Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Feb. 2011 - 3 K 57/10

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2011:0201.3K57.10.0A
published on 01/02/2011 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Feb. 2011 - 3 K 57/10
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y (Amtsgericht ... AZ ...) 9.828,78 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.

2

Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM verkaufte.

3

Unter dem 01. Juni 2001 schlossen die Eheleute eine als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung, in der festgehalten wurde, dass der Verkaufspreis des Hauses der Beklagten in der Straße in Höhe von 160.000 DM in die Finanzierung des Hauses im Weg eingeflossen sei. Dieses Haus gehöre je zu einem halben Teil den Eheleuten. Da mit der Vereinbarung der Gütertrennung vom 13. Dezember 1996 der Zugewinn aufgehoben sei, vereinbarten die Eheleute hiermit, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Darlehen über 125.000 DM gewähre. Die Rückzahlung des Darlehens sollte sich nach den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns richten. Eine feste Rückzahlungsrate wurde nicht vereinbart, jedoch war im Vertrag festgehalten, dass auf Wunsch der Ehefrau eine solche zu einem späteren Zeitpunkt noch festgehalten werden könne.

4

Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 übertrug der Zeuge Y seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Weg auf die Beklagte gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts.

5

Mit Vertrag vom 14. September 2006 trat der Zeuge Y seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur Zahlung des Darlehens auf den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001. In der Sicherungsabtretung war festgehalten, dass der Zeuge Y aus dem Darlehensvertrag einen Betrag von 62.000 € schulde.

6

Dem vormaligen Beklagten, dem Finanzamt ..., steht gegenüber dem Zeugen Y eine bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld aus zwei Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli 2007 und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.192 € hatte. Das Finanzamt versuchte erfolglos, wegen dieser Forderung in das Vermögen des Herrn Y zu vollstrecken.

7

Nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2008 nahm das Finanzamt diese mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Anspruch und focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) die Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Herrn Y bei der dem Arbeitgeber... in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge durch den Sicherungsabtretungsvertrag vom 14. September 2006 an. Durch die Sicherungsabtretung sei das Land Schleswig-Holstein als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Klägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2006 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existent sei.

8

Die Beklagte legte dagegen am 19. Juni 2008 Einspruch ein, den sie nicht begründete.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 wies das Finanzamt g den Einspruch als unbegründet zurück.

10

Die Beklagte hat am 15. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei. Das Darlehen habe auf Abruf seitens des Ehemanns von der Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag von 10.300 € an ihren Ehemann als Darlehensbetrag ausgezahlt. Am 14. Juni 2006 sei dann der Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen worden. Im Februar 2008 sei der Sicherungsfall eingetreten. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe daraufhin von März bis einschließlich Juni 2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.639,63 € an die Beklagte abgeführt und für die Monate Juli und August 2008 jeweils einen Betrag von 1.635,13 €. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 € an die Beklagte geflossen. Seit dem 01. September 2008 sei der Ehemann der Beklagten nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt, so dass keine weiteren Zahlungen auf die Sicherungsabtretung erfolgt seien.

11

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass nach dem Kauf ihres Hauses und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Ehemann im Jahr 2003 beschlossen habe, ... zu studieren und sich selbständig zu machen. Aus diesem Grunde hätten die Eheleute vereinbart, das Grundbuch dahingehend umzuändern, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin werden sollte. Damit habe ihre Rente für die Zukunft abgesichert werden sollen. Der Ehemann habe ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Der Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007 insgesamt 17.700 € zwecks Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte gezahlt. Dies ergebe sich aus den überreichten Kontoauszügen.

12

Über das Vermögen des Zeugen Y ist am 22. September 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger bestellt worden. Das Finanzamt hat seine Steuerforderung gegen den Zeugen aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli und 08. August 2007 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufgenommen.

13

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nur einen ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 10.300 € vorgetragen habe, ohne allerdings Belege vorzulegen. Es sollten sogar Rückzahlungen von insgesamt 17.700 € vorgenommen worden sein, so dass der zu sichernde Anspruch zum Zeitpunkt der Offenlegung der Sicherungsabtretung Anfang 2008 bereits erloschen gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Sicherungsabtretung habe kein zu sichernder Darlehensrückzahlungsanspruch mehr bestanden. Die Sicherungsabtretung habe deshalb keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können. Sie sei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG erfolgt.

14

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nach dem 14. September 2006 noch einen Darlehensbetrag von 10.300 € an den Ehemann ausgezahlt habe. Das Darlehen sei in voller Höhe ausgezahlt worden. Bereits vor dem genannten Zeitpunkt seien Zahlungen erfolgt.

17

In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2011 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass das Darlehen nicht in bar ausgezahlt worden sei, sondern entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis für die Immobilie. Der Zeuge habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 € zurückgezahlt. Die unterschiedlichen Vorträge im Klageverfahren hätten auf Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten beruht.

18

Der Zeuge Y ist in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 zu den Umständen des Darlehensvertrages vom 01. Juni 2001 und der Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Anfechtungsakte des Finanzamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Herr Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y Kläger und die bisherige Klägerin Beklagte ist.

22

Der vom ursprünglichen beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 geltend gemachte Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz ist nach der Aufnahme des Prozesses auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y übergegangen. Der Insolvenzverwalter ist durch die Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Klägerin in die der Beklagten gewechselt.

23

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. September 2009 wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen Y eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Gläubiger, die - wie hier das Finanzamt - die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht haben. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse und hat einen neuen Rechtsträger in Gestalt des Insolvenzverwalters (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn. 7).

24

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen Y wurde das vorher von der Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Einspruchsverfahren; Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4; Tipke/Kruse/Loose, Abgabenordnung, § 191 Rn. 149 [Stand: Februar 2009]). Durch die Unterbrechung erledigt sich der Duldungsbescheid nicht. Während des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde indes nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann sie die durch den Duldungsbescheid festgesetzten Rechte weiter verfolgen, soweit sie nicht durch Rückgewähr in die Masse getilgt sind (§ 18 Abs. 1 AnfG; vgl. Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO Rn. 149 m.w.N.).

25

Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für ein Verfahren, dass eine durch Duldungsbescheid geltend gemachte Gläubigeranfechtung betrifft. Denn nach dem Normzweck der §§ 16 ff. AnfG können die dort zu Grunde gelegten Ansprüche nur vom Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger verfolgt werden und dem Insolvenzverwalter muss daher auch in dieser Konstellation die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gegeben werden, sich für diese Anfechtung einen bereits anhängigen Rechtsstreit zu Nutze zu machen (vgl. Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4, Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO, Rn. 149; a. A.: FG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 XV 377/91, EFG 1994, 1066; offen gelassen im BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Insolvenzverwalter nicht den in Form des Duldungsbescheides vom Finanzamt selbst geschaffenen Titel zu Nutze machen kann. Der finanzgerichtliche Prozess wird vielmehr wie ein zivilgerichtliches Verfahren fortgesetzt, indem der Insolvenzverwalter als Anfechtungsgläubiger in die Rolle des Klägers und der vormalige Kläger in die Rolle des Beklagten wechseln. Der Insolvenzverwalter muss in diesem Verfahren einen vollstreckbaren Titel erst erstreiten. Das Gericht ist in dieser Konstellation nicht gehalten, den Rechtsstreit an das an sich zuständige Zivilgericht zu verweisen, weil die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

27

Das Finanzamt hat mit dem Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 die Sicherungsabtretung des Zeugen Y an die Beklagte vom 14. September 2006 angefochten, wonach der Zeuge der Beklagten seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge abgetreten hat. Das Finanzamt hat sich dabei auf § 4 AnfG gestützt (inhaltsgleich mit § 134 der InsolvenzordnungInsO –). Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).

28

Dieses Anfechtungsrecht besteht und ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen Y übergegangen. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse, hat also einen neuen Rechtsträger und wird vom Insolvenzträger ausgeübt (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7).

29

Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AnfG liegen vor. Dem Finanzamt stand als Steuergläubiger gegenüber dem Zeugen Y eine Forderung aus zwei bestandskräftigen Haftungsbescheiden vom 24. Juli und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.112 € hatte. Die Vollstreckung in das Vermögen des Zeugen blieb erfolglos. Durch die Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 wurde das Finanzamt als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil die damaligen Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge des Zeugen auf die Abtretung an die Beklagte auszahlten und die Pfändung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch das Finanzamt deshalb ins Leere ging.

30

Die angefochtene Sicherungsabtretung erfolgte am 14. September 2006, der Duldungsbescheid erging am 03. Juni 2008, so dass die Vierjahresfrist für die Anfechtung eingehalten wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz an das Gericht vom 29. April 2010 und damit gut sieben Monate nach Insolvenzeröffnung aufgenommen. Er hat damit die Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB (3 Jahre) eingehalten.

31

Die Sicherungsabtretung war auch unentgeltlich. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. Huber, a.a.O., § 4 AnfG Rn. 16 m.w.N.). Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH-Urteile vom 12. Juli 1990 IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136; und vom 22 Juli 2004 IX ZR 183/03, NJW-RR 2004, 1563). Als Verbindlichkeit des Zeugen Y kommt hier nur der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 in Betracht, der auch in der Sicherungsabtretung erwähnt wird.

32

Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass ein solcher Darlehensrückzahlungsanspruch nicht bestand. Die Eheleute Y-A haben zur Überzeugung des Gerichts weder am 1 Juni 2001 noch zu einem anderen Zeitpunkt vor der Sicherungsabtretung am 14. September 2006 einen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – ab dem 1. Januar 2002 § 488 Abs. 1 BGB – geschlossen. Ihnen fehlte dafür jedenfalls der erforderliche Rechtsbindungswille.

33

Dafür spricht schon der Inhalt des „Darlehensvertrages“ vom 1. Juni 2001. Darin fehlen ansonsten übliche Klauseln über Laufzeit, Zinsen, Tilgungsraten und Sicherheiten und damit wesentliche Vertragsbestandteile. Dabei mag das Eine oder Andere zwischen den Eheleuten auf Grund des Vertrauensverhältnisses als nicht erforderlich angesehen worden sein. Die völlige Offenheit der Rückzahlungsmodalitäten und deren Ausrichtung an den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes lässt aber erkennen, dass kein Rechtsbindungswille für einen Darlehensvertrag über eine Summe von 125.000 DM vorhanden war. Eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, blieb bei der vertraglichen Gestaltung nach Umfang und Dauer völlig im Ungewissen.

34

Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der im Vertrag angeführte Darlehensbetrag von 125.000 DM errechnet haben soll. Nach dem Sinnzusammenhang des Vertrags vom 1. Juni 2001, dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Y sollte damit der Umstand ausgeglichen werden, dass die Beklagte durch die Verwendung ihres Verkaufserlöses für ihr vormaliges Haus von 160.000 DM mehr für den Kaufpreis und die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb und die Renovierung des von den Eheleuten zu ideellen Miteigentum erworbenen Hauses im Weg beigetragen hat, als der Zeuge. Das Haus hatte einen Kaufpreis von 250.000 DM.

35

Nach den Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sollen auf Grund von Umbau- und Renovierungsarbeiten Gesamtkosten von etwa 300.000 DM entstanden sein. Das Haus sei so finanziert worden, dass die Beklagte das Geld aus dem Hausverkauf für den Kaufpreis verwendet habe. Die restliche Kaufpreissumme sei fremd finanziert worden. Die Eheleute hätten dafür zusammen ein Darlehen aufgenommen. Die Höhe der Restfinanzierung wisse er nicht mehr. Er habe sich damals um das Haus nicht gekümmert. Er habe nur die Verträge unterschrieben. Mit der Bank habe er damals auch nicht gesprochen. Auch über das Zustandekommen des Darlehensbetrages von 125.000 DM wisse er nichts. Er denke, dies sei der Anteil am Hauskauf zuzüglich von 20.000 DM für einen Umbau gewesen, den die Beklagte alleine finanziert habe.

36

Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen als glaubhaft ansehen würde, lässt sich so die angebliche Darlehenssumme von 125.000 DM nicht erklären. Bei Gesamtkosten für das Haus von etwa 300.000 DM hätten abzüglich der von der Beklagten eingebrachten 160.000 DM etwa 140.000 DM gemeinsam von den Eheleuten finanziert werden müssen, so dass der Zeuge etwa 70.000 DM (anteilig) zur Fremdfinanzierung beigetragen hätte. Wenn die Eheleute jeder die Hälfte an den Kosten hätten tragen sollen, hätte jeder Ehegatte 150.000 DM tragen müssen. Da der Zeuge aber nur 70.000 DM (anteilig) fremd finanziert gehabt hätte, hätte es nahe gelegen, dass ihm die fehlenden 80.000 DM von der Beklagten als Darlehen gewährt worden wären. Selbst wenn man die 20.000 DM für den Umbau, der nach den Bekundungen des Zeugen im Jahr 2001 erfolgt sein soll, hinzurechnet, kommt man nur auf 100.000 DM.

37

Die im Vertrag genannte Darlehenssumme von 125.000 DM scheint sich allein am Kaufpreis des Hauses von 250.000 DM orientiert gehabt zu haben, ohne die oben genannten Umstände zu berücksichtigen. Dies spricht entscheidend dafür, dass die genannte Summe gleichsam willkürlich gegriffen worden ist und die Eheleute sie nicht als geschuldete Darlehenssumme angesehen haben. Dies wird auch durch den Umstand unterstützt, dass in der Sicherungsabtretung ein geschuldeter Darlehensbetrag von 62.000 € genannt wird, der ebenfalls rechnerisch nicht zu erklären ist. 125.000 DM ergeben 63.911 €. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass der Zeuge bis zur Sicherungsabtretung 16.700 € auf das angebliche Darlehen zurückgezahlt habe. Deshalb hätte es – die Rückzahlungen als wahr unterstellt – zu diesem Zeitpunkt noch lediglich mit einer Hauptforderung von 47.211 € valutieren können (125.000 DM = 63.911 € - 16.700 €).

38

Ferner ist nicht feststellbar, dass das Darlehen als solches auch praktiziert und durchgeführt worden ist. Darlehensrückzahlungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. Die angeblich auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von insgesamt 17.700 € sind in den Kontoauszügen nicht näher spezifiziert und können auf allen möglichen Ursachen beruhen. Als Verwendungszweck wird jeweils „bekannt“ angeben. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, er habe bis etwa 2005 oder 2006 etwa 15.000 oder 16.000 € an seine Frau zurückgezahlt. Sie hätten nicht ständig über den Zweck der Zahlungen gesprochen. Es könne sein, dass er seiner Frau das eine oder andere Mal auch den Zweck der Zahlung genannt habe. Andere Zahlungen habe er aber nicht geleistet. Er selber habe sich die Zahlungen nicht notiert. Er gehe aber davon aus, dass seine Frau dies festgehalten habe.

39

Das Gericht hält diese Bekundungen des Zeugen nicht für glaubhaft. Es ist lebensfremd, dass der Zeuge mit seiner Frau nicht jedes Mal über den Zweck der – unregelmäßigen –Zahlungen gesprochen haben will, zumal als Verwendungszweck jedes Mal „bekannt“ auf den Überweisungsträgern angegeben war. Es hätte vielmehr im Interesse des Zeugen und seiner Ehefrau zur Herstellung einer entsprechenden Klarheit nahegelegen, für die Zahlungen eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn tatsächlich eine Darlehensforderung hätte getilgt werden sollen. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge die angeblichen Zahlungen nicht notiert haben will. Lebensnah wäre es beim Vorliegen einer Darlehensverpflichtung vielmehr gewesen, sich Tilgungen zu notieren, schon um die bestehende Restverbindlichkeit errechnen zu können.

40

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Y mit Vertrag vom 21. Februar 2003 seiner Ehefrau seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam erworbenen Grundstück gegen die Gewährung eines Wohnrechtes an der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung übertragen hat. Wenn vorher tatsächlich der behauptete Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden wäre, hätte es nahe gelegen, diesen an die neue Situation anzupassen, weil die Beklagte Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das Gericht kann aber schon nicht feststellen, dass die Eheleute überhaupt über die Fortgeltung des angeblichen Darlehensvertrags gesprochen haben. Auf Frage des Gerichts hat der Zeuge dazu nur bekundet, sie seien sich darüber einig gewesen, dass das Darlehen so bestehen bleiben solle. Er habe für die Übertragung der Miteigentumshälfte ja das lebenslange Wohnrecht erhalten. Das Gericht hält diese Aussage für nicht glaubhaft. Sie ist zum einen sehr vage und lässt vollkommen offen, wann, auf wessen Initiative und mit welchem genauen Inhalt erneut über den Darlehensvertrag gesprochen worden sein soll. Ferner hätte es nahe gelegen, den Wert des Wohnrechts zu ermitteln, um die Berechtigung der Höhe der angeblichen Darlehensforderung feststellen zu können. Hierzu hat der Zeuge aber nichts ausgesagt.

41

Ferner sprechen auch die unterschiedlichen und zueinander im Widerspruch stehenden Behauptungen der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2009 hat sie zunächst vorgetragen, dass am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei und das Darlehen auf Abruf ihres Ehemannes habe ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.300 € als Darlehen ausgezahlt. Dies habe im Zeitraum vom 01. Juni 2001 bis Ende 2007 in mehreren Teilbeträgen stattgefunden. Da der Zeuge ab Februar 2008 nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Beträge an seine Ehefrau zurückzuzahlen, sei der Sicherungsfall im März 2008 eingetreten. Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagt dann ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die gesamte Darlehenssumme ausgezahlt worden sei. Es sei nur ein Teilbetrag nach dem 14. September 2006 ausgezahlt worden.

42

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 reichte die Beklagte dann erstmalig den angeblichen Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 ein. Ausweislich beigefügter Kontoauszüge, soll der Zeuge Y zwischen dem 03. Januar 2003 und dem 12. Juni 2007 insgesamt 17.700 € an seine Ehefrau zurückgezahlt haben. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll das Darlehen, wie in dem Vertrag festgehalten, nicht in bar ausgezahlt, sondern in die Hausfinanzierung geflossen sein. Die unterschiedlichen Sachvorträge hätten auf Kommunikationsproblemen beruht.

43

Auch wenn Kommunikationsprobleme zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten bestanden haben, erklären diese die diametral unterschiedlichen Vorträge zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nicht. Diese Unterschiede unterstreichen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Beklagte selbst nicht wusste, auf welcher Grundlage ihr Mann ihr eine Darlehensrückzahlung schulden sollte.

44

Der Kläger hat somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf zur Verfügungstellung des durch die Sicherungsabtretung Weggegebenen. Der Umstand, dass der Anfechtungsanspruch zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ist, bestimmt den Anspruchsinhalt. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückgewähr der weggegeben Leistung zur Insolvenzmasse entsprechend § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7). Da die Forderungen des Zeugen auf Arbeitsentgelt gegen seine früheren Arbeitgeber nicht mehr bestehen, können sie auch nicht wieder zurück abgetreten werden. Der Anspruch richtet sich vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz, der sich hier danach bestimmt, was die Beklagte auf Grund der Sicherungsabtretung eingezogen hat. Dies waren insgesamt – unstreitig – 9.828,78 €. Diese sind somit von der Beklagten zur Insolvenzmasse zu zahlen.

45

Dass die Beklagte durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert sein könnte, ist weder von ihr vorgetragen worden, noch ansonsten erkennbar. Im Übrigen musste sie spätestens nach der Anhörung des Finanzamtes vom 19. März 2008 zum beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheides wissen, dass die Sicherungsabtretung das Finanzamt benachteiligt. Erst Ende März 2008 erfolgte die erste Einziehung von Arbeitsentgelt mit Abrechnung des Märzgehaltes des Zeugen Y. Die Beklagte hätte deshalb auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert wäre (§ 11 Abs. 2 AnfG, § 143 Abs. 2 InsO).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 2, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

48

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.


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published on 16/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kl
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Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.