Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2016 - 3 Sa 27/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.12.2014 - 6 Ca 1913/14 - teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Insolvenzmasse des Klägers den pfändbaren Teil des Lohn-/Gehaltsanspruchs des Herrn C. F., T. straße 27, H., für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 31.01.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger zu 8 % und der Beklagten zu 92 % auferlegt.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des pfändungsfreien Teils des Gehaltsanspruchs des Schuldners an die Insolvenzmasse von April 2014 bis einschließlich März 2016 in Höhe von monatlich 661,47 €.
3Herr C. F. (im Folgenden: Schuldner) war zuletzt aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.10.2006 bei der Beklagten acht Stunden pro Tag als Betriebsleiter Gerüstbau zu einem Monatsgehalt von 2.500,00 € (netto 1995,62 € bei Klageerhebung) beschäftigt (TWE Z. 3,13). Die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau F. S. F., ist die Ehefrau des Schuldners.
4Auf den Eigenantrag des Schuldners vom 23.03.2013 wurde am 23.03.2014 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der pfändungsfreie Teil seines Einkommens wurde in seinem Antrag als drittrechtsfrei bezeichnet.
5Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte der Schuldner beim Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung und trat hierzu die Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder ab.
6Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilte die Beklagte auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.01.2014 mit, dass das der Pfändung unterliegende Einkommen des Herrn C. F. auf das Anderkonto des Treuhänders ab Januar 2014 überwiesen wird. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die gewünschten Abtretungserklärungen bereits mit Anschreiben vom 15.01.2014 übersandt worden seien.
7Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte die Beklagte mit, dass noch vorrangige Abtretungen zu berücksichtigen seien und deswegen keine Zahlungen auf das Anderkonto erfolgen. Sie verwies auf die vom Schuldner eingereichte Gläubigerauflistung.
8Wegen des Inhalts der Gläubigerauflistung vom 13.01.2014 wird auf die Anlage TWE 7 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus wurden folgende "Schuldanerkenntnisse & Sicherungsvereinbarungen", auf deren Inhalt Bezug genommen wird, zur Akte (TW 8-11, Bl. 19-22 d.A.) gereicht:
9Schuldanerkenntnis & Sicherungsvereinbarung vom 30.03.2006 zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners (40.000,00 €).Schuldanerkenntnis & Sicherungsvereinbarung vom 12.12.2006 zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners (15.000,00 €).Schuldanerkenntnis & Sicherungsvereinbarung vom 09.02.2007 zu Gunsten der Beklagten (53.100,00 €). Schuldanerkenntnis & Sicherungsvereinbarung vom 05.06.2007 zu Gunsten der Ehefrau des Beklagten (10.800,00 €).
10Unter dem 03.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.06.2014 und unter Ankündigung der Zahlungsklage auf, zu der behaupteten Abtretung vom 09.02.2007 die forderungsbegründenden Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.06.2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass die Abtretung zur Sicherung der durch die Ablösung einer privaten Verbindlichkeit des Schuldners entstandenen Forderung erfolgt sei.
11Die Beklagte rechnet für den hier geltend gemachten Zeitraum von April 2014 bis einschließlich März 2016 gegenüber den pfändungsfreien Bezügen mit eigenen Forderungen aus dem Arbeitgeberdarlehen auf.
12Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Klage begründet sei, da eine Sicherungsabtretung nach § 166 Abs. 2 InsO die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters begründe. Die Aufrechnung der Beklagten sei unwirksam, da der angebliche darlehensrechtliche Rückgewähranspruch der Beklagten am 17.03.2007 in voller Höhe zur Rückzahlung fällig gewesen und damit zum Zeitpunkt der Aufrechnung verjährt gewesen sei.
13Der Kläger hat zuletzt beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.291,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.645,88 € ab Klagezustellung und aus weiteren 2.645,88 € ab 10.12.2014 zu zahlen;
152. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Insolvenzmasse des Klägers den pfändbaren Teil des für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 31.03.2016 entstehenden Lohn-/Gehaltsanspruchs des Herrn C. F., T. straße 27, H., jeweils bei dessen Fälligkeit zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Aufrechnung keine Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters mehr bestehe. Die zu Gunsten der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich erfolgten Lohnabtretungen wegen ihrer eigenen Forderungen gegen den Schuldner stünden der Aufrechnung nicht entgegen. Sie seien zwar älter als die Forderung der Beklagten, die Geschäftsführerin der Beklagten als Gläubigerin habe jedoch den Rangrücktritt gegenüber den Ansprüchen der Beklagten erklärt.
19Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Sicherungsabtretung nach § 166 Abs. 2 InsO die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters begründe. Dem stehe nicht die von der Beklagten für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich März 2016 erklärte Aufrechnung gemäß § 114 Abs. 2 InsO entgegen. Die Aufrechnung sei unwirksam. Eine Verjährung stehe gemäß § 215 BGB einer Aufrechnung nur dann nicht entgegen, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, zu dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Schuldner nach der Vereinbarung vom 09.02.2007 am 17.03.2007 zur vollen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen sei und die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs damit am 31.12.2010 eingetreten sei.
20Gegen das der Beklagten am 19.12.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit dem am 22.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 13.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
21Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie vorrangig berechtigt sei, mit ihren Rückgewährsansprüchen aus dem Arbeitgeberdarlehen vom 09.02.2007 i.H.v. 53.100,00 € aufzurechnen. Das Darlehen vom 09.02.2007 habe der Ablösung von erheblichen persönlichen Kreditverbindlichkeiten des Schuldners bei der Sparkasse Ratingen gedient. Der spätere Insolvenzschuldner habe über erheblichen Grundbesitz (Häuser und Firmenbeteiligungen) verfügt. Die Umschuldung habe seine Liquidität entlastet. Der Aufrechnung stehe nicht die Verjährung entgegen. Diese sei nicht eingetreten. Die ermöglichte Umschuldung im Jahre 2007 sei in einem ganz besonderen Vertrauensverhältnis begründet gewesen. Die Rückzahlungsraten seien von Anfang an so kalkuliert worden, dass zur Tilgung die restliche Dauer seiner voraussichtlichen Lebensarbeitszeit verbleiben sollte. Schon aus dieser Konzeption ergebe sich, dass der Rückzahlungsanspruch nicht habe verjähren sollen. Arbeitsvertragsparteien, erst recht Eheleute, seien zur Rücksichtnahme verpflichtet. Im Übrigen sei von einem Verjährungsverzicht in analoger Anwendung des § 207 BGB auszugehen. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften spreche eine große Wahrscheinlichkeit für einen solchen Verzicht. Das Darlehen habe zwar die Möglichkeit gegeben, die Gesamtfälligkeit geltend zu machen. Das Vertrauensverhältnis sei jedoch Veranlassung gewesen, den Zahlungsrückstand folgenlos zu dulden, zumal aufgrund von Immobiliengeschäften Rückzahlungen zu erwarten gewesen seien. Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass die Darlehensrückgewährung über den regulären Verfallstag am 17.03.2007 hinaus gestundet bleiben sollte, soweit die Möglichkeit bestanden habe, durch seine Immobilien oder anderweitigen Firmenbeteiligungen zusätzliches Geld zu verdienen. Dieses "de non petendo", dass die Parteien natürlich nicht als solches bezeichnet hätten, sei als Ausschluss einer Verjährungseinrede zu verstehen. Zudem habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich von Überprüfungen bei Lohnpfändungen 11/2007,01-08/2008 und 09/2010 durch persönliche Nachfragen beim Schuldner vergewissert, ob und in welchem Umfang jenes Arbeitgeberdarlehen Bestand hätte. Er habe jeweils anerkennend bestätigt, dass jene Forderung noch in vollem Umfang bestehe. Auch am 29.09.2010, 31.03.2011 und 16.07.2012 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Schuldner kontaktiert und dieser habe auf Nachfrage bestätigt, dass die Darlehensforderungen der Beklagten gegen ihn weiterhin in vollem Umfang beständen. Solche Erklärungen könnten nur als Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 S. 1 BGB gewertet werden. Der Aufrechnung ständen auch nicht die vorrangigen Sicherungsabtretungen vom 30.03.2006 und 12.12.2006 zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners entgegen. Sie habe sich entschieden, ihr Sicherungsrecht nicht geltend zu machen, jedenfalls nicht mit Vorrang vor der Aufrechnung der Beklagten. Im Übrigen erfordere jedes Sicherungsrecht das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs. Der Kläger berufe sich als zu sichernde Anspruch auf den Darlehensrückgewähranspruch aus den Verträgen vom 30.03.2006 und 12.12.2006. Da er jedoch die Ansprüche in der Insolvenztabelle bestritten habe, gelte ein solcher Anspruch als nicht als existent. Letztlich sei das Vorgehen widersprüchlich, da die Einziehung nach § 166 InsO den Insolvenzverwalter nach § 170 Abs. S. 2 InsO verpflichte, die Beträge abzüglich der Kostenbeitragspauschale an den Gläubiger weiterzuleiten. Der Kläger habe sich aber im Verfahren dahin geäußert, dem nicht nachzukommen.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel (6 Ca 1113/14) vom 10. Dezember 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen;
26hilfsweise,
27die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.583,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen.
28Der Kläger ist der Auffassung, dass § 207 BGB nicht zur Anwendung komme, da er einen speziellen Fall regelt, der hier nicht vorliege. Aus dem Vertragstext der Vereinbarung vom 09.02.2007 ergebe sich auch nicht, dass bei Ausbleiben der vereinbarten Raten die Gesamtfälligkeit geltend zu machen sei. Vielmehr hätten die Parteien eine auflösende Bedingung für die Ratenzahlungsabrede vereinbart, die allein durch Zeitablauf eintreten sollte. Soweit sich die Beklagte auf ein Anerkenntnis berufe, werde dieses bestritten. Im Übrigen entspreche es nicht den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 S. 2 BGB. Selbst wenn keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs vorliege, sei er einziehungsbefugt. Es bestehe im Hinblick auf die zeitlich vorrangige Abtretung aufgrund der Vereinbarungen vom 30.03.2006 und 12.12.2006 zugunsten der Ehefrau und der Nichterfüllung ihrer Forderungen keine Forderung, mit der die Beklagte habe aufrechnen können. Dass die Ehefrau ihr Absonderungsrecht nicht geltend gemacht habe, sei unerheblich. Der von der Ehefrau mit Schreiben vom 29.09.2014 erklärte Rangrücktritt zu den Sonderrechten zugunsten der Ansprüche der Beklagten führe auch nicht dazu, dass die Beklagte die Sonderrechte aus §§ 144 Abs. I bzw. 114 II InsO erworben habe und erstrangig zu befriedigen sei. Die weitere Abtretung gehe mangels Inhaberschaft des Schuldners an der Forderung und zwar der pfändungsfreien Beträge ins Leere. Das Bestreiten der Forderungsanmeldung der Ehefrau des Schuldners sei unerheblich, da damit nur die Berechtigung der Forderung zur Teilnahme am Verteilungsverfahren abgesprochen werde.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
30E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
31A. Die Berufung ist zulässig.
32Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde-gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
33B. Die Berufung ist nicht begründet.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.291,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.645,88 € ab Klagezustellung und aus weiteren 2.645,88 € ab 10.12.2014.
35I. Gem. § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
361. Der Schuldner hat aufgrund der Vereinbarungen (Schuldanerkenntnis & Sicherheitsvereinbarung) vom 30.03.2006, 12.12.2006 und 05.06.2007 an die Ehefrau, vom 09.02.2007 an die Beklagte seine künftigen Lohnansprüche zur Sicherung der aufgeführten Forderungen abgetreten.
372. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung künftiger Lohnansprüche bestehen nicht. Nach allgemeiner Auffassung können auch künftige Lohnforde-
38rungen gegen den jeweiligen Arbeitgeber abgetreten werden (BGH, Urteil vom 20.09.2012 - IX ZR 208/11 -, Rn. 8, juris; BAG, Urteil vom 21.11.2000 - 9 AZR 692/99 -, BAGE 96, 266-273 ).
393. Der Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen steht auch nicht § 114 Abs. 1 InsO entgegen. Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, wie hier in Ziffer 4. der jeweiligen Vereinbarungen, so ist diese Verfügung gem. § 114 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Dies ist hier erfüllt. Da das Insolvenzverfahren am 23.03.2014 eröffnet wurde, waren Abtretungen bis zum März 2016 wirksam. Der Kläger macht auch nur den pfändbaren Teil der Lohnansprüche von April 2014 bis März 2016 geltend.
404. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2014 erklärte Aufrechnung erloschen.
41a) Gem. § 114 Abs. 2 InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung der Insolvenzordnung kann der Verpflichtete (die Beklagte) zwar gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Hier rechnet die Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers auf den pfändungsfreien Teil des Lohnanspruchs des Schuldners mit der im "Schuldanerkenntnis & Sicherungsvereinbarung" vom 09.02.2007 aufgeführten Schuld von 53.100,00 € nebst Zinsen auf.
42b) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf Zahlung des pfändungsfreien Teils des Lohnanspruchs erworben. Der Aufrechnung steht bereits die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens vom 09.02.2007 entgegen, auf die sich der Kläger u.a. mit Schriftsatz vom 16.10.2014 berufen hat. Gem. § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.
43aa) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist im verjährungsrechtlichen Sinn entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch auch fällig ist. Die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt aus der Erwägung, dass zu Lasten des Gläubigers die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2001, 1724; OLG München, Urteil vom 06.12. 2011 - 9 U 1741/11 -, Rn. 24, juris).
44Nach dem Vertrag hat der Schuldner anerkannt, der Beklagten die sofort fälligen 53.100,00 € nebst Zinsen zu schulden. Dem Schuldner wurde jedoch die Möglichkeit gegeben (Ziffer 3.), den Betrag in monatlichen Raten von 550,00 € zurückzuzahlen, wobei die erste Rate bis zum 01.03.2007, die folgenden Raten jeweils am 1. des folgenden Monats zahlbar waren. Diese Vereinbarung sollte jedoch hinfällig sein, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise um mehr als 15 Tagen in Rückstand gerät. Diese Klausel kann nur dahingehend verstanden, dass dem Schuldner die Ratenzahlung nur unter der Bedingung bewilligt wird, dass die Raten, wie vereinbart, gezahlt werden. Für den Fall eines Rückstandes um mehr als 15 Tage wurde der gesamte Betrag sofort fällig. Da der Schuldner keine Raten gezahlt hat, war der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens am 17.03.2007 fällig. Die 3-jährige Verjährungsfrist begann Ende 2007 und war Ende 2010 abgelaufen.
45bb) Gem. § 215 BGB steht zwar der Aufrechnung nicht die Verjährung des Anspruchs entgegen, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Hier konnte aber noch nicht in einem nicht verjährten Zeitraum aufgerechnet werden. Der pfändbare Teil des Aprilgehalts 2014 war gem. § 614 BGB am Ende des Monats fällig. Zu diesem Zeitpunkt konnte erstmals aufgerechnet werden. Zu dem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen aber bereits verjährt.
46cc) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Konzeption der Rückzahlung bereits zu entnehmen sei, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verjähren sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Solche Umstände sind nicht in dem Vertrag vom 09.02.2007 enthalten. Das Argument des Vertrauensverhältnisses aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft führt schon deswegen nicht weiter, weil es sich nicht um ein Darlehen von seiner Ehefrau handelt, sondern um ein Arbeitgeberdarlehen. Dass seine Ehefrau Geschäftsführerin der Beklagten ist, ändert nichts an der Beurteilung.
47dd) Der Annahme der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs steht auch nicht § 207 BGB entgegen. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Hier geht es um einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer und nicht um Ansprüche zwischen Ehepartnern. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation kommt nicht in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf die eindeutig formale Ausrichtung des § 207 Abs. 1 BGB nicht unterlaufen werden. So wird selbst eine analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 S. 1 BGB auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nach ganz herrschender Meinung ausgeschlossen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2013 - 14 W 1107/13 -, Rn. 10, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 08.05.2007 - 11 U 142/06, BeckRS 2009, 5859, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschl. v. 08.12.1998 - 13 U 105/98, NJW-RR 2000, 558, juris Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 207 Rn. 2; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 207 Rn. 5; Soergel/Niederführ, BGB, 13. Aufl., § 207 Rn. 6; Bamberger/Roth/Henrich, BeckOK-BGB, § 207 Rn. 6; AnwK-BGB/Mansel/Budzikiewicz, § 207 Rn. 24; Prütting/Wegen/Weinrich-Kesseler, BGB, 5. Aufl., § 207 Rn. 2 ; a.A. MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 207 Rn. 10; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 207 Rn. 7)(OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2013 - 14 W 1107/13 -, Rn. 10, juris). Eine vergleichbare Situation wie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zudem nicht gegeben.
48ee) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verjährungsverzicht berufen. Ein Verjährungsverzicht wird allgemein für zulässig gehalten. Er kann auch schon vor Eintritt der Verjährung rechtswirksam erklärt werden (BGH NJW 2009, 1598, 1602). Er erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Sie setzt Verzichtswillen voraus. Da maßgeblich für die Auslegung der Willenserklärung die Sicht des Erklärungsempfängers ist (BGH NJW 1996, 661, 663; NJW 1997, 516, 518), kommt es darauf an, ob dieser annehmen durfte, der Erklärende wisse um die eingetretene Verjährung oder rechne zumindest damit (BGHZ 83, 382, 389 = NJW 1982, 1815; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 836). Hiervon ist bei einem ausdrücklich erklärten Verjährungsverzicht wegen der Maßgeblichkeit der objektiven Erklärungsbedeutung idR auszugehen (Palandt/Ellenberger Rn. 7). Allerdings sind auch dann bei der Feststellung des Erklärungsinhalts sämtliche Begleitumstände mit zu berücksichtigen (BGH NJW 2002, 1044, 1046 zum Forderungsverzicht).
49Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht von einem Verjährungsverzicht ausgegangen werden. Dass der Schuldner eine entsprechende Erklärung im Wortlaut abgegeben hat, hat die Beklagte nicht behauptet. Der weitere Vortrag der Beklagten zu den Umständen führt auch nicht zur Annahme eines Verjährungsverzichts. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der Vertrag zwar die Möglichkeit gegeben habe, die Gesamtfälligkeit geltend zu machen. Das Vertrauensverhältnis sei jedoch Veranlassung gewesen, den Zahlungsrückstand folgenlos zu dulden. Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass die Darlehensrückgewähr über den regulären Verfallstag am 17.03.2007 hinaus gestundet bleiben sollte, zumal die Möglichkeit des Schuldners bestanden habe, durch seine Immobilien oder anderweitigen Firmenbeteiligungen zusätzliches Geld zu verdienen. Dieses "de non petendo", dass die Parteien natürlich nicht als solches bezeichneten, sei als Ausschluss einer Verjährungseinrede zu verstehen. Dies reicht nicht aus. Der Hinweis darauf, dass sich die Vertragspartner einig waren, ersetzt keinen Sachvortrag, welche konkreten Absprachen sie getroffen haben. Daran fehlt es. Insofern kam auch keine Vernehmung des Schuldners in Betracht.
50Soweit die Beklagte Umstände und sonstige Erklärungen des Schuldners gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat, konnte denen auch aus Sicht der Beklagten kein Verzicht oder ein Anerkenntnis iSd. § 212 BGB entnommen werden, welches der Verjährung des Anspruchs entgegensteht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Schuldner im Zusammenhang mit Anforderungen zu Drittschuldenerklärungen zu vorrangigen Rechten 11/2007, 01.08/ 2008 und 9/2010 anerkennend bestätigt habe, dass die Forderung in vollem Umfang fortbestehe. Auch im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Lohnabtretungen am 29.9.10, 13.03.2011 und 16.07.2012 habe er im persönlichen Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass die Forderungen noch bestehen. Auf gezielte Nachfrage habe dieser erklärt, dass die Darlehensforderung der Beklagten gegen ihn weiterhin in vollem Umfang bestehe.
51Nach der Rechtsprechung des BGH genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2009 S. 455; BGH, NJW 2002, S. 2872). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn Handelnde dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (BGH NJW-RR 2009, S. 455 mwN). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. I Nr. 1 beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt (BGH, Urteil vom 27.11.2015 - VI ZR 87/14 - NJW 2015, 1589-1590 Vorbehaltlose Zahlung).
52Hier hat der Schuldner auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 09.02.2007 keine Abschlagszahlungen geleistet. Den sonstigen Erklärungen ist auch kein Verjährungsverzicht zu nehmen. Der bloßen Bestätigung eines un-
53streitigen Sachverhalts, dass auf die Darlehensforderung noch keine Leistungen erbracht sind und die Darlehensforderung noch offen ist, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass sich der Schuldner nicht mehr auf eine Verjährung berufen will. Hierzu wäre erforderlich, dass die Frage eines Verzichtes auf Rechte in diesem Zusammenhang im Raum gestanden hätte. Dies ergibt sich aber nicht.
544. Selbst wenn der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs nicht gefolgt wird, geht die Aufrechnung ins Leere. Aufgrund vorrangiger Sicherungsabtretung des pfändbaren Teils des Lohnanspruch mit Vereinbarung vom 30.03.2006 (Darlehen über 40.000,00 €) und vom 12.12.2006 (über 15.000,00 €) an seine Ehefrau bestand keine Forderung des Schuldners auf Lohn gegen die Beklagte, gegen die sie aufrechnen konnte.
55a) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Ehefrau auf ihren Vorrang zugunsten der Beklagten verzichtet habe bzw. die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO voraussetze, dass der Vorranggläubiger sein Recht geltend mache und die Vorschrift keine isolierten Vorrangrechte des Insolvenzverwalters begründe, sondern er nur Dienstleister des Sicherungsnehmers sei.
56Der Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO ist nicht zu entnehmen, dass eine Rangstellung von Bedeutung ist und die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei mehreren Sicherungsabtretungen der Dispositionsbefugnis der Sicherungsgläubiger unterliegt. Die Sicherungsabtretung führt zur Übertragung des Vollrechts. Inhaber des Anspruchs auf den pfändbaren Teil des Lohns des Schuldners ist damit die Ehefrau des Schuldners aufgrund der zeitlich vorrangigen Verträge. Ist eine Forderung mehrfach abgetreten worden, so steht sie nach dem Prioritätsgrundsatz idR dem ersten Zessionar zu. Dies gilt auch bei einer antizipierten Abtretung vor dem Entstehen der Forderung. (MüKoBGB/Roth, § 398 Rn. 79; Palandt/Heinrichs, § 398 Rn. 13; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, Kapitel III, Das eröffnete Insolvenzverfahren 6. Abschnitt. Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung § 40. Aussonderung Rn. 23-26, beck-online). Materiellrechtlich besteht die Forderung weiterhin beim Zessionar (Neugläubiger). Erst wenn darauf verzichtet wird, wird der Gegenstand für die Masse frei. Ein Verzicht auf die Forderung hat die Ehefrau des Schuldners aber nicht erklärt, sondern allein auf eine Vorrangstellung.
57Es ist anerkannt, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars ausschließt. Der Sicherungszessionar verliert vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an seine Einziehungsbefugnis (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02; Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04; OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2006 - 13 U 926/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2005 - 1 U 124/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2006 - 16 U 87/05; Uhlenbruck/Brinkmann InsO § 166 Rn. 26-28, beck-online). Das folgt aus § 173 Abs. 1 InsO, der im Umkehrschluss besagt, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger nicht zur Verwertung berechtigt ist, soweit das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht. Hierfür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, wo ausgeführt wird, die Sicherungszession von Forderungen unterliege mit der Verfahrenseröffnung einem automatischen Verwertungsstopp (BT-Drucks. 12/2443 S. 87). Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Die Interessen der Beteiligten sollen so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird (BGH, Urteil vom 11.07. 2002 - IX ZR 262/01- NJW 2002, 3475-3477). Das alleinige Einziehungsrecht des Verwalters schafft die notwendige Rechtsklarheit. Insofern folgt die Einziehungsbefugnis allein nach dem Bestehen einer Sicherungsabtretung, die hier bereits durch den Vertrag vom 12.12.2006 bzw. 09.02.2007 dokumentiert ist. Dass der Abtretungsvertrag keine Wirksamkeit hat, hat die Beklagte nicht behauptet.
58b) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Mehrfachabtretung des pfändbaren Teils der Lohnforderung aufgrund der in der Sicherheitsabtretung festgelegten Abhängigkeit von der Darlehensforderung möglich sei und sie damit ebenfalls Inhaber des hier streitigen pfändbaren Teils des Lohnanspruchs geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der pfändbare Teil des Lohns wurde zwar zur Sicherung einer bestimmten Forderung und zwar mit Vertrag vom 30.03.2006 iHv. einer Forderung von 40.000,00 € und mit Vertrag vom 12.12.2006 iHv. einer Forderung von 15.000,00 € abgetreten. Dies kann hier aber wenn überhaupt nur von Bedeutung sein, wenn die der Sicherung zugrundeliegende Forderung erfüllt wurde bzw. für einen bestimmten festgelegten Zeitraum der pfändbare Teil eines Lohnanspruchs abgetreten wurde und dieser zum Zeitpunkt der Einziehung bereits abgelaufen war. Solche Umstände liegen aber nicht vor. Es wurden weder auf die ersten Darlehensforderungen Zahlungen geleistet, noch wurde der pfändbare Teil nur für einen bereits abgelaufenen Zeitraum zugunsten der Ehefrau des Schuldners abgetreten.
59d) Dem Einziehungsrecht steht letztlich auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen der Ehefrau aus den Vereinbarungen vom 30.03.2006 und 12.12.2006 bestritten hat. Dies lässt sich der Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO nicht entnehmen. In der Vorschrift wird nicht darauf abgestellt, ob die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten ist oder nicht. Zudem enthält die InsO Regelungen, wie mit streitigen Forderungen zu verfahren ist. Gem. § 179 Abs.1 InsO kann der Gläubiger bei Bestreiten der nicht titulierten Forderungen die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben. Nach § 189 Abs. 1 InsO werden bestrittene nicht titulierte Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn dem Insolvenzverwalter innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 188 S. 3 InsO nachgewiesen wird, dass die Forderung gem. § 179 Abs. 1 InsO weiter verfolgt wird. Wird dieser Nachweis rechtzeitig geführt, so behält der Verwalter den auf die Forderung entfallenden Anteil bei der Verteilung gemäß § 189 Abs. 2 InsO zurück, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so bleibt die Forderung bei der Verteilung unberücksichtigt (§ 189 Abs. 3 ZPO; Uhlenbruck/Wegener InsO § 189 Rn. 1-2, beck-online). Auch diesen Vorschriften ist eine Einschränkung des § 166 Abs. 2 InsO nicht zu entnehmen. Insofern ist der Kläger zur Einziehung der in der Höhe unstreitigen pfändbaren Teile des Lohnspruchs des Schuldners gegen die Beklagte für die Zeit von April 2014 bis November 2014 berechtigt.
602. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
61II. Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den abgetretenen pfändungsfreien Lohn des Schuldners für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2016 einziehen darf. Der Antrag ist geeignet, den Streit zu beseitigen. Dem steht nicht der Vorrang der Leistungsklage (künftige Leistung) entgegen. Die Möglichkeit von vornherein, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zu (BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 3 AZR 592/02 -, Rn. 32, juris). Unabhängig davon ist eine Klage auf künftige Leistung nur möglich, wenn der Anspruch bei Klageerhebung bereits entstanden ist. Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch der hier begehrte pfändbare Teil entstehen aber erst mit Erbringung der Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 -, BAGE 149, 343-354, Rn. 42). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Zeitraum abgelaufen war, für den die pfändbaren Teile des Lohns begehrt werden. Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (BAG Urteil vom 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - AP Nr. 8 zu § 17 BErzGG; BGH, Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 82/04 - MDR 2006, 448-450 BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79 unter B II 1 mwN).
622. Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann die Feststellung für die Zeit ab Dezember 2014 bis Januar 2016 verlangen. Auf die obigen Ausführungen unter I. 1. wird Bezug genommen. Für die Monate Februar und März 2016 ist der Antrag unbegründet. Nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag erzielt der Schuldner seit dem 01.02.2016 bei der Beklagten nur noch ein Bruttomonatsgehalt von 550,00 €. Es ist nicht dargetan, dass für die Monate ein pfändbarer Teil des Lohnanspruchs verbleibt.
633. Aufgrund der Zulässigkeit des Feststellungsantrags fiel der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
64II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 92 Abs. 1 ZPO.
65D. Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
68R E V I S I O N
69eingelegt werden.
70Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
72Bundesarbeitsgericht
73Hugo-Preuß-Platz 1
7499084 Erfurt
75Fax: 0361-2636 2000
76eingelegt werden.
77Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
78Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
791.Rechtsanwälte,
802.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
813.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
82In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
83Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
84Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
85* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
86JansenSteinrückeDietz
moreResultsText
Annotations
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.