Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - 10 Sa 1329/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.10.2013 - 8 Ca 1783/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten darüber, ob ein unstreitig in Höhe von € 876,92 brutto entstandener Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von insgesamt zehn Urlaubstagen mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach Maßgabe einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen ist.
3Die Klägerin war in der Zeit vom 01.10.2011 bis einschließlich 31.03.2013 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Mit handschriftlich ergänztem Formularvertrag, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, haben die Parteien u.a. Folgendes vereinbart:
4"§ 10 Vergütung
5(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von monatlich 1.900,-- brutto (in Worten: eintausendneunhundert)
6(2) Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats. …
7…
8§ 18 Verfallklausel
9Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für solche Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind."
10Ab dem 05.11.2012 war die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013 und darüber durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig standen ihr für das Jahr 2012 und anteilig für das Jahr 2013 jeweils noch 5 Urlaubstage zu, die sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht nehmen konnte.
11Eine Urlaubsabgeltung zahlte die Beklagte nicht. Stattdessen erhielt die Klägerin Anfang April 2013 eine auf den 08.04.2013 datierende Abrechnung für den Monat März 2013, die als "Lohnschuld" eine Forderung der Beklagten auf Rückzahlung von 1.109,87 € auswies.
12Mit ihrer am 28. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 04.07.2013 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung verlangt. Sie hat behauptet, bei Rückgabe der Dienstkleidung am 10.04.2013 habe die Geschäftsführerin der Beklagten ihr mitgeteilt, dass "die Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde". Darüber hinaus hat die Klägerin ein auf den 23.04.2013 datierendes Schreiben ihrer vorprozessualen Bevollmächtigten vorgelegt, mit dem diese unter Fristsetzung die Abrechnung und Ausgleichung von insgesamt 15 Urlaubstagen forderten. Die Klägerin hat behauptet, dass dieses Geltendmachungsschreiben der Beklagten auch zugegangen sei.
13Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung in Höhe von 876,92 € brutto zu zahlen und ihr hierüber bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat den Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 bestritten und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Urlaubsabgeltung verfallen sei. Eine erstmalige Geltendmachung sei erst mit Zugang der Klageschrift am 04.07.2013 erfolgt. Da die Urlaubsabgeltung aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also am 31.03.2013 entstanden und fällig geworden sei, sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Verfallfrist mit dem 30.06.2013 abgelaufen gewesen. Im Arbeitsvertrag - namentlich unter § 10 Abs. 2 - sei keine abweichende Regelung der Fälligkeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch getroffen worden.
18Mit Urteil vom 01.10.2013, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung gem. §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 108 GewO. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.
19Zum einen sei die Urlaubsabgeltung rechtzeitig und in hinreichender Weise mit dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 geltend gemacht worden. Das Schreiben erfülle die inhaltlichen Anforderungen an ein Geltendmachungsschreiben. Die Klägerin habe darin die Abgeltung für insgesamt 15 Urlaubstage verlangt. Da sie während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses ein gleichbleibendes Festgehalt bezogen habe, sei die Beklagte selbst in der Lage gewesen, die Höhe der Urlaubsabgeltung zu berechnen. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben bei der Beklagten eingegangen sei. Weder könne der Geschäftsführer der Beklagten mit Sicherheit ausschließen, ein Schreiben vom 23.04.2013 erhalten zu haben. Noch sei es glaubhaft, dass er alleine die Post öffne und bearbeite. Ebenso wenig seien von Seiten der Beklagten irgendwelche Besonderheiten vorgetragen worden, die in dem Zeitraum um den 23.04.2012 dazu hätten führen könnten, dass ein einfacher, richtig adressierter Brief innerhalb einer Stadt nicht zugegangen sein könnte.
20Zum anderen sei aufgrund unwidersprochenen Vortrags der Klägerin davon auszugehen, dass sie von der Geschäftsführerin der Beklagten auf Nachfrage bei Rückgabe der Dienstkleidung am 10.04.2013 darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolge. Auf diese Aussage habe die Klägerin vertrauen dürfen mit der Folge, dass die Verfallfrist erst mit dem 15. April 2013 begonnen habe. Ausgehend von dem danach maßgeblichen 15. April 2013 habe die Klägerin die vertragliche Ausschlussfrist durch ihre am 04.07.2013 zugestellte Klageschrift gewahrt.
21Mit ihrer Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung und den ergänzenden Schriftsatz vom 15.08.2014 verwiesen wird, wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Zum einen bleibe bestritten, dass das Schreiben der vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 der Beklagten zugegangen sei. Das Arbeitsgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass der Geschäftsführer unwahr zum Ablauf der Posteingänge vorgetragen habe. Es benenne keine Gründe, warum die Aussage nicht glaubhaft gewesen sein soll. Im Übrigen habe nicht die Beklagte darzutun und zu beweisen, warum ein Brief der Klägerin ihr nicht zugegangen sein könnte. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verfallfrist erst am 15.04.2013 zu laufen begonnen habe. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass die Geschäftsführerin die Klägerin am 10.04.2013 darauf hingewiesen habe, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde. Mangels abweichender Vereinbarung bleibe es bei dem Grundsatz, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 271 BGB sofort, hier also am 31.03.2013, fällig werde. Daran ändere die unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung nichts, denn diese erfasse nur Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stünden.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichtes Wuppertal vom 01.10.2013 - 8 Ca 1783/13 - der Beklagten zugestellt am 22.10.2013, abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweit- instanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wonach sie ihre Urlaubsabgeltung rechtzeitig mit dem von ihrer vorgerichtlichen Bevollmächtigten verfassten und auch in den Postlauf gegebenen Schreiben vom 23.04.2013 geltend gemacht und im Übrigen die Ausschlussfrist für den Anspruch auf die Urlaubsabgeltung erst mit dem 15. April 2013 zu laufen begonnen habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29I.
30Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden, indem es der Klage stattgegeben hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung und Abrechnung der der Höhe nach unstreitigen Urlaubsabgeltung gem. §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 108 GewO.
311. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.
32a) Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs unterfällt der unter § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrags vereinbarten Ausschlussklausel.
33Bei § 18 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie das äußere Erscheinungsbild des Vertrages unzweifelhaft erkennen lässt, ist der Text für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt er damit als von der Beklagten gestellt. § 18 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Die Ausschlussklausel ist weder überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB noch erweist sie sich als unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB. Die Klausel ist umfassend zu verstehen. Mit Ausnahme der aus strafbarer oder unerlaubter Handlung resultierenden Ansprüche erfasst sie alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen. Damit erfasst § 18 auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
34Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Der mit Ende des Arbeitsverhältnisses entstandene und zugleich fällig werdende Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG stellt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen reinen Geldanspruch dar, der sich nicht von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er ist deshalb grundsätzlich wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu behandeln und kann damit auch Ausschlussfristen unterliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht soweit ersichtlich bisher nur für tarifvertragliche Ausschlussfristen ausdrücklich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 09. August 2011 - 9 AZR 365/10 -, juris, sowie jüngst: BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 -, juris), gilt aber gleichermaßen auch für arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen. Wie die tariflichen Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand. Es verhält sich deshalb beim Abgeltungsanspruch nicht anders als beim Anspruch auf Urlaubsentgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 - 6 Sa 1894/12 -, juris m.w.N. zur zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes).
35b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass die Klägerin die gemäß § 18 des Arbeitsvertrages geltende Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs eingehalten hat.
36aa) Die Frist für die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung begann am 15.04.2013.
37Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG als reiner Geldanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird - soweit nicht eine Sonderregelung einen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt - auch zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
38Bei Anwendung dieser Rechtsprechung begann die unter § 18 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Urlaubs hier nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013, sondern erst am 15.04.2013. Denn die Parteien haben eine dementsprechende Sonderregelung getroffen.
39(1) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht ergibt sich diese allerdings nicht daraus, dass die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin nach deren Behauptung bei einem Gespräch anlässlich der Rückgabe von Dienstkleidung am 10.04.2013 gesagt haben soll, dass die Urlaubsabgeltung mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde.
40Selbst wenn die von Beklagtenseite bestrittene Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird, könnte die einseitige Erklärung der Geschäftsführerin nicht als eine die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs oder den Beginn der Ausschlussfrist hinausschiebende Vereinbarung der Parteien verstanden werden. Die behauptete Erklärung wäre allenfalls geeignet, den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen mit der Folge, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf den Eintritt des Verfalls berufen könnte, weil sie selbst die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung abgehalten hätte.
41Das würde allerdings nur dann gelten, wenn der Klägerin nach Erhalt der Abrechnung und Kenntniserlangung von dem Umstand, dass diese entgegen der behaupteten Zusage doch keine Urlaubsabgeltung enthält, keine Gelegenheit mehr geblieben wäre, ihre Forderung noch rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls geltend zu machen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hat die auf den 08.04.2013 datierende Abrechnung nach eigenem Vortrag zeitnah nach dem Gespräch mit der Geschäftsführerin erhalten, so dass es ihr ohne weiteres möglich war, die darin fehlende Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend zu machen. Mehr noch: Nach ihrem - bestrittenen - Vortrag hat sie dies mit dem Schreiben ihrer vorgerichtlichen Bevollmächtigen vom 23.04.2013 sogar ausdrücklich getan. Bei dieser Sachlage besteht für den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kein Raum.
42(2) Eine die Fälligkeit der Urlaubsabgeltung erfassende Sonderregelung findet sich jedoch in § 10 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages.
43Mit der dort getroffen Vereinbarung, dass "die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt", welche sich in dieser oder ähnlicher Formulierung regelmäßig in Arbeitsverträgen findet, haben die Parteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode anfallenden Zahlungsansprüche getroffen, die als solche auch den Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst. Das ergibt die Auslegung einer derartigen Vertragsklausel.
44Ihrem Wortlaut nach erfasst die unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verwendete Klausel "das Gehalt". Unter den Begriff "Gehalt" oder "Monatsgehalt" fallen nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig die im Arbeitsverhältnis geschuldeten Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen wie z.B. die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 321/89 - juris; LAG Hessen, Urteil vom 08. September 2004 - 8 Sa 2110/03 - juris). Vom allgemeinen Sprachgebrauch her besteht also kein Grund, den im Arbeitsvertrag verwendeten Begriff des "Gehalts" auf solche Ansprüche zu begrenzen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Der Wortlaut lässt es vielmehr zu, darunter alle Geldleistungen zu verstehen, die während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstanden sind und damit zur Abrechnung und Auszahlung anstehen. Das gilt hier umso mehr, als sich sowohl in der Überschrift als auch im ersten Absatz des § 10 der noch umfassendere und allgemeinere Begriff der "Vergütung" findet, und der im zweiten Absatz verwendete Begriff des "Gehalts" offenbar synonym verwendet wird. Jedenfalls lassen weder die unter Absatz 1 getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer eine "Vergütung" von monatlich 1.900,-- brutto erhält und die sich in Absatz 2 anschließende Aussage, dass die Auszahlung des "Gehaltes" im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt, noch der übrige Text des Arbeitsvertrages eine sinnvolle Abgrenzung der beiden Begriffe voneinander erkennen.
45Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung legen es nahe, auch den Urlaubsabgeltungsanspruch in das spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu zahlende "Gehalt" einzubeziehen. Bei einer Vereinbarung der hier getroffenen Art liegen diese regelmäßig darin, für alle während der Bezugsperiode entstandenen Geldansprüche einen einheitlichen Auszahlungstermin zu vereinbaren, um auf diese Weise den mit der Abrechnung und Auszahlung der Entgeltansprüche auch mit Blick auf die Berechnung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren. Nach der der Berufungskammer bekannten und offenbar auch sonst beobachteten Praxis (vgl. Erfk./Gallner, 13. Aufl., § 11 BUrlG, Rn. 27) wird regelmäßig selbst der Anspruch auf das Urlaubsentgelt entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 11 Abs. 2 BUrlG nicht vor Antritt des Urlaubs, sondern regelmäßig "mit dem normalen Abrechnungslauf" abgerechnet und gezahlt. Eingedenk dessen erscheint die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten den Urlaubsabgeltungsanspruch von der Vereinbarung eines einheitlichen Zahlungstermins ausnehmen wollen mit der Folge, dass allein dieser sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen und auszuzahlen wäre, während alle übrigen noch offenen Ansprüche erst zum 15. des Folgemonats fällig werden, geradezu lebensfremd, sicher aber unpraktikabel, was bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
46Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei der Auslegung von Tarifverträgen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen haben. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.). Für die Auslegung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gilt nichts anderes. Auch die Parteien des Arbeitsvertrages wollen im Zweifel vernünftige Regelungen treffen (vgl Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 133 Rn. 25 m.w.N.).
47Demgemäß ist die hier vereinbarte Klausel dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Dem übrigen Text des Vertragswerkes lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Parteien den Willen gehabt haben könnten, speziell den Urlaubsabgeltungsanspruch von dieser umfassenden Fälligkeitsregelung auszunehmen. Folglich erfasst diese auch den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung, der damit entgegen der grundsätzlichen Vorgabe des § 271 Abs. 1 BGB nicht sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern entsprechend der unter § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Sonderregelung erst mit dem 15. des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Monats fällig wurde.
48bb) Begann die dreimonatige Frist für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs demnach mit dem 15.04.2013, so hat die Klägerin sie mit der am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 04.07.2013 der Beklagten zugestellten Klageschrift eingehalten.
49cc) Darüber hinaus hätte die Klägerin die Geltendmachungsfrist auch eingehalten, wenn sie entgegen vorstehendem Ergebnis nicht erst mit dem 15.04.2013, sondern schon mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013 begonnen hätte und demgemäß am 30.06.2013 abgelaufen wäre.
50(1) Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Geltendmachungsfrist sei durch das Schreiben der vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2013 gewahrt worden, vermag das Berufungsgericht indes nicht zu teilen.
51Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass dieses Schreiben jedenfalls im gegebenen Fall die inhaltlichen Anforderungen an ein Geltendmachungsschreiben erfüllt, weil die Beklagte selbst in der Lage war, die Höhe der Urlaubsabgeltung auszurechnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, ist jedoch nicht bewiesen, dass das Schreiben der Beklagten auch (rechtzeitig) zuging. Es geht nicht darum, ob der Geschäftsführer der Beklagten mit Sicherheit ausschließen kann, ein Schreiben von der Klägerin nicht erhalten zu haben. Wie die Beklagte mit der Berufung richtig hervorhebt, war es nicht an ihr, irgendwelche Besonderheiten vorzutragen, die in dem Zeitraum um den 23.04.2012 dazu hätten führen könnten, dass ein einfacher, richtig adressierter Brief innerhalb einer Stadt nicht zugegangen sein könnte. Es wäre vielmehr allein Aufgabe der Klägerin gewesen, weitere Fakten vorzutragen, die für einen Zugang sprechen könnten.
52Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Geltendmachungsschreibens als eine für sie günstige Tatsache. Soweit es auf die Rechtzeitigkeit ankommt, gilt das auch für den Zeitpunkt des Zugehens (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130 Rn. 21). Die Klägerin hat hierzu aber nicht mehr vorgetragen, als dass das Schreiben von ihren vorgerichtlichen Bevollmächtigten verfasst und in den Postlauf gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen ist selbst dann, wenn es als wahr unterstellt wird, und selbst dann, wenn des Weiteren unterstellt wird, dass das Schreiben zeitnah, d.h. am 23.04.2013 oder in den Tagen danach, in den Postlauf gegeben wurde, nicht bewiesen, dass es auch zuging. Denn anders als offenbar das Arbeitsgericht meint, besteht für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130 Rn. 21 n.w.N.). Fehlt es mangels eines solchen Erfahrungssatzes aber an einem tauglichen Anknüpfungspunkt für die Unterstellung, dass ein nach bestrittener Behauptung der Klägerin auf den Weg gebrachtes Schreiben die Beklagte auch erreichte, gibt es weder Anlass noch Handhabe, der Beklagten weitergehende Erklärungen abzuverlangen als die, dass das strittige Schreiben eben nicht bei ihr einging.
53(2) Die Klägerin hat ihren Anspruch allerdings mit Einreichung der Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die nach § 18 des Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Die auf Zahlung der Urlaubsabgeltung gerichtete Klage ging am 28.06.2013 und damit vor Ablauf des 30.06.2013 beim Arbeitsgericht ein. Dass die Klage der Beklagten erst am 04.07.2013 zugestellt wurde, ist unschädlich. Denn die Zustellung ist "demnächst" iSd. § 167 ZPO - also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. dazu näher BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris und BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - juris -, Rn. 30 ff.) - vorgenommen worden.
54Wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner das Thema ausführlich behandelnden, eine direkte oder analoge Anwendung des § 167 ZPO im Ergebnis allerdings verneinenden Entscheidung vom 31. Januar 2012 im Einzelnen dargestellt hat (LAG Köln, Urteil vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 -, juris, Rn. 49 ff.), nimmt das Bundesarbeitsgericht bislang in ständiger Rechtsprechung an, dass § 167 ZPO auf (tarifvertragliche) Ausschlussfristen keine Anwendung findet (BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - juris, Rn 31; BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 -, juris; BAG, Urteil vom 08. März 1976 - 5 AZR 361/75 - juris, jeweils m.w.N.). Dies wird aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 167 ZPO geschlossen. Diese Regelung solle nur demjenigen zugutekommen, der darauf angewiesen sei, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren. Nur in diesem Fall sei die Partei auf die Mitwirkung des Gerichts angewiesen und bedürfe deshalb des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihr nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebes eintrete. Demgegenüber nimmt der Bundesgerichtshof an, die Bestimmung des § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen mit der Zustellung eine Frist eingehalten werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 -, juris).
55Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 aber darauf erkannt, dass die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG auch durch eine Klage gewahrt werde und dabei § 167 ZPO Anwendung finde (BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris). Unter den verschiedenen Möglichkeiten für den Zugang einer Willenserklärung lasse § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB anstelle des Zugangs die - mit Rückwirkung verbundene - Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei zwar keine in § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich genannte Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Ebenso wie der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG aF, bei dem es sich ebenfalls nicht um eine Willenserklärung handele, einen gleichartigen Fall angenommen habe, gelte das auch für § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. In Sonderfällen, die dies nach dem besonderen Sinn und Zweck der Fristbestimmung erforderten, komme die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung. § 15 Abs. 4 AGG sei aber kein Sonderfall im Hinblick auf die Anwendung des § 167 ZPO (BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris).
56Diese Rechtsprechung ist auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu übertragen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG einzuhaltenden Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Um eine solche handelt es sich auch bei tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Hier wie dort sprechen deshalb Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für eine Anwendung des § 167 ZPO. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich auch hier darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt. Im Ergebnis ist die rechtliche und tatsächliche Situation dieselbe wie im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Wie dort gibt es auch hier für eine Ausnahmekonstellation keine Rechtfertigung.
572. Der Anspruch auf Abrechnung ergibt sich in der vom Arbeitsgericht titulierten Form aus § 108 GewO. Rügen hiergegen sind mit der Berufung nicht vorgebracht worden.
58II.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
60III.
61Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
62RECHTSMITTELBELEHRUNG
63Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
64R E V I S I O N
65eingelegt werden.
66Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
67Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
68Bundesarbeitsgericht
69Hugo-Preuß-Platz 1
7099084 Erfurt
71Fax: 0361-2636 2000
72eingelegt werden.
73Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
74Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
751.Rechtsanwälte,
762.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
773.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
78In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
79Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
80Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
81* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
82Mailänder Brenner Diederich
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Annotations
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
- 1.
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, - 2.
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, - 3.
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, - 4.
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, - 5.
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.