Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2016 - 1 Sa 414/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 – 3 Ca 1099/14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Erteilung einer Auskunft über die Voraussetzungen der Zielerreichung eines Verkaufsbonusplans und über die Zahlung der sich ergebenden Beträge.
3Die Parteien waren vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 arbeitsvertraglich verbunden. Der Kläger war als „Application Manager“ bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.667,00 € nebst einer zielorientierten Vergütung beschäftigt.
4Die quartalsweise abgerechnete und ausgezahlte variable Vergütung des Klägers bestimmte sich nach einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan vom 01.01.2013 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus). Die Vergütung belief sich für den Kläger in den beiden zuletzt abgerechneten Quartalen auf jeweils etwa 10.000,00 €. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus wird auf Blatt 39 bis 41 der Akten Bezug genommen. Von Bedeutung für den Rechtsstreit sind insbesondere folgende Regelungen:
5„1. Einführung
6(…)
71.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
8a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem 15. dieses Monats erfolgt ist.
9b) Jeder Teilnehmer, der von U und somit aus dem Bonusplan ausscheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan.
10c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Auszahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war.“
11Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen wird. Geregelt ist dort u. a. Folgendes:
12„Das zwischen der Firma und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Firma zur Vermeidung einer andernfalls auszusprechenden arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 31.07.2014 beendet.
13Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter enthält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.“
14Vor dem Hintergrund der so vereinbarten Freistellung des Klägers im laufenden zweiten Quartal des Jahres 2014 entstand zwischen den Parteien über die Rechtsfrage Streit, ob die Freistellung des Klägers ab dem 23.05.2014 dazu führt, dass der Kläger nicht mehr i. S. d. Regelung zu Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 „aktiv am Plan“ teilgenommen hat. Angesichts dieser Auseinandersetzung legten der Betriebsrat der Beklagten sowie die Beklagte unter dem 16.06.2015 schriftlich fest:
15„Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan für T Sales & Marketing U GmbH:
16Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen von U für U tätig ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist.“
17Zu den Gründen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages führte der Kläger im Laufe des Prozesses aus, man habe ihn „loswerden“ wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich etwas Neues suchen solle. „Harte Fakten“ seien dazu nicht angegeben worden. Die „alte Riege“ sei ausgetauscht worden, so dass auch er habe gehen sollen. Noch mit Schreiben vom 18.03.2014 ließ die Beklagte dem Kläger wenige Tage vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mitteilen, sie beabsichtige gegenwärtig nicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
18In einer Betriebsvereinbarung vom 20.05.2009 über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung), die in ihrer Präambel angibt, diese Regelung diene der Milderung von finanziellen und sozialen Härten für die Mitarbeiter, die von betriebsbedingten Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungsmaßnahmen betroffen seien, hielten die Betriebsparteien unter Gliederungspunkt A.7. fest:
19„Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen beteiligt sind, erhalten den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer und quantitativer Art.“
20Wegen deren weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 82 bis 84 der Akten verwiesen.
21Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde eine variable Vergütung für das zweite und anteilig für das dritte Quartal 2014 zu. Er sei nicht durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Aus der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ergebe sich, dass der Fall einer einvernehmlich festgelegten Freistellung von der Erbringung zur Arbeitsleistung nicht gemeint sei, wenn die Betriebsparteien in dieser Betriebsvereinbarung davon sprächen, die am Bonusplan teilnehmenden Arbeitnehmer müssten „aktiv am Plan teilgenommen“ haben. Der Kläger hat behauptet, er habe die für den Bonus erforderlichen Ziele auch erreicht. Der Bonus resultiere in erster Linie aus Unternehmenszielen und nicht aus persönlichen Zielen des Mitarbeiters.
22Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, sein Anspruch resultiere auch aus der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung. Dazu hat er behauptet, die Beklagte habe in der zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit benötigten Arbeitsbescheinigung angegeben, ihm wäre eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden. Er falle demgemäß in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung. Daher stünde ihm nach Nr. 7 dieser Betriebsvereinbarung der Bonus zu.
23Der Kläger hat beantragt,
24- 25
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 27
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 29
3. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 31
4. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 33
5. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu seinen Gunsten ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe angesichts seiner Freistellung weder am letzten Tag des zweiten noch des dritten Quartals aktiv an der Planperiode teilgenommen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung nicht gegeben. Die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus lege allgemein und unabhängig von der Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Modalitäten einer Freistellung fest, dass nur dann eine Auszahlung erfolge, wenn der vom Anwendungsbereich erfasste Arbeitnehmer am letzten Tag der Planperiode einen aktiven Beitrag zur Erfüllung des Plans geleistet hätte. Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus beschreibe beispielhaft Einzelfälle fehlender aktiver Teilnahme bei einseitigen Freistellung im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass dies eine abschließende Auflistung sei.
37Die Beklagte hat behauptet, zwischen ihr und dem Betriebsrat bestünde das übereinstimmende Verständnis, dass es einer aktiven Teilnahme am letzten Tag der Planperiode entgegenstehe, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig sei, was insbesondere anzunehmen sei, wenn eine einseitige oder einvernehmliche Freistellung erfolgt sei. Der Wille der Betriebsparteien, dies so festzulegen, ergebe sich, so ihre Auffassung, auch im Wege der Auslegung. Hätte Ziffer 1.2.3. b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus die Fälle der fehlenden aktiven Teilnahme abschließend festlegen wollen, hätte es der Verwendung entsprechender klarstellender Worte bedurft. Ziele könnten nur erreicht werden, wenn auch tatsächlich gearbeitet werde. Unerheblich sei, ob die Fälle der Nichtarbeit auf eine einseitige oder einvernehmliche Freistellung zurückzuführen seien. Das vom Kläger für richtig gehaltene Auslegungsergebnis würde Wertungswidersprüche auslösen. Ihr Auslegungsergebnis ergebe sich zuletzt auch aus der unter dem 24.06.2015 abgeschlossenen Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zur Lesart der Regelung in Ziffer 1.2.3. b) Satz 1. Der Anspruch des Klägers, so ihre Auffassung, ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014. Dort seien keine Regelungen zur Auszahlung des Bonus enthalten, die eine Abweichung von den Regelungen der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus darstellten. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. Diese Betriebsvereinbarung sei nur bei Aufhebungsverträgen im Zusammenhang mit Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen einschlägig. Bereits dem Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014 sei zu entnehmen, dass hier keiner betriebsbedingten, sondern einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch Abschluss des Aufhebungsvertrages habe vorgegriffen werden sollen. Betriebsbedingte Gründe hätten den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerade nicht motiviert.
38Mit Urteil vom 17.02.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen wie folgt: Einem Anspruch des Klägers, den er auf die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus stützen wolle, stehe entgegen, dass der Kläger entgegen der Bestimmung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus nicht am letzten Tag der Planperiode aktiv am Plan teilgenommen habe. Das gelte sowohl für das zweite als auch das dritte Quartal 2014. Eine Auslegung der Regelung in Ziffer 1.2.3. b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ergebe, dass eine aktive Arbeitsleistung am letzten Tag der Planperiode erforderlich sei. Dem stehe Satz 2 dieser Bestimmung nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass Satz 2 eine abschließende Regelung darstelle und die einvernehmliche Freistellung dem Anwendungsbereich der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus entziehen wolle, seien nicht ersichtlich. So sei zu sehen, dass ein Arbeitnehmer, der in eine unwiderrufliche Freistellung einwillige, weniger schutzwürdig sei, als dies bei einseitiger Beendigung und damit verbundener Freistellung gelte, wie dies in den in Ziffer 1.2.3. b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus geregelten Fällen gegeben sei. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Regelungen in Gliederungspunkt A.7. der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. Angesichts des Vortrags des Klägers stehe fest, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht aus betriebsbedingten Gründen hätte kündigen wollen. Die Beklagte habe die Aufnahme des Wortes „betriebsbedingt“ in die Aufhebungsvereinbarung abgelehnt und das Wort „arbeitgeberseitig“ verwandt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Aufnahme des Wortes „betriebsbedingt“ in die Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsverwaltung.
39Gegen das dem Kläger am 14.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 08.04.2016 eingegangene und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.06.2016 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründete Berufung:
40Das Arbeitsgericht habe die einschlägige Regelung in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus fehlerhaft ausgelegt. Die Betriebsvereinbarung regele nicht präzise, was unter „aktiv am Plan teilnehmen“ zu verstehen sei. Nur für den Fall der Freistellung infolge einer Kündigung sehe die Betriebsvereinbarung vor, dass es in diesen Fällen an einer aktiven Teilnahme fehle. Dies führe im Umkehrschluss dazu, dass bei einer Freistellung aufgrund eines anderen Tatbestandes eine aktive Teilnahme anzunehmen sei. Dies gelte insbesondere für eine einvernehmliche Freistellung in einem Aufhebungsvertrag. Die Parteien hätten aber auch im Aufhebungsvertrag vorgesehen, dass ihm - dem Kläger - die Bezüge während der Freistellung weitergezahlt werden müssten. Unabhängig von den Regelungen in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus sei damit klargestellt worden, dass er einen Bonus erhalten solle. Hilfsweise könne er sich auf die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. So habe die Beklagte in die von ihm nun im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit aufgenommen, dass das Arbeitsverhältnis im Falle des fehlenden Abschlusses des Aufhebungsvertrages betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
41Es sei auch nicht richtig, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sei. Er selbst habe keinen Grund gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Zwar sei es richtig, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, dass Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung zu beenden. Dennoch sei er nahezu wöchentlich von der Personalleiterin bedrängt worden, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
42Der Kläger beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 – 3 Ca 1099/14 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
44- 45
1. ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 47
2. ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 49
3. die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 51
4. die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 53
5. den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu seinen Gunsten ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren Rechtstandpunkt erster Instanz und führt ergänzend aus: Mit der Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 16.06.2015 zum Verständnis der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus gäben die Betriebspartner übereinstimmend wieder, welchen Inhalt ihrem Verständnis nach die Regelung gehabt habe. Dieser übereinstimmende Wille der Betriebsparteien sei zu Auslegungszwecken ebenso heranzuziehen wie der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit immer so gelebt worden sei, wie es die Betriebspartner nun in der Protokollnotiz festgelegt hätten. Der Aufhebungsvertrag der Parteien stelle keine neue, neben die Betriebsvereinbarung tretende unabhängige Anspruchsgrundlage für die Bonuszahlung dar. Während der Verhandlungen – so ihre Behauptung – sei immer klar gewesen, dass ein Bonus nicht habe gezahlt werden sollen. Letztlich sei im Aufhebungsvertrag auch eine umfassende Abgeltung gegenseitiger Ansprüche vereinbart worden. Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag, die vorsehe, dass eine Fortzahlung der Bezüge erfolge, begründe keinen eigenen, von den sonstigen Regelungen unabhängigen Entgeltanspruch. Sie habe es – so ihre Behauptung – immer abgelehnt, das Wort „betriebsbedingt“ im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung zu verwenden. Letztlich sei der Aufhebungsvertrag auch nicht auf ihre Veranlassung zustande gekommen. Bis kurz vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, letztmals mit ihrem Schreiben vom 18.03.2014, habe sie - unstreitig - mitgeteilt, dass sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtige. Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten träfen sie vor diesem Hintergrund nicht. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 20.09.2009 stützen, denn es sei nicht beabsichtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen. Bereits der Aufhebungsvertrag spreche nur von einer „arbeitgeberseitigen“ Kündigung. Auch aus der nun vorgelegten Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsagentur ergebe sich nichts anderes. Dort sei nicht angegeben worden, dass das Arbeitsverhältnis „betriebsbedingt“ hätte gekündigt werden können. Letztlich habe der Kläger selbst zu den Gründen vorgetragen, die die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses motiviert hätten. Dies habe mit betriebsbedingten Gründen nichts zu tun. Auch gehe es nicht um betriebsbedingte Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungen. Nur für solche Situationen sei die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung anwendbar.
57Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ebenso wie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der öffentlichen Sitzungen des Arbeitsgerichts Minden vom 24.06.2015 und 17.02.2016 sowie des Berufungsgerichts vom 21.10.2016.
58Entscheidungsgründe
59I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 08.04.2016 gegen das am 14.03.2016 zugestellte Urteil formgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden. Sie ist damit zulässig.
60II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
611. Die Klage ist mit ihren Anträgen zu Ziff. 1 bis 4 zulässig. Die Zulässigkeit der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Falle der nicht rechtzeitigen Auskunftserteilung gerichteten Anträge zu Ziff. 3 und 4 ergibt sich aus § 61 Abs. 2 ArbGG. Danach hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers die Beklagte zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen, sofern im Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausgesprochen ist, der die beklagte Partei nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachkommt. Die Verurteilung, eine Auskunft zu erteilen, ist eine nach solche, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 2 ArbGG. Eine auf Abgabe der Auskunft gerichtete Klage kann mit einem Antrag auf Entschädigung im Falle nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung verbunden werden (vgl. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 61 Rn. 28 – Auskunft, Abrechnung). Für unzulässig wird es indes gehalten, mit dem Antrag auf Auskunftserteilung einen Entschädigungsantrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG zu verbinden und zugleich im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO einen unbezifferten Klageantrag auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsbetrags zu erheben (vgl. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 61 Rn. 28 – Auskunft, Abrechnung - unter Verweis auf BAG 24.11.2014 – 10 AZR 169/04; GK/Schütz, ArbGG, Loseblatt, Stand Dez. 2012, § 61 ArbGG Rn 36), wie dies der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 5 unternommen hat. Ein Leistungsantrag, der mit einer Stufenklage verfolgt werde, sei in einem solchen Fall mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig (Schwab/Weth-Tiedemann, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 61 Rn. 38). Letztlich mag dies dahinstehen. Die Klage ist bereits im Hinblick auf den mit Ziff. 1 geltend gemachten Auskunftsantrag unbegründet. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
622. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Auskunft, weshalb die Klage auch im Hinblick auf alle weiteren Anträge als unbegründet abzuweisen war.
63a) Sind Auskunftsansprüche gesetzlich oder vertraglich nicht besonders geregelt, besteht ein Auskunftsrecht nur dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer abgeben kann (BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99; 09.11.1999 - 9 AZR 771/98; 07.09.1995 - 8 AZR 828/93; 27.06.1990 - 5 AZR 334/89; LAG Rheinland-Pfalz 06.03.2015 - 1 Sa 570/14). Dem Kläger fehlt hier die erforderliche Kenntnis. Über die für die Bestimmung des Verkaufsbonus erforderlichen Umsatz- und Unternehmenszahlen zur Berechnung des Bonus im zweiten und dritten Quartal 2014 verfügt alleine die Beklagte.
64b) Ein Auskunftsanspruch, der letztlich materiell Ausprägung des das Arbeitsverhältnis prägenden Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB ist (vgl. Erf/Komm-Preis, 16. Aufl. 2016, § 611 Rn 501; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99) ist allerdings nur dann gegeben, wenn er zugleich mit einem dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch einhergeht (BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99). Das ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des Verkaufsbonus für das zweite und dritte Quartal 2014 zu.
65aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen aus dem Aufhebungsvertrag. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Formulierung im Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014, der Kläger werde ab diesem Tag „unter Fortzahlung der Bezüge“ von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt, alleine dazu führt, dass die Arbeitspflicht des Klägers aufgehoben worden ist und der Vertragsinhalt im Übrigen unberührt bleibt. Soll eine Freistellungsvereinbarung einen Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründen, bedarf dies einer besonderen Regelung (BAG 23.01.2008 - 5 AZR 393/07). Die Parteien haben in den Aufhebungsvertrag gerade nicht aufgenommen, dass dem Kläger unabhängig von den Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ein Zahlungsanspruch zustehen soll, während sie dies ausdrücklich für die Weihnachts- und Urlaubsansprüche des Klägers geregelt und insoweit vorgesehen haben, dass dem Kläger diese Zahlungen anteilig zustehen sollen. Die im Aufhebungsvertrag wiedergegebene Formulierung, der Kläger werde „unter Fortzahlung der Vergütung“ freigestellt, ist damit nichts anderes als eine deklaratorische Wiedergabe der bestehenden Leistungsverpflichtungen, ohne dass etwa im Wege eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses eine eigene, vom ohnehin bestehenden Schuldgrund gelöste, neue und abstrakte Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist.
66Aus denselben Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus, den er jedenfalls erstinstanzlich noch darauf gestützt hat, die Beklagte habe in einer an ihn gerichteten E-Mail nebst der monatlichen Vergütung auch noch die erreichbare Bonuszahlung angegeben. Die Beklagte hat damit lediglich deklaratorisch angegeben, welche Vergütungshöhe der Kläger jährlich erreichen kann, ohne damit einen abstrakte Schuldverpflichtung begründen zu wollen.
67bb) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Bonusvergütung für das zweite und dritte Quartal 2014 nicht aus den §§ 611 Abs. 1 BGB, 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zu.
68Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger als „Application Manager“ nach Ziff. 1.2.2. Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus vom persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst ist. Doch unterfällt der Kläger weder im Hinblick auf das zweite Quartal 2014 noch hinsichtlich des dritten Quartals 2014 dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Dazu bestimmt Ziff. 1.2.3. b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, dass jeder aus dem Bonusplan ausscheidende Mitarbeiter am letzten Tag der jeweiligen „Plan Periode am Plan teilgenommen haben“ muss.
69(1) Eine Auslegung der dieser Bestimmung folgt angesichts deren Charakters als Betriebsvereinbarung und der damit einhergehenden unmittelbaren und zwingenden Wirkung den Auslegungsgrundsätzen, die für Tarifverträge und Gesetze gelten (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14). Sie hat zum Ergebnis, dass auch eine vereinbarter Freistellung bis zur Beendigung des Quartals, wie sie die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine „aktive Teilnahme“ am letzten Tag der Planperiode entfallen lässt.
70Im Rahmen der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Erst bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern sich dies im Text niedergeschlagen hat. Dabei ist abzustellen auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung, wobei im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu gewähren ist, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14; 09.10.2012 – 3 AZR 539/10).
71Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist unter „aktiven Teilnahme“ am Plan zu verstehen, dass der in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus fallende Arbeitnehmer am letzten Tag der Planperiode durch aktive Tätigkeit an der Zielerreichung mitgewirkt haben muss, was im Falle einvernehmlich vereinbarter Freistellung nicht gegeben ist. Insoweit ist der Wortlaut der Regelung unter Ziffer 1.2.3 b) bereits eindeutig. Da der Kläger in Folge seiner Freistellung am letzten Tag der Planperiode im zweiten Quartal nicht mehr tätig gewesen ist, hat er auch nicht mehr aktiv am Plan teilgenommen. Das gilt auch für das dritte Quartal 2014, für das der Kläger ebenfalls Ansprüche einfordert. Hier bestand das Arbeitsverhältnis am letzten Tag der Planperiode nicht mehr. Eine aktive Teilnahme am letzten Tag der Planperiode des dritten Quartals kam damit nicht mehr in Betracht. Eine anteilige Auszahlung der Zielvereinbarungsprämie für den während eines Quartals geleisteten anteiligen Arbeitszeitraumes im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der laufenden Planperiode ist in der Betriebsvereinbarung nicht vorgesehen.
72Auslegungszweifel ergeben sich nicht daraus, dass die Betriebspartner in Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zwei Fälle ausdrücklich geregelt haben, in denen es an einer aktiven Teilnahme am Plan fehlt, dies für die vergleichbare Situation einer einvernehmlich vereinbarten Freistellung aber nicht gemacht haben. Nach dieser Bestimmung ist eine aktive Teilnahme am Plan dann nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis in Folge einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Kündigung beendet wird und der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber freigestellt wird. Für die Kammer war unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Betriebspartner mit dieser Regelung etwas anderes erreichen wollten, als eine Aufzählung möglicher Situationen, in denen es an einer aktiven Teilnahme am Plan fehlt. Hätten die Betriebspartner regeln wollen, dass nur die Fälle arbeitgeberseitiger Freistellung zur einer fehlenden aktiven Teilnahme am Plan führen würden, hätten sie dies durch klarstellende Formulierungen zum Ausdruck bringen müssen.
73Zu Recht weist die Beklagte ferner darauf hin, dass das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis Wertungswidersprüche hervorruft. So erscheint es wertungswidersprüchlich und vermag daher nicht zu überzeugen, dass eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussende Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung den Bonusanspruch entfallen lassen soll, während dies bei einer übereinstimmend vereinbarten Freistellung, auf die sich der Arbeitnehmer nicht einlassen muss, anders sein soll. Es mag dahinstehen, ob die Regelung in Ziff. 1.2.3.b) S. 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, die der Beklagten im Falle einer Kündigungssituation das Recht einräumt, durch einseitige Freistellungserklärung die Voraussetzungen der Prämienzahlung entfallen zu lassen, rechtlich Bestand hat. Jedenfalls wird an ihr der Wille der Betriebspartner deutlich, einen Fall fehlender aktiver Teilnahme benennen zu wollen, ohne mit ihm andere Fälle auszuschließen.
74Auch aus anderen Zusammenhängen der Betriebsvereinbarung wird deutlich, dass der nur durch aktive Tätigkeit des Arbeitnehmers erreichbare Zielerreichungsgrad in einem dreimonatigen Planungszeitraum betrachtet werden soll. So kann der Regelung in Ziffer 4.4 Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus entnommen werden, dass Grundlage der Auszahlung die Zielerreichung in einem bestimmten Quartal ist, wobei der Grad der Zielerreichung durch den Arbeitnehmer einem Überprüfungsverfahren unterworfen und die Auszahlung der Prämie von einer Genehmigung abhängig ist.
75In Ziffer 1.2.3 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus sind in den dortigen Regelungen zu lit a) und lit c) Ausnahmen vom Grundsatz aktiver Teilnahme geregelt. So legt Ziffer 1.2.3 a) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus für die erstmalige Teilnahme am Bonusplan fest, wie der Eintritt in laufende Quartale zu behandeln ist. In Ziffer 1.2.3 c) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus haben die Betriebspartner den Austritt aus dem Bonusplan in den Fällen innerbetrieblicher Versetzung geregelt und eine anteilige Auszahlung vorgesehen. Daran wird deutlich, dass die Betriebspartner bei Abschluss der Betriebsvereinbarung durchaus verschiedene Situationen im Blick hatten, bei denen eine lediglich zeitanteilige aktive Teilnahme am Plan stattfinden würde. Hätten sie nur den Fall einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber der aktiven Teilnahme am Plan entziehen wollen, wäre es für sie unschwer möglich gewesen, dies in der nötigen Deutlichkeit zu formulieren.
76Angesichts dieses Auslegungsergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, wie die von den Betriebspartnern – in zeitlicher Hinsicht nach Abschluss der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus - vereinbarte Protokollnotiz vom 16.06.2015 zu bewerten ist, mit der sie festgelegt haben, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt worden ist.
77(2) Die Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ist wirksam. Wirksamkeitsbedenken ergeben sich nicht aus § 77 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 BetrVG. Dort ist geregelt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus geregelte Bonuszahlung Regelungsgegenstand einschlägiger tarifvertraglicher Bestimmung ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zwischen § 77 Abs. 3 BetrVG und § 88 BetrVG, dass derartige materielle Arbeitsbedingungen Gegenstand freiwilliger Betriebsvereinbarungen sein können (vgl. BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09; 12.12.2006 – 1 AZR 96/06).
78Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, die als Betriebsvereinbarung nicht den Binnenschranken der Inhaltskontrolle am Maßstab der § 305 ff. BGB unterworfen ist, weil Betriebsvereinbarungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden, scheitert nicht an § 75 Abs. 1, 2 BetrVG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.
79Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, damit auch an die Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte, insbesondere an die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09). Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass Vergütungsbestandteile mit Mischcharakter, die nicht nur Anreiz für künftige Betriebstreue bieten, sondern auch Arbeitsleistung aus der Vergangenheit vergüten sollen, keine anlass- und stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die diese als Arbeitsentgelt für einen vereinbarten Zeitraum erhält (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09). Derartige, bereits erbrachte Arbeitsleistungen können angesichts ihres synallagmatischen Charakters von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden (BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10; 12.04.2011 – 1 AZR 412/09; Bömke, juris PR-ArbR 43/2011; ErfKomm-Preis 16. Aufl. BGB § 611 Rn 505). Hier haben die Betriebsparteien keine Stichtagsklausel für den Bestand des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bezugszeitraums vereinbart, sondern festgehalten, dass während der laufenden Planperiode die Auszahlung der Sondervergütung von erbrachter tatsächlicher Arbeitsleistung und damit verbundener aktiver Teilnahme am letzten Tag der Planperiode abhängig ist. Dies unterliegt keinen Bedenken. So hält das Bundesarbeitsgericht fest, dass es nach wie vor möglich ist, eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anzuknüpfen, weil in diesen Fällen eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden sei (BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 Rn 32; 06.05.2009 – 10 AZR 443/09 Rn 15). Damit ist es erst recht möglich, die aktive Teilnahme am letzten Tag einer Planperiode als anspruchsbegründende Voraussetzung festzulegen, wie dies in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus vorgesehen haben.
80c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus den §§ 611 Abs. 1 BGB, 77 Abs. 4 Satz BetrVG i. V. m. dem Arbeitsvertrag und der Regelung in A. Ziffer 7. Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung zu.
81Der Kläger ist vom persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung nicht erfasst. Nach A. Ziff. 7 Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung erhalten Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen beteiligt sind, den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer oder quantitativer Art. Nach A. Ziffer 1. Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung betrifft diese Betriebsvereinbarung jedoch nur solche Arbeitnehmer, die ein Angebot der beklagten Arbeitgeberin annehmen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden, sofern ihr Arbeitsverhältnis andernfalls aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung sozialer Aspekte hätte gekündigt werden können.
82Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zwischen ihnen einvernehmlich aufgelöst werden sollte. Die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung bezieht sich ausweislich ihrer Präambel auf betriebsbedingte Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungen. Sowohl die einleitenden Worte in der Präambel als auch die Verwendung des Fachbegriffs „betriebsbedingte Gründe“ machen deutlich, dass die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis ansonsten aus betriebsbedingten Gründen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG hätte aufgelöst werden können. Das dies hier so war, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. So kann dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts vom 17.02.2016, entnommen werden, dass er aus seiner Sicht den Eindruck gehabt habe, man habe ihn „loswerden“ wollen, es seien ihm keine harten Fakten mitgeteilt werden. Vielmehr sei es so gewesen, dass die „alte Riege“ habe ausgetauscht werden sollen. Dies hat mit betriebsbedingten Gründen, die mit Personalanpassungsmaßnahmen einhergehen, nichts zu tun. Letztlich ist zwischen den Betriebsparteien auch unstreitig, dass die Beklagte noch wenige Tage vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, nämlich am 18.03.2014, dem Kläger schriftlich hat mitteilen lassen, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortsetzen zu wollen. Es mag zutreffen, dass die Personalleiterin der Beklagten dem Kläger auch danach noch damit konfrontiert hat, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Doch macht das Schreiben vom 18.03.2014 deutlich, dass die Beklagte jedenfalls nicht auf betriebsbedingte Gründe zurückgreifen wollte, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen und im Übrigen auch nicht beabsichtigt hat, überhaupt eine Kündigung auszusprechen.
83Etwas anderes ergibt sich nicht aus etwaigen Erklärungen der Beklagten gegenüber der Arbeitsverwaltung. Zweitinstanzlich hat der Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsverwaltung in das Berufungsverfahren eingebracht, der sich entgegen seines erstinstanzlichen Sachvortrags nicht entnehmen lässt, dass die Beklagte dort angegeben hat, das Arbeitsverhältnis habe durch einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden. Vielmehr hat die Beklagte die Ankreuzrubrik in dieser Bescheinigung ausdrücklich offengelassen und nichts angegeben. Dies deckt sich wiederum damit, dass in den Aufhebungsvertrag nicht das Wort „betriebsbedingt“, sondern „arbeitgeberseitig“ aufgenommen worden ist. Zuletzt verhält sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang inkonsequent. Denn die aus der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung folgende primäre Rechtsfolge - nämlich die Zahlung einer Abfindungsleistung - hat der Kläger nicht geltend gemacht.
84Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm erklärt, der Arbeitsverwaltung mitteilen zu wollen, die Aufhebungsvereinbarung habe der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gedient, kann darauf jenseits der Frage ausreichender Substantiierung angesichts der tatsächlich abgegebenen Erklärungen keine andere Rechtsfolge gestützt werden. Auch vermag das Gericht der Behauptung des Klägers, er hätte den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen, wäre ihm bewusst gewesen, dass infolge der Freistellung der Bonusanspruch entfalle, keine Rechtsfolgen zu entnehmen, die den begehrten Auskunftsanspruch tragen könnten. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Folgen der Freistellung im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus hinzuweisen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Die Verletzung einer solchen Pflicht würde im Übrigen auch nicht die begehrte Rechtsfolge tragen und Grundlage für den Auskunftsanspruch bieten.
85III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung rechtfertigen würden, weil von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte abgewichen wurde.
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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.