Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 14. Feb. 2014 - 10 Sa 670/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.04.2013 – AZ. 5 Ca 2487/12 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Frage, ob vom Kläger geltend gemachte Vergütungsansprüche nach tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind.
3Der Kläger war seit dem 19.06.2012 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Personaldienstleistungsunternehmen und ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.
4Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 (Bl. 5 ff. d.A.). In der Einleitung enthielt der Arbeitsvertrag einen Verweis auf anwendbare Tarifverträge.
5„Tarifliche Regelung
6Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung folgende von dem Tarifvertrag des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. und dem Deutschen Gewerkschaft Verband (iGZ/DGB).
7Abgeschlossen und fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen sowie Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen, gelten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung
8Anwendung:
9Manteltarifvertrag (MTV) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 09.03.2010
10…
11Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrags.“
12Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) vereinbarte mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB am 30.04.2010 einen Manteltarifvertrag. Dieser enthielt in § 10 die nachfolgende Regelung zu Ausschlussfristen:
13„§ 10 Ausschlussfrist
14Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
15Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.06.2012 enthielt zudem die nachfolgende Regelung:
16„§ 14 VERSCHIEDENES
17Erfüllungsort des Arbeitsvertrages ist der Firmensitz des Arbeitgebers. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber sind ausgeschlossen. Mündliche Absprachen haben grundsätzlich keine Gültigkeit. Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber sind sie binnen zwei weiteren Monate gerichtlich geltend zu machen, sonst verfallen sie. …“
18Der Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Juni bis Oktober 2012 Lohnabrechnungen (Bl. 20-24 d.A.), die sich über die nachfolgenden Brutto- und Nettobeträge verhielten:
19Juni 2012: 658,00 € brutto 466,27 € netto
20Juli 2012: 1.134,00 € brutto 871,06 € netto
21August 2012: 756,00 € brutto 601,21 € netto
22September 2012: 1.918,40 € brutto 1.325,69 € netto
23Oktober 2012: 1.245,00€ brutto 941,58 € netto
24Der Beklagte zahlte an den Kläger die in den Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August 2012 ausgewiesenen Nettobeträge in Höhe von 466,27 €, 871,06 € und 601,21 € aus. Bezogen auf den Monat September 2012 leistete der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 500,- € netto.
25Mit Schreiben vom 14.11.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2012. Diese Kündigung wurde von dem Kläger nicht angegriffen. Mit Schreiben vom 15.11.2012 (Bl. 56 f. d.A.) ließ der Kläger rückständige Vergütungsansprüche geltend machen. Ob dieses Schreiben dem Beklagten zuging, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 20.11.2012 räumte der Beklagte ein, dass bei der Erstellung der Abrechnungen Fehler unterlaufen seien. Er sicherte die Erstellung korrigierter Abrechnungen zu (Bl. 42 d.A.).
26Mit seiner am 28.11.2012 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 30.11.2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Nachzahlung von Vergütung für die Monate Juni bis November 2012 verlangt. Unter Hinweis auf die arbeitsvertraglichen Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen errechnet der Kläger Bruttolohnansprüche für Juni 2012 in Höhe von 740,25 € (9 Arbeitstage x 7 Std. x 11,75 €), für Juli 2012 in Höhe von 1.848,00 € (22 Arbeitstage x 7 Std. x 12 €), für August 2012 in Höhe von 1.932,00 € (23 Arbeitstage x 7 Std. x 12 €), für September 2012 in Höhe von 1.680,00 € (20 Arbeitstage x 7 Std. x 12 €), für Oktober 2012 in Höhe von 1.848,00 € (22 Arbeitstage x 7 Std. x 12 €) und für November 2012 in Höhe von 1.848,00 € (22 Arbeitstage x 7 Std. x 12 €). Der sich ergebende Gesamtbruttobetrag in Höhe von 9.896,25 € sei abzüglich der erfolgten Nettozahlungen in einer Gesamthöhe von 2.438,54 € an ihn zu zahlen.
27Die Ansprüche seien nicht verfallen. Der Passus in § 14 des Arbeitsvertrages, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht habe diesbezüglich entschieden, dass es eine nach Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle, wenn eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen vorsehe.
28Eine Verlängerung der Frist auf drei Monate im Wege der geltungserhaltenden Reduktion komme nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag Bezug nehme, könne keine Fristverlängerung auf drei Monate bewirken. Der Widerspruch zwischen arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Regelung könne nur zu Lasten des Beklagten gehen.
29Auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem in Bezug genommenen Tarifvertrag fänden keine Anwendung. Eine tarifvertragliche Regelung finde nur dann Anwendung, sofern der Umstand nicht anderweitig im Arbeitsvertrag geregelt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem sei die arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger als die tarifvertragliche Regelung. Sie habe daher gemäß § 4 Abs. 3 TVG Vorrang vor der tariflichen Regelung.
30Selbst wenn eine Ausschlussfrist eingreifen würde, seien die Ansprüche nicht verfallen. Die für den Beginn der Ausschlussfristen maßgebliche Fälligkeit trete allenfalls mit der Erteilung von Lohnabrechnungen ein. Die von dem Beklagten erteilten Lohnabrechnungen seien aber nach dessen eigener Stellungnahme im Schreiben vom 20.11.2012 schlichtweg falsch gewesen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung und Zahlung nicht nachgekommen sei, diese Verpflichtung aber dann noch mit Schreiben vom 20.11.2012 anerkannt habe, könne er sich nicht auf den Ablauf von Ausschlussfristen berufen.
31Der Kläger hat erstinstanzlich auch Urlaubsabgeltung und einen Zeugnisanspruch geltend gemacht. Diese Streitgegenstände sind durch Teilvergleich erledigt worden.
32Der Kläger hat zuletzt beantragt,
33den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.696,25 € brutto abzüglich 2.438,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
34Der Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er hat darauf verwiesen, dass nach der Vorbemerkung des Arbeitsvertrags das Tarifwerk des IGZ/DGB in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar sei. Der geltende Manteltarifvertrag sehe eine zweistufige Verwirkungsklausel vor, wonach Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen seien. Gründe die gegen die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen sprechen, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die kurze Frist zur Geltendmachung im IGZ-Tarifvertrag sei gerichtsfest.
37Die vom Kläger geltend gemachten Lohnansprüche seien damit verwirkt, da sie vom Kläger nicht innerhalb der ersten Stufe schriftlich geltend gemacht worden seien. Sie seien auch bereits verwirkt gewesen, als der Beklagte am 20.11.2012 Unklarheiten bei den Abrechnungen eingeräumt habe.
38Durch Urteil vom 23.04.2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die geltend gemachten Lohnansprüche seien begründet. Sie seien auch nicht wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist erloschen. Eine Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht wirksam vereinbart worden. Die in § 14 des Arbeitsvertrags geregelten Ausschlussfristen von jeweils zwei Monaten hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Darüber hinaus liege auch eine wirksame Vereinbarung über eine daneben oder stattdessen geltende tarifliche Verfallklausel nicht vor. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte System von einzelvertraglichen und davon abweichenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen sei intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unangemessen benachteiligend. Der Arbeitsvertrag sehe auf beiden Stufen eine Frist von zwei Monaten vor, während der in Bezug genommene Manteltarifvertrag nur eine Frist von einem Monat vorsehe. Dieser Konflikt lasse sich auch nicht durch das Günstigkeitsprinzip auflösen, da eine längere Ausschlussfrist nicht notwendigerweise günstiger als eine kürzere Ausschlussfrist sein müsse.
39Das Urteil ist dem Beklagten am 03.05.2013 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen am 27.05.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 05.08.2013 am 29.07.2013 begründet.
40Der Beklagte ist der Ansicht, die Verfallklausel in § 14 des Arbeitsvertrags sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Eine Bezugnahmeklausel auf einen gültigen Tarifvertrag verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Inhalt eines wirksamen Tarifvertrags unterliege gemäß § 310 Abs. 4 BGB keiner Transparenzkontrolle. Die in § 10 des Manteltarifvertrags IGZ/DGB vereinbarten Ausschlussfristen von jeweils einem Monat seien wirksam. Wenn aber die kurzen Verfallfristen des wirksamen Tarifvertrags keine Benachteiligung darstellten, dann könne die in § 14 des Arbeitsvertrags vorgesehene Verlängerung auf zwei Monate nicht benachteiligend sein. Diese Folgerung ergebe sich im Übrigen auch aus § 4 Abs. 3 TVG.
41Der Beklagte beantragt,
42das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.04.2013, Az.: 5 Ca 2487/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
43Der Kläger beantragt,
44die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.04.2013, Az.: 5 Ca 2487/12 zurückzuweisen.
45Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das im Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 formularmäßig vereinbarte System von Inbezugnahmen von einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Ausschlussfristen intransparent sei und den Kläger unangemessen benachteilige. Da die arbeitsvertraglich geregelten und die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Ausschlussfristen voneinander abwichen, könne der Arbeitnehmer nicht erkennen, wie er seine Rechte wahrzunehmen habe.
46Der Kläger widerspricht dem Einwand der Beklagten, die im Vergleich zur tarifvertraglichen Regelung verlängerte Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag könne nicht benachteiligend sein. Er verweist insofern auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine einzelvertragliche Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen müsse.
47Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
49A.
50Die Berufung ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig aber nicht begründet.
51I.
52Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG. Der Beklagte hat seine Berufung gegen das am 03.05.2013 zugestellte Urteil auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 27.05.2013 eingelegt. Die Berufung wurde auch innerhalb der bis zum 05.08.2013 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 29.07.2013 begründet.
53II.
54Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 9.896,25 € brutto abzüglich 2.438,54 € netto zu zahlen.
551.)
56Dem Kläger standen für die Monate Juni bis November 2012 Vergütungsansprüche in einer Gesamthöhe von 9.896,25 € brutto zu. Der Kläger hat auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die monatliche Bruttovergütungsansprüche in Höhe von 740,25 € für den Monat Juni 2012, in Höhe von 1.848,00 € für den Monat Juli 2012, in Höhe von 1.932,00 € für den Monat August 2012, in Höhe von 1.680,00 € für den Monat September 2012, in Höhe von 1.848,00 € für den Monat Oktober 2012 und in Höhe von 1.848,00 € für den Monat November 2012 schlüssig dargelegt. Dieser Darlegung ist der Beklagte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz entgegengetreten.
57Die Vergütungsansprüche sind lediglich in Höhe von 2.438,54 € netto durch Zahlungen von 466,27 € für den Monat Juni 2012, von 871,06 € für den Monat Juli 2012, von 601,21 € für den Monat August 2012 und in Höhe von 500,00 € für den Monat September 2012 erfüllt worden. Die Erfüllung weiterer Vergütungsbestandteile ist dagegen nicht dargelegt worden.
582.)
59Die Ansprüche des Klägers sind weder aufgrund der Ausschlussfrist in § 10 des Manteltarifvertrags iGZ/DGB vom 30.04.2010 noch aufgrund der Regelung in § 14 des Arbeitsvertrags verfallen.
60a)
61Die Ansprüche des Klägers sind zunächst nicht gemäß § 10 MTV iGZ/DGB vom 30.04.2010 verfallen.
62Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass durch den Verweis im Vorspann des Arbeitsvertrags der Manteltarifvertrag iGZ/DGB vom 30.04.2010 in Bezug genommen wurde, so findet die in § 10 MTV iGZ/DGB niedergelegte Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
63Denn die Arbeitsvertragsparteien haben in § 14 ihres Arbeitsvertrags eine eigenständige, von § 10 MTV iGZ/DGB abweichende, Regelung zu Ausschlussfristen getroffen. § 10 des Manteltarifvertrags iGZ/DGB vom 30.04.2010 enthielt – entgegen der von dem Beklagten in erster Instanz geäußerten Behauptung - eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils einmonatiger Länge. Dagegen regelt § 14 des Arbeitsvertrags auf beiden Stufen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten und trifft damit eine von der tariflichen Regelung abweichende Bestimmung. Treffen die Arbeitsvertragsparteien aber eine eigenständige Regelung zu Ausschlussfristen, so geht diese eigenständige Regelung einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung vor (BAG 25.09.2013 – 5 AZR 815/12 – juris, Rdz. 13; BAG 13.03.2013 – 5 AZR 954/11 – NZA 2013, 680 ff.).
64Dem Kläger, dem nach § 14 des Arbeitsvertrags die Verpflichtung auferlegt worden war, seine Ansprüche binnen zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen, kann eine tarifliche Regelung, die eine Pflicht zur Geltendmachung binnen Monatsfrist enthält, nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.
65b)
66Aber auch die Regelung in § 14 des Arbeitsvertrags führt nicht zum vollständigen oder teilweisen Verfall der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
67aa)
68Die Rechtswirksamkeit von § 14 des Arbeitsvertrags ist einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB zu unterziehen. Denn bei den im Formulararbeitsvertrag vom 21.06.2012 getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
69bb)
70Die in § 14 des Arbeitsvertrags getroffene Regelung zu einer zweimonatigen Ausschlussfrist ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
71(1)
72Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht benachteiligt eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – NZA 2006, 149 ff.; BAG 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 – NZA 2008, 293 ff., BAG 25.09.2013 – 5 AZR 815/12 – juris).
73Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2013, 5 AZR 815/12 nochmals im Einzelnen begründet hat.
74(2)
75Die zwischen den Parteien vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist erweist sich auch nicht deshalb als wirksam, weil die pauschal in Bezug genommene einmonatige tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 10 MTV iGZ/DGB einen noch schnelleren Verfall der Ansprüche vorsah.
76Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die arbeitsvertragliche Regelung in § 14 des Arbeitsvertrags nicht lediglich eine Verlängerung der tariflichen Ausschlussfrist dar. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
77(a)
78Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Der Verwender ist demgemäß verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann (BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07 – NZA 2008, 757 ff.).
79Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07 – NZA 2008, 757 ff.).
80(b)
81Schon nach seinem Wortlaut verlängert § 14 des Arbeitsvertrags nicht eine tarifliche Ausschlussfrist. Vielmehr trifft § 14 eine eigenständige Regelung zur Frage der Ausschlussfristen. Zudem verändert § 14 des Arbeitsvertrags auch nicht lediglich die Länge der Ausschlussfrist. Während § 10 MTV iGZ/DGB auch Ansprüche erfasst, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sieht dies die Regelung in § 14 des Arbeitsvertrags nicht vor. Es liegt eine eigenständige Regelung vor.
82Als eigenständige Regelung muss sich § 14 an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen messen lassen. Die zweimonatige Verfallfrist ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
83(c)
84Selbst wenn man die Ansicht des Beklagten, § 14 des Arbeitsvertrags verlängere lediglich die tarifliche Ausschlussfrist als ein denkbares Auslegungsergebnis ansehen würde, so würde auch dies nicht zum Verfall der klägerischen Ansprüche führen. Denn in diesem Fall griffe zum Nachteil des Beklagten die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. Erscheinen nach Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar und verdient keines von diesen den klaren Vorzug, so dass erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung verbleiben, so gehen diese Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 17.04.2013 – 10 AZR 281/12 – NZA 2013, 787 f.). Damit würde auch in diesem Fall das zu (b) dargestellte Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung zum Tragen kommen. Es verbliebe bei der Unwirksamkeit der Regelung in § 14 des Arbeitsvertrags.
85(3)
86Die Unwirksamkeit der zweimonatigen Ausschlussklausel führt zu einem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die wegen unangemessener Kürze der vereinbarten Frist unangemessene Ausschlussklausel auf eine gerade noch oder in jedem Falle zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Der Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Wer aber die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 25.09.2013 – 5 AZR 815/12 – juris).
873.)
88Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 286, 291 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Beklagte hat Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
89B.
90Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
91C.
92Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Beklagten zuzulassen, weil eine entscheidungserhebliche Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Einer grundsätzlichen Klärung bedarf die Frage, ob eine einzelvertragliche Ausschlussfrist auch dann die nach der Rechtsprechung vorgesehene Drei-Monats-Frist wahren muss, wenn sie die Länge einer im Wege der arbeitsvertraglichen Verweisung gleichzeitig in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist übersteigt.
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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.