Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2014 - 4 Sa 637/13
Gericht
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 7 Ca 153/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Auslegung des tarifvertraglichen Begriffs der "Doppelvorstellung", an den reduzierte Ruhezeiten vor Aufführungen geknüpft sind.
3Der Kläger ist Oboist bei den Düsseldorfer Symphonikern. Auf sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Landeshauptstadt ist gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 20.08.1985 (Bl. 107 d. A.) sowie kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweiligen Fassung anwendbar.
4Im Verlaufe einer Spielzeit haben die Düsseldorfer Symphoniker gelegentlich an einem Tag vormittags um 11:00 Uhr ein Konzert in der Tonhalle Düsseldorf und am selben Tag nachmittags um 15:00 Uhr eine Vorstellung in der Oper Düsseldorf zu geben. Personalrat und Orchestervorstand lehnen eine solche Dienstplangestaltung ab, soweit Musiker in beiden Vorstellungen eingesetzt werden und dadurch eine Ruhezeit vor Beginn einer Aufführung von fünf Stunden nicht gewährleistet ist.
5In § 13 TVK idF vom 31.10.2009 heißt es:
6Ruhezeit
7(1)…
8(2)Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von 5 Stunden nach Hauptproben und nach Generalproben von 4 Stunden zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Betriebsstörungen oder auswärtige Gastspiele eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. In diesen Fällen ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt zwischen identischen Doppelvorstellungen 1 Stunde, zwischen verschiedenen Doppelvorstellungen 2 Stunden, die im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand verkürzt werden können.
9Der Kläger war am 01.07.2012 auf Anweisung der Beklagten vormittags in der Tonhalle und nachmittags in der Oper eingeteilt und leistete die Dienste. Beide Parteien gehen davon aus, dass künftig erneut einen entsprechende Dienstplanung auftreten und den Kläger betreffen könne. Dieser ist der Auffassung, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er beruft sich auf die in § 13 Abs. 2 S. 1 TVK festgelegte Ruhezeit vor Beginn einer Aufführung von 4 bzw. 5 Stunden. Ein Fall des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK liegen nicht vor. Eine Doppelvorstellungen im Sinne dieser Norm, sowohl eine identische wie auch eine verschiedene, sei nur gegeben, wenn die Vorstellung in derselben Aufführungsstätte am Sitz des Orchesters stattfinde.
10Mit seiner am 07.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
111.festzustellen, dass die beklagte Stadt im Falle der Anordnung zweier oder mehrerer Aufführungen an einem Tag, die jeweils an verschiedenen Aufführungsorten am Sitz des Orchesters stattfinden, gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 des TVK verpflichtet ist, vor Beginn der jeweiligen Aufführung dem Kläger jeweils eine Ruhezeit von 5 Stunden zu gewähren;
122.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1):
13die Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 TVK im Falle der Anordnung zweier oder mehrerer Aufführungen an jeweils verschiedenen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters an einem Tag zu verurteilen, vor Beginn der jeweiligen Aufführung dem Kläger eine Ruhezeit von 5 Stunden zu gewähren.
14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Begriff der "Doppelvorstellungen" umfasse zwei oder mehr Vorstellungen des jeweiligen Klangkörpers am selben Tag grundsätzlich auch in verschiedenen Aufführungsstätten.
15Mit Urteil vom 06.05.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK ergebe, dass eine Doppelvorstellungen im Sinne der Vorschrift nicht am selben Aufführungsort stattfinden müsse.
16Gegen das ihm am 13.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.06.2013 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 7 Ca
19153/13 - abzuändern und nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
23E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht § 13 Abs. 2 S. 4 TVK dahin ausgelegt, dass eine Doppelvorstellung im Sinne dieser Vorschrift nicht an derselben Aufführungsstätte stattfinden muss.
251. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13.12.2011 - 3 AZR 852/09, juris Rn. 14 mwN).
26Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, als Musiker auf Weisung der Beklagten an mehreren Aufführungen der Düsseldorfer Symphoniker am selben Tag, die jeweils in verschiedenen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters stattfinden, ohne Wahrung einer 4- bzw. 5-stündigen Ruhezeit zwischen den Aufführung teilzunehmen. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass künftig derartige Weisungen auftreten und den Kläger betreffen werden. Ein Feststellungsinteresse ist daher ebenfalls gegeben.
272. Die Klage ist unbegründet. Doppelvorstellungen im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK sind auch Vorstellungen an verschiedenen Aufführungsorten am Sitz des Orchesters. Die verkürzten Ruhezeiten der Norm gelten daher auch, wenn am selben Tag, wie geschehen und künftig wieder zu erwarten, etwa um 11:00 Uhr eine Aufführung an einer Aufführungsstätte und um 15:00 Uhr eine andere Aufführung an einer anderen Aufführungsstätte am Sitz des Orchesters stattfindet. Dies ergibt die Tarifauslegung.
28a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., BAG 26.03.2013 - 3 AZR 77/11 -, juris Rn 25).
29b. Danach setzt der Begriff der Doppelvorstellung in § 13 Abs. 2 S. 4 TVK nicht voraus, dass die Vorstellungen an derselben Aufführungsstätte stattfinden. Sie können vielmehr am Sitz des Orchesters auch an verschiedenen Aufführungsstätten gegeben werden.
30aa. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 S. 4 TVK enthält keine Beschränkung auf dieselbe Aufführungsstätte. Auch der Begriff "Doppelvorstellungen" impliziert sie nicht. Von einer Doppelvorstellung kann gesprochen werden, wenn derselbe Klangkörper zwei Vorstellungen am selben Tag gibt. Nach der Wortbedeutung müssen weder die Vorstellungen inhaltlich identisch sein, wie der Tarifvertrag in seiner heutigen Fassung auch ausdrücklich bestimmt, noch müssen sie an derselben Aufführungsstätte stattfinden.
31bb. Dies steht in Einklang mit der Tarifgeschichte. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.03.1984 (3 AZR 506. 70/81, juris) eine Doppelvorstellung iSv § 15 TVK idF vom 26.01.1978, der Vorgängerregelung zu § 13 Abs. 2 S. 4 TVK, in einem Fall angenommen, in dem der damalige Kläger mit seinem Orchester vormittags in einem Konzert in Krefeld und nachmittags in einer Oper in Mönchengladbach zu spielen hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei weder in den unterschiedlichen Inhalten der Vorstellungen (Konzert und Oper) noch in den unterschiedlichen Aufführungsstätten (Krefeld und Mönchengladbach) ein Hindernis für die Subsumtion unter den Tarifbegriff "Doppelvorstellungen" erkannt. Die Tarifvertragsparteien haben in der Folge der damaligen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich geregelt, dass Doppelvorstellungen sowohl identische als auch verschiedene Vorstellungen umfassen. Sie haben nicht geregelt, dass abweichend von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegenden Fall Doppelvorstellungen nur solche seien, die an derselben Aufführungsstätte gegeben werden. Eine solche Klarstellung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sich ihr Wille abweichend von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darauf gerichtet hätte.
32cc. Auch aus der Systematik des Tarifvertrages ergibt sich nichts anderes. Der Tarifvertrag nimmt an verschiedenen Stellen auf besondere Erschwernisse bei auswärtigen Gastspielen Bedacht (z.B. § 13 Abs. 1 S. 1 TVK sowie Protokollnotiz Nr. 4 zu § 12 Abs. 1-3 TVK) und knüpft daran auch Regelungen zur Ruhezeit (§ 13 Abs. 1 S. 1 TVK: "… und nach der Heimkehr zur Nachtzeit von einer Aufführung, die nicht am Sitz des Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündigen Ruhezeit zu gewähren."). Dabei geht es jedoch ausdrücklich um auswärtige Gastspiele ("nicht am Sitz des Orchesters"). Soweit der Tarifvertrag Regelungen für abweichende Spielstätten am Sitz des Orchesters trifft (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 4 TVK: "… in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte"), werden keine Regelungen zur Ruhezeit getroffen. Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien durchaus den Fall unterschiedlicher Spielstätten am Sitz des Klangkörpers gesehen und zum Anlass für Regelungen genommen, daran aber keine Folgerungen für die Ruhezeit geknüpft haben. Dies wäre insbesondere in Ansehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1984 (a.a.O.) zu erwarten gewesen, wenn sich ihr Wille darauf gerichtet hätte.
33dd. Auch aus dem Sinn und Zweck der Ruhezeit vor Beginn einer Aufführung, nämlich dem Musiker vor einer Vorstellung Zeit zur Erholung, Entspannung und Sammlung zu geben, folgt nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien haben für Doppelvorstellungen eine Ausnahme von der regelmäßigen Ruhezeit von 5 Stunden gemacht. Bei dem weiten Verständnis einer Doppelvorstellungen, wie es dieser Entscheidung zu Grunde liegt, schützt § 13 Abs. 2 TVK bei mehreren Vorstellungen am selben Tag (nur) davor, innerhalb von 5 Stunden vor Beginn der Aufführung (bei Haupt- und Generalproben: innerhalb von 4 Stunden vor Beginn) an einer Probe oder einem sonstigen Dienst, der nicht eine Aufführung ist, teilnehmen zu müssen. Dieser reduzierte Schutz entspricht offenbar dem Willen der Tarifvertragsparteien. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie - insbesondere in Ansehung der Tarifgeschichte, die an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1984 anknüpft - ausdrücklich eine anderweitige Regelung getroffen hätten.
34ee. Auch Gründe der Praktikabilität sprechen nicht für eine andere Auslegung. Der mit dem Wechsel der Aufführungsstätte am Sitz des Orchesters verbundene Aufwand steht einer reduzierten Ruhezeiten von 1 bzw. 2 Stunden auch unter Berücksichtigung eines rechtzeitigen Einfindens in der Aufführungsstätte gemäß § 12 Abs. 6 TVK (10 Minuten vor Beginn des Dienstes) nicht von vornherein entgegen.
353. Die hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung der Ruhezeit ist als Leistungsklage zulässig, in der Sache aber aus den unter 2. dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet.
364. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.
37R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
38Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
39R E V I S I O N
40eingelegt werden.
41Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43Bundesarbeitsgericht
44Hugo-Preuß-Platz 1
4599084 Erfurt
46Fax: 0361-2636 2000
47eingelegt werden.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
49Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
501.Rechtsanwälte,
512.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
523.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
53In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
54Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
55Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
56* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
57gez.: Queckegez.: Priebegez.: Steeg
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.