Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Mai 2016 - 12 Sa 54/16
Gericht
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2015 - 1 Ca 1688/13 lev - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T AT B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen entgangener Altersversorgung und deren Feststellung in einem Insolvenzverfahren.
3Der am 26.09.1950 geborene und verheiratete Kläger war bei der B.-H. B. (im Folgenden B.-B.) als leitender Angestellter tätig. In dieses Unternehmen war er am 15.09.1970 eingetreten. Ausweislich des mit der B.-B. geschlossenen Arbeitsvertrags hatte er Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach der Gesamtversorgungszusage und wurde Mitglied der Pensionskasse der Angestellten der C. B.. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 06.12.1983 galt ab dem 01.01.1984 die Gesamtbetriebsvereinbarung der C. B. zur betrieblichen Altersversorgung auch für die Mitarbeiter der B.-B.. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 06.12.1983 sah eine Grundrente, die über die Pensionskasse der C. B. abgedeckt war, und eine vom Arbeitgeber zu tragende Zusatzrente für die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltbestandteile vor. Der Kläger war bei der B.-B. zuletzt im Bereich Consumer Imaging als Diplom-Ingenieur tätig. Am 28.10.2003 nahm die B.-B. eine Berechnung von Frühruhestandsleistungen des Klägers vor. Die Berechnung betraf einen Zeitraum beginnend mit dem 01.10.2005 und sah eine Laufzeit des Frühruhestandes von 60 Monaten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Ausweislich der Mitteilung der C. Business Services GmbH vom 14.06.2005 betrugen die Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2004 auf Pensionskassenleistungen 872,54 Euro und auf Firmenleistungen 330,90 Euro.
4Der Bereich Consumer Imaging wurde von der B.-H. B. ausgegliedert und im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die B. Photo GmbH (im Folgenden B.-GmbH) übertragen. In einer Überleitungsvereinbarung war klargestellt worden, dass die bislang für die Mitarbeiter der B.-B. geltende Ordnung der betrieblichen Zusatzrente auch im Verhältnis zur B.-GmbH fortgalt. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang nicht. In den Monaten Mai 2005 bis Juli 2005 führte die B.-GmbH keine Beiträge an die Pensionskasse zu Gunsten des Klägers ab. Aufgrund des Antrags der B.-GmbH aus Mai 2005 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 (Az. 71 IN 285/05) am 01.08.2005 über das Vermögen der B.-GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläger unterzeichnete am 30.10.2005 einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, aufgrund dessen er für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 in die C. Connect Consulting - eine Beschäftigungsgesellschaft - übertrat. In dem dreiseitigen Vertrag hieß es u.a.:
5"Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitsnehmers handelt und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt."
6Am 01.01.2006 hob das Amtsgericht Köln die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.-GmbH.
7Der Kläger meldete sämtliche im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt diese Forderungen. Betreffend der entgangenen Betriebsrente aufgrund der nicht an die Pensionskasse abgeführten Beiträge für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 erkannte der Beklagte einen Betrag von 1.530,70 Euro als Insolvenzforderung an.
8Der Kläger hat gemeint, ihm zu stünde wegen der unterbliebenen Weiterentwicklung der Pensionskassenrente ein Insolvenzschaden in Höhe von 39.279,00 Euro brutto zu. Wegen der unterbliebenen Weiterentwicklung der Firmenrente betrage der Insolvenzschaden 25.366,00 Euro brutto. Er hat diesen angeblichen Schaden damit begründet, dass er einen Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandsvereinbarung gehabt hätte. Er sei aufgrund seines Alters bei der B.-B. quasi unkündbar gewesen. Hätte man ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hätte er einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Frühruhestandvereinbarung gehabt. Dies habe sich aus den auch für ihn geltenden Regelungen bei der B.-B. ergeben. Durch den Betriebsübergang auf die B.-GmbH habe sich daran nichts geändert. Der damalige Forschungsleiter Dr. T. habe aufgrund des bevorstehenden Betriebsübergangs die avisierte Frühruhestandsvereinbarung abgelehnt. Gleichzeitig sei ihm zugesichert worden, dass mit ihm zeitnah nach Durchführung des Betriebsübergangs eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werde. Durch die Insolvenz der B.-GmbH sei es nicht mehr zum Abschluss der Vereinbarung gekommen. Dies werde auch dadurch belegt, dass es ihm gestattet worden sei, den ihm zustehenden Pensionsurlaub zeitratierlich zu nehmen. Die Insolvenz habe seinen Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft bedingt, um weiteren Schaden zu verhindern. Durch diesen Wechsel sei er der Möglichkeit des Frühruhestandes beraubt worden.
9Seine betriebliche Altersversorgung hätte sich im Falle des Abschlusses der Frühruhestandvereinbarung für 60 Monate weiterentwickelt. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die Konditionen für den Frühruhestand ab 01.04.1999, die er als Anlage K3 zur Klageschrift zur Akte gereicht hat. Bei der Berechnung des angeblichen Schadens bei der Pensionskassenrente und bei der Firmenrente ging der Kläger davon aus, dass die B.-GmbH noch für 58 Monate für die ordnungsgemäße Weiterentwicklung dieser beiden Bestandteile seiner betrieblichen Altersversorgung zu sorgen gehabt hätte. Der Kläger hat gemeint, der sich aus der fehlenden Weiterentwicklung ergebende Schaden belaufe sich für die Pensionskassenrente und die Firmenrente auf die angemeldeten Beträge. Er hat behauptet, diese ergäben sich, wenn man ein jährliches Funktionseinkommen von 76.000,00 Euro zu Grunde lege und das vom Verband der akademisch gebildeten Angestellten (im Folgenden VAA) entwickelte Computerberechnungsprogramm für die Berechnung anwende. Hierfür wird auf den vom Kläger mit der Anlage K1d zur Klageschrift zur Akte gereichten Berechnungsbogen Bezug genommen. Gemäß § 191 InsO könnten diese Forderungen als mit der Insolvenz fällig zur Tabelle angemeldet werden.
10Der Kläger hat behauptet, aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 sei ihm ein Schaden von insgesamt 1.963,00 Euro entstanden. Dieser Betrag ergebe sich bei Hochrechnung ab dem 60. Lebensjahr nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003. Weiter sei eine Abzinsung nach der Hoffmann‘schen Methode mit 4% und eine weitere Anpassung in Höhe von 3,03 % alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer Witwenrente von 60% erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1a zur Klageschrift Bezug genommen. Soweit der Beklagte aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens zu lediglich 1.530,70 Euro komme, könne dies nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Ergänzende Unterlagen seien über das Dienstleistungsmanagement Glaeser nicht zu erhalten gewesen. Es seien lediglich die Zahlen bekanntgegeben worden, die auch er für die Berechnung zu Grunde gelegt habe. Wegen der einzelnen Berechnungsfaktoren und des Rechenwegs hat der Kläger auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
11Der Kläger hat eine weitere Insolvenzforderung darauf gestützt, dass ihm eine Dynamisierung der Pensionskassenleistungen entgangen sei. Wäre das Arbeitsverhältnis bis zum Rentenbezug fortgeführt worden, wäre die B.-GmbH verpflichtet gewesen, die Pensionskassenleistungen fortzuentwickeln und zu dynamisieren. Er hätte einen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung von mindestens 3,03 % alle drei Jahre gehabt. Dies folge aus den Vorgaben des BetrAVG. Diese Dynamisierung unterbleibe nun. Unter Berücksichtigung des genannten Funktionseinkommens, der Lebenserwartung nach der Statistik und Abzinsung nach der Hoffmann’schen Methode ergebe sich ein Schaden von 23.743,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1a zur Klageschrift Bezug genommen.
12Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung dafür zu, dass er die Firmenrente ab dem Alter 60 anstatt ab dem Alter 65 enthalte. Bei ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrages wäre auch die Firmenrente weiterentwickelt und dynamisiert worden. Der Schaden von 18.678,00 Euro sei über den VAA ermittelt worden.
13Der Kläger hat zuletzt beantragt,
141.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8608 eine Insolvenzforderung in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der PenKa-Rente) zusteht;
152.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8609 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (Schaden durch unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zusteht;
163.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6340 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene PenKa-Renten-ansprüche Mai bis Juli 2005) zusteht;
174.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6341 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zusteht;
185.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 82167 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zusteht.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat gemeint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Weiterentwicklung der Pensionskassenrente und der Firmenrente zu. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage. Mangels Kündigung durch ihn komme § 113 Satz 3 InsO nicht zur Anwendung. Der Kläger habe aber auch keinen gesicherten Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandvereinbarung gehabt. Unabhängig davon hat der Beklagte die Höhe der Forderungen bestritten, weil der Kläger den Rechenweg nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der Vortrag erschöpfe sich darin, Daten in ein Computerberechnungsprogramm eingegeben zu haben. Welche Berechnungen dieses Programm durchführe, sei nicht erkennbar.
22Der Beklagte hat behauptet, der dem Kläger aufgrund der nicht geleiteten Beiträge an die Pensionskasse für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 entstandene Schaden belaufe sich auf lediglich 1.530,70 Euro brutto. Dies ergebe sich aus dem von ihr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten der BodeHewitt. Sofern der Kläger einen höheren Anspruch begehre, möge er diesen substantiiert darlegen. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich darin, dass er Daten in ein Computerprogramm eingegeben habe.
23Soweit der Kläger einen Schaden wegen der entgangenen Dynamisierung geltend macht, bestreitet der Beklagte, dass dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Dynamisierung ab Insolvenzeröffnung zugestanden habe. Anspruchsgegner dürfte, wenn überhaupt, die Pensionskasse sein. Angesichts der Insolvenz der B.-GmbH scheide eine Anpassung aus. Rein vorsorglich hat der Beklagte die Forderung der Höhe nach bestritten, weil der Kläger den Rechenweg nicht dargelegt habe.
24Im Hinblick auf den angeblichen Schaden wegen der entgangenen Firmenrente ab Alter 65 statt 50 bestehe ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. Rein vorsorglich werde auch insoweit die Höhe der Forderung bestritten.
25Der Kläger hat dem Pensions-Sicherungs-Verein aG den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend die Weiterentwicklung der Pensionskassenrente und der Firmenrente die Voraussetzungen des § 113 Satz 3 InsO nicht gegeben seien. Unabhängig davon sei ungewiss gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Kläger eine Frühruhestandvereinbarung abgeschlossen werden würde. Außerdem habe der Kläger die streitige Höhe der Forderung nicht weiter nachvollziehbar dargelegt. Letzteres gelte auch betreffend die Forderung für entgangene Betriebsrente aufgrund nicht gezahlter Beiträge an die Pensionskasse in den Monaten Mai 2005 bis Juli 2005. Betreffend die weiteren Ansprüche habe der Kläger keine nachvollziehbare Berechnung angestellt und die Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon stünden den Ansprüchen § 9 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Gegen das ihm am 17.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2016 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2015 begründet.
26Der Kläger hat behauptet, er habe mit Vollendung des 55. Lebensjahres, d.h. zum 01.10.2005, einen Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandsvereinbarung gehabt. Im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang auf die B.-GmbH sei es zu Gesprächen zwischen ihm, dem Forschungsleiter Dr. T. und dem Personalleiter F. der B.-B. gekommen. Hätte er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, wäre er bei der B.-B. in Frühruhestand gegangen. Sowohl B.-B. als auch B.-GmbH hätten aber ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, dass er als "Know-How-Träger" bei der B.-GmbH tätig werde. Die Herren Dr. T. und F. hätten ihm zugesichert, nach dem Betriebsübergang und den dann zu bewältigenden Anlaufschwierigkeiten zeitnah bei der B.-GmbH in Frühruhestand gehen zu können. Er solle das bekommen, was er bekommen hätte, wenn er bei der B.-B. gemäß den Berechnungen aus dem Jahre 2003 ausgeschieden wäre. Allein der Zeitpunkt werde sich im Einvernehmen mit ihm aufgrund der mit dem Betriebsübergang verbundenen praktischen Probleme um einige Zeit verzögern. Er habe bis zum Frühruhestand noch für einen gewissen Zeitraum sein Wissen zur Verfügung stellen sollen. Im Hinblick auf dieses Einvernehmen habe er auf den Widerspruch gegen den Betriebsübergang verzichtet, um sein Wissen einzubringen und dann am 01.10.2005 in Frühruhestand zu gehen. Einem Kollegen sei der Frühruhestand bereits vor dem Betriebsübergang gewährt worden.
27Der Schadensersatzanspruch folge daraus, dass die Zusage auf Gewährung des Frühruhestandes gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die B.-GmbH übergegangen sei. Da diese Vereinbarung nicht erfüllt worden sei, sei er so zu stellen, als sei der Frühruhestand ab dem 01.10.2005 geschlossen worden, so dass sich seine Ansprüche gegenüber der Pensionskasse und die Firmenrente entsprechend weiter entwickelt hätten. Es hätte insoweit keinen "unklaren Kausalverlauf" gegeben, sondern die Zusage, sein Widerspruchsrecht nicht auszuüben und als Gegenleistung die Zusage den Frühruhestand - nur zeitlich später - zu vereinbaren. Durch die Insolvenz sei die Erfüllung dieser Vereinbarung unmöglich geworden. Der Anspruch folge auch aus § 628 Abs. 2 BGB. Das Auflösungsverschulden liege gerade darin, dass dem Kläger in Folge der Insolvenz die Frühruhestandvereinbarung versagt werde. Dies sei treuwidrig, weil er auf sein Widerspruchsrecht verzichtet habe, um sein Wissen bei der B.-GmbH einzubringen. Der Anspruch sei zudem aus § 113 Satz 3 InsO begründet. Die Vorschrift müsse in der vorliegenden Konstellation zur Anwendung kommen. Die Höhe der Forderung habe der Beklagte nur pauschal bestritten. Jedenfalls hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
28Er habe die weitere Insolvenzforderung von 432,30 Euro brutto ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Aus dem Berechnungsprogramm des VAA habe sich der geltend gemachte Schaden ergeben. Eine weitere Darlegung könne nicht gefordert werden. Das Gericht hätte das versicherungsmathematische Gutachten einholen müssen.
29Die Ansprüche wegen der entgangenen Dynamisierung der Betriebsrenten seien gegeben. § 9 Abs. 2 BetrAVG wirke sich nicht seinen Lasten aus. Betreffend die Höhe der Forderung könne er ebenfalls nur die über das Programm des VAA vorgenommene Berechnung bei einer Erhöhung von 3,03 % alle drei Jahre vortragen. Auch insoweit sei mangels eigenen Fachwissens ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
30Der Kläger beantragt,
311. das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2015 - 1 Ca 1688/13 lev abzuändern und
322. festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8608 eine Insolvenzforderung in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der PenKa-Rente) zusteht;
333.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8609 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (Schaden durch unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zusteht;
344.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6340 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene PenKa-Renten-ansprüche Mai bis Juli 2005) zusteht;
355.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6341 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zusteht;
366.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 82167 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zusteht.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Forderungen betreffend die Berufungsanträge zu 2. und 3. bestünden nicht. Für § 113 Satz 3 InsO fehle es an einer Kündigung durch ihn als Insolvenzverwalter. Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebe sich auch kein gesicherter Anspruch auf Abschluss der Frühruhestandvereinbarung, zumal der Zeitpunkt offen gelassen worden sei. Gegen eine solche Vereinbarung spreche der gewährte Pensionsurlaub, der bei Frühruhestand nicht vorgesehen gewesen sei. Für den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB reiche die Eröffnung der Insolvenz nicht aus. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass der Kläger die Höhe des Anspruchs nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weil Ausführungen zum Rechenweg fehlten. Dies gelte auch für den angeblichen weiteren Schaden von 432,30 Euro. Die Höhe der Forderung habe der Kläger auch betreffend die beiden weiteren angeblichen Insolvenzforderungen nicht ausreichend dargelegt. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Dynamisierung ab Insolvenzeröffnung ergebe.
40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
41E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
42Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
43A.Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die geltend gemachten Insolvenzforderungen stehen dem Kläger nicht zu.
44I.Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Insolvenzforderungen in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung Penka-Rente) und in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zu. Der Kläger hat die Höhe der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
451.Im Hinblick auf die möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist zunächst anzumerken, dass ein Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO nicht in Betracht kommen dürfte, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer Kündigung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter fehlt. An der Rechtsprechung, dass eine analoge Anwendung bei anderen Beendigungstatbeständen nicht in Betracht kommt, hält das Bundesarbeitsgericht fest (Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 558/14, NZA 2016, 573 Rn. 16). Gegen einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB spricht, dass in der Insolvenzeröffnung als solcher kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB liegt, der Grundlage für einen Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB sein könnte (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, AP Nr. 23 zu § 113 InsO Rn. 50). Der Rückgriff auf die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften neben § 628 Abs. 2 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es um Erfüllungsansprüche (Gehalt und Ruhegeld) geht, die einem Arbeitnehmer angeblich durch die Vertragsbeendigung entgangen sein sollen (BAG 11.02.1981 - 7 AZR 12/79, AP Nr. 8 zu § 4 KSchG Nr. 20 Rn. 37). Letztlich können diese Fragen offen bleiben. Die Kammer lässt ebenfalls offen, ob der tatsächliche Vortrag des Klägers überhaupt eine rechtsverbindliche Zusage des Abschlusses der Frühruhestandvereinbarung mit der B.-GmbH ab dem 01.10.2005 zu begründen vermag und ob sich daraus ein Anspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO oder einer anderen rechtlichen Grundlage ergeben kann. Auf all diese Fragen kommt es nicht an.
462.Der Kläger hat die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Sache verlangt er vom dem Beklagten so gestellt zu werden, als ob er mit der B.-GmbH zum 01.10.2005 eine Frühruhestandsvereinbarung abgeschlossen hätte und sich seine Betriebsrente aus der Pensionskassenzusage und seine Firmenrente so entwickelt hätten, als ob diese Frühruhestandvereinbarung für die nächsten 58 Monate durchgeführt worden wäre. Den sich insoweit ergebenden Schaden beziffert er auf 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung Penka-Rente) und auf 25.366,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente). Aus dem von ihm gehaltenen Sachvortrag kann nicht nachvollzogen werden, wie er auf diese Schadenssumme kommt. Den von ihm angenommenen Rechenweg hat er nicht dargelegt und dieser kann auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht nachvollzogen werden. Aus der Übersicht zum Frühruhestand in der Anlage K3 zur Klageschrift kann lediglich entnommen werden, dass sich die betriebliche Altersversorgung für mindestens 24 Monate und maximal 60 Monate (bei Austritt mit 55 Jahren), längstens bis zum 63. Lebensjahr weiterentwickelt. Wie diese Weiterentwicklung erfolgen soll, lässt sich dem nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage K1d zur Klageschrift i.V.m. der Angabe des Klägers, dass von einem jährlichen Funktionseinkommen von 76.000,00 Euro auszugehen ist. Die Anlage K1d enthält die Eingabemaske des Berechnungsprogramms des VAA und das Ergebnis für den angeblichen Schaden betreffend Pensionskassenrente und Firmenrente. Inhaltlich lässt sich der Eingabemaske lediglich entnehmen, dass die Geburtsmonate und Jahrgänge des Klägers und seiner Ehefrau eingegeben wurden. Außerdem wurden der erste Monat in der Beschäftigungsgesellschaft, der letzte hypothetische Monat bei B. Photo sowie das Funktionseinkommen eingegeben. Aus der Anmerkung auf der Eingabemaske und dem Sachvortrag des Klägers ist u.a. ersichtlich, dass von einem Rentenbezug ab 60 Jahren, von einer Lebenserwartung des Klägers und seiner Frau nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003, einer Witwenrente in Höhe von 30%, einer Anpassung/Erhöhung der Anwartschaften von 3,03% alle drei Jahre, einer Abzinsung nach der Hoff’mannschen Methode auf den 01.08.2005 ausgegangen wurde sowie davon, dass für die Pensionskasse der nicht gezahlte Eigenanteil abgezogen wurde. Damit sind Angaben zur versicherungsmathematischen Berechnung gemacht. Der Rechenweg für den Schaden der entgangenen Pensionskassenrente und Firmenrente ist damit weder vorgetragen, noch für das Gericht nachvollziehbar. Es ist nach dem Sachvortrag des Klägers nicht ersichtlich, was denn inhaltlich die Weiterentwicklung der jeweiligen Betriebsrente bedeutet. Die jeweils entsprechenden Versorgungsordnungen werden nicht vorgetragen oder vorgelegt. Es ist damit nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungssteigerungen sich bei Fortführung der jeweiligen Betriebsrente im Rahmen des Frühruhestandes ergeben hätten. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Versorgungsbausteine sich wie für den Kläger weiterentwickelt hätten. Von welchen Parametern und Werten die jeweiligen Versorgungsordnungen ausgehen und welcher konkrete Rechenweg sich für die weitere Entwicklung der Betriebsrentenberechnung im Frühruhestand ergäbe, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Pensionskassenzusage wird nicht mitgeteilt, welche Beiträge gezahlt worden wären und welche Leistungssteigerungen die Versorgungsordnung dafür vorsieht. Auf diesen pauschalen Vortrag musste die Beklagte sich nicht weiter einlassen und konnte ihn pauschal bestreiten, zumal sie konkret gerügt hat, dass der Rechenweg des Klägers nicht nachvollziehbar ist. Aus der bloßen Mitteilung der Anwartschaft am 31.12.2014 lässt sich der Rechenweg im Übrigen ebenso wenig ableiten wie aus dem Berechnungsbogen betreffend den Frühruhestand (Anlage K2 zur Klageschrift).
473.Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die erkennende Kammer zur von ihm behaupteten Schadenshöhe kein Sachverständigengutachten einzuholen.
48a)Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag. Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13, NZA 2015, 608 Rn. 23). Es kann zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird. Erforderlich ist der Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den Wert, auf den der Kläger sich beruft (BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 24). Erforderlich ist der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen (vgl. BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 22).
49b)An dem Vortrag der erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den Kläger zur behaupteten Schadenshöhe fehlt es. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers kann ein Sachverständiger mangels Vortrags ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht tätig werden. Ohne Kenntnis und Vortrag der jeweils maßgeblichen Versorgungsordnungen und der sich daraus ergebenen Berechnungswege und zu Grunde zu legenden Größen ist eine Berechnung des Schadens der angeblich entgangenen Pensionskassenrente und Firmenrente nicht möglich. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte für den angeblichen Schaden des Klägers. Aus den vom Kläger genannten Daten lässt sich dieser - wie bereits ausgeführt - nicht ermitteln. Es wird keine konkrete Grundlage für die Berechnung vorgetragen. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Versorgungsbausteine sich wie für den Kläger weiterentwickelt hätten. Dies kann mangels ausreichender vom Kläger vorgetragener Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage des Sachvortrags in diesem Verfahren auch kein Sachverständiger.
50c)Die fehlende Nachvollziehbarkeit des vom Kläger angenommenen Rechenweges hat der Beklagte bereits in der ersten Instanz gerügt. Es sei nicht erkennbar, welche Berechnungen das Computerprogramm des VAA durchführe. Das Arbeitsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die angebliche Schadenshöhe vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist. Dies hat der Beklagte mit der Berufungserwiderung erneut gerügt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die oben genannten Anknüpfungstatsachen fehlen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb nicht in Betracht komme. Weiterer inhaltlicher Sachvortrag ist nicht erfolgt. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er außer den vorgetragenen Eingabedaten in das VAA-Programm nicht weiter vortragen und berechnen könne. Dies trifft zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, ausreichende Anknüpfungstatsachen vorzutragen, indem er die maßgeblichen Versorgungsordnungen vorträgt und konkret darlegt, wie sich aus seiner Sicht die jeweiligen Versorgungsbausteine der beiden Betriebsrenten im Frühruhestand wie entwickelt hätten. Erst auf dieser Grundlage wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der angeblich entgangenen höheren Betriebsrente möglich gewesen.
51d)Mangels Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen kam auch keine Schätzung des angeblichen Schadens gemäß § 287 ZPO in Betracht (vgl. dazu BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 29). Zwar nimmt das Gesetz über § 287 ZPO in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11, NZA 2013, 748 Rn. 25). So liegt es hier. Ohne Kenntnis der jeweils maßgeblichen Versorgungsordnungen und damit der Grundlagen, wie sich die beiden Betriebsrenten entwickelt hätten, kam eine Schätzung des Schadens - auch eines Mindestschadens - nicht in Betracht. Die Schätzung hinge in der Luft und bliebe willkürlich. Der Verweis auf ein Computerprogramm des VAA, ohne dessen Rechenweg aufzuzeigen, reicht insoweit auch unter Berücksichtigung des Weiteren, vom Kläger gehaltenen Sachvortrags nicht aus. Konkreter Vortrag zu den genannten Grundlagen ist - wie ausgeführt - auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
52II.Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene Penka-Rentenansprüche Mai bis Juli 2005) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat.
53Der Kläger hat den von ihm angenommenen höheren Schaden von 432,30 Euro brutto nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat auch insoweit für eine versicherungsmathematische Bewertung erforderliche Angaben gemacht und mitgeteilt, dass der von ihm angenommene Betrag sich bei Hochrechnung ab dem 60. Lebensjahr ergebe sowie nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003. Weiter sei eine Abzinsung nach der Hoffmann‘schen Methode mit 4% und eine weitere Anpassung in Höhe von 3,03 % alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer Witwenrente von 60% erfolgt. Welche Betriebsrente sich dabei für die aufgrund der in den Monaten Mai bis Juli 2005 nicht gezahlten Beiträge an die Pensionskasse ergeben hätte, lässt sich daraus aber nicht ermitteln. Auch insoweit gilt, dass konkreter Vortrag zum Rechenweg nach der maßgeblichen Versorgungsordnung fehlt. Es wird auch kein Vortrag dazu gehalten, welche Beiträge an die Pensionskasse entrichtet worden wären und was sich daraus aufgrund der konkreten Versorgungszusage ergeben hätte. In der Anlage K1a zur Klageschrift wird dies ebenfalls nicht mitgeteilt. Es wird insoweit unter 1) Berechnungsgrundlage zunächst nur mitgeteilt, dass aus dem Funktionseinkommen der in drei Monaten erwachsende Rentenanspruch errechnet wird. Danach werden die genannten Daten für eine versicherungsmathematische Bewertung genannt und mitgeteilt, dass Eigenbeiträge subtrahiert wurden. Wie aber der Rentenanspruch für die drei Monate berechnet wurde, wird nicht mitgeteilt. Der Rechenweg wird nicht offen gelegt. Diesen pauschalen Vortrag durfte der Beklagte bestreiten, zumal dieser selbst ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt hatte. Es hätte dann dem Kläger oblegen, den konkreten Rechenweg, den er für die Berechnung annimmt unter Auswertung und Darlegung der maßgeblichen Versorgungszusage vorzutragen. Auf den nicht hinreichenden Sachvortrag hat der Beklagte in beiden Instanzen hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Urteil mitgeteilt, dass es seine Aufgabe ist, den Anspruch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und der Hinweis auf ein Computerprogramm des VAA nicht ausreichend ist. Wie ausgeführt hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag nicht ausreichend ist und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten enthält. Weiter Sachvortrag ist nicht erfolgt. Der Klägervertreter hat vielmehr - wie ausgeführt - mitgeteilt, dass über die mitgeteilten Daten kein weiterer Vortrag erfolgen könne, was zur Überzeugung der Kammer unzutreffend ist. Es kam auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers mithin weder eine Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, noch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO. Es kam nicht mehr darauf an, dass die Anlage K1a zur Klageschrift ausführt, dass die angenommene Rechnung nur für Firmeneintritte ab dem 01.01.1984 korrekt stimme. Der Kläger ist am 15.09.1970 eingetreten. In dieser Situation werde der Schaden ggf. unterschätzt, weil die seinerzeitigen Berechnungsgrundlagen andere waren. Was daraus abzuleiten ist, dass "ggf." unterschätzt wird, kann offen bleiben.
54III.Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt wie bereits zu den zuvor genannten Schadenspositionen, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat. Es werden dabei nach dem Sachvortrag des Klägers und der Anlage K1a zur Klageschrift die gleichen Rahmenbedingungen wie zuvor bei der Berechnung des angeblichen Schadens von insgesamt 1.963,00 Euro brutto aufgrund der nicht gezahlten Pensionskassenbeiträge für die Monate Mai bis Juli 2005 angewandt. Es wird dann der Betriebsrentenanspruch und zwar nur der Pensionskassenanspruch zum 31.12.2004 eingegeben. Aus dem Funktionseinkommen werde dann der Anspruch für 1-4/2005 errechnet. Es erfolge dann eine Berechnung des Rentenverlaufs mit und ohne Dynamisierung von 3,03 % alle drei Jahre. Die Differenz sei der Schaden. Ohne die Angaben zur Versorgungsordnung der Mitteilung, welche Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt worden sind bzw. welche Berechnungsschritte bei der Berechnung des Rentenverlaufs ab dem Jahr 60 - entsprechend den Rahmenbedingungen zu dem angeblichen Schaden von 1.963,00 Euro - angewandt worden sind, ist nicht ersichtlich. Ohne diese Angaben kamen - wie ausgeführt - mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch eine Schadensschätzung in Betracht. Auch insoweit hat der Beklagte die fehlende Nachvollziehbarkeit der Schadenberechnung in beiden Instanzen gerügt und das Arbeitsgericht hat im Urteil ausgeführt, dass der Kläger keine nachvollziehbare Berechnung des Schadens angestellt habe. Weiterer Vortrag ist danach nicht erfolgt. Wie ausgeführt hat der Klägervertreter auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung keinen weiteren Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen gehalten. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, das der Kläger für die Zeit bis zum Rentenbeginn trotz Rüge des Beklagten keine Anspruchsgrundlage für eine Dynamisierung der Pensionskassenrente genannt hat und dass erhebliche Zweifel bestehen, ob selbst bei einer unterstellten - aber wie ausgeführt nicht möglichen - Schadensschätzung für die Zeit nach Rentenbeginn bei einem insolventen Unternehmen eine Dynamisierung von dreijährlich 3,03 % im Rahmen von § 16 BetrAVG anzunehmen wäre.
55IV.Nachdem die Berufungsanträge zu 2. und 3. keinen Erfolg hatten, hatte die Kammer über den Hilfsantrag, den Berufungsantrag zu 6., zu entscheiden. Dieser hatte keinen Erfolg.
561.In der mündlichen Verhandlung ist das Verhältnis der Anträge zueinander erörtert worden und zwar insbesondere betreffend die Berufungsanträge zu 5. und 6. Der Klägervertreter hat klargestellt, dass mit dem Berufungsantrag zu 6. - wie im Klammerzusatz ausgeführt - der Schaden begehrt wird, der sich daraus ergibt, dass der Kläger mit 60 statt mit 65 die Firmenrente bezieht. Er möchte so gestellt werden, als ob er bis zum 65. Lebensjahr voll weiter gearbeitet hätte. Der sich daraus ergebende Schaden in der Firmenrente soll ersetzt werden. Dieses Verständnis hat der Klägervertreter bestätigt und den Antrag deshalb als Hilfsantrag gestellt, weil der Kläger nicht zugleich den Schaden aus der Frühruhestandvereinbarung begehren kann und zugleich denjenigen, als hätte er bis 65. Lebensjahr weiter gearbeitet.
572.Der Antrag hatte keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt wie bereits zu den zuvor genannten Schadenspositionen, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat. Es ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, wie der Kläger diesen Schaden berechnet hat. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen zur Versorgungsordnung und den insoweit zu Grunde zu legenden Berechnungswegen kam weder eine Beweiserhebung noch eine Schadensschätzung in Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als bei den anderen Schadenspositionen. Und auch insoweit hatte der Beklagte den Kläger in beiden Instanzen darauf hingewiesen, dass eine nachvollziehbare Berechnung fehle. Entsprechende Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil fehlen. Weiterer konkreter Vortrag ist nicht erfolgt. Die Berechnungsgrundlagen sind - wie ausgeführt - auch nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen worden.
583.Es kam deshalb nicht darauf an, dass viel dafür spricht, dass für den Hilfsantrag keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.
59B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
60C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben.
61RECHTSMITTELBELEHRUNG
62Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
63Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
64Dr. GotthardtRaederSchilp
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(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.