Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 Sa 891/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter in der F.-Arena in E. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011 (im Folgenden: LTV), enthält in den Ziffern 1-19 einen Eingruppierungskatalog, der bestimmte Tariflöhne bestimmten Tätigkeitsarten zuordnet. Der Kläger wird nach Lohngruppe B7, der nach der Vergütung niedrigsten Lohngruppe, bezahlt und begehrt Vergütung nach der Lohngruppe B9. Die maßgeblichen Bestimmungen des LTV lauten:
4B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
Der Einsatz des Klägers erfolgt nach der Dienstanweisung Teil I, die allgemeine Hinweise für Sicherheitsmitarbeiter der Beklagten enthält (Bl. 18 ff. d.A.), und nach der Dienstanweisung Teil II mit objektbezogenen Festlegungen für die Ausführung eines bestimmten Sicherheitsauftrages, hier der Bewachung der F.-Arena in E. (Bl. 29 ff. d.A.). Der Kläger ist zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet und hat eine entsprechende Ausbildung hierfür absolviert (Bl. 45 d.A.). Ferner ist er für den Brandschutz zuständig (Bedienen der Brandmeldeanlage, Prüfung des Vorliegens eines Brandes etc); hierfür hat er auf Verlangen der Beklagten an einer Brandschutzschulung teilgenommen (Bl. 44 d.A.).
6Gemäß 1.1 der Dienstanweisung Teil I (Bl. 19 d.A.)gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsmitarbeiters unter anderem die Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Besucherempfang und Besucherweiterleitung. Für Einzelheiten wird dort auf die besondere Dienstanweisung verwiesen. Nach Ziff. 1 der besonderen Dienstanweisung Teil II (gültig ab dem 01.07.2009) ist der Kläger mit der Schichtleitung betraut, womit eine Reihe von besonderen Aufgaben verbunden ist (Bl. 29 d.A.). Daneben hat er als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst unter anderem Pförtnerdienste sowie Personen-/Tor- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen (Bl. 36 d.A.).
7Seine Haupttätigkeit besteht gemäß der Dienstanweisung in der Prüfung der Zutrittsberechtigung von Personen oder Fahrzeugen am Tor zu dem überwachten Gelände (Bl. 37 d.A.). Darin heißt es:
8"Der Zugang für Handwerker, Lieferanten etc. wird über die Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West geregelt. Lieferanten werden über das Tor Süd West auf die Umgriffsfläche gelassen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena muss der Tagesausweis in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden …
9Dieser Ausweis ist offen zu tragen und Kontrollorganen zu Kontrollzwecken unaufgefordert vorzulegen. …"
10Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Ebenfalls wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft er nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen. Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber konnte die Einsatzleitung der Beklagten stichprobenartige Kontrollen von Behältnissen, Personen oder Fahrzeugen anordnen, welche der Kläger dann durchzuführen hatte (Bl. 41 d. A.).
11Mit der am 08.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn nach der Lohngruppe B9 des LTV vergüten müsse. Er hat gemeint, unter die Lohngruppe B7 Falle bereits ein Pförtner, der lediglich den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes allgemein überwache, ohne stets prüfen zu müssen, ob die Einlass begehrenden Personen oder Fahrzeuge über die erforderliche Zutrittserlaubnis verfügten. Indem er diese Prüfung ständig vornehme, übe er verantwortlich eine Ein- und Ausgangskontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen im Sinne des Tarifmerkmals der Lohngruppe B9 aus. Hierfür sei nicht erforderlich, dass er selbstständig über die Erteilung der Zutrittsberechtigung entscheiden müsse.
12Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger falle unter die Lohngruppe B7 als Pförtner, der ein- und ausgehende Personen oder den Warenverkehr in einem Gebäude oder abgegrenzten Areal überwache, Türen, Tore und Schranken öffne und schließe und Informations- und Betreuungsaufgaben wahrnehme. Eine Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfordere dagegen, eine echte Personenkontrolle beispielsweise durch eine Durchsuchung, Kontrolle mittels einer Handsonde oder Taschenkontrolle. Der Kläger arbeite auch nicht "verantwortlich", da er keine eigenständige Entscheidung über die Gewährung des Zutritts treffe.
13Mit Urteil vom 10.06.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß
14festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2011 zu zahlen.
15Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifauslegung ergebe, dass unter die "Ein- und Ausgangskontrolle" im Sinne der Lohngruppe B9 des LTV auch die vom Kläger verübte Überprüfung der Zugangsberechtigung falle. Insbesondere erfordere der Tarifbegriff keine Durchsuchung von Personen und Kraftfahrzeugen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung leiste er als Si- cherheitsmitarbeiter auch "verantwortlich" im Sinne der Tarifnorm. Dafür genüge es, dass er die Zugangsberechtigung selber und ohne Rücksprache überprüfe.
16Gegen das ihr am 10.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.08.2013 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2013 begründet. Sie macht geltend, dass eine etwaige Kontrolltätigkeit vom Kläger jedenfalls nicht überwiegend ausgeübt werde. Während der dreiköpfigen Tagesschicht seien nach der Dienstanweisung Teil II und der Vereinbarung mit dem Auftraggeber 12 Stunden an der Pforte bzw. dem Brandmeldezentrum (BMZ) zu leisten, 12 Stunden Streifendienst und 12 Stunden Alarmverfolgung. In der zweiköpfigen Spät-/Nachtschicht entfielen 12 Stunden auf Streifengänge/Alarmverfolgung und 12 Stunden auf die Pforte und BMZ. Bei diesem Bild werde die nur an der Pforte/BMZ anfallende Überprüfung der Zugangsberechtigung nicht überwiegend geleistet. Im Übrigen beziehe sich die Überprüfung nur auf Lieferanten und solche Personen und Fahrzeuge, die in das Stadioninnere fahren müssten; wer dagegen das Parkhaus benutze, fahre durch die Parkhauseinfahrt und ziehe lediglich einen Parkschein und werde nicht kontrolliert. Aber auch in Bezug auf die Lieferanten finde keine Kontrolle, sondern lediglich eine Registrierung statt. Eine Ausgangskontrolle finde nicht statt, irgendein "Befund" sei demgemäß auch niemals aufgetreten.
17Schließlich legt die Beklagte eine seit dem 07.06.2013 gültige neue Dienstanweisung Teil II vor (Bl. 135 ff. d.A.). Danach ist bei der F.-Arena künftig keine Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrolle mehr durchzuführen. Die Neufassung zeichne nur die bisherige tatsächliche Lage nach, da solche Kontrollen faktisch nicht stattgefunden hätten.
18Die Beklagte meint ferner unter Bezugnahme auf das Berufsbild des Pförtners der Bundesagentur für Arbeit, dass auch die Überwachung des Kfz- bzw. Warenverkehrs und das Bedienen von Schranken und Fahrzeugsperren zur gewöhnlichen Pförtnertätigkeit zählten. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sei daher eine eigenverantwortliche Personen- und Fahrzeugkontrolle erforderlich, wie sie der Kläger gegen entsprechende Vergütung auch bei anderen Objekten der Beklagten tatsächlich durchgeführt habe; hierzu gehörten unter anderem Taschenkontrollen und Fahrzeugdurchsuchung, wobei diese der Mitarbeiter selbstverantwortlich stichprobenweise vornehme. In der F.-Arena fänden derartige Kontrollen nicht statt. Nach der Auslegung des Arbeitsgerichts wäre jeder Pförtner in die Lohngruppe B9 eingruppiert, die Lohngruppe B7 und B8 blieben für Pförtner inhaltsleer. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2009 (4 AZR 41/08) zum "Kontrollschaffner" ließe sich für die Auslegung des Arbeitsgerichts nichts entnehmen. Das BAG habe in der Entscheidung gerade betont, dass "Kontrolle" eine eigene Bedeutung habe.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 CA 1654/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, überwiegend in der Pforte bzw. BMZ tätig zu sein, wo ihm die Überprüfung der Zugangsberechtigung und die Überwachung und Gewährung von Ein- und Ausgang obliegen. Der Kläger trägt - insoweit unwidersprochen - vor, in einer zwölfstündigen Schicht fielen jeweils sechs Streifengänge an, davon ein zweistündiger und fünf einstündige, insgesamt somit 7 Stunden Streifengänge. Diese seien nach der Dienstanweisung Teil II von den Mitarbeitern im Wechsel durchzuführen. Von den sieben Streifenstunden könnten demnach in der dreiköpfigen Tagschicht max. 3 Stunden auf einen Mitarbeiter entfallen, in der zweiköpfigen Nachtschicht max. 5 Stunden, wobei dabei auch eine etwaige Alarmverfolgung in den Streifengang falle. Alarmverfolgungen träten 3-4mal am Tag und 1-2mal in der Nacht auf und endeten jeweils spätestens nach 10 Minuten, da dann die Feuerwehr ausrücke.
24Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des LTV zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.
27I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (vgl. etwa BAG 21.04.2010 - 4 AZR 735/08, juris Rn. 12 m.w.N.).
28II. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der LTV Anwendung. Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum ab dem 11.06.2013 die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des LTV.
291. Der LTV unterscheidet in den Lohngruppen B7 und B8 jeweils offensichtlich zwischen dem Sicherheitsmitarbeitern im Objektschutzdienst und dem Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst. Nach der Wendung "Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst … auszuführen hat" ist in die Tarifbestimmung ein Komma hineinzulesen, da die weiteren Worte "und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst" weder sprachlich/grammatikalisch noch inhaltlich zu dem Relativsatz passen. Damit haben die Bestimmungen für Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst folgenden Aufbau:
30B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
2. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sind allein die dort genannten Tarifmerkmale maßgeblich. Hierzu gehört nicht eine regelmäßige Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit im Sinne der Lohngruppe B8. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt, kann daher offen bleiben. Aus dem Merkmal der Lohngruppe B 9, wonach sich der Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst "von der Lohngruppe 7 und 8 dadurch abhebt, indem…", folgt nicht, dass die Tarifmerkmale der beiden vorgenannten Lohngruppen B7 und B8 kumulativ erfüllt sein müssten. Wäre das geforderte "Abheben" im Sinne eines Heraushebungsmerkmals zu verstehen, hätte es genügt, allein auf die Lohngruppe B8 Bezug zu nehmen, da diese sämtliche Merkmale der Lohngruppe B7 umfasst. Im Übrigen dürfte der sprachlich wenig geglückte Tarifwortlaut "dadurch abhebt, indem" ohnehin nur als (überflüssige) ergänzende Tätigkeitsbeschreibung und nicht im Sinne einer echten Aufbaufallgruppe zu verstehen sein (ebenso zu einer wortgleichen Vorgängerregelung des Tarifvertrages LAG Köln 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95, AP Nr. 7 zu § 940 ZPO). Die Merkmale der Lohngruppe B9 sind daher für den Pförtnerdienst wie folgt zu lesen: "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann."
323. Für die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe B9 kommt es demnach auf folgende Merkmale an:
33- Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst,
34- dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und
35- von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.
36Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
37a. Der Kläger ist Sicherheitsmitarbeiter ("SK" = Sicherheitskraft laut Ziff. 31 des Arbeitsvertrags) und im Pförtnerdienst tätig. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Als "Pförtner" wird jemand bezeichnet, der den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes bewacht (www.duden.de/rechtschreibung/pförtner). Nach dem von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Berufsbild sind Pförtner im Pforten- und Eingangsdienst tätig und kontrollieren unter anderem den Einlass, überwachen das Betriebsgelände und übernehmen weitere Aufgaben in der Haus- und Gebäudeverwaltung (berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/?dest=profession&prof-id=8116). Die Tätigkeit des Klägers in der F.-Arena erfüllt diese Merkmale.
38b. Unstreitig kann die Beklagte als Arbeitgeberinnen vom Kläger auch eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen und hat dies auch getan. Nach der Dienstanweisung Teil II ist der Kläger sowohl für die Leistung von Erster Hilfe als auch für den Brandschutz zuständig.
39c. Dem Kläger obliegen schließlich auch verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen in der F.-Arena.
40aa. Unstreitig hat der Kläger auch nach der neuen, ab dem 07.06.2013 geltenden Dienstanweisung Teil II den Zugang und Abgang für Handwerker, Lieferanten etc. in das Innere (die "Umgriffsfläche") der F.-Arena über die einzige hierfür vorgesehene Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West zu überwachen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Ohne Zutrittsberechtigung darf der Kläger Handwerker, Lieferanten etc. nicht in das Innere der Arena hineinlassen. Ein Zugang über das Parkhaus erfolgt nur, sofern dieses geöffnet ist, im Wesentlichen also bei Veranstaltungen; in diesem Fall sind für die Zugangskontrolle Mitarbeiter der Abteilung "Event" zuständig. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger - wie zuletzt unstreitig wurde - von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst; ein Tagesausweis muss in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft der Kläger nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen.
41Diese Tätigkeiten übt der Kläger im Streitzeitraum überwiegend aus. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag arbeitet er überwiegend in der Pforte/BMZ, wo ihm die vorgenannten Tätigkeiten obliegen. Die für Streifengänge und Alarmverfolgung aufgewendete Arbeitszeit liegt deutlich unterhalb der Hälfte der Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte hat die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Zeiten für die abwechselnd zu leistenden sechs Streifengänge pro Schicht und für die durchschnittlich anfallende Alarmverfolgung nicht bestritten. Sie hat lediglich auf die Dienstanweisung und die Vereinbarung mit ihrem Auftraggeber verwiesen. Aus beidem ergibt sich jedoch nicht ein höherer als der vom Kläger dargelegte tatsächliche Zeitaufwand für Streifengänge und Alarmverfolgung. Daraus folgt rechnerisch ohne weiteres, dass die Überwachungstätigkeit in der Pforte überwiegend ausgeübt wird.
42bb. Bei der danach auf Personen wie Kraftfahrzeuge gerichteten und überwiegend ausgeübten Überprüfungstätigkeit des Klägers handelt es sich um verantwortlich auszuübende Ein- und Ausgangskontrollen im Tarifsinne. Dies er- gibt die Auslegung der Tarifnorm.
43(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 382/08, BAGE 132, 162).
44(2) Danach bedarf es für die tariflich geforderte verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle lediglich der hier gegebenen Überwachung und Prüfung der Berechtigung vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs. Insbesondere bedarf es weder einer Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung.
45(a) Dies folgt schon aus der Wortbedeutung der "Ein- und Ausgangskontrolle". Allerdings enthält der LTV eine Definition dieses Begriffs oder aber des Wortes "Kontrolle" nicht. Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff nicht im Tarifvertrag selber definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAGE 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
46Der Begriff der "Kontrolle" ist im vorliegenden Zusammenhang nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Überwachung" und "Prüfung" zu verstehen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichworte "Kontrolle", "Kontrolleur" und "kontrollieren"). "Überwachung" meint u.a. "Kontrollieren" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "überwachen" und "Überwachung"), und ist in dieser Bedeutung darauf gerichtet, "dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht" (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "überwachen"), also die Regeln eingehalten werden. Beispielsweise werden Fahrkarten bzw. Fahrscheine überprüft und kontrolliert (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "Kontrolle" und "kontrollieren"). Um die Kontrolltätigkeit auszuüben, sind die Fahrgäste fortlaufend aktiv anzusprechen. Die Tätigkeit erfordert etwa im Unterschied zu einer Bewachungstätigkeit ein aktives Zugehen auf die Fahrgäste zum Zweck der Kontrolle. Es reicht nicht aus, sie, wie etwa bei der Bewachung, zu beobachten und nur anlassbezogen einzugreifen (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
47Bei diesem allgemeinen Sprachverständnis bedarf es für die Ausübung einer Kontrolle nicht auch einer Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen. Die Durchsuchung stellt gegenüber der Kontrolle eine gesteigerte Form der Überprüfung mit anderer Zielrichtung dar. Ebenso wenig bedarf es danach für die Ausübung einer Kontrolle der selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der zu kontrollierenden Merkmale, hier der Zutrittsberechtigung. Unerheblich ist ferner, ob nach dem allgemeinen Berufsbild zur Pförtnertätigkeit auch die Prüfung der Zugangsberechtigung von Personen und Fahrzeugen gehört. Das mag der Fall sein, doch hat der Tarifvertrag die Pförtnertätigkeit gerade auf drei Lohngruppen erstreckt (B7, B8 und B9) und eine eigenständige Differenzierung der Merkmale vorgenommen. Sofern einem Pförtner die Prüfung der Zugangsberechtigung obliegt, wird dies ohne weiteres von dem Begriff der Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfasst. Auf das berufskundli- che Verständnis der Pförtnertätigkeit kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
48Unerheblich ist es ferner, ob die auf "Lieferanten und Handwerker etc." bezogene Kontrolltätigkeit auch sonstige Gäste und Besucher umfasst. Letzteres dürfte zwar der Fall sein, da die von der Beklagten erwähnten Parkhausbesucher nur an besonderen Veranstaltungstagen in Erscheinung treten dürften und an diesen Tagen nicht der Kläger und seine Kollegen, sondern die Abteilung "Event" für die Zugangskontrolle zuständig ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch eine ausschließlich auf "Lieferanten und Handwerker etc." beschränkte Kontrolle eine Kontrolle im Tarifsinne ist.
49Dem Kläger obliegt nicht nur die Eingangskontrolle, sondern auch eine Ausgangskontrolle. Er hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er die Personen, die das Gelände betreten oder befahren haben, beim Verlassen des Geländes anhand der Liste austrägt. Nur so könne er prüfen, ob und welche Personen sich noch auf dem Gelände befänden. Damit kontrolliert der Kläger auch den Ausgang.
50Diese Tätigkeiten übt der Kläger auch "verantwortlich" im Tarifsinne aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet "verantwortlich" "für etwas/jemanden die Verantwortung tragen, mit Verantwortung verbunden sein" (www.duden.de/rechtschreibung/verantwortlich). Der Kläger trägt unstreitig für die von ihm durchgeführte Ein- und Ausgangskontrolle von Personen Kraftfahrzeugen die Verantwortung. Er prüft die Berechtigung selber und entscheidet anhand dessen allein über die Zu- und Ausgangsgewährung. Seine Kontrolltätigkeit muss jederzeit die Feststellung ermöglichen, welche Lieferanten und Handwerker etc. sich auf dem Gelände befinden. Die selbstständige Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung wird vom Tarifbegriff der Kontrolle nicht umfasst.
51(b) Die Auslegung nach der Wortbedeutung fügt sich ohne weiteres in den tariflichen Gesamtzusammenhang. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lohngruppe B7 die niedrigste Lohngruppe des Wach- und Sicherheitsgewerbes NRW überhaupt ist. Entsprechend handelt es sich um einfache Tätigkeit. Die vom Kläger ausgeübte verantwortliche Kontrolle der Berechtigung bei Ein- und Ausfahrt lässt sich nicht mehr der einfachsten Tätigkeit der untersten Lohnstufe zuordnen. Ferner steht die Auslegung in Einklang mit der Auslegung des Begriffs "Kontrollschaffner" durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355). Auch dort wurde der Begriff der Kontrolle nicht im Sinne von Durchsuchung oder selbstständiger Erteilung einer Berechtigung gleichgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt bei diesem Verständnis auch nicht ein Anwendungsbereich für die Lohngruppen B7 und B8 in Bezug auf Pförtnertätigkeiten. Pförtnertätigkeiten lassen sich vielmehr auch ohne derartige Kontrollen, wie sie der Kläger ausgeübt, denken. Keineswegs hat jeder Pförtner die Zugangsberechtigung von Lieferanten und Firmen etc. zu überprüfen und danach über die Gewährung des Zugangs zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine qualifiziertere Pförtnertätigkeit.
52(3) Bei diesem Bild bedurfte es nicht mehr der Feststellung des wirklichen Willens der Tarifpartner. Die Beklagte hat zudem nicht behauptet, dass ein von der Auslegung des Gerichts abweichender übereinstimmender Wille der Tarifpartner bestünde.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
54R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
55Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
56R E V I S I O N
57eingelegt werden.
58Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuß-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: 0361-2636 2000
64eingelegt werden.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
66Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671. Rechtsanwälte,
682. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
71Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
72Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
73* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74gez.: Queckegez.: Reichgez.: Krüll
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Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.