berufs. Die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeiten, welche die Beklagte ausgeschlossen wissen möchte, seien regelmäßig deshalb zu diesem Zeitpunkt organisiert worden, weil man die Bergleute nicht aus dem Schichtdienst habe herausziehen wollen. Es gebe eine entsprechende Anweisung. Vergleichbar sei die Tätigkeit für die Grubenwehr etwa der eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, eines Sicherheitsbeauftragten o.ä. (zahlreiche weitere beauftragte Personen S. 7, 8 Berufungsbeantwortung = Bl. 196, 197 GA). Auf mehreren Zechen habe die Beklagte gesonderte „Grubenwehrreviere“ eingerichtet. Die dortigen Mitarbeiter würden insbesondere bei Personalknappheit auch in der Produktion eingesetzt oder auch als schnelle Eingreiftruppe. Richtigerweise müssten die Lohnarten für die Grubenwehr bei § 41 Abs. 1, 31 Abs. 2 MTV einbezogen werden.
87Der Kläger beantragt,
88das Urteil des Arbeitsgerichts Herne – AZ: 2 Ca 2188/13 vom 10.03.2015 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
89I. an ihn € 11.527,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz - aus monatlich jeweils 349,31 € ab dem ersten Kalendertags des Folgemonats, erstmals ab dem 03.09.2012, letztmals ab dem 3.03.2015 zu zahlen und
90II. an den Kläger beginnend ab dem Monat Juni 2015 bis zu dem Monat Juli 2017 über den jetzigen Zuschuss von 392,22 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von € 349,31 zu zahlen.
91Die Beklagte beantragt,
92die Berufung zurückzuweisen.
93Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Zuschuss berechne sich nach dem GSP 2012. Auch nach der alten Regelung des GSP 2003 hätte der Kläger eine Berücksichtigung von Bezügen für Übungen außerhalb der Schichtzeit nicht beanspruchen können (Einzelheiten S. 2 – 5, 16 – 23 der Berufungserwiderung = Bl. 243 – 246, 257 - 264 GA). Die Tätigkeit für die Grubenwehr habe der Kläger nicht im Rahmen eines eigentlichen Arbeitsverhältnisses geschuldet. Das Vorbringen des Klägers zu neu eingeführten „Organisationseinheiten“ sei unsubstantiiert und falsch. Der Kläger möge erläutern, was er meine; ebenso sei es beim Vortrag des Klägers zu einer „zentralen Grubenwehr“. Der entsprechende Vortrag sei nebulös. Die Darstellung des Klägers, er habe in zwei „betrieblichen Arbeitszeiten“ gearbeitet, sei so unsubstantiiert wie falsch. Richtig sei unverändert, dass der Kläger die Tätigkeit als Aufsichtshauer geschuldet habe und außerhalb seiner Arbeitszeit für die Grubenwehr tätig geworden sei. Wegen der Ausführungen der Beklagten zur historischen Entwicklung und zu den aktuellen normativen Vorgaben für die Grubenwehr wird auf die Ausführungen der Beklagten unter V. und VI. der Berufungserwiderung Bezug genommen (Bl. 249 ff GA). Das Urteil des Arbeitsgerichts sei zutreffend. Selbst wenn man den GSP 2010 anwenden wolle, komme man zum gleichen Ergebnis. Den geschuldeten Zuschuss habe sie zutreffend berechnet. Einen weiteren Zuschuss könne der Kläger nicht beanspruchen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Zuschuss nicht um eine betriebliche Altersversorgung handele. Die Berufung des Klägers sei unzulässig. Den Umfang des Angriffs könne man der Berufungsbegründung nicht entnehmen, da sich dort nur neuer Sachvortrag mit nebulösen Ausführungen finde. Zu einer einzelvertraglichen Zusage und zu einem Schadensersatzanspruch verhalte sich die Berufungsbegründung gar nicht. Den Anspruch aus 3.2.3 GSP 2012 habe sie in vollem Umfang erfüllt. Die schlichte Behauptung des Klägers, die Grubenwehrübungen fänden immer in (irgendeiner) Arbeitszeit statt, ändere am Ergebnis nichts. Der GSP 2012 habe die Vorgängerregelung wirksam abgelöst. Maßgeblich sei nach dem GSP 2012 die Vergütung im Sinne der dort genannten tariflichen Vorschriften (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 MTV). Maßgeblich sei der tarifliche Schichtlohn bzw. das tarifliche Grundgehalt sowie eine etwaige tarifliche Leistungszulage. Diese drei Komponenten seien maßgeblich. Zulagen für Grubenwehrtätigkeiten gehörten nicht dazu.
94Bezüglich des weiteren Vorbringens und wegen weiterer Einzelheiten der gewechselten Argumente wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
95Entscheidungsgründe
96I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
97II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren - für die vergangenen und für die noch folgenden Monate - als unbegründet abgewiesen. Anzuwenden ist der „Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 06.03.2012 (GSP 2012 / Bl. 83 ff GA). Nach dem GSP 2012 ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach 3.2.3 GSP 2012 nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an ihn erbracht hat und bei denen es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder sozialversicherungsfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile handelte. Das von der Beklagten gezahlte Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden.
981. Nach dem GSP 2012 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag zu I. (August 2012 bis April 2015) wie auch der Antrag zu II. auf künftige Zahlungen für den weiteren Zeitraum bis zum 31.07.2017 sind unbegründet.
99a) Die Regelungen des GSP 2012 sind gemäß Ziffer 7 zum 01.04.2012 in Kraft getreten und gelten gemäß Ziffer 2.1 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.04.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Kläger ist mit Ablauf des 31.07.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab dem August 2012. Die maßgeblichen Daten liegen im zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2012.
100b) Die Beklagte zahlt dem Kläger im Anpassungszeitraum unstreitig einen monatlichen Zuschuss von 392,22 €. Sie ist dabei von einem monatlichen Garantieeinkommen in der Größenordnung von 1.954,36 € ausgegangen (Berechnungsbogen Bl. 30 GA). Ein weitergehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
101aa) Nach 3.2.1, 3.2.3 GSP 2012 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach 3.2.3 a) GSP 2012 wird das Bruttoeinkommen bei Arbeitern wie dem Kläger ermittelt auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV). Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
102bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.]. Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 3.2.3 b) 2. Absatz GSP 2012 einzubeziehen: durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie jeweils mit einem Anteil von 1/12. Nicht einzubeziehen sind nach der Regelung im GSP 2012 die Positionen wie: Mehrarbeitsgrundvergütung, Kur- und Erholungsbeihilfe sowie gemäß der Systematik nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand), sofern diese nicht ausdrücklich im GSP 2012 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind. Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von dem GSP 2012 erfassten Bezügen gehören. Entgegen der Argumentation des Klägers sind diese nicht Bestandteil der „bei regelmäßiger Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags“. Weshalb Übungen außerhalb der Schichtzeit Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein sollen, erschließt sich nach den Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger spezifiziert in seinen Schriftsätzen keine weiteren Bezüge, die nach den Regeln des GSP 2012 einzubeziehen wären und damit zu einem höheren Zuschuss führen könnten.
1032. Weiter zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anwendung des GSP 2012 weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen stehen. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN). Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff). Eine ablösende Betriebsvereinbarung muss sich an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Die Regelung des GSP 2012 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld greift nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers ein.
104Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Billigkeitskontrolle nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zuschuss keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach § 2 GSP 2003 / GSP 2010 / GSP 2012 knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
105Der GSP 2012 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Rückwirkung. Der Anpassungszeitraum begann ab August 2012 und damit nach Inkrafttreten des GSP 2012 zum 01.04.2012. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers auf einen höheren Zuschuss ist auch nicht durch die betriebliche Beratung im Abkehrgespräch oder durch sonstige Umstände begründet worden. Ein Vertrauen auf einen höheren Zuschuss als den tatsächlich gewährten Betrag ist zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Für den Kläger war bei auch nur überschlägigem Nachvollzug der Beträge erkennbar, dass die Beklagte keinesfalls alle Bruttobezüge, die er nun einbezogen wissen will, in das Garantieeinkommen einbezogen hat. Der Hinweis im Kündigungsschreiben vom 01.08.2011 auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans … in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ beschreibt die gegebene Rechtslage zutreffend und begründet keine Vertrauen auf Leistungen über den GSP 2012 hinaus.
106Am Ergebnis ändert sich nichts, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung wegen des Zugangs der Kündigung im August 2011 oder wegen des Ausscheidens des Klägers vor Verabschiedung des GSP 2012 ggf. der GSP 2010 anzuwenden wäre. Der GSP 2010 sieht eine Berechnung des Garantieeinkommens nach identischen Regeln vor. GSP 2010 und GSP 2012 führen bei der Berechnung des Garantieinkommens zum gleichen Ergebnis (vgl. LAG Hamm 10.09.2015 – 11 Sa 198/15 -).
107III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Das ist hier der Kläger. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.