Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 Sa 53/14
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich gemäß Beschluss vom 08.10.2014 beendet worden ist.
II.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
3Die Klägerin war bis zum 30.04.2013 als Pflegedienstleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Mit Ihrer Klage vom 20.06.2013 hat sie einen Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Freizeitausgleichstage sowie auf Erstattung eines Verkehrsunfallschadens geltend gemacht. Wegen der Klageanträge erster Instanz sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2013 - AZ: 15 Ca 3978/13 - Bezug genommen.
4Das vorgenannte Urteil, mit welchem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist der Klägerin am 20.12.2013 zugestellt worden. Mit einem am 13.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.02.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
5Im Anschluss an einen Verhandlungstermin am 23.05.2014 unterbreitete der Vorsitzende der Kammer den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 258 d.A. verwiesen wird. Der letzte Absatz des gerichtlichen Schreibens lautete wie folgt:
6"Beiden Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag bis zum 10.06.2014 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Im Fall der beiderseitigen Annahme wird das Gericht das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches gemäß § 278 Abs.6 ZPO durch Beschluss feststellen. Ein weiterer Verhandlungstermin wäre dann entbehrlich."
7Mit einem am 06.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Eine Durchschrift dieses Schriftsatzes wurde seitens des Gerichts am 11.06.2014 an die Beklagte übersandt. Am 13.06.2014 ging per Telefax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit folgendem Inhalt ein:
8"�teilen wir namens und in Vollmacht der Beklagten mit, dass diese mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden ist. Um eine entsprechende Protokollierung wird gebeten. �"
9Kurz darauf übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen weiteren Schriftsatz, der laut Faxaufdruck ca. 11 Minuten später beim Landesarbeitsgericht einging. Darin teilten sie Folgendes mit:
10"� ist soeben versehentlich eine für ein anderes arbeitsgerichtliches Verfahren vorgesehene Erklärung per Telefax übersandt worden. Hierbei handelt es sich um ein bürointernes Versehen, so dass klarzustellen ist, dass die Beklagte dem in dem vorgenannten Verfahren vor Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht zustimmt.
11Es wird darum gebeten, den soeben an das Gericht übersandten Schriftsatz, wonach sich die Beklagte mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt, als gegenstandslos anzusehen, wofür wir uns bedanken möchten. �"
12Infolge eines gerichtlichen Versehens wurde zunächst nur der zweite Schriftsatz, nicht hingegen die Annahmeerklärung an die Klägerseite übersandt. Diese reagierte mit einem Schriftsatz vom 20.06.2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.06.2014. Dort führte sie u.a. Folgendes aus:
13"� dürfen wir darum bitten, uns die Erklärung der Gegenseite, welche deren Schriftsatz vom 13.06.2014 sich bezieht zur Kenntnis zukommen zu lassen.
14Soweit eine Annahmeerklärung in diesem Rechtsstreit zu diesem Aktenzeichen erteilt wurde, ist nach diesseitiger Ansicht der Vergleich zustande gekommen.
15�"
16Mit einem am 14.08.2014 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Anfechtung der Annahme des Vergleiches wegen eines Irrtums erklärt.
17Der Vorsitzende der Kammer hat das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches mit einem Beschluss vom 08.10.2014 festgestellt.
18Die Beklagte hat die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Sie ist der Ansicht, der Vergleich sei bereits deshalb unwirksam, da ihre Annahmeerklärung erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist erfolgt sei. Ein in der verspäteten Annahmeerklärung etwaig liegendes neues Angebot sei gemäß § 130 Abs.1 S.2 BGB rechtzeitig widerrufen, bevor es der Klägerin zugegangen sei.
19Weiterhin meint die Beklagte, jedenfalls habe sie ihre Erklärung zur Annahme des Vergleiches wirksam wegen eines Irrtums angefochten. Hierzu trägt sie vor, es habe parallel einen Vergleichsvorschlag in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg (AZ: 2 Ca 953/14) gegeben, in welchem sie ebenfalls Partei sei. Beide Vergleichsvorschläge seien von ihrem Prozessbevollmächtigten mit ihr erörtert worden. Man sei so verblieben, dass sie eine Rückmeldung abgebe. Sie habe dann angerufen und ihrem Rechtsanwalt, der den Anruf nicht persönlich habe entgegen nehmen können, ausrichten lassen, dass der Vergleichsvorschlag im Verfahren beim Arbeitsgericht Duisburg angenommen werden solle. Über diese telefonische Rückmeldung sei unter dem Datum des 27.05.2014 folgender Vermerk verfasst worden:
20"Anruf von Fr. T. (Pflegepartner): Es besteht Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag der Gegenseite (ArbG Du)."
21Dementsprechend sei dann mit Schriftsatz vom 28.05.2014 der Vergleichsvorschlag in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Duisburg angenommen worden. In der Folge sei der sachbearbeitende Rechtsanwalt für rund zwei Wochen erkrankt. Nach seiner Rückkehr habe er sich an den Vergleichsvorschlag im vorliegenden Verfahren erinnert und in der irrigen Annahme, dass sich der Gesprächsvermerk vom 27.05.2014 hierauf beziehe, den ersten Schriftsatz vom 13.06.2014 gefertigt und per Telefax an das Landesarbeitsgericht gesandt. Erst nach einem erneuten Durchlesen des Gesprächsvermerks nach Rückkehr vom Faxgerät habe er realisiert, dass sich der Vermerk auf das Verfahren beim Arbeitsgericht Duisburg bezogen habe.
22Die Beklagte beantragt,
23festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 08.10.2014 nicht beendet worden ist.
24Die Klägerin beantragt,
25festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 08.10.2014 beendet worden ist.
26Für den Fall, dass der Rechtsstreit nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 08.10.2014 beendet worden sein sollte, beantragt die Klägerin,
27das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2013, 15 Ca 3978/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
2829
1. an die Klägerin 3.714,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2013 zu zahlen;
302. an die Klägerin 1.228,17 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.
3132
Die Beklagte beantragt für den Fall ihres Obsiegens mit dem Hauptantrag,
33die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
34Die Klägerin ist der Ansicht, der Vergleich sei wirksam zustande gekommen. Die Annahmeerklärung sei eindeutig und ein Anfechtungsgrund nicht ersichtlich. Zudem sei die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt.
35Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle und ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
36E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
37A.
38Der Antrag der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
39I. Da die Beklagte die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt hat, war hierüber unter Fortsetzung des Rechtsstreits durch Urteil zu entscheiden.
40Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur (vgl. hierzu BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 544/08 - Rn.15, AP Nr. 68 zu § 123 BGB). Er enthält eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Willenserklärungen gelten. Die Einheit von Prozesshandlung sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind maßgebend für die prozessualen Folgen materiell rechtlicher Mängel eines Prozessvergleichs. Soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben, ist der Prozessvergleich als Prozesshandlung unwirksam. Ihm kommt dann keine prozessbeendende Wirkung zu (BAG v. 12.05.2010 Rn.15 aaO; BAG v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - Rn.15, AP Nr. 8 zu § 623 BGB). Der Streit, ob aufgrund derartiger anfänglicher Mängel ein Prozessvergleich unwirksam ist, muss in demselben Verfahren ausgetragen werden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG v. 12.05.2010 Rn.16 aaO; BAG v. 23.11.2006 Rn.15 aaO; BGH v. 15.01.1985 - X ZR 16/83 - WM 1985, 673). Wird die Wirksamkeit verneint, kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen, dass die Unwirksamkeit festsetzt. Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG v. 12.05.2010 Rn.16 aaO). Diese Grundsätze, die für den im Rahmen einer mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleich entwickelt wurden, gelten auch für einen Vergleich gemäß § 278 Abs.6 ZPO, da diesem dieselben Wirkungen zukommen (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Band 4, 22. Auflage 2008, § 278 Rn. 88; Greger in Zöller, ZPO, 30 Auflage 2014, § 278 Rn. 35; Knauer/Wolf, NJW 2004, 2875, 2859).
41II. Der Antrag ist unbegründet, da der mit Beschluss vom 08.10.2014 festgestellte Vergleich gemäß § 278 Abs.6 S.1 Alt.2, S.2 ZPO wirksam zustande gekommen ist.
421. Das Gericht hat den Parteien unter dem Datum des 23.05.2014 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
432. Diesen Vorschlag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.06.2014 angenommen.
44a) Unerheblich ist, dass die Annahme des Vergleiches nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt ist.
45Die Auswirkungen einer im Rahmen eines Vergleichsvorschlags gesetzten gerichtlichen Frist auf verspätet erfolgte Annahmeerklärungen ist umstritten. Teilweise wird § 148 BGB entsprechend angewandt, mit der Folge, dass eine Partei, die innerhalb der Frist die Annahme erklärt, nur bis zum Ablauf der gerichtlichen Frist gebunden sein soll (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 4, 4. Auflage 2013, § 278 Rn. 87; Musielak-Foerste, ZPO, 11. Auflage 2014, § 278 Rn. 17a; Foerste NJW 2001, 3103, 3105; so wohl auch Zöller-Greger, § 278 ZPO Rn. 34). Die Gegenansicht geht davon aus, eine gerichtliche Frist solle lediglich den Verfahrensablauf sichern (LAG Berlin - Brandenburg v. 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 - Rn. 28, juris, zustimmend Engesser jurisPR-ArbG 33, 2013 Anm.5).
46Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Sie kann nur hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung einer fristgerecht erfolgten Annahmeerklärung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die beiderseitige Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages nach Fristablauf ist unschädlich möglich (ebenso Foerste NJW 2001, 3103, 3105 und Nungeßer NZA 2005, 1027, 1032). Es gibt keine Grundlage für die Annahme, eine Partei, die nach Ablauf einer gerichtlichen Frist einen Vergleichsvorschlag annimmt, sei an diese Willenserklärung nicht - vorerst - gebunden. § 148 BGB kann dem nicht entgegen stehen. Eine unmittelbare Anwendung ist ausgeschlossen, da das Gericht nicht Antragender des Vergleichs ist, sondern diesen lediglich vermittelt (Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031 f.). Auch eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist für Annahmeerklärungen nach Fristablauf ausgeschlossen, denn eine Begrenzung der Bindungswirkung einer Willenserklärung durch eine bereits abgelaufene Frist macht schlichtweg keinen Sinn.
47b) Die Beklagte konnte ihre Erklärung nach Eingang beim Landesarbeitsgericht nicht mit dem kurz darauf eingegangenen Schriftsatz widerrufen.
48aa) Nach Eingang der Annahmeerklärung beim Gericht kann diese nicht mehr widerrufen werden.
49aaa)Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch kein Beschluss gemäß § 278 Abs.6 S.2 ZPO ergangen war.
50Ein solcher Beschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (OLG Hamm v. 13.12.2010 NJW 2011, 1373; Wieczorek/Schütze - Assmann, § 278 Rn. 90; Geisler in Prütting/Gerhrlein, ZPO, 6. Auflage 2014, § 278 Rn.22). Dies lässt sich dem Wortlaut des § 278 Abs. 6 ZPO entnehmen. So kommt gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO der gerichtliche Vergleich bereits durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien gegenüber dem Gericht zustande, nicht erst durch den anschließenden Beschluss. Auch wird gemäß § 278 Abs.6 S.2 ZPO das "Zustandekommen" des gerichtlichen Vergleichs festgestellt, was voraussetzt, dass der Vergleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits existiert. Schließlich wäre es mit dem berechtigten Interesse der Parteien, Rechtssicherheit über den vergleichsweisen Verfahrensabschluss zu haben, nicht vereinbar, wenn eine Bindungswirkung an die Annahmeerklärung erst ab dem Zeitpunkt entstünde, an dem das Gericht den Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs.6 S.2 ZPO abfasst (OLG Hamm v. 13.12.2010 aaO Rn.18) bzw. dieser den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat (vgl. hierzu LAG Nürnberg v. 25.02.2013 - 2 Ta 24/13 - juris; Prütting/Gerhlein- Geisler, § 278 ZPO Rn. 22).
51bbb) Ein Widerruf der Annahmeerklärung ist nicht bis zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Prozessgegner zulässig.
52Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf § 130 Abs.1 S.2 BGB. Danach wird eine Willenserklärung unter Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Norm auf Annahmeerklärungen gerichtlicher Vergleichsvorschläge gemäß § 278 Abs. 6 ZPO überhaupt Anwendung findet. Auch wenn man hiervon ausgeht, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem spätestens ein Widerruf erfolgen muss, der Zugang der Annahmeerklärung bei Gericht. Die Annahmeerklärung hat nämlich nicht gegenüber dem Gegner, sondern - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 278 Abs. 6 ZPO - "durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht" zu erfolgen. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB handelt (vgl. Siemon NJW 2011, 426, 429 f.), ob man das Gericht als Empfangsvertreter beider Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB ansieht (Wieczorek/Schütze - Assmann, § 278 ZPO Rn. 87) oder ob man unterstellt, gemäß § 151 ZPO werde auf einen Zugang der Erklärung der anderen Partei verzichtet (so Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2859). Alle unterschiedlichen dogmatischen Ansätze führen hinsichtlich des Zeitpunkts eines möglichen Widerrufs der Annahmeerklärung zum selben Ergebnis.
53Geht man von einer amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 3 BGB aus, so muss Gleiches auch für den Widerruf derselben gelten. Entscheidend ist dann allein der Zeitpunkt des Zugangs von Annahmeerklärung und Widerruf bei Gericht. Gleiches gilt, sofern man das Gericht als passiven Stellvertreter beider Parteien gem. § 164 Abs.3 BGB ansieht, denn in diesem Fall gilt die Annahmeerklärung der anderen Partei mit Eingang beim Gericht als zugegangen.
54Wendet man stattdessen § 151 S.1 BGB entsprechend an, so findet § 130 BGB keine Anwendung (Palandt - Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 130 Rn.1; A. Ahrend in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 130 Rn. 32). § 130 BGB gilt nämlich ausschließlich für empfangsbedürftige Willenserklärungen (Eisele in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 130 Rn.1). An der Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung fehlt es aber im Anwendungsbereich des § 151 BGB.
55bb) Der Telefaxschriftsatz mit der Annahmeerklärung ist vor dem Widerruf bei Gericht eingegangen.
56Dabei ist es unerheblich, dass dem Vorsitzenden der Kammer beide Schriftsätze vom 13.06.2014 zeitgleich vorgelegt wurden. Für den Zugang der Annahmeerklärung ist die Kenntnisnahme des Vorsitzenden nicht erforderlich. Per Telefax übersandte Schriftsätze gehen zu dem Zeitpunkt ein, an dem die gesendeten Signale vollständig vom Faxgerät empfangen wurden (so BGH v. 08.05.2007 - VI ZB 74/07 - NJW 2007, 2045). Die Signale für den Schriftsatz vom 13.06.2014 mit der Annahmeerklärung sind vor dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage vom Faxgerät empfangen worden. Stellt man alternativ auf die Regelungen für den Zugang von Willenserklärungen ab, so ist entscheidend, wann mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies ist bei Telefaxschreiben dann der Fall, wenn der Druckvorgang abgeschlossen ist (vgl. etwa BGH v. 07.12.1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665), jedenfalls, wenn dies - wie hier - während der üblichen Geschäftszeiten des Gerichts geschieht. Auch in diesem Fall erfolgte der Widerruf verspätet, denn die Schriftsätze sind in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgedruckt worden.
573. Auch die Klägerin hat den gerichtlichen Vergleichsvorschlag wirksam angenommen.
58Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob ihre Annahmeerklärung mit Schriftsatz vom 06.06.2014 am 13.06.2014 noch bindend war. Sollte man dies verneinen, so wäre jedenfalls mit dem am 23.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 20.06.2014 eine erneute Annahmeerklärung erfolgt.
59a) Diese Annahmeerklärung erfolgte rechtzeitig.
60Auch insoweit ist es unerheblich, dass sie nach Ablauf der gerichtlichen Stellungnahmefrist erfolgt ist. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2 a) wird insoweit verwiesen.
61Der Schriftsatz vom 20.06.2014 ist zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem die entsprechende Erklärung der Beklagten noch fort galt. §§ 147, 148 BGB sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da eine Prozesspartei, die zuerst die Annahme eines gerichtlichen Vergleiches erklärt, kein Angebot im Sinne der vorgenannten Normen abgibt. Es ist aber sachgerecht, diese Normen analog anzuwenden (Wieczorek/Schütze - Assmann, § 278 ZPO Rn.87; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1032; Musielak - Foerste, § 278 ZPO Rn. 17a), da insoweit eine ungewollte Regelungslücke vorliegt und der Sachverhalt mit demjenigen der §§ 147, 148 BGB vergleichbar ist. Ohne eine Anwendung dieser Regelungen wäre die Partei, die einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zuerst annimmt, bis zur Grenze der Verwirkung hieran gebunden mit der Folge, dass die andere Partei es in der Hand hätte, das Zustandekommen eines Vergleiches von dem für sie günstigen oder ungünstigen weiteren Verlauf des Rechtsstreits abhängig zu machen.
62Da die Beklagte ihre Annahmeerklärung nicht mit einer Frist verbunden hat, ist gemäß § 147 Abs. 2 BGB darauf abzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Erklärung der Klägerin noch gerechnet werden durfte. Angesichts dessen, dass das Gericht ursprünglich eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gesetzt hatte, erscheint nach den Umständen jedenfalls ein Abwarten von zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten bei Gericht als angemessen. Innerhalb dieser bis zum 27.06.2014 laufenden Frist ist der Schriftsatz der Klägerin bei Gericht eingegangen.
63b) Unerheblich ist, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2014 keine ausdrückliche Annahmeerklärung enthielt. Die darin enthaltenen Erklärungen lassen sich gemäß §§ 133, 157 BGB in eine erneute Annahme auslegen, zumindest aber entsprechend umdeuten.
64Das Fehlen einer ausdrücklichen Annahmeerklärung in dem Schriftsatz vom 20.06.2014 beruhte erkennbar darauf, dass die Klägerin davon ausging, ihre dahingehende Erklärung vom 06.06.2014 würde noch Bindungswirkung entfalten. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie ausführt, im Falle einer - ihr noch nicht vorliegenden - Annahmeerklärung der Beklagten sei ein Vergleich wirksam zustande gekommen. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unverändert den Vergleich akzeptieren wollte. Dies lässt sich zugleich als erneute Annahme des Vergleiches für den - von ihr nicht gewollten - Fall der fehlenden Bindungswirkung ihrer ursprünglichen Erklärung verstehen.
654. Der Vergleich ist nicht gemäß § 142 Abs.1 BGB wegen einer erfolgten Anfechtung nichtig.
66Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Vergleich bereits mit dem zweiten Schriftsatz vom 13.06.2014 und nicht erst mit der ausdrücklichen Erklärung im Schriftsatz vom 14.08.2014 angefochten hat, so dass die Anfechtung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs.1 BGB erklärt worden ist. Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund.
67a) § 120 BGB findet keine Anwendung. Die Rechtsanwälte der Beklagten haben infolge ihrer Prozessvollmacht gemäß §§ 81, 85 ZPO als Vertreter gehandelt und damit eigene Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben. § 120 BGB gilt hingegen nur für die Übermittlung von Erklärungen der Partei durch eine Mittelsperson, insbesondere Boten, nicht für den Vertreter einer Partei (allgemeine Meinung, vgl. nur Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage 2014, § 121 Rn. 2).
68b) Die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB liegen nicht vor.
69Insoweit ist gemäß § 166 Abs.1 BGB auf etwaige Willensmängel des handelnden Rechtsanwalts abzustellen. Dieser ist jedoch weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum, sondern einem bloßen - nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum unterlegen.
70Ein Erklärungsirrtum (Irrtum in der Erklärungshandlung) gem. § 119 Abs.1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende mit seiner Erklärung etwas anderes ausgedrückt hat als er mitteilen wollte (vgl. BAG v. 19.08.1982 - 2 AZR 116/81 - AP Nr. 10 zu § 9 MuSchG 1968), indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (MünchKommBGB-Armbrüster, § 119 BGB Rn. 46). Im Unterschied zum Erklärungsirrtum entspricht beim Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden. Indessen weicht der Bedeutungsgehalt, die dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (MünchKommBGB-Armbrüster, § 119 BGB Rn. 56).
71Der für die Beklagte handelnde Rechtsanwalt unterlag bei Abgabe der Annahmeerklärung weder einem Erklärungs- noch einem Inhaltsirrtum. Der erste Schriftsatz vom 13.06.2014 hat exakt das wiedergegeben, was zu diesem Zeitpunkt seinem Willen entsprach, nämlich die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages im vorliegenden Rechtsstreit. Weder wollte er eine andere Erklärung - etwa Ablehnung - abgeben noch sollte die Erklärung in einem anderen Rechtsstreit - etwa im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg - erfolgen. Ein etwaiger Irrtum bezog sich allein auf den Willen der von ihm vertretenen Beklagten. Er ging - das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt - irrtümlich davon aus, die Beklagte sei mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23.05.2014 einverstanden gewesen, obwohl ein solches Einverständnis in der vorliegenden Angelegenheit nicht erklärt worden ist. Das ist aber ein typischer Motivirrtum. Ein solcher berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (vgl. BGH v. 26.01.2005 - VIII ZR 79/04 - NJW 2005, 976).
72B.
73I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Parteien in dem Vergleich gemäß Beschluss vom 08.10.2014 eine Einigung über die bis dahin angefallenen Kosten getroffen haben. Die weitergehenden Kosten hat jedoch die Beklagte als unterliegende Partei zu tragen. Insoweit wird § 91 ZPO nicht durch die im Vergleich enthaltene Kostenregelung verdrängt (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 7, 22. Auflage 2002, § 794 Rn. 59 mwN).
7475
II. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen, bis wann ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag annahmefähig ist, und ob bzw. wie lange eine Partei an eine gemäß § 278 Abs.6 S.1 ZPO getätigte Annahmeerklärung gebunden ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung.
76RECHTSMITTELBELEHRUNG
77Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
78R E V I S I O N
79eingelegt werden.
80Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
81Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
82Bundesarbeitsgericht
83Hugo-Preuß-Platz 1
8499084 Erfurt
85Fax: 0361-2636 2000
86eingelegt werden.
87Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
88Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
891.Rechtsanwälte,
902.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
913.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
92In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
93Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
94Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
95* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
96
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(weggefallen)
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.