Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - 7 Sa 1100/15
Gericht
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2015, 3 Ca 6697/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des unveränderten Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31.03.2014 hinaus sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 7.470,00 € brutto für die Monate April bis Oktober 2014. Die Parteien streiten dabei darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2014 vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
3Die am 16.11.1962 geborene Klägerin wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 27.06.1984 (Bl. 66 ff. der Akte) mit Wirkung ab dem 01.06.1984 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB), bei der sie zuvor ihre Ausbildung absolviert hatte, beschäftigt.
4Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen (Neuregelungsgesetz) ist das Anstellungsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen - nunmehr NRW.Bank - übergegangen. Mit Schreiben vom 02.04.2002 teilte die WestLB - zugleich handelnd für die Landesbank Nordrhein-Westfalen - der Klägerin unter anderem mit, dass die Landesbank Nordrhein-Westfalen die Klägerin zur Durchführung eines Zweitanstellungsverhältnisses bei der WestLB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuregelungsgesetzes beurlauben wird. Unter dem Datum vom 16.06.2002 hat die Klägerin sich mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden erklärt. Wegen des Inhalts der Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 70 bis 73 der Akte Bezug genommen.
5Unter dem Datum vom 03.04./16.06.2002 schloss die Klägerin mit der WestLB einen Anstellungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 74 bis 76 der Akte Bezug genommen wird.
6Mit Wirkung zum 01.09.2002 schloss die Klägerin mit der WestLB einen Versorgungsvertrag, in dem unter anderem Folgendes geregelt ist:
7"1. Umfang der Versorgung
8Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfall Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) zu gewähren. Ein Anspruch auf Ruhegehalt tritt in folgenden Fällen ein:
91.1Dauernde Dienstunfähigkeit
10Sofern Sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung Ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig sind, werden Sie mit Beginn des Monats, der auf die Feststellung Ihrer dauernden Dienstunfähigkeit folgt, in den Ruhestand versetzt. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit soll durch einen Amtsarzt vorgenommen werden. Im Fall von vorübergehender Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Dienstausübung wird das Gehalt weiter gezahlt.
111.2….."
12Mit Schreiben vom 28.03.2003 bot die Landesbank Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2003 den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages an, der unter anderem folgende Regelung enthält:
13"01. Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) sowie Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren.
14………
1505. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn sie dienstunfähig sind. Im Fall von vorübergehender Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Dienstausübung wird das Gehalt weitergezahlt…."
16Wegen des Inhalts des Versorgungsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 86 bis 88 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat unter dem Datum vom 14.05.2003 ihr Einverständnis mit dieser Regelung erklärt.
17Mit Wirkung zum 01.06.2003 schlossen die WestLB und die Klägerin anlässlich einer Beförderung der Klägerin einen neuen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin als außertarifliche Vertragsangestellte angestellt wurde. Nach Ziffer 15 des Vertrags galt dieser nur in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter der Bank vom 28.03./14.05.2003. Wegen des Inhalts des Anstellungsvertrages wir auf Bl. 83 bis 85 der Akte Bezug genommen.
18Mit Wirkung zum 01.07.2012 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der WestLB.
19Die Klägerin ist seit dem 06.08.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte eine vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin durch den Leiter des Gesundheitsamtes Düsseldorf Herrn Dr. H.. In dem unter dem Datum vom 06.03.2014 erstellten Gutachten kommt Dr. H. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestehe und eine erneute Begutachtung nach Abschluss der therapeutischen Maßnahmen frühestens nach weiteren 12 Monaten erfolgen solle.
20Mit Schreiben vom 23.03.2014 (Bl. 91 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes mit Wirkung ab dem 01.04.2014 vorzeitig zur Ruhe setze und sie ab dem 01.04.2014, "zunächst befristet bis zum 31.03.2015", anlässlich ihrer Dienstunfähigkeit Versorgungsleistungen nach Maßgabe des mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages erhalte. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten werde während der Zeit des Bezuges von Versorgungsleistungen "ruhend gestellt" und "lebt [lebe] zum 01.04.2015 wieder auf", sofern die weitere Dienstunfähigkeit amtsärztlich nicht begründet werden könne.
21Zu Protokoll des Arbeitsgerichts vom 12.08.2015 (Bl. 230) haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie davon ausgehen, mit der Versetzung in den Ruhestand habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden sollen und nicht ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in dem Sinne, dass lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert worden seien.
22Bis zum Monat März 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.470,00 € brutto. Seit dem 01.04.2014 hat die Beklagte an die Klägerin keine Gehaltszahlungen mehr geleistet. Die Klägerin erhält seit diesem Zeitpunkt Versorgungsleistungen der NRW.Bank in Höhe von 3.252,00 € brutto.
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2014 widersprach die Klägerin der Maßnahme und verlangte, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand rückgängig gemacht wird und die ihr zustehenden Gehälter nachträglich sowie auch zukünftig nach- und weitergezahlt werden.
24Nach erneuter Begutachtung der Klägerin im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit wird in dem ärztlichen Gutachten vom 19.02.2015 ausgeführt, dass die Klägerin für die nächsten 18 Monate nicht dienstfähig sei. Eine dauernde Dienstunfähigkeit zum Beurteilungszeitpunkt liege nicht vor.
25Mit Schreiben an die Klägerin vom 21.05.2015 bestätigte die Beklagte aufgrund der erneuten Überprüfung der Dienstunfähigkeit die "In-den-Ruhestand-Versetzung" aus April 2014 auch für die Zukunft und teilte mit, eine erneute Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt solle im Juni 2016 erfolgen.
26Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, sie in den Ruhestand zu versetzen, da der sie begutachtende Arzt festgestellt habe, dass eine Dienstunfähigkeit gerade nicht vorliege. § 26 Beamtenstatusgesetz könne nicht herangezogen werden, da diese Regelung mangels entsprechender Bezugnahme in der Versorgungszusage nicht einschlägig sei.
27Die Klägerin hat beantragt,
281.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.
292.die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
30aus 7.470,00 € brutto seit dem 02.04.2014,
31aus 14.940,00 € brutto seit dem 02.05.2014,
32aus 22.410,00 € brutto seit dem 02.06.2014,
33aus 29.880,00 € brutto seit dem 02.07.2014,
34aus 37.350,00 € brutto seit dem 02.08.2014,
35aus 44.820,00 € brutto seit dem 02.09.2014,
36aus 52.290,00 € brutto seit dem 02.10.2014,
37aus 59.760,00 € brutto seit dem 02.11.2014
38zu zahlen.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig sei. Trotz der gegenteiligen Gutachten ergebe sich aus dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bereits anderthalb Jahre arbeitsunfähig gewesen sei, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei. Sie - die Beklagte - sei daher aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Versorgungszusage berechtigt gewesen, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen.
42Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei wirksam erfolgt, weil die Klägerin bereits seit anderthalb Jahren dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen 12 Monaten bestanden habe. Unter Heranziehung der beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten aus § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sei die Klägerin als dienstunfähig anzusehen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Begriffsbestimmungen seien für die Auslegung des in der Ziffer 5 der Versorgungszusage vom 28.03.2003 verwandten Begriffs der "Dienstunfähigkeit" heranzuziehen. Die Systematik der Versorgungszusage weise deutlich darauf hin, dass mit "Dienstunfähigkeit" in Ziffer 5 des Vertrages Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne gemeint sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verweis auf das BeamtVG in Ziffer 1 der Versorgungszusage, denn dieses Gesetz erwähne selbst mehrfach den Begriff der Dienstunfähigkeit. Da Ziffer 5 der Versorgungszusage auf eine eigenständige Definition verzichte, könne Dienstunfähigkeit im Sinne der Zusage nur die Bedeutung haben, mit der sie im Beamtenrecht besetzt sei. Die Auslegung des Wortlauts der Versorgungszusage führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Der in Ziffer 5 Satz 2 verwandte Begriff der "vorübergehenden Krankheit" stelle keine Definition des Begriffs "Dienstunfähigkeit" dar. Regelungsgegenstand des Satzes 2 sei das Bestehen einer Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, solange keine Dienstunfähigkeit vorliege. Erkennbar werde insoweit lediglich, dass die Parteien bei der Verwendung des Begriffs "Dienstunfähigkeit" davon ausgegangen seien, dass diese etwas "dauerhaftes" darstelle. Wann eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit dauerhaft oder vorübergehend sei, sei jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Der Regelung lasse sich auch nicht entnehmen, dass Dienstunfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn der untersuchende Amtsarzt diese ausdrücklich feststelle. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit könne nicht durch die subjektive Einschätzung eines Arztes, sondern nur nach objektiven Kriterien definiert werden. Schließlich spreche auch der erkennbare Zweck der Regelung für die Heranziehung der beamtenrechtlichen Definition. Es habe schon die im Überleitungsvertrag zum Ausdruck kommende Absicht bestanden, eine Beschäftigung der Mitarbeiter unter Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und der Begründung eines beamtenrechtlichen Status zu gewährleisten. Da alle vertraglichen Regelungen und damit auch die Versorgungszusage zudem das Ziel der Gleichstellung der Klägerin mit dem Status einer Beamtin erkennen ließen, wäre es widersprüchlich, wenn für die Frage der Dienstunfähigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden sein sollte. Für ihre Einschätzung, dass die Parteien nicht nur eine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung gegenüber dem Status eines Beamten hätten erreichen wollen, habe die Klägerin keine Anhaltspunkte angeboten. Ein vernünftiger Grund sei hierfür auch nicht ersichtlich. Eine Versetzung in den Ruhestand nur unter der Prognose, dass Dienstunfähigkeit "für immer", also zumindest für das gesamte weitere Berufsleben, ausgeschlossen sei, stelle keine die Interessen des Arbeitgebers angemessen berücksichtigende Regelung dar, denn in diesem Fall müsste je nach Lebensalter des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis fortgesetzt und Vergütung gezahlt werden, selbst wenn klar sei, dass für Jahrzehnte eine Erbringung der Arbeitsleistung ausgeschlossen sei. Ein milderes Mittel als die Versetzung in den Ruhestand sei vorliegend nicht gegeben. Die Parteien seien übereinstimmend der Auffassung, dass die Klägerin weder in den letzten Jahren noch auf absehbare Zeit in der Zukunft in der Lage gewesen sei bzw. sein werde, ihre Arbeitsleistung mit einem reduzierten Stundenvolumen oder nach Übertragung einer anderen Tätigkeit zu erbringen. Schließlich sei die Versetzung auch nicht nur vorläufig oder befristet erfolgt. Die Formulierung der Beklagten sei insoweit zwar missverständlich, beruhe aber letztlich auf der Ungenauigkeit der Formulierung in § 29 BeamtStG.
43Gegen das ihr am 15.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.10.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.12.2015 mit einem am 14.12.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
44Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe mit seiner Auslegung allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar. Eine Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschritten ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik noch dem Zweck der Versorgungszusage. Das Arbeitsgericht habe damit die (dauerhafte) Dienstunfähigkeit der Klägerin fehlerhaft im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG ausgelegt und diese unzutreffend angenommen. Eine Gegenüberstellung zu der Begrifflichkeit der "vorübergehenden Krankheit" zeige, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von Ziffer 5 der Versorgungszusage etwas Dauerhaftes habe darstellen sollen. Zudem enthalte die Versorgungszusage ausschließlich einen Verweis auf das BeamtVG, das den Begriff der Dienstunfähigkeit nicht definiere, sondern Einzelheiten insbesondere zur Höhe der Versorgung der Beamten regele. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, die übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften kraft vertraglicher Verweisung zur Anwendung zu bringen. Das Arbeitsgericht habe den Grundsatz verkannt, dass Ausgangpunkt jeder Auslegung zunächst ihr Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs sei. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen stehe es frei, auch Begriffe, die aus dem Bereich des Rechts stammten, hievon losgelöst im Sinne eines anderen Laiensprachgebrauchs zu verwenden. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne einer Fachsprache zu verstehen sei, lägen nicht vor. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs sei unter dem Begriff der Dienstunfähigkeit in Ziffer 5 der Versorgungszusage ein immerwährender lebenslanger Zustand zu verstehen. Lege man den Begriff in diesem Sinne aus, so sei die Klägerin nicht dienstunfähig. Zudem sei die Klägerin als Empfängerin der Erklärung mit der Fachsprache des Beamtenrechts nicht vertraut. Die Versorgungszusage enthalte mithin ein eigenes, vom Beamtenrecht losgelöstes Begriffsverständnis der Dienstunfähigkeit. Auch der Zweck der Regelung stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Der Versorgungszusage seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen in jedem Fall nur eine Gleich- und nicht ein Besserstellung bewirken sollten. Selbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, so sei die Regelung in Ziffer 5 der Versorgungszusage jedenfalls mehrdeutig. Die Auslegungszweifel gingen nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders und damit zu Lasten der Beklagten. Abgesehen davon sei das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verbindlich von einem Amtsarzt festzustellen. An einer solchen Feststellung fehle es im Fall der Klägerin jedoch. Keinesfalls habe der Amtsarzt Umstände konstatiert, welche eine Dienstunfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Dienstunfähigkeit begründen könnten. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
45Die Klägerin beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.08.2015, 3 Ca 6697/14, abzuändern und
471.festzustellen dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.
482.die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.820,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
49aus 7.470,00 € brutto seit dem 01.05.2014,
50aus 14.940,00 € brutto seit dem 01.06.2014,
51aus 22.410,00 € brutto seit dem 01.07.2014,
52aus 29.880,00 € brutto seit dem 01.08.2014,
53aus 37.350,00 € brutto seit dem 01.09.2014,
54aus 44.820,00 € brutto seit dem 01.10.2014
55zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist klarstellend darauf hin, dass die Klägerin nicht befristet in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern die Versetzung in den Ruhestand unbefristet erfolgt und lediglich die Möglichkeit vorgesehen gewesen sei, die Klägerin in den aktiven Dienst zurückzuversetzen. Die Auslegung der Klägerin sei unzutreffend. Bei der Verwendung von fachsprachlichen Begriffen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die offenbar der Gesetzessprache entnommen seien, sei ihnen der Sinn beizulegen, den sie in dem jeweiligen Gesetz hätten. Rechtstechnischen Ausdrücken käme die Bedeutung zu, die ihnen in der juristischen Fachsprache gegeben werde. Im Übrigen gäbe es im allgemeinen Sprachgebrauch auch kein abweichendes Verständnis von dem Begriff der Dienstunfähigkeit. Zudem habe das Arbeitsgericht zutreffend auf den Regelungszweck des Versorgungsvertrages abgestellt. Die pauschale Behauptung der Klägerin, der Versorgungszusage sei nicht zu entnehmen, dass keine Besserstellung gegenüber dem Beamtenrecht beabsichtigt gewesen sei, greife nicht durch, da sie dann, wenn sie eine vom gewöhnlichen Verständnis - Gleichstellung mit dem Beamtenrecht - abweichende Auslegung geltend mache, die Darlegungs- und Beweislast treffe. Entsprechende Umstände habe die Klägerin weder dargetan noch seien sie ersichtlich. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB finde bereits deshalb keine Anwendung, weil es an den erforderlichen Auslegungszweifeln fehle. Unstreitig habe der Amtsarzt tatsächliche Umstände, nämlich eine dauerhafte Erkrankung seit dem Jahr 2012 und keine absehbare Genesung, konstatiert, was eine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen und damit hier maßgeblichen Sinne begründe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
60E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
61I.
62Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
63II.
64Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Dazu ist Folgendes auszuführen:
65Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, wie der Begriff der "Dienstunfähigkeit" in dem zwischen der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der Klägerin geschlossenen Versorgungsvertrag auszulegen ist.
66Bei den Regelungen im Versorgungsvertrag handelt es sich nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begründet zudem das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 299/13, zitiert nach juris), der keine der Parteien entgegengetreten ist.
67Allgemeine Geschäftsbedingungen sind trotz ihres abstrakt generellen Charakters keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen, für deren Auslegung grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.
68Bei der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung einer Willenserklärung bzw. eines Vertrages ist maßgebend, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen ist. Zunächst ist vom Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - bzw. Arbeitnehmers - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird( vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00, zitiert nach juris m.w.N.). In einem zweiten Schritt sind dann die bei Abgabe der Erklärung bestehenden äußeren Umstände hinzuzuziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Auch zeitlich nach Abgabe der Erklärung liegende Umstände, Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteien können zumindest als Indizien für die Auslegung von Bedeutung sein.
69Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB will den Klauselverwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen. Es ist ihm vielmehr gestattet, Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen. Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so sind diese Rechtsbegriffe auch in ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 645/09, zitiert nach juris).
70Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beamtenrechtliche Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" für die Auslegung der Ziffer 5 der Versorgungszusage heranzuziehen ist. Ziffer 5 der Versorgungszusage enthält keine Definition des Begriffs der "Dienstunfähigkeit". Es handelt sich allerdings um eine Begrifflichkeit aus der Gesetzessprache. Der Klägerin sollte zudem - das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - ein beamtenrechtlicher Status gewährt werden. Außerdem wird in Ziffer 1 der Versorgungszusage auf das BeamtVG Bezug genommen, das - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls mehrfach den Begriff der Dienstunfähigkeit verwendet, ohne diesen Begriff selbst zu definieren. Es dürfte außer Zweifel stehen, dass die Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit dem BeamtVG ebenfalls nach dem BeamtStG bestimmt wird. Damit liegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der in Ziffer 5 der Versorgungszusage verwendete Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne einer Fachsprache zu verstehen ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es geradezu widersprüchlich wäre, wenn unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für die Frage der Dienstunfähigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden wäre.
71Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Begriff der Dienstunfähigkeit - ohne ihn selbst zu definieren - abweichend von der Legaldefinition definieren wollten. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin dafür keinerlei hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen.
72Allein der Hinweis der Klägerin, sie sei mit der Fachsprache des Beamtenrechts nicht vertraut, ist nicht geeignet, das vorstehende Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt sind in dem Fall, dass der Klauselverwender von der Möglichkeit Gebrauch macht, Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen, diese Rechtsbegriffe auch in ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen.
73Die pauschale Behauptung der Klägerin, es sei bewusst darauf verzichtet worden, die übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften kraft vertraglicher Verweisung zur Anwendung zu bringen, ist inhaltsleer und bei verständiger Würdigung der Interessenlage der Parteien nicht haltbar. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung liefe darauf hinaus, dass die Beklagte ggf. lebenslang Lohnfortzahlung leisten müsste, obwohl eine Genesungsmöglichkeit auf lange Sicht nicht besteht. Der Einwand der Klägerin, der Versorgungszusage seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine derartige Besserstellung bewirkt werden sollte, greift nicht. Erforderlich wäre in diesem Fall nämlich, dass Anhaltspunkte für eine Besserstellung festgestellt werden könnten. Derartige Anhaltspunkte sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
74Der auch im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin, eine Gegenüberstellung zu der Begrifflichkeit der "vorübergehenden Krankheit" zeige, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von Ziffer 5 der Versorgungszusage etwas Dauerhaftes im Sinne von "Lebenslanges" habe darstellen sollen, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verkennt bei der von ihr vorgenommenen Auslegung des Begriffs der Dienstunfähigkeit in Ziffer 5 der Versorgungszusage in Abgrenzung zu der Begrifflichkeit "vorübergehende Krankheit" zunächst, dass die Parteien sich nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht auf das Erfordernis einer "dauerhaften" oder "dauernden" Dienstunfähigkeit verständigt haben. Ziffer 5 der Versorgungszusage spricht lediglich von der Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz der Dauerhaftigkeit, der noch in Ziffer 1.1 des Versorgungsvertrages vom 31.05.2002 verwandt worden ist. Zudem hätte es dann, wenn in Satz 2 der Ziffer 5 eine "dauerhafte Dienstunfähigkeit" von einer "vorübergehenden Dienstunfähigkeit" hätte abgegrenzt werden sollen, nahe gelegen, in Satz 2 der Ziffer 5 nicht von einer vorübergehenden "Krankheit" sondern von einer vorübergehenden "Dienstunfähigkeit" zu reden, was gerade nicht erfolgt ist. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht den Schluss gezogen, dass es in Satz 2 der Ziffer 5 um die Regelung der Entgeltfortzahlung geht ohne abzugrenzen, wann eine Dienstunfähigkeit und wann eine vorübergehende Krankheit vorliegt.
75Abgesehen davon ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit - unabhängig von § 26 BeamtStG -nicht die Prognose einer lebenslangen Dienstunfähigkeit erforderlich. In seiner Entscheidung vom 11.12.1957, 4 AZR 332/55, zitiert nach juris, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Dienstunfähigkeit "dauernd" im Gegensatz zu "vorübergehend" dann sei, wenn ihre Behebung nach verständiger, sachkundiger Beurteilung voraussichtlich in absehbarer und angemessener Zeit nicht zu erwarten stehe, wobei eine lebenslängliche Dienstunfähigkeit nicht zu besorgen sein müsse. Darüber, bis zu welchem Zeitraum eine Dienstunfähigkeit noch als vorübergehend angesehen werden könne, lasse sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. Vielmehr sei dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
76Davon ausgehend war die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den Ruhestand versetzt wurde, dauernd dienstunfähig. Vorliegend ergibt sich eine allgemeine Regelung darüber, ab welchem Zeitraum eine Dienstunfähigkeit als dauernd angesehen werden kann, nunmehr aus § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Danach "kann" als dienstunfähig "auch" angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 LBG NW sechs Monate.
77Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Unstreitig bestand bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Erkrankung, die dazu führte, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat. Nach verständiger und sachkundiger Beurteilung durch den Arzt Dr. H., dessen Kompetenz auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, war innerhalb einer Frist von sechs Monaten auch nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin zu rechnen. Die Richtigkeit der Prognose wird zudem durch den Zeitablauf bestätigt, denn die Klägerin ist nach wie vor nicht dienstfähig. Umstände, die im Fall der Klägerin zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
78Danach ist die Klägerin wirksam in den Ruhestand versetzt worden.
79Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, sie sei nur befristet in den Ruhestand versetzt worden, so setzt sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu ihrer erstinstanzlich zu Protokoll gegebenen Erklärung, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit der Versetzung in den Ruhestand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe herbeigeführt werden sollen und nicht nur ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Eine Erklärung für diesen Widerspruch ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien Erklärungen abgeben wollten, die mit der Rechtslage in Einklang stehen. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die unklare Formulierung durch die Beklagte letztlich der unklaren Formulierung im Gesetz geschuldet ist, weil in § 29 Abs. 6 BeamtStG geregelt ist, dass das frühere Beamtenverhältnis als "fortgesetzt" gilt.
80Entgegen der Auffassung der Klägerin greift vorliegend § 305c Abs. 2 BGB nicht ein.
81§ 305 c Abs. 2 BGB enthält eine die §§ 133, 157 BGB ergänzende Auslegungsregel für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für eine Anwendung von Abs. 2 kein Raum (vgl. Palandt, § 305 c, Rdnr. 18 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise auf die Rechtsprechung des BGH).
82Nicht behebbare Zweifel in vorstehend dargelegtem Sinn bestehen vorliegend nicht.
83Die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass die Versetzung in den Ruhestand auch nicht durch ein milderes Mittel hätte vermieden werden können, hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen, so dass Ausführungen der Berufungskammer dazu entbehrlich sind.
84Da das Arbeitsverhältnis der Parteien somit nicht über den 31.03.2014 hinaus fortbestanden hat, stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
85Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.
86III.
87Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzugeben.
88IV.
89Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird.
90RECHTSMITTELBELEHRUNG
91Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
92Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
93PaßlickDrißnerDietz
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(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.