Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2014 - 15 Ta 582/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.09.2014 - 1 Ca 379/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren:15.715,64 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über klägerseits geltend gemachte Vergütungsansprüche und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.
4Wegen der Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 218 - 227 d. A.) Bezug genommen. Von einer gesonderten Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen.
71.Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in einem Fall wie dem vorliegenden allenfalls dann gegeben sein kann, wenn der Anspruchsteller zumindest schlüssig die rechtswegbegründenden Tatsachen darlegt (BAG vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 - AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; std. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. so etwa LAG Düsseldorf vom 23.02.2012 - 15 Ta 40/12 -; für die Notwendigkeit eines Beweises für streitige zuständigkeitsbegründende Tatsachen BGH vom 27.10.2009 - XIII ZB 42/08 -).
82.Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.
9a)Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. so z. B. BAG vom 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 - NZA 2012, S. 731 ff. m.w.N.). § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes-Prütting, ArbGG 8. Aufl., § 5 Rz. 8 m.w.N.). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG vom 15.02.2012, a.a.O., m.w.N.).
10Zu beachten ist des Weiteren, dass auch im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse, wie etwa beim Dienst- und Werkvertrag eine Einigung über Leistung und Gegenleistung zustande kommen muss und auch dort die Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung durch eine Vertragspartei rechtlich zulässig und nicht unüblich ist und auch der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages selbstständig Tätige möglicherweise ebenso Weisungen zu befolgen hat, wie ein Beauftragter (vgl. dazu etwa BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 563/97 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Müller-Glöge, a.a.O., § 5 Rz. 8). Auch Selbstständige können in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. Jede vertragliche Bindung - auch die eines freien Unternehmers - bringt eine gewisse Einschränkung der Freiheit mit sich. Diese mit jeglicher Vertragsbindung einhergehende Freiheitseinbuße führt nicht stets dazu, dass ein Arbeitsverhältnis entstünde. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Begrenzung der persönlichen Freiheit, insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, eine Dichte erreicht, die sich gerade aus der vertraglich dem Arbeitgeber zugestandenen Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung ergibt (vgl. dazu BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - NZA 2008, S. 878 ff.). Von daher muss, soweit die Erteilung von Weisungen behauptet wird, auch deutlich werden, dass diese Ausfluss einer zwischen den Parteien zuvor vereinbarten allgemeinen Weisungsunterworfenheit waren, d. h. einer Weisungsabhängigkeit, wie sie für Arbeitsverhältnisse typisch ist.
11Schlüssiger Vortrag zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist deshalb nur dann vorhanden, wenn konkret mit allen erforderlichen Einzelheiten u. a. dazu vorgetragen wird, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten, welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind (std. Rspr. der Beschwerdekammer vgl. z. B. LAG Düsseldorf vom 23.02.2012 - 15 Ta 40/12 -). Ein "Sachvortrag" zum Arbeitnehmerstatus, der in Wahrheit nur Wertungen enthält ("musste", "abhängig", "feste" Arbeitszeiten, "Weisungen" und Ähnliches), ohne die dazu berechtigende Faktenbasis anzugeben, ist nicht hinreichend substantiiert (vgl. so z. B. LAG Köln vom 03.07.1998 - 11 Ta 94/98 - ZTR 1998, 563; LAG Köln vom 01.08.2001 - 11 Ta 130/01 - NZA-RR 2002, S. 156 ff.).
12b)Die von ihr behauptete Arbeitnehmereigenschaft hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2014 zugrunde gelegt, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin im Sinne der §§ 2, 5 ArbGG ist.
13Zusammenfassend und eingehend auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist lediglich noch Folgendes auszuführen:
14Der vorliegende Sachverhalt ist durch eine wesentliche Besonderheit gekennzeichnet:
15Die Parteien waren nicht nur aufgrund einer einzigen Rechtsbeziehung, sondern gleich aufgrund mehrerer Rechtsbeziehungen miteinander verbunden, nämlich aufgrund der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin zum Beklagten, aufgrund der Aufträge bzw. Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen ihrer Werbeagentur für den Beklagten, aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages vom 13.03.2009 sowie schließlich aufgrund des hier streitgegenständlichen Vertrages vom 25.04.2006, welcher neben den dort genannten Aufgaben in wesentlichen Teilen auch einen Mietvertrag über Wohnraum und über einen Werkraum zur gewerblichen Nutzung beinhaltete. Insofern ist bereits nicht hinreichend deutlich geworden, welche Tätigkeiten genau aufgrund welcher Vorgaben bzw. (An-)Weisungen im Rahmen welcher der oben genannten Vertragsbeziehungen entfaltet wurden.
16Hinzu kommt, dass der Vertrag vom 25.04.2006 unter Ziff. 1 und 2 lediglich bestimmte "Zielvorgaben" enthält, ohne dass die Klägerin insoweit verpflichtet wurde, diesbezüglich erforderlich werdende Tätigkeiten in eigener Person zu erbringen (zu dieser Voraussetzung für eine Arbeitnehmereigenschaft vgl. z. B. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - a.a.O.). So konnte in jedem Falle auch der Ehemann der Klägerin insoweit tätig werden, wodurch dann auch unschwer ermöglicht worden wäre, dass die Klägerin in dem von ihr gewünschten Umfang und zu den von ihr opportun gehaltenen Tageszeiten für ihre Werbeagentur tätig wurde, um so etwa aus dieser Tätigkeit ihren oder den Lebensunterhalt der Familie (mit) zu finanzieren. Insofern war die Klägerin dann auch frei, insbesondere bei finanziell erfolgreicher Tätigkeit in ihrer Werbeagentur z. B. die erforderlichen Reinigungsaufgaben nach Ziff. 1 und 2 des Vertrages vom 25.04.2006 durch Dritte ausführen zu lassen, um sich in dieser Zeit einer evtl. lukrativeren Tätigkeit in ihrer Werbeagentur zu widmen. Eine zwingende Erforderlichkeit, die in Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Vertrages genannten Aufgaben selbst auszuführen, hat die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig dargetan (vgl. dazu etwa BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - NZA 2002, S. 787 ff.).
17Der sofortigen Beschwerde der Klägerin konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.
18III.
19Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
20IV.
21Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt im Rechtswegbestimmungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, den die Kammer entsprechend der Höhe des Zahlungsbegehrens mit 47.146,92 € bemessen hat.
22V.
23Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel daher nicht statt.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)