Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2015 - 10 Sa 828/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts N vom 06.05.2014, Az. 1 Ca 2254/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch wegen Schäden, die ihm Zusammenhang mit der Insolvenz seiner Arbeitgeberin entstanden sind.
3Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der „G B B GmbH“ (Amtsgericht N1, HRB 12345), einem Tochterunternehmen der international tätigen G Holding AG mit Sitz in Österreich. Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die Metallbearbeitung für die Automobilindustrie, insbesondere die Produktion von Stahl- und Sonderbehältern für Nutzfahrzeuge.
4Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ebenfalls der G Gruppe angehört und mit einem Geschäftsanteil von nominal 50.000,- € Alleingesellschafterin der „G B B GmbH“ war. Beide Gesellschaften wurden von den gleichen Geschäftsführern geleitet. Im April 2013 verkaufte die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der „G B B GmbH“ im Rahmen eines „share deals“ an die „T- GmbH“ aus D (Amtsgericht D, HRB 23456). Die „G B B GmbH“ wurde daraufhin im Mai 2013 umfirmiert in „N B B GmbH“ und ein neuer Geschäftsführer wurde bestellt. Am 28.08.2013 wurde über das Vermögen der „N B B GmbH“ das Insolvenzverfahren eröffnet, das bisher noch nicht abgeschlossen ist. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom 28.08.2013 sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Fristen des § 113 InsO. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens einigte sich der Kläger mit dem Insolvenzverwalter unter Zahlung einer Abfindung auf eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2013.
5Mit seiner bei Gericht am 03.12.2013 eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 17.12.2013, hat der Kläger zunächst die Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Vergütungsansprüche für die Monate September bis November 2013, einer zu zahlenden Sozialplanabfindung sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die dem Kläger durch den share deal und die spätere Insolvenz seiner Arbeitgeberin entstanden sind. Im Laufe des Verfahrens reduzierte der Kläger den Betrag um die von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Zahlungen und den Schadensersatz in Höhe einer zu zahlenden Sozialplanabfindung; er erweiterte die Klage in Höhe der Vergütungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 sowie weitere, hilfsweise gestellte Feststellungsanträge.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz seiner Schäden nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt eines sog. „existenzvernichtenden Eingriffs“ sowie aus § 823 BGB i.V.m. einer Fürsorgepflichtverletzung verpflichtet sei. Er hat dazu vorgetragen, dass der Betriebsrat der „N B B GmbH“ nach Bekanntwerden des share deals im Lager vorgefertigte Behälter im Wert von 3,5 Millionen Euro erfasst habe. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss des share deals das gesamte Lager geräumt, zum „Betrieb der Beklagten nach D“ transportiert und dort von der Beklagten verwertet worden sei. Der Belegschaft sei noch auf der Betriebsversammlung wenige Tage nach Abschluss des share deals mitgeteilt worden, dass aufgrund bestehender Verträge Aufträge für weitere zwei Jahre vorhanden seien. Insbesondere habe ein Vertrag bestanden mit der Firma T zur Fertigung von Behältern, der allein 50% der Fertigungskapazität des Werkes in B ausgemacht habe.
7Bei der Übertragung des Geschäftsanteils von der Beklagten auf die T-GmbH habe es sich lediglich um ein „Strohmann-Geschäft“ gehandelt, denn bei der T-GmbH handele es sich um eine schlichte Unternehmensberatung, die sich u.a. mit Abfallentsorgungsanlagen beschäftige. Damit sei sie offenkundig nicht - weder fachlich, als auch sonst - ansatzweise in der Lage gewesen, einen Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu führen. Die Insolvenz sei damit vorprogrammiert und auch bezweckt gewesen. Die Beklagte habe ihre Anteile lediglich veräußert, um die „Marke G“ nicht mit einem negativen Insolvenzereignis zu belasten. Die „G B“ habe sich zu diesem Schritt auch entschlossen, da der Betrieb der Beklagten in F der einzige Standort in Deutschland werden sollte. Eine Schließung des Werkes in B unter Berücksichtigung der individuellen Kündigungsfristen der Arbeitnehmer und ggf. der Zahlung von Sozialplanabfindungen wäre wesentlich teurer geworden.
8Während der Geschäftsführer der Beklagten sich jeden Tag um die betrieblichen Belange gekümmert habe, habe der Geschäftsführer der T-GmbH daran keinerlei Interesse gezeigt. Nach Bekanntwerden des share deals habe ein Krankenstand von 37% bestanden, der Dreischichtbetrieb sei auf einen Einschichtbetrieb zurückgefahren worden und Zubehörteile seien nicht mehr rechtzeitig nachbestellt worden. Aber auch der frühere Geschäftsführer I habe sich bis zur Insolvenzeröffnung immer wieder im Betrieb in B aufgehalten, um „den Überblick über das Firmengeschehen“ zu behalten. Aufgrund dieser Umstände sei nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass von der Beklagten eine „Firmenbestattung“ unter Missachtung sämtlicher arbeitsrechtlicher Regelungen zu Lasten der Belegschaft bezweckt war. Anders sei nicht zu erklären, warum ein Geschäftsführer der Beklagten sich auch nach Veräußerung des Geschäftsanteils weiterhin im Betrieb in B aufgehalten habe, um den Abtransport der Maschinen zum Betrieb der Beklagten genau zu überwachen. Der weitere Einfluss der „G B“ werde schließlich dadurch deutlich, dass eine Transfergesellschaft für vier Monate geschaffen worden sei, deren Mittel nach Kenntnis des Klägers überwiegend durch die „G Holding bzw. G B“ bereit gestellt worden seien.
9Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, dass ihm im vorliegenden Verfahren aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens auch nicht die Aktivlegitimation zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche fehle. Das zum existenzvernichtenden Eingriff ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (14.12.2004, 1 AZR 504/03), wonach während eines laufenden Insolvenzverfahrens ein Haftungsdurchgriff auf den schädigenden Gesellschafter nicht möglich sei, sei aus mehreren Gründen nicht einschlägig: Vorliegend habe die Beklagte schon nicht als Gesellschafterin der insolventen „N B B GmbH“ den Eingriff vorgenommen. Ferner sei vorliegend aufgrund der Kündigung durch den Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 beendet worden, so dass die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellen.
10Das BAG habe eine Außenhaftung im Falle einer Insolvenz ausgeschlossen, da in diesen Fällen der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter durchsetzen solle, ohne dass es zu einem Wettlauf der Gläubiger kommen solle. Bei den streitgegenständlichen Ansprüchen des Klägers handele es sich aber nicht um Ansprüche der insolventen Gesellschaft, so dass der Insolvenzverwalter schon rechtlich gehindert sei, diese Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen und ein Gläubigerwettlauf insoweit nicht zu befürchten sei. Schließlich habe auch das BAG darauf hingewiesen, dass andere Grundsätze zu § 826 BGB gelten, wenn sich die unerlaubte Handlung gezielt gegen einzelne Gesellschaftsgläubiger richte. Dies sei vorliegend der Fall, da Ziel der unerlaubten Handlung allein die kostengünstige Entsorgung teurer Mitarbeiter gewesen sei.
11Bei einem Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 3.700,- € ergebe sich ein Schaden des Klägers in Höhe der für die Monate September 2013 bis März 2014 zu erwartenden Vergütung in Höhe von 25.900,- € abzüglich der durch die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Zahlungen.
12Der Kläger hat zuletzt beantragt,
13- 14
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.900,00 EUR brutto abzüglich 11.327,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.400,00 EUR brutto abzüglich 3.236,40 EUR netto seit dem 18.12.2013 und aus 18.500,00 EUR brutto abzüglich 8.091,00 EUR netto seit dem 29.03.2014 zu zB;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens
16festzustellen, dass die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N B B GmbH verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz die jeweilige Bruttovergütung aus dem zwischen dem Kläger und der N B B GmbH bestandenen Arbeitsvertrages für die Monate September 2013 bis März 2014 abzgl. Leistungen Dritter zu zB;
17- 18
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem „Share deal“ der Beklagten und der T GmbH aus D sowie der anschließenden Insolvenz der N B B GmbH vom 28.08.2013 entsteht, zu ersetzen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens
20festzustellen, dass die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N B B GmbH verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem „Share deal“ der Beklagten und der T GmbH aus D sowie der anschließenden Insolvenz der N B B GmbH vom 28.08.2013 entsteht, zu ersetzen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche des Klägers aus § 823 BGB i.V.m. einer Fürsorgepflichtverletzung schon daran scheitern, dass nur der Vertragsarbeitgeber, mithin die Insolvenzschuldnerin, eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer habe.
24Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs scheide aus, da die Beklagte einen solchen Eingriff nicht vorgenommen habe. Die Beklagte habe der Insolvenzschuldnerin in den vergangenen Jahren Liquidität in Millionenhöhe zugeführt, die durch die Insolvenz endgültig verloren seien. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weiterhin Liquidität zuzuführen. Es habe ihr als Gesellschafterin frei gestanden, ihren Geschäftsanteil zu veräußern. Das habe sie getan, da sie sich ausschließlich auf ihren Standort in F konzentrieren und nicht weiter in den Betrieb in B investieren wollte. Darüber hinausgehende Eingriffe habe die Beklagte nicht vorgenommen; der klägerische Vortrag dazu sei unzutreffend. Die Beklagte habe weder das Lager geräumt, nach D verbracht und dort verwertet, noch sämtliche Maschinen nach der Insolvenzeröffnung zum Betrieb der Beklagten verbracht. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Waren aus dem Lager nur im normalen Geschäftsgang gegen Entgelt veräußert.
25Jedenfalls sei – selbst bei Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs – zur Geltendmachung der Ansprüche allein der Insolvenzverwalter aktivlegitimiert. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheide eine unmittelbare Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern aus, da Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung allein der Gesellschaft zustünden und vom Insolvenzverwalter geltend zu machen seien. Auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafterin gewesen sei, greife nicht, denn die Haftung wegen Existenzvernichtung treffe nicht nur die Gesellschafter, sondern auch Personen ohne jeden Gesellschafterstatus. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht greife, denn selbst eine etwaige Existenzvernichtungshaftung unterstellt, habe diese sich nicht allein gegen den Kläger gerichtet.
26Das von dem Kläger behauptete Bruttomonatseinkommen werde bestritten. Jedenfalls könne sein Schaden erst endgültig erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beziffert werden. Insoweit sei ohne Belang, ob es sich bei den Ansprüchen des Klägers um Masseverbindlichkeiten oder (teilweise) auch um Insolvenzforderungen handele.
27Mit Urteil vom 06.05.2014, dem Kläger zugestellt am 26.05.2014, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger schon zu den Voraussetzungen einer Haftung nicht ausreichend vorgetragen habe. Sein Vortrag erschöpfe sich in der unstreitigen Veräußerung des Gesellschaftsanteils, ansonsten weitgehend in reinen Mutmaßungen. Auch der streitige Vortrag zu dem vermeintlichen Abtransport vorproduzierter Güter sei ohne ausreichende Substanz, denn der Kläger habe nicht dargelegt, wann welche Güter abtransportiert worden seien. Schließlich sei der behauptete Abtransport nach D nicht nachvollziehbar, da sich dort weder der Sitz, noch die Produktionsstätte der Beklagten befänden.
28Dessen ungeachtet fehle dem Kläger die Aktivlegitimation zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche. Denn die Außenhaftung eines Gesellschafters gegenüber einzelnen Gesellschaftsgläubigern scheide jedenfalls während eines laufenden Insolvenzverfahrens aus.
29Wegen des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 83 ff. d.A. Bezug genommen.
30Gegen das klageabweisende, dem Kläger am 26.05.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.06.2014 eingelegte Berufung, die der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß am 25.08.2014 begründet hat.
31Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und führt ergänzend aus: Das Arbeitsgericht gehe bereits von dem unzutreffenden Sachverhalt aus, dass die Beklagte Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Tatsachlich sei sie aber nur Gesellschafterin der „G B B GmbH“ und damit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr Gesellschafterin gewesen.
32Damit gehe das Gericht auch zu Unrecht von einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2004 aus; der vorliegende Fall werde von der zitierten Rechtsprechung nicht erfasst. Denn in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall habe ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin den existenzgefährdenden Eingriff vorgenommen. Der Kläger wiederholt insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen könne sich der Gläubiger bei einer Haftung aus § 826 BGB den Schuldner und damit auch den Klagegegner aussuchen.
33Ferner habe das Arbeitsgericht den Vortrag des Klägers zu Unrecht als unsubstantiiert bewertet. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen, insbesondere den Abtransport der vorproduzierten Güter nach D; das gleiche gelte für den Vortrag, dass die Beklagte die Maschinen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit eigenen Fahrzeugen nach D abtransportiert habe. Zu Unrecht weise das Gericht darauf hin, dass die Beklagte in D keine Produktionsstätte habe. Denn der Vortrag des Klägers sei erkennbar so zu verstehen gewesen, dass er den Betrieb der Beklagten in F bei D gemeint habe. Nach dem Kammertermin sei ein weiterer Zeuge aufgetaucht, der u.a. bestätigen könne, dass kurz vor dem share deal sämtliche Maschinen von der „G B B GmbH“ an eine Leasingfirma veräußert worden seien; den Gegenwert habe die „G B“ einbehalten. Außerdem habe der share deal die vorproduzierten Güter nicht umfasst. Damit sei im Ergebnis festzustellen, dass die „G B GmbH“ dem Betrieb vor dem share deal sämtliche wesentlichen Vermögenswerte entzogen habe, um nach der „Ausplünderung“ den Betrieb trotz guter Auftragslage an einen Strohmann, die T-GmbH aus D, zu übertragen. Aufgrund der systematischen, sittenwidrigen Ausplünderung des Gesellschaftsvermögens sei der notwendige Vorsatz zu unterstellen.
34Die Begründetheit des Klageantrages zu 2) ergebe sich daraus, dass der Kläger bis heute Einkommenseinbußen, verglichen mit seinem Einkommen bei der „N B B GmbH“, zu verzeichnen habe.
35Der Kläger beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts N vom 06.05.2014, Az. 1 Ca 2254/13, abzuändern und
37- 38
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.900,00 EUR brutto abzüglich 11.327,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.400,00 EUR brutto abzüglich 3.236,40 EUR netto seit dem 18.12.2013 und aus 18.500,00 EUR brutto abzüglich 8.091,00 EUR netto seit dem 29.03.2014 zu zB;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens
40festzustellen, dass die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der „N B B GmbH“ verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz die ausgehend von einem Bruttobetrag von 25.900,00 € (für den Zeitraum September 2013 bis März 2014) noch offenen Vergütungsansprüche zu zB abzüglich der durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten 11.327,40 € netto.
412. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem „Share deal“ der Beklagten und der T GmbH aus D sowie der anschließenden Insolvenz der „N B B GmbH“ vom 28.08.2013 entsteht, zu ersetzen,
42hilfsweise für den Fall des Unterliegens
43festzustellen, dass die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der „N B B GmbH“ verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem „Share deal“ der Beklagten und der T GmbH aus D sowie der anschließenden Insolvenz der „N B B GmbH“ vom 28.08.2013 entsteht, zu ersetzen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Das Arbeitsgericht habe den klägerischen, erstinstanzlichen Vortrag in dem Tatbestand zutreffend dargestellt. Entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen behaupte der Kläger nun im Berufungsverfahren, dass die Beklagte die im Betrieb vorhandenen Maschinen nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach D abtransportiert und dort verwertet habe, sondern dass die „G B B GmbH“ die Maschinen schon vor dem share deal an eine Leasingfirma veräußert und die „G B“ den Kaufpreis einbehalten habe. Tatsächlich habe die „G B B GmbH“ mit Vertrag vom 28.02.2013 den überwiegenden Teil der Anlagen und Maschinen an eine Leasinggesellschaft verkauft und übereignet. Der Kaufpreis in Höhe von 834.550,- € netto sei von der Leasinggesellschaft an die „G B B GmbH“ ausgezahlt und von dieser vereinnahmt worden.
47Die Beklagte habe dem Lagerbestand auch keine Behälter widerrechtlich entzogen. Vielmehr habe die „G B B GmbH“ bzw. spätere Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Geschäftsverbindung als Unterlieferantin für die Beklagte bestimmte Behältertypen gefertigt. Diese Behälter seien im normalen Geschäftsgang an die Beklagte veräußert worden und die Beklagte habe die entsprechenden Preise gezahlt; nur diese gekauften und auch bezahlten Behälter seien in B von der Spedition der Beklagten abgeholt worden.
48Auch die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Kosten der Transfergesellschaft bereitgestellt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Ein existenzvernichtender Eingriff sei damit nicht erkennbar.
49Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung ohnehin nicht dem Kläger, sondern nur der Gesellschaft zustehen. Seit der Rechtsprechungsänderung des BGH (Urteil vom 16.07.2004, „Trihotel“) sei die Existenzvernichtungshaftung als reine Innenhaftung zu qualifizieren; Direktansprüche der Gläubiger seien ausgeschlossen. Dafür sei ohne Belang, dass die Beklagte nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin gewesen sei, denn auch in einem solchen Fall seien direkte Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem schädigenden Gesellschafter ausgeschlossen. Der Kläger könne sich zur Begründung eines Direktanspruchs auch nicht auf einen besonders gelagerten Ausnahmefall berufen: er habe insoweit schon selbst nicht behauptet, dass Vermögen gezielt zur Schädigung eines einzelnen Gläubigers zur Seite geschafft worden sei. Jedenfalls hätte der behauptete existenzvernichtende Eingriff nicht einen einzelnen Gläubiger, sondern alle Arbeitnehmer gleichermaßen getroffen.
50Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52I.
53Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 16.06.2014 gegen das am 26.05.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 25.08.2014 begründet und ist damit insgesamt zulässig.
54II.
55Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
561. Der Klage- und Berufungsantrag zu 1), mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten als ehemaliger Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin und Arbeitgeberin des Klägers zur Zahlung von 25.900,- € brutto abzüglich 11.327,40 € netto begehrt, ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
57a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 25.900,- € brutto abzüglich 11.327,40 € netto nicht als Schadensersatz wegen existenzvernichtenden Eingriffs gem. § 826 BGB zu.
58aa) Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die Durchbrechung dieses grundsätzlich sinnvollen, der Förderung unternehmerischer Aktivitäten dienenden Trennungsprinzips wird nur ausnahmsweise anerkannt. Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Fallgruppen, etwa die Vermögensvermischung, die Sphärenvermischung, die Unterkapitalisierung und den „existenzvernichtenden Eingriff“ entwickelt (Einzelheiten Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Auflage 2012, § 13 Rn. 130 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 14 ff.). Auch die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs wurde von der Rechtsprechung zunächst als Außenhaftung in Form einer echten „Durchgriffshaftung“ gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verstanden (vgl. BGH, Urteile vom 24.06.2002, II ZR 300/00, BGHZ 151, 181, 183 ff.; Urteil vom 20.09.2004, II ZR 302/03 „Rheumaklinik“, NJW 2005, 145, 146).
59In seiner Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ff. „Trihotel“) hat der Bundesgerichtshof für die Existenzvernichtungshaftung von dem Haftungskonzept der Außenhaftung Abstand genommen und erklärt, dass aufgrund eines geänderten Haftungskonzeptes die Existenzvernichtungshaftung nunmehr als eine auf § 826 BGB gestützte reine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu verstehen sei. Er hat betont, dass – obwohl durch den existenzvernichtenden Eingriff auch im Vermögen der Gläubiger ein Schaden entstehen kann und insofern auch die Voraussetzungen des § 826 BGB in der Person einzelner Gläubiger verwirklicht sein können – den Gesellschaftsgläubigern die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 826 BGB verwehrt ist („dem Gesellschaftsgläubiger (ist) – zumindest grundsätzlich – nicht der direkte, etwa mit dem Anspruch der Gesellschaft konkurrierende gleichartige Deliktsanspruch gegen den Gesellschafter zu gewähren“). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob „dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen - etwa wenn das Restvermögen der Gesellschaft gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzelnen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers „beiseite geschafft“ wird – anders zu beurteilen sein könnte“ (BGH, Urteil vom 16.07.2007, Rn. 33).
60Bei Insolvenzreife ist im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der originär der Gesellschaft zustehende Anspruch wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, ohne dass es - anders als nach dem früheren Außenhaftungsmodell - zur Begründung der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters einer Analogie zu § 93 InsO bedarf. In konsequenter Anwendung dieses Prinzips hat der Bundesgerichtshof betont, dass die Gesellschaftsgläubiger auch im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens - insbesondere bei masseloser Insolvenz - den Gesellschafter nicht ohne weiteres unmittelbar selbst in Anspruch nehmen können. Dies sei eine Folge des gerade auch in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam werdenden Trennungsprinzips (§ 13 Abs. 2 GmbHG), das grundsätzlich nicht dadurch durchbrochen werden dürfe, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare Zugriff auf den Gesellschafter gestattet werde. Außerhalb des Insolvenzverfahrens seien die Gläubiger daher auf den "Umweg" verwiesen, erst aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft nach der Pfändung und Überweisung der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter vorgehen zu können (vgl. (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04 –, BGHZ 173, 246-269, Rn. 34 ff.).
61Nachdem der Bundesgerichtshof das Modell der Durchgriffshaftung aufgegeben hat zugunsten einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, haben sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 – Rn. 35 f., ZIP 2013, 1041) und dem folgend auch die Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2013, 8 Sa 92/12, juris, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2013, 4 Sa 112/12; LAG Stuttgart 4. Kammer, Urteil vom 03.07.2013 - 4 Sa 112/12; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2009 – 8 Sa 358/09- juris) dieser Rechtsprechung angeschlossen.
62bb) In der Sache verlangt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.7.2007, II ZR 3/04, „Trihotel“, a.a.O.), dem sich die Instanzgerichte angeschlossen haben (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2008 – 18 U 162/06- Rn. 43 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 – 23 U 5/08 – Rn. 93, juris), für eine Haftung wegen Existenzvernichtung, dass der Gesellschafter einer GmbH in missbräuchlicher, zur Insolvenz der GmbH führender oder insolvenzvertiefender Weise kompensationslos in das Gesellschaftsvermögen eingreift, welches der Zweckbindung nach zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dient. Abgestellt wird also neben einer Insolvenzverursachung bzw. -vertiefung auf die Missbräuchlichkeit und die Kompensationslosigkeit des Gesellschaftereingriffs. Die Haftung gemäß § 826 BGB setzt mithin einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
63cc) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger nach der zitierten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, mit seinem Klageantrag zu 1) nicht erfolgreich sein.
64(1) Dem Kläger fehlt es bereits an einer eigenen Forderungszuständigkeit zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „N B B GmbH“ eröffnet worden ist. Nach dem neuen Innenhaftungskonzept fällt der Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung in die Insolvenzmasse. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung kommt allein dem Insolvenzverwalter zu, der erfolgversprechende Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung im Insolvenzstatus aktivieren und gegen den Gesellschafter verfolgen muss.
65Der Kläger kann insoweit nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da die Ansprüche des Klägers nicht der insolventen Gesellschaft, sondern nur dem Kläger zustünden. Der BGH hat ausdrücklich betont, dass es sich bei den Ansprüchen wegen Existenzvernichtung gerade nicht um eigene Ansprüche einzelner Gläubiger handelt, sondern dass Ansprüche aus § 826 BGB wegen Existenzvernichtungshaftung ausschließlich der Gesellschaft zustehen; diese Ansprüche macht der Insolvenzverwalter geltend. Eigene Ansprüche einzelner Gesellschaftsgläubiger bestehen nicht; die Gläubiger können Befriedigung nur aus der Insolvenzmasse erlangen.
66Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigender Ausnahmefall vorliege, nach dem ihm ein direkter Anspruch gegen den Gesellschafter zusteht, da sich die sittenwidrige Handlung gezielt gegen bestimmte Gläubiger, nämlich die Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet habe. Es erscheint schon fraglich, ob– da sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin betroffen sind - von der gezielten Schädigung eines „einzelnen“ Gläubigers ausgegangen werden kann. Aber selbst wenn man die Gesamtheit der Gläubiger als „einen“ Gläubiger ansähe, so sind von der Insolvenz der „N B B GmbH“ nicht nur deren Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus alle Gläubiger betroffen. Ein Entzug von Vermögen mit dem Ziel der Schädigung eines einzelnen (verbliebenen) Gläubigers ist auch nach dem Vortrag des Klägers damit nicht erkennbar.
67Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin gewesen sei, sondern erst das Gesellschaftsvermögen ausgeplündert, sodann ihren Gesellschaftsanteil verkauft habe und erst anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Denn der Verlust der Gesellschafterstellung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass nach dem neuen Haftungskonzept der Rechtsprechung Ansprüche wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB – jedenfalls wenn nicht in besonders gelagerter Ausnahmefall vorliegt - nur der Gesellschaft gegen den schädigenden Gesellschafter zustehen. Auch wenn als Deliktstäter i.S.v. § 826 BGB nur ein aktueller Gesellschafter in Betracht käme, so können Nicht-Gesellschafter oder frühere Gesellschafter von der geschädigten Gesellschaft jedenfalls als Teilnehmer gemäß § 830 Abs. 2 BGB in die Haftung genommen werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, a.a.O., Rn. 46; Weller, ZIP 2007, 1681 ff, 1687).
68Da dem Kläger kein eigener Anspruch wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs weder gegen die Insolvenzschuldnerin, noch gegen die Beklagte zusteht, geht auch sein Einwand, dass er sich seinen Klagegner aussuchen könne, ins Leere.
69(2) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen existenzvernichtenden Eingriffs scheitert auch daran, dass sich nach seinem eigenen Vorbringen ein betriebsfremder Eingriff nicht feststellen lässt, insbesondere dass ein Entzug von Vermögenswerten - wie für das Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 18 – „Trihotel“) - ohne angemessenen Ausgleich erfolgt ist.
70Unstreitig hat die Beklagte als Alleingesellschafterin der „G B B GmbH“ ihren Geschäftsanteil im April 2013 an die T- GmbH aus D veräußert. Die Veräußerung eines Geschäftsanteils ist im Rahmen unternehmerischer Freiheit grundsätzlich zulässig. Etwas anderes mag gelten in Fällen einer organisierten „Firmenbestattung“, also einem geplanten betrügerischen Bankrott. Dazu hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen; allein der schlagwortartige Hinweis auf die Möglichkeit einer „Firmenbestattung“ genügt dazu jedenfalls nicht, zumal typische Anzeichen für eine Firmenbestattung, etwa die Vermögenslosigkeit des Erwerbers, ein nicht auffindbarer Geschäftsführer, ein Kettenerwerb oder eine Sitzverlegung ins Ausland (vgl. dazu Dennecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 572 ff), vom Kläger nicht dargetan sind.
71Der weitere Vortrag des Klägers zur Begründung eines existenzvernichtenden Eingriffs erschöpft sich – worauf schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat – in bloßen Behauptungen ins Blaue hinein sowie reinen Mutmaßungen. Der Kläger hat dazu lediglich behauptet, dass der Betriebsrat – nachdem er Kenntnis von dem share deal erlangt hat – festgestellt habe, dass sich im Lager der Insolvenzschuldnerin vorgefertigte Behälter im Wert von 3,5 Millionen Euro befanden, die nach dem share deal abtransportiert worden seien. Ferner hat er in seiner Klagebegründung zunächst vorgetragen, dass „am Ende des Insolvenzverfahrens… sämtliche Maschinen, die im Betrieb vorhanden waren, an die Beklagte nach D mit eigenen LKW verbracht wurden“. In seiner Berufungsbegründung hat er dann einerseits behauptet, dass Maschinen „nach Eröffnung des Insolvenzverfahren (von der Beklagten) mit eigenen Maschinen abtransportiert“ (Bl. 122 d.A.) worden seien, in dem gleichen Schriftsatz aber vorgetragen, dass „kurz vor dem share deal sämtliche Maschinen an eine Leasingfirma veräußert wurden“ (Bl. 123 d.A.), wofür die „G B“ den „Kaufpreis einbehalten habe“. Der Vortrag des Klägers zum Abtransport der Maschinen ist insoweit widersprüchlich; zudem erscheint fraglich, inwieweit ein Abtransport der Maschinen nach Insolvenzeröffnung für die Insolvenz ursächlich sein konnte. Auch der Vortrag des Klägers zu einer Beteiligung der Beklagten an einer etwaigen Transfergesellschaft bleibt substanzlos.
72Damit erschöpft sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen darin, dass vorgefertigte Waren und Maschinen von dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin abtransportiert worden sind. Dass dies ohne eine entsprechende Gegenleistung und damit kompensationslos erfolgt ist, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr hat er in seiner Berufungsbegründung jedenfalls hinsichtlich der an die Leasinggesellschaft veräußerten Maschinen selbst vorgetragen, dass „die G B“ den „Kaufpreis einbehalten“ habe. Obwohl der Vortrag des Klägers im Wesentlichen schon ohne hinreichende Substanz war, hat die Beklagte in der Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt, dass der überwiegende Teil der Maschinen durch Vertrag vom 28.02.2013 an die Leasinggesellschaft verkauft und übereignet worden sei, wofür ein Kaufpreis i.H.v. 834.550,- € gezahlt und dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zugefährt worden sei. Die vorgefertigten Güter seien von der Insolvenzschuldnerin als Unterlieferantin der Beklagten im normalen Geschäftsgang gegen Zahlung der entsprechenden Preise veräußert worden. Da der Kläger diesen Vortrag nicht ausreichend bestritten hat i.S.v. § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, ist davon auszugehen, dass ein Entzug von Betriebsvermögen nicht kompensationslos erfolgt ist. Ein existenzvernichtender Eingriff ist damit schon aus diesem Grund nicht zu erkennen.
73b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.900,- € brutto abzüglich 11.327,40 € netto auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer Fürsorgepflichtverletzung zu. Denn die Beklagte hat kein zugunsten des Klägers wirkendes Schutzgesetz verletzt.
74Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die Verletzung eines nicht lediglich eine Sonderbeziehung ausgestaltenden Gesetzes (Palandt-Sprau, 73. Aufl., § 823 BGB Rn. 56). Eine Fürsorgepflicht ist zwar als vertragliche Nebenpflicht im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses anerkannt (vgl. z.B. Küttner, Personalhandbuch, 14. Aufl., „Fürsorgepflicht“). Abgesehen davon, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Sonderbeziehung bestand, stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht als eine lediglich eine Sonderbeziehung betreffende Pflicht auch keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar.
752. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag zu 1) keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Klage mit den Feststellungsanträgen im Hinblick auf das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers überhaupt zulässig ist, ist sie jedenfalls in der Sache vollumfänglich unbegründet und deshalb abzuweisen.
76a) Zwar erschient, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zu 1) die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt, fraglich, ob das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (s. statt aller BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79; vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 –, BGHZ 166, 84-117, Rn. 27). Ob die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargetan ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da die Feststellungsklage in der Sache unbegründet ist. Denn ist die Klage in der Sache bereits abweisungsreif, so ist es ausnahmsweise statthaft, die Frage des Feststellungsinteresses offen zu lassen und sachlich zu entscheiden (BGHZ 12, 308 ff. Rn. 11; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 827 Rn 30, jeweils zit. nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 7).
77b) Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf eine Haftung aus § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer Fürsorgepflichtverletzung. Eine solche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht aus den unter Ziffer 1) dargelegten Gründen jedoch nicht. Der Hilfsantrag zu 1) war schon aus diesem Grund abzuweisen.
783. Der Kläger kann mangels einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung der Beklagten auch mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2) keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen.
79III.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.