Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1961/12

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2014:0122.4K1961.12.0A
published on 22/01/2014 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1961/12
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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Aufwendungen in Höhe von 6.242,- € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

II. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

III. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG-.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erzielte aus einer Mitunternehmerschaft sowie als Unternehmensberater Einkünfte aus Gewerbetrieb. Des Weiteren erzielte er als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin erzielte als Rechtsanwältin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus einer Mitunternehmerschaft und aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft in B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

3

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 machten die Kläger Aufwendungen für die Führung eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die angegebenen Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 6.242,- € und resultierten aus der angestrebten Rückgängigmachung einer Erbenstellung der Klägerin. Der Erbfall war mit dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1999 eingetreten.
Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Januar 2012 nicht. Er begründete dies damit, dass die Aufwendungen in die Vermögenssphäre fielen, worunter auch die aus Anlass eines Erbschaftsstreites entstandenen Prozesskosten gehörten.

4

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass die angefallenen Prozesskosten nicht in die Vermögenssphäre fielen, sondern es hier um die Feststellung ginge, dass eine Erbenstellung nicht vorliege und somit auch kein Vermögenserwerb bestehe, mit dem eine Gefährdung ihrer Existenzgrundlage verbunden gewesen wäre. Hierzu legten die Kläger die Forderung der ...-Bank in Höhe von 668.840,72 € sowie die Forderung des ...-Amts von B in Höhe von 20.967,00 € vor, welche sich gegen die insgesamt fünf Erbinnen richteten. Hinzu kamen laut Auskunft der Kläger noch weitere Forderungen aus im Nachlass enthaltenen Beteiligungen. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses sei ein Verfahren zur Feststellung der Erbenstellung geführt worden, in welchem festgestellt werden sollte, dass keinerlei Ansprüche mehr gegen die potentiellen Erben geltend gemacht werden könnten, da die Erbenstellung rückgängig gemacht worden sei. Die Überschuldung des Nachlasses hätte hier eine Privatinsolvenz nach sich gezogen und die Existenzgrundlage aller Erben gefährdet. Aufgrund des geführten Verfahrens seien die Erbscheine sämtlicher Erben mit Beschluss vom 26. November 2010 eingezogen und die Erbenstellung somit rückgängig gemacht worden.

5

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 18. Juni 2012 als unbegründet zurück.

6

Nach § 33 Abs. 1 EStG könne einem Steuerpflichtigen, dem zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwüchsen, die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteige, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werde. Aufwendungen erwüchsen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne (§ 33 Abs. 2 EStG). Prozesskosten, insbesondere Kosten eines Zivilprozesses seien grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar und zwar unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder Beklagtenstellung erwüchsen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spreche eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit. Für die Betrachtung der Zwangsläufigkeit sei nicht auf die - regelmäßig vorliegende -Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung abzustellen. Hinzukommen müsse vielmehr, dass der Steuerpflichtige dem Prozess aus einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder aus tatsächlichem Zwang nicht habe ausweichen können. Lediglich unter besonderen sehr engen Voraussetzungen könnten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im Üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Die Prozessführung könne hier nicht als zwangsläufig beurteilt werden, da im Erbfall zunächst die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes bestehe und die Klägerin das Erbe angenommen habe. Sie hätte sich somit einem Prozess grundsätzlich entziehen können und Ansprüche aus der Erbmasse von vornherein ausschließen können. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger von einer ernsthaften Gefährdung der Existenzgrundlage ausgegangen werden könne. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme aus den Erbverbindlichkeiten wäre den Klägern zwar ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, jedoch sei von einer Gefährdung der Existenzgrundlage bzw. einer Privatinsolvenz hier nicht zwingend auszugehen gewesen. Soweit der Bundesfinanzhof –BFH- mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBI II 2011, 1015) entschieden habe, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn der Steuerpflichtige darlegen könne, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, sei ein sog. Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011) ergangen, der zeitgleich im Bundessteuerblatt - Teil I - veröffentlicht worden sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 sei somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Hiergegen richtet sich die Klage.

7

Die Argumentation des Beklagten hinsichtlich eines Bezugs zur Vermögenssphäre gehe fehl, da gerade kein Vermögen erworben werden sollte, sondern das Begehren in den Verfahren darauf gerichtet gewesen sei, dass die Nichterbenstellung festgestellt werde. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses sei ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt worden.
Auch der Ansicht des Beklagten, wonach keine Existenzgefährdung vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Kläger hätten im Einspruchsverfahren dargelegt, dass sie allein seitens der ...-Bank Forderungen in Höhe von 668.840,72 € ausgesetzt gewesen seien. Soweit dennoch keine Existenzgefährdung anzunehmen sei, da der Kläger über ein ausreichendes Einkommen verfüge, verkenne der Beklagte, dass der Kläger zivilrechtlich nicht verpflichtet sei, mit seinem Vermögen oder seinem Einkommen eventuelle Nachlassschulden der Klägerin zu tragen. Aber auch im Verhältnis zu dem gesamten Einkommen wären diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Gesamteinkommen sei nämlich bereinigt um Steuern, Kranken- und Altersvorsorge der Forderung gegenüberzustellen und auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind sei zu berücksichtigen.
Die Forderungen der Nachlassgläubiger seien auch nicht nur anteilig zu betrachten, da hier Gesamtschuldnerschaft vorgelegen habe. Unter den vermeintlichen Miterben seien zwei Schwestern der Klägerin, die noch in der Ausbildung gewesen seien, sowie eine vermeintliche weitere Miterbin, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Die Durchsetzung einer Ausgleichsforderung bei voller Inanspruchnahme durch die Gläubiger wäre mehr als vage gewesen. Auch sei dargelegt worden, dass weitere Forderungen auf die Klägerin zugekommen wären, da noch weitere Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers bestanden hätten. Die Prozessführung sei für alle vermeintlichen Erben damit zwangsläufig notwendig und damit auch die entstandenen Anwaltskosten.

8

Auch soweit der Beklagte ausführe, dass die Anwaltskosten vermeidbar gewesen seien, wenn das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen worden wäre, könne dies nicht überzeugen. Für die Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliege, sei nicht ausschlaggebend, ob in der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ein Irrtum vorgelegen habe. Es sei auch nicht Aufgabe des Finanzamts zu beurteilen, ob die Führung eines Rechtsstreits rückblickend betrachtet aussichtsreich oder aussichtslos gewesen sei. Ob ein Verfahren aussichtslos oder mutwillig geführt werde, vermöge allein das zuständige Gericht  zu beurteilen. Die den geltend gemachten Anwaltskosten zugrunde liegenden Verfahren vor dem Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht gäben jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Mutwilligkeit vorliege.
Im Übrigen sei zunächst das Erbe ausgeschlagen worden. Der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlassverwalter sei jedoch aufgrund falscher Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Überschuldung vorgelegen habe, weshalb das Erbe dann doch angenommen worden sei. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Einschätzung des Nachlassverwalters falsch gewesen sei.
Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) führen die Kläger weiter aus, dass ein Steuerpflichtiger das Prozessrisiko nicht „freiwillig" übernehme, da zivilrechtliche Ansprüche nur gerichtlich abgewehrt werden könnten. Es komme auch nur auf eine hinreichende Erfolgsaussicht des geführten Rechtsstreits an. Diese sei im vorliegenden Fall bereits dadurch festgestellt, dass im Verfahren vor dem Oberlandesgericht festgestellt worden sei, dass keine Erbenstellung vorliege. Insoweit sei der Rechtsstreit erfolgreich verlaufen, weil der Erbschein durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09. September 2010 (Az. ...) zur Einziehung angewiesen worden sei.
Der Beklagte hat nach Klageerhebung den Einkommensteuerbescheid 2010 mit Datum vom 31. Juli 2012 (Bl. 66 ff. der Einkommensteuerakten -EStA-) aus anderen Gründen geändert.

9

Die Kläger beantragen (sinngemäß),
unter Änderung des letztmalig geänderten Einkommensteuerbescheides 2010 vom 31. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242,- € als außergewöhnliche Belastungen herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Er führt aus:
Aufwendungen stellten nur dann außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar, wenn sie zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen erwüchsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Im vorliegenden Streitfall sei der Zivilrechtsstreit offensichtlich auf eine Fehleinschätzung der Kläger hinsichtlich des Wertes des Nachlasses zurückzuführen gewesen. Dieser Rechtsstreit hätte durch fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 BGB) vermieden werden können. Die Aufwendungen seien den Klägern schon aus diesem Grund nicht zwangsläufig entstanden.

11

Im Übrigen habe die bisherige Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für einen Zivilprozess grundsätzlich nicht als zwangsläufig beurteilt, es sei denn, der Steuerpflichtigen sei ohne den Rechtsstreit Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) habe der BFH die Versagung der Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nur noch auf die Fälle beschränkt, in denen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte und mutwillig erscheine. Ein solcher Sachverhalt könne vorliegend nicht unterstellt werden, da der Rechtsstreit für die Kläger erfolgreich geendet habe. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe jedoch mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031:002 die Finanzverwaltung angewiesen, das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es bleibe danach bei der bisherigen Rechtslage, wonach eine Zwangsläufigkeit bei Zivilprozesskosten nur hinsichtlich der die Existenzgrundlage betreffenden Prozessen vorliegen könne. Im vorliegenden Streitfall könne es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Existenzgrundlage der Kläger ohne den Rechtsstreit gefährdet gewesen wäre, weil dieser Rechtsstreit bereits durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft hätte verhindert werden können. Eine Zwangsläufigkeit könne somit bereits aus diesem Grund nicht angenommen werden.

12

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. § 79a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO- einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

I. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. § 79a Abs. 4 FGO und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet.

14

1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn die von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 6.242,- € - nach Abzug der zumutbaren Belastung - im Streitjahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

15

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

16

b) Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten wurde nur dann bejaht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen.

17

c) Dagegen erwachsen Kosten eines Zivilprozesses den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O.). Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht – wie nach der bisherigen Rechtsprechung – auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. War - wie hier - der Erbschein erteilt, konnte die Beschwerde hiergegen nur noch mit dem Ziel der nachträglichen Einziehung des Erbscheins eingelegt werden (§ 352 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FamFG-). Trotz Obsiegens waren die damit verbundenen außergerichtlichen anwaltlichen Kosten von der Klägerin und den anderen vermeintlichen Miterbinnen zu tragen, weil es anzurechnende Erstattungen eines Prozessgegners im Erbscheinsverfahren nicht gab.

18

Die fehlende objektive Unausweichlichkeit durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft steht jedoch der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf das gerichtliche Verfahren eingelassen hat. Er muss dieses vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Damit ist allein ausreichend, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten zumindest eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Dies war auch - wie von den Klägern auch substantiiert dargelegt - angesichts des Obsiegens vor dem Oberlandesgericht der Fall.

19

Bei Anwendung dieser Rechtsprechung, der das Gericht folgt, sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

20

2. Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich (vgl. hierzu im Einzelnen Rosenke, EFG 2013, 1668 f.; 1845 f.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011 Anm. 5). Dies insbesondere deshalb nicht, weil die hier zur Beurteilung stehenden Anwaltskosten auch bei einer sachgerechten Anwendung der früheren Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze als zwangsläufig zu beurteilen wären. Denn so hielt der BFH nach früherer Auffassung dann eine Ausnahme für denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührte und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382, m.w.N.). Danach waren die Kosten des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht mit den Kosten eines beliebigen Zivilprozesses vergleichbar.

21

a) Die auf die fehlerhafte Einschätzung des Nachlassverwalters zurückzuführende Annahme der Erbschaft hatte zur Folge, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Stellung als Gesamtschuldnerin Forderungen der Nachlassgläubiger in einer Größenordnung von knapp 700.000,- € ausgesetzt war und lediglich im Innenverhältnis zu den bisherigen Miterbinnen Ausgleichsansprüche nach Maßgabe der §§ 421, 426 BGB mit der Gefahr der fehlenden Realisierung hätte geltend machen können. Das von den Klägern angeführte  Szenario einer möglichen Privatinsolvenz war daher nicht von Hand zu weisen.

22

b) Für diesen Fall musste die Klägerin auch mit dem Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechnen. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO- widerruft die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse  vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 – AnwZ (Brfg) 9/13 –, NJW-RR 2013, 1012). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH-Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, a.a.O., und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 22. Juni 2011, a.a.O., und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Angesichts dessen lag die geforderte existenzielle Betroffenheit, weswegen die Miterbenstellung wieder beseitigt werden sollte, vor.

23

c) Die Annahme der Erbschaft konnte nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Willenserklärung unter Lebenden angefochten werden (§§ 119, 123 BGB), wobei dies wiederum voraussetzte, dass ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorlag. Ein solcher Irrtum ist für den Fall anerkannt, dass sich der Nachlass entgegen den Erwartungen des Erben als überschuldet darstellt (vgl. Palandt-Edenhofer, 72. Aufl. 2013, § 1954 Rn. 6 m. w. N). Im Falle der Unwirksamkeit der Anfechtung hätte die Klägerin für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem außerhalb des Nachlasses bestehenden Vermögen gehaftet (vgl. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 74/10 –, juris). Während der Erbe vor der Annahme der Erbschaft durch die Vorschrift des § 1958 BGB vor der gerichtlichen Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger geschützt wird, können Nachlassgläubiger nach der Erklärung der Annahme oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Halbsatz 2 BGB) ihre Forderungen gegen den Erben auch dann nach § 1967 Abs. 1 BGB durchsetzen, wenn dieser behauptet, die Annahme oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) angefochten zu haben. Auch die Regelung des § 778 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung durch Nachlassgläubiger in das sonstige Vermögen des Erben bis zur Annahme der Erbschaft unzulässig ist, schützt den Erben nicht mehr, wenn dieser die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 778 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 778 Rn. 2). Der als Erbe in Anspruch Genommene kann für den Fall seiner Verurteilung lediglich nach § 780 Abs. 1 ZPO den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung erwirken. Zwar kann ein solcher Vorbehalt unabhängig davon erfolgen, ob bereits die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder auch nur beantragt worden ist, weil mit dem Vorbehalt noch keine Sachentscheidung über die Haftungsbeschränkung ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 115/53, BGHZ 17, 69, 73; vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, juris). Der Vorbehalt hindert jedoch die Nachlassgläubiger nicht, in das außerhalb des Nachlasses bestehende Vermögen des in Anspruch Genommenen zu vollstrecken, wenn dieser im Rechtsstreit als Erbe angesehen und zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verurteilt worden ist. Der Erbe kann solche Vollstreckungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 781, 784 Abs. 1, § 785 in Verbindung mit § 767 ZPO, § 1975 BGB nur unterbinden, wenn tatsächlich die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB vorliegen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1990 Rn. 14 f). Die bloße Möglichkeit einer künftigen Haftungsbeschränkung genügt hingegen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 781 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund bot aus verständiger Sicht eines Dritten allein die erfolgreiche Anfechtung der Erbschaftsannahme mit dem Ziel der nachträglichen Einziehung des Erbscheins im Beschwerdeverfahren die erfolgversprechende Aussicht, der drohenden Inanspruchnahme seitens der Nachlassgläubiger entgehen zu können.

24

3. Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen mindern sich um die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die im Streitfall 4 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, mithin laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juli 2012 4.699,- € beträgt.

25

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

26

im Streitjahr gezahlte Rechtsanwaltskosten:

6.242,00 €

erklärte Krankheitskosten:

609,00 €

Summe:

  6.851,00 €

                 

abzüglich zumutbare Belastung:

4.699,00 €

                 

abziehbare außergewöhnliche Belastungen:

2.152,00 €

27

II. Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

28

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

29

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf zahlreiche bereits anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Die vom BFH zugelassene Revision betrifft ein – hier vergleichbares - Verfahren bezüglich Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren (VI R 70/12), die nach Ansicht der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012, 1 K 75/11, EFG 2013, 523) auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung gehört haben sollen.

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Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.

(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.