Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2016 - 4 Sa 888/15
Gericht
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Wesel vom 15.07.2015 - 6 Ca 703/15 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.955,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2015 zu zahlen.
b)Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3)Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 82 % von der
Beklagten und zu 18 % von der Klägerin getragen.
4)Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin macht die Abgeltung von Urlaubsansprüchen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche ihres im Arbeitsverhältnis verstorbenen Ehemanns (Erblasser) geltend.
3Die Klägerin ist Alleinerbin des am 29.11.2014 verstorbenen Erblassers. Dieser war bei der Beklagten bis zu seinem Tode zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 12.386,76 € zuzüglich Dienstwagenpauschale in Höhe von 588,- € beschäftigt. Seit dem 06.09.2013 war er durchgehend arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlungsfrist endete am 20.10.2013. Bei seinem Tode standen dem Erblasser - zwischen den Parteien unstreitig - noch 54,5 Urlaubstage aus den Jahren 2013 (27) und 2014 (27,5) zu. Den Dienstwagen hatte er im Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben.
4Im Arbeitsvertrag des Erblassers mit der Beklagten vom 16.01.1999 heißt es auszugsweise:
5"§ 4 Entgelt
6Das monatliche Bruttogehalt beträgt 8.500,- DM bzw. 9.500,- DM ab dem 01.10.99 zahlbar am 1. des Folgemonats.
7Zusätzlich zum Gehalt erhält der Angestellte
81. eine Urlaubsvergütung und Weihnachtsgeld jeweils in
9Höhe eines halben Monatsgehalts
102. ..."
11Mit ihrer am 31.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Abgeltung der vorgenannten Urlaubsansprüche des Erblassers. Diese berechnet sie unter Einbeziehung der Dienstwagenpauschale mit 32.141,92 € brutto (12.974,76 € : 22 x 54,5).
12Ferner verlangt die Klägerin Zahlung von Urlaubsgeld für 2013 und 2014 in Höhe von jeweils einem halben Bruttomonatsgehalt, nämlich - hier ohne Dienstwagenpauschale - 12.386,76 € brutto. Darauf lässt sie sich das für 2013 geleistete Urlaubsgeld in Höhe von 6.116,22 € brutto anrechnen. Schließlich erhebt die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich einem halben Bruttomonatsgehalt. Dieses berechnet sie für 2014 - ohne Dienstwagenpauschale - mit 6.193,38 € und für 2013 - nach Abzug bereits erbrachter Zahlungen - mit 77,17 € brutto.
13Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Urlaubsansprüche des Erblassers mit seinem Tod erloschen seien und sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2011 (9 AZR 416/10) berufen. Im Übrigen habe die Klägerin bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu Unrecht die Dienstwagenpauschale einbezogen. Weiter hat die Beklagte gemeint, etwaige Ansprüche auf Abgeltung restlichen Urlaubs bestünden auch deshalb nicht, weil sie für die Geschäftsführer und Prokuristen eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe und dabei übereingekommen sei, dass im Falle der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente keine weiteren Ansprüche der versicherten Personen gegen die Beklagte mehr bestehen sollten. Dem Kläger seien aus dieser Versicherung 30.000,- € zugeflossen. Ferner hat die Beklagte vorgebracht, der Erblasser habe während seiner Arbeitsunfähigkeit 14 Tage mit seiner Frau an der Nordsee verbracht. Ein Weihnachtsgeldanspruch für das Jahr 2014 scheitere schließlich daran, dass der Zweck der Zahlung, zu einem besseren Gelingen des Weihnachtsfestes beizutragen, im Falle des Erblassers im Jahre 2014 wegen seines Ablebens nicht mehr habe verwirklich werden können.
14Mit Urteil vom 15.07.2015, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
151.an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen;
162.an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen;
173.an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
18Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Urlaubsabgeltungsanspruch eines im Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers folge aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13, NZA 2014, 651). Der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes folge aus § 4 des Arbeitsvertrages. Er sei ein Zahlungsanspruch mit reinem Entgeltcharakter und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Erblassers entstanden. Der Höhe nach stehe der Klägerin - wie eingeklagt - der volle Anspruch für das Jahr 2014 zu, auch wenn sie Urlaubsabgeltung lediglich für 11/12 dieses Urlaubsjahres begehrt habe. Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes beruhe ebenfalls auf § 4 des Arbeitsvertrages und sei an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Dem Einwand der Beklagten, dass der Zweck der Weihnachtsgeldzahlung im Jahre 2014 im Falle des Klägers nicht mehr habe verwirklicht werden können, könne "in keiner Weise näher getreten werden".
19Gegen das ihr am 11.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen,
23und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
24Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen zulässig, insoweit aber überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. 30.685,38 € Brutto sowie von Urlaubsgeld iHv. 6.270,54 E brutto jeweils nebst Zinsen. Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld steht ihr dagegen nicht zu.
27I.Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen zulässig. Unzulässig ist sie in Bezug auf die Forderung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2013 in Höhe von 77,17 € brutto, da sie insoweit nicht ausreichend begründet ist (§ 64 Abs. 7 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht hatte diesen Betrag der Klägerin mit der Begründung zugesprochen, dass nach § 4 des Arbeitsvertrages der Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sei. Dem ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. Dagegen ist ihre Berufung in Bezug auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 (6.193,38 € brutto) zulässig. Zwar verweist sie insoweit lediglich auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, in dem sie im Wesentlichen geltend gemacht hatte, der Anspruch scheitere für das Jahr 2014 im Wesentlichen daran, dass der Zweck der Weihnachtsgeldzahlung im Falle des verstorbenen Klägers nicht mehr erfüllt werden könne. In diesem Fall genügt jedoch ausnahmsweise die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, da das Arbeitsgericht sich mit diesem nicht auseinandergesetzt und lediglich ausgeführt hat, dass diesem Einwand "in keiner Weise nähergetreten werden" könne.
28II.Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie überwiegend unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abgeltung von 54,5 Urlaubstage des Erblassers für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von 30.685,38 € brutto zu. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich nach Auffassung der Kammer, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folgt, im Falle seines Ablebens während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in einen vererblichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um. Bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs war jedoch nicht die Dienstwagenpauschale einzubeziehen (dazu 1). Die Klägerin kann ferner Zahlung restlichen Urlaubsgeldes für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von 6.270,54 € brutto beanspruchen; der Urlaubsgeldanspruch teilt das Schicksal des Urlaubsabgeltungsanspruchs (dazu 2). Die Klägerin kann hingegen nicht die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 verlangen, da der Erblasser in diesem Jahr keinerlei Ansprüche auf Arbeitsvergütung erzielt hat noch dargelegt wurde, dass ein etwa hiervon unabhängiger Anspruch entstanden wäre (dazu 3).
291.Als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Abgeltung des beim Tode des Erblassers noch offenen Anspruchs auf Gewährung von 54,5 Urlaubstagen in Höhe von 30.685,38 € brutto verlangen.
30a.Bis zu seinem Tode standen dem Erblasser - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - noch 54,5 Urlaubstage aus den Jahren 2013 und 2014 zu.
31aa.Der gesetzliche Urlaubsanspruch entstand für beide Jahre unabhängig davon, dass der Erblasser in den jeweiligen Urlaubsjahren teilweise (2013) oder vollständig (2014) arbeitsunfähig erkrankt war. Der Anspruch setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus (BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371).
32Die Beklagte hat diesen Urlaubsanspruch auch nicht erfüllt. Ihr Hinweis, der Kläger habe während seiner Arbeitsunfähigkeit mit seiner Frau noch 14 Tage an der Nordsee verbracht, beinhaltet nicht die Darlegung einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Es ist nicht einmal dargelegt, dass die Beklagte für diesen Zeitraum Urlaubsentgelt geleistet hätte.
33Die gesetzlichen Urlaubsansprüche waren darüber hinaus auch bis zum Tode des Erblassers nicht verfallen. Sie gehen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, gegen die sich die Parteien nicht wenden und der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund unionrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter (BAG 07.08.2012, a.a.O., Rn. 32). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Erblassers am 29.11.2014 (aufgrund der höchstpersönlichen Arbeitspflicht im Sinne von § 613 Satz 1 BGB) war diese Frist noch nicht verstrichen. Ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls entstehender Anspruch auf Abgeltung von restlichem Urlaubsanspruch unterliegt nicht mehr dem vorgenannten Fristenregime. Als reiner Geldanspruch ist der Abgeltungsanspruch allein innerhalb etwaiger Verfalls- oder Verjährungsfristen geltend zu machen (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09, BAGE 134, 196). Solche Fristen kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
34bb.Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch ist unstreitig entstanden und ebenfalls nicht verfallen. Sein Schicksal richtet sich vielmehr, wie die Parteien ausdrücklich in § 6 des Arbeitsvertrages geregelt haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
35cc.Der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen stand auch keine arbeitsvertragliche Abrede entgegen, wonach wegen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten für ihre Geschäftsführer und Prokuristen, darunter der Erblasser, im Falle der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente "keine weiteren Ansprüche der versicherten Personen gegen die Beklagte" mehr bestehen sollten. Selbst wenn es eine solche, von der Klägerin bestrittene, Abrede gegeben hätte, hätte sie weder den - zwingenden - gesetzlichen noch den weitergehenden vertraglichen Urlaubsanspruch berührt. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH 15.01.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046, zu 4 der Gründe mwN; BAG 07.11.2007 - 5 AZR 880/06, BAGE 124, 349-355, Rn. 22). Dem genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, wonach "keine weiteren Ansprüche der versicherten Person gegen die Beklagte" bestehen sollten, nicht. Eine Verknüpfung der Abrede mit Urlaubsansprüchen ist auch sonst nicht erkennbar, zumal etwa eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nach dem SGB VII ohne weiteres in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis gewährt werden kann.
36b.Mit dem Tode des Erblassers ging dessen Urlaubsanspruch nicht unter, sondern wandelte sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen - grundsätzlich vererblichen (BAG 22.09.2015 - 9 AZR 170/14 - Rn. 18, zitiert nach juris) - Anspruch auf Abgeltung um (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 29.10.2015 - 11 Sa 537/15, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 15.12.2015 - 3 Sa 21/15, n. v.).
37aa.Allerdings erlischt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaubsanspruch mit dem Tode des Arbeitnehmers und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (BAG 12.03.2013 - 9 AZR 532/11, AP Nr. 99 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Dem steht jedoch die - spätere - Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 (C-118/13 - Gülay Bollake, NJW 2014, 2415) entgegen. Danach ist Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2013 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Dabei hat der EuGH maßgeblich darauf abgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie zwei wesentliche Urlaubsgrundsätze statuiere, nämlich neben dem Anspruch auf Gewährung des Jahresurlaubs auch den auf dessen Bezahlung. Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des zwingenden Anspruchs aus der Richtlinie sei es unerlässlich, dass dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die erworbenen Urlaubsansprüche zustehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch seinen Tod ende.
38Diese Auslegung des Unionsrechts ist für nationale Gerichte bindend (§ 267 Abs. 1 AAEUV).
39bb.Dies führt nach Auffassung der Berufungskammer rechtskonstruktiv zu folgender unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts:
40Der Anspruch auf "bezahlten Erholungsurlaub" nach § 1 BUrlG setzt sich entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus zwei grundsätzlich gleichwertigen Teilansprüchen zusammen, nämlich dem Anspruch auf Gewährung der urlaubsrechtlichen Freistellung von der Arbeitspflicht sowie dem Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts, das sich nach Maßgabe des § 11 BUrlG berechnet. Beide Teilansprüchen entstehen grundsätzlich (nach Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG) mit Beginn des Urlaubsjahres. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt ihm der volle Anspruch. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch auf urlaubsrechtliche Freistellung nicht mehr erfüllt werden, da die Arbeitspflicht nur höchstpersönlich zu erfüllen war (§ 613 Satz 1 BGB). Der daneben bestehende Anspruch auf entsprechende Zahlung von Urlaubsentgelt kann dagegen grundsätzlich ohne weiteres noch erfüllt werden.
41Der Entgeltanspruch ist allerdings im bestehenden Arbeitsverhältnis bedingt durch die Freistellung von der Arbeitspflicht. Dies korrespondiert mit dem Abgeltungsverbot aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Aufgrund seiner Bedingtheit kann der Zahlungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr ganz gewährt werden, da der Freistellungsanspruch, von dem er abhängig ist, nicht mehr besteht. Gemäß § 7 Abs. 4 ist er daher insoweit abzugelten. In der Person des Erblassers ist die bedingte Rechtsposition auf Zahlung des Urlaubsentgelts bereits als Anwartschaftsrecht erstarkt, dessen Erstarkung zum Vollrecht nur noch von der Gewährung des urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruchs abhängt. Dieses Anwartschaftsrecht wandelt sich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres in einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaubsanspruch erlischt also nicht vollständig, sondern nur der Anspruch auf urlaubsrechtliche Freistellung von der Arbeitspflicht, während sich der weitere Anspruch auf entsprechende urlaubsrechtliche Vergütung, der bisher nur als Anwartschaftsrecht bestanden hat, wie allgemein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nur in diesem Fall beim Erben - in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt.
42c.Der Höhe nach besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur in der ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen über 30.685,38 € brutto hinausgehenden Zahlungsanspruch. Bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG abzustellen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG sind zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Bei Gewährung des Urlaubs an den Erblasser in Natur hätte somit der Sachbezug unberücksichtigt bleiben müssen, solange dem Erblasser das Fahrzeug auch im Urlaub in Natur überlassen war. Nachdem der Erblasser das Fahrzeug im Juni 2014 allerdings aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben hat, fehlte es fortan überhaupt an einem berücksichtigungsfähigen abzugeltenden Sachbezug. Die Urlaubsabgeltung berechnet sich daher ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 12.386,76 € monatlich.
43d.Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist nicht kalendermäßig bestimmt. Die Verzinsung setzt daher mit der Geltendmachung durch Zugang des Schreibens der Klägerin vom 17.02.2015 ab dem 20.02.2015 ein.
442.Der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgelds in Höhe von 6.270,54 € brutto folgt aus § 4 des Arbeitsvertrages. Danach hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Dies macht für die Jahre 2013 und 2014 zusammen 12.386,76 € brutto, auf die sich der Kläger die für das Jahr 2013 geleistete Zahlung von 6.116,22 € brutto anrechnen lässt. Da der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld nach § 4 des Arbeitsvertrages an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, besteht er ohne weiteres mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Anspruch besteht überdies, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, für das Jahr 2013 in voller Höhe, da das Arbeitsverhältnis des Erblassers erst in der zweiten Jahreshälfte 2014 geendet hat. Der Umstand, dass der Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 lediglich in Höhe von 11/12 des Jahresurlaubsanspruchs eingeklagt hat, ändert nichts daran, dass der Anspruch in voller Höhe entstanden war und demgemäß auch der Anspruch auf zusätzliches vertragliches Urlaubsgeld in voller Höhe besteht. Zum Zinsanspruch gilt das oben unter 1.d. ausgeführte entsprechend.
453.Dagegen kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 verlangen. Ein solcher Anspruch stand dem Erblasser nicht zu. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages, der das Entgelt des Erblassers regelte, hatte dieser zusätzlich zum Gehalt Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Weitere Voraussetzungen waren in § 4 des Arbeitsvertrages nicht geregelt. Es kann dahinstehen, ob das Weihnachtsgeld im Sinne von § 4 des Arbeitsvertrages Gratifikationscharakter in dem Sinne hatte, dass es auch ohne Arbeitsleistung allein im Hinblick auf das Weihnachtsfest und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Anlass beansprucht werden könnte (vgl. zu einer solchen Auslegung LAG Düsseldorf 30.07.1991 - 16 Sa 669/91, DB 92,531). Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der - vor Weihnachten 2014 verstorbene - Erblasser jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit eines entsprechenden Weihnachtsgeldanspruchs verstorben wäre. Hierauf hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2015 hingewiesen. Da der Erblasser am 29.11.2014 verstorben ist, konnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits eingetreten war. Handelte es sich bei dem Weihnachtsgeldanspruch des Erblassers hingegen - in Ermangelung sonstiger Leistungsvoraussetzungen oder Einschränkungen - um zusätzliches Arbeitsentgelt im engeren Sinne, wofür auch seine Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Entgelt" spricht, besteht wegen der Langzeiterkrankung des Erblassers, die zu keinerlei Vergütungsanspruch seit dem 20.10.2013 geführt hat, auch kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld (ebenso BAG 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211; ebenfalls - auch zu einem Anspruch auf "Weihnachtsgeld" - LAG Hamm 19.01.2012 - 8 Sa 1205/11, AuA 2012, 368).
46III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
47R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
48Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
49R E V I S I O N
50eingelegt werden.
51Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
52Bundesarbeitsgericht
53Hugo-Preuß-Platz 1
5499084 Erfurt
55Fax: 0361-2636 2000
56eingelegt werden.
57Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
58Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
591.Rechtsanwälte,
602.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
613.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
62In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
63Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
64Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
65* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
66gez.: Queckegez.: Kulokgez.: Finke
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Annotations
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.