Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Mai 2014 - 5 Sa 223/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 - 13 Ca 3718/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm erklärten Insolvenzanfechtung.
3Der am 18.01.1971 geborene Kläger war seit dem 15.08.1998 als Finanzbuchhalter bei der H. Travel GmbH (im Folgenden: "Insolvenzschulderin" genannt) beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug 9.636,00 €.
4Mit Schreiben vom 29.05.2013 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.10.2013. Noch am selben Tag schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag, der folgenden Wortlaut hat:
5"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Ar-
7beitsverhältnis wird zum heutigen Tag gekündigt und im gegenseitigen
8Einvernehmen zum 31.10.2013 beendet. Bei dieser Frist wurde die ver-
9einbarte Kündigungsfrist eingehalten und in dem zugleich separaten Kündigungsschreiben festgehalten.
10§ 2 Arbeitsfreistellung
11Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt bis zum
1231.10.2013 weitergezahlt. Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht freigestellt, zugleich ist der Arbeitnehmer aber berechtigt, das Arbeitsverhältnis jederzeit kurzfristig, somit vor dem 31.10.2013, zu beenden.
13§ 3 Urlaub
14Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird bis zum Vertragsende gewährt.
15§ 4 Abfindung
16Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von EUR 75.000 (Netto) zu zahlen.
17§ 5 Zeugnis, Arbeitspapiere
18Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens zum 31.10.2013 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus."
19Die Abfindungssumme wurde dem Kläger am 04.06.2013 überwiesen.
20Am 05.06.2013 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Düsseldorf den Antrag, über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 10.06.2013 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und eröffnete mit Beschluss vom 01.09.2013 das Insolvenzverfahren.
21Mit Schreiben vom 15.11.2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung der Abfindungszahlung und forderte ihn zur Rückzahlung von 75.000,00 € auf (vgl. hierzu Bl. 45 d.A.). Dies wies der Kläger mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2013 zurück.
22Mit seiner bereits am 11.06.2013 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hatte der Kläger ursprünglich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 29.05.2013 geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist alsdann wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden und durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 19.12.2013, wieder aufgenommen worden.
23Mit dem Schriftsatz vom 18.12.2013 hat der Beklagte sein Rückzahlungsbegehren in Höhe von 75.000,00 € im Wege einer Widerklage weiter verfolgt. Der Schriftsatz vom 18.12.2013 ist vom Arbeitsgericht zusammen mit dem Terminierungsbeschluss zur Gütesitzung am 04.02.2014 und der Ladung erst am 17.01.2014 an den Klägervertreter übermittelt und ihm am 27.01.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014, am selben Tag beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, hatte der Kläger seine ursprüngliche Klage zurückgenommen.
24Der Beklagte hat beantragt,
25den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten
2675.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Ba-
27siszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.
28Entsprechend dieses Antrags ist gegen den im Gütetermin vom 04.02.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Kläger ein Versäumnisurteil verkündet worden, gegen das er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, das Versäumnisurteil sei zu Unrecht ergangen, weil bereits die Widerklage unzulässig gewesen wäre. Dies folge aus der Tatsache, dass die Hauptklage im Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage bereits zurückgenommen gewesen sei. § 167 ZPO sei auf die vorliegende Konstellation weder direkt noch analog anwendbar. Ein Widerkläger bedürfe keines Schutzes, weil er jederzeit selbst ein neues, eigenständiges Klageverfahren einreichen könne.
29Der Kläger hat im Übrigen behauptet, von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis gehabt zu haben.
30Er hat beantragt,
31das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 aufzuheben und die Wider-
32klage abzuweisen.
33Der Beklagte hat beantragt,
34das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 aufrechtzuerhalten.
35Er ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt hätte. Der Kläger habe auch von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Kenntnis gehabt.
36Darüber hinaus hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass das Versäumnisurteil rechtmäßig ergangen wäre.
37Mit Urteil vom 21.02.2014 hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 Ca 3718/13 - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Widerklage sei zulässig, weil die Voraussetzung für die Widerklage, nämlich eine rechtshängige Hauptklage zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, vorläge. Auf die vorliegende Fallkonstellation sei § 167 ZPO anwendbar. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Widerklage sei auch begründet. Hierzu hat das Gericht auf §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO verwiesen.
38Der Kläger hat gegen das ihm am 05.03.2014 zugestellte Urteil mit einem am 05.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
39Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und bekräftigt seine Rechtsauffassung, wonach § 167 ZPO vorliegend nicht anwendbar sei. § 167 ZPO verfolge den Zweck, den Zustellungsveranlasser vor gerichtlichen Verzögerungen zu schützen, wenn es um Fristwahrungen oder Verjährungsunterbrechungen gehe. § 167 ZPO verfolge dagegen nicht das Ziel, die Partei vor Verfahrenshandlungen der jeweils anderen Partei zu schützen.
40Der Kläger beantragt,
41das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014
42- 13 Ca 3718/13 - abzuändern, das Versäumnisurteil vom
4304.02.2014 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
44Der Beklagte beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz. Er vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift des § 167 ZPO analog anwendbar sei, weil sie den Schutz einer Prozesspartei vor etwaigen Nachteilen bezwecke, die mit den hier eingetretenen Verzögerungen im Zusammenhang stünden. Dies müsse auch mit Blick auf die rechtzeitige Erhebung der Widerklage gelten.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
48E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
49I.
50Die Berufung ist zulässig.
51Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
52II.
53In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
54Die noch zur Entscheidung stehende Widerklage des Beklagten ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 33 ZPO i.V.m. § 167 ZPO vorliegen. Die Widerklage ist auch begründet, weil der Kläger nach erfolgter Anfechtung der Abfindungszahlung gemäß §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO verpflichtet ist, den Betrag von 75.000,00 € an den Beklagten zurückzuzahlen.
551.Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlte Abfindung gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgeführt werden muss. Dem ist der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr entgegengetreten, sodass insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet werden kann, § 69 Abs. 2 ArbGG.
562.Soweit der Kläger darüber hinaus auch weiterhin die Unzulässigkeit der Widerklage und damit die Unzulässigkeit des Versäumnisurteils vom 04.02.2014 rügt, kann sein Rechtsmitteil keinen Erfolg haben. Die Widerklage erweist sich nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als zulässig, sodass dass das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 rechtswirksam zustande gekommen ist.
572.1Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit dem gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln nicht im Zusammenhang steht. Dabei setzt die Widerklage nach allgemeiner Meinung begrifflich und denknotwendig voraus, dass die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch anhängig ist (BGH 16.10.2008 - III ZR 253/07 - NJW 2009, 148; BGH 18.04.2000 - VI ZR 359/98 - NJW-RR 2001, 60, jeweils m.w.N. auf die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung).
58Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von § 33 Abs. 1 ZPO geforderte sachliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage bestand, sodass die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO als gegeben angesehen werden müssen.
592.2Darüber hinaus ist aber entgegen der Auffassung des Klägers auch von einer noch rechtshängigen Hauptsacheklage auszugehen, als der Beklagte die jetzt noch streitbefangene Widerklage erhob. Es ist insofern auf den 19.12.2013 abzustellen, weil hinsichtlich der Erhebung der Widerklage die Rückwirkungsvorschrift des § 167 ZPO zur Anwendung gelangt.
60§ 167 ZPO sieht vor, dass dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind auch nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer vorliegend gegeben.
612.2.1Allerdings ist zunächst festzuhalten, dass die sich aus § 33 ZPO ergebende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklage, nämlich eine noch anhängige Hauptsacheklage kaum, als "Frist" im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden kann. Insofern ist den Bedenken des Klägers Rechnung zu tragen, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht in Betracht kommen kann.
622.2.2Das Berufungsgericht meint indessen, dass hier zugunsten des Beklagten eine analoge Anwendung des § 167 ZPO vorzunehmen und dann zu dem vom Beklagten gewünschten Ziel führt.
632.2.2.1 Eine Analogie setzt grundsätzlich voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Eine Lücke im Gesetz liegt nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Sie ist nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit gegeben. Die analoge Anwendung einer Bestimmung muss zur Ausfüllung der Lücke erforderlich sein, sodass die Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen ist. Der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan ist aus ihm selbst heraus im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu schließen. Es ist demnach zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist (BAG 21.02.2012 - 9 AZR 487/10 - NZA 2012, 793; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 654/01 - BAGE 104, 358).
64Nach herrschender Meinung in der zivil- und arbeitsrechtlichen Rechtsprechung orientiert sich der Sinn und Zweck der Regelung in § 167 ZPO an der Tatsache, dass die Zustellung in zivil- und arbeitsgerichlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen geschieht. Da Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen von Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger (hier der Beklagte) grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. hierzu: BAG 23.08.2012 - 8 AZR 394/11 - NJW 2013, 252; BGH 11.02.2011 - V ZR 136/10 - WuM 2011, 540; BGH 12.07.2006 - IV ZR 23/05 - BGHZ 168, 306).
652.2.2.3 Hiernach ist die analoge Anwendung des § 167 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht nur geboten, sondern nach Auffassung des Gerichts auch erforderlich. Es liegt zunächst eine Lücke im Gesetz vor, weil der Gesetzgeber die hier eingetretene Situation, nämlich die Erhebung einer Widerklage bis zur Beendigung der Anhängigkeit der Hauptsacheklage, nicht geregelt hat. Es ist auch von einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, wobei die Anwendung des § 167 ZPO zur Ausfüllung der entstandenen Lücke erforderlich ist. Sowohl die nach dem Wortlaut des § 167 ZPO betroffenen Regelungstatbestände wie auch der vorliegende Sachvorhalt sind, wenn man auf den Schutzzweck des § 167 ZPO abstellt, nahezu identisch. Es geht letztlich einzig und allein darum, den Kläger (oder hier den Beklagten) davor zu schützen, dass durch eine fehlerhafte Sachbearbeitung des Gerichts Verzögerungen bei der Zustellung erfolgen. Genau in dieser Situation befand sich aber der Beklagte, der mit seinem Schriftsatz vom 18.12.2013, bei Gericht eingegangen am 19.12.2013, alles für ihn Zumutbare getan hatte, um die Zustellung an den Kläger zu bewirken. In dieser Situation kann es dann keinen Unterschied machen, ob es hier um die Wahrung einer Frist im Sinne des § 167 ZPO ging oder um den Eintritt eines Ereignisses, nämlich die Beseitigung der Anhängigkeit der ursprünglichen Hauptsacheklage.
66Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die eingetretene Situation und die erst spätere Zustellung mit verursacht haben könnte, liegen auch der erkennenden Berufungskammer nicht vor.
672.2.3Die Zustellung der Widerklageschrift ist auch "demnächst" im Sinne des
68§ 167 ZPO erfolgt.
692.2.3.1 Ob eine Klagezustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Wie bereits oben ausgeführt, sollen Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, grundsätzlich nicht dem Kläger oder dem Beklagten zugerechnet werden; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen (BAG 23.08.2012 - 8 AZR 394/11 - a.a.O.).
702.2.3.2 Die Widerklage des Beklagten ist am 19.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Kläger am 27.01.2014 zugestellt worden. Die danach eingetretene Verzögerung von knapp sechs Wochen hält sich demnach noch in dem von der Rechtsprechung beschriebenen Rahmen. Die Zustellung am 27.01.2014 wirkt damit auf den 19.12.2013 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptsacheklage - unstreitig - noch anhängig; die Widerklage erweist sich insgesamt als zulässig.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
72Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
73RECHTSMITTELBELEHRUNG:
74Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
75R E V I S I O N
76eingelegt werden.
77Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
78Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
79Bundesarbeitsgericht
80Hugo-Preuß-Platz 1
8199084 Erfurt
82Fax: 0361-2636 2000
83eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
861.Rechtsanwälte,
872.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
883.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
89In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
90Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
91Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
92* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
93gez.: Göttlinggez.: Schöpsgez.: Hartwich
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)