Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. März 2019 - 4 K 268/17

published on 06/03/2019 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. März 2019 - 4 K 268/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Insolvenzverwalter der A für zurückgeforderte Eigenheimzulage der Jahre 2008 bis 2010 und Säumniszuschläge von zusammen 7.620 € haftet.

Auf Eigenantrag wurde über das Vermögen von A am 12.03.2007 vom Amtsgericht 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Einziges Grundvermögen der Insolvenzschuldnerin war die bis zum 29.01.2007 selbstgenutzte Eigentumswohnung in der Str. 1 in 1. Für diese Wohnung hatte sie am 16.12.2004 beim Finanzamt 1 Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, die seit 2005 jährlich in Höhe von 2.000 € zum 15.03. auf ihr Konto ausbezahlt wurde.

Die Eigentumswohnung gehörte vom 12.03.2007 bis zum 01.08.2007 zur Insolvenzmasse. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben, weil weitere monatlich anfallende Kosten anfielen und sich trotz Einschaltung einer Immobiliengesellschaft keine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit ergeben hatte. Daraufhin verkaufte die Insolvenzschuldnerin diese Wohnung mit notariellem Vertrag vom 13.12.2007. Bereits am 29.01.2007 war A anlässlich ihres Umzugs nach 2 aus dieser Wohnung ausgezogen. Damit waren die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf Eigenheimzulage ab 2008 entfallen. Eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Finanzamt über den Auszug und damit den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2008 nach § 12 Abs. 2 EigZulG wurde von der Insolvenzschuldnerin unterlassen. Die für die Festsetzung der Eigenheimzulage zuständige Stelle des Finanzamtes blieb daher in Unkenntnis über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die gewährte Eigenheimzulage. Vom Kläger wurde ebenfalls keine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 EigZulG dem Finanzamt gegenüber gemacht.

Auf Anfrage des Finanzamts vom 19.03.2008 teilte der Kläger mit Schreiben vom 20.03.2008 die Bankverbindung des für den Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkontos zur Auszahlung der weiteren Eigenheimzulage für die Jahre 2008 ff. mit und vereinnahmte den Betrag. Infolge dessen wurde die Eigenheimzulage am 15.03.2008, 15.03.2009 und 15.03.2010 jeweils in Höhe von 2.000 € zu Unrecht an ihn ausbezahlt.

Das Insolvenzverfahren wurde am 25.08.2010 aufgehoben. Erst im Jahr 2010 erhielt das Finanzamt Kenntnis vom Verkauf der Wohnung, überprüfte daraufhin die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Eigenheimzulage und stellte fest, dass diese bereits durch den Umzug von A im Januar 2007 entfallen waren. Mit Bescheid vom 29.12.2010 hob es daraufhin die Eigenheimzulage 2008 - 2010 nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf und forderte sie nach § 14 EigZulG von A zurück. Nachdem diese ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Steuerrückstände nicht nachgekommen war und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verliefen, nahm das Finanzamt nach erfolgter Anhörung den Kläger als ehemaligen Insolvenzverwalter mit Haftungsbescheid vom 24.04.2013 in Höhe von 7.620 € (rückständige Eigenheimzulage 2008 - 2010 von 6.000,00 € und Säumniszuschläge von 1.620,00 € gemäß §§ 191 i.V.m. 69, 34, 35 Abgabenordnung (AO) in Anspruch. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme und zu den Ermessenserwägungen wurde in den Gründen des Bescheids unter 3. auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass bislang keine Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden seien, die eine Inanspruchnahme im Wege der Haftung ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Auch der Aktenlage seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Verantwortung für das Verschulden minderten.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 legte der steuerliche Vertreter des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 24.04.2013 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Haftung des Klägers scheide aus, weil er keine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Erst recht liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Einspruchsverfahren verwiesen.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 69, 34, 35 AO seien im Streitfall erfüllt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das in den §§ 35 - 37 Insolvenzordnung (lnsO) bezeichnete Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO habe der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reiche. Davon erfasst seien alle Pflichten, die dem Schuldner oblägen, wenn über sein Vermögen nicht die Insolvenz eröffnet worden wäre (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.03.1994 XI R 45193, BStBI II 1994 S. 600). Maßgeblich seien alle während des Bestehens der Vertretungs- oder Verfügungsmacht durch die Abgabenordnung oder die Einzelsteuergesetze begründeten Pflichten des Erstschuldners. In diesem Sinn treffe einen Insolvenzverwalter auch die steuerliche Pflicht der Erstattung einer Anzeige im Sinne des § 12 Abs. 2 EigZulG gegenüber dem Finanzamt, wenn die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage weggefallen seien. Erfülle er diese Pflicht nicht, liege eine haftungsrelevante Pflichtverletzung vor. Explizit hafteten die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden seien. Die Haftung umfasse auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Im Streitfall sei von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Kläger auszugehen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Pflicht zur Anzeige des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage bereits vor lnsolvenzeröffnung begründet worden sei, dass er keine Kenntnis von der Selbstnutzung der Eigentumswohnung durch die Insolvenzschuldnerin gehabt hätte und nichts davon gewusst habe, dass die Insolvenzschuldnerin für dieses Objekt Eigenheimzulage beantragt und erhalten habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin die Eigentumswohnung vor ihrem Umzug nach 2 selbst bewohnt habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem vor Insolvenzeröffnung vom Kläger erstellten Sachverständigengutachten vom 07.03.2007, in dem die Adresse der Insolvenzschuldnerin mit Str. 1 in 1 angegeben worden sei. Weiterhin gehe aus dem Sachverständigengutachten hervor (unter Hinweis auf Teil B. Wirtschaftliche Verhältnisse, Nr. 2), dass die Insolvenzschuldnerin seit dem 01.02.2007 eine vier-Zimmerwohnung unter der Anschrift Str. 2, 2, angemietet habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger die bis Ende Januar gültige Adresse der Insolvenzschuldnerin aus den diversen Unterlagen, Belegen und Kontoauszügen, die er bei Prüfung der Voraussetzungen für die lnsolvenzeröffnung und dann im laufenden Insolvenzverfahren eingesehen habe, gekannt habe, also über die Selbstnutzung der Eigentumswohnung bis Ende Januar 2007 informiert gewesen sei, zumal es sich hierbei um den einzigen Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Durchsicht dieser Unterlagen auch über die Eigenheimzulagenbegünstigung der Wohnung informiert gewesen war, zumal er auch die Umbuchungsmitteilung des Finanzamts vom 13.03.2007 über die Umbuchung der Eigenheimzulage 2007 erhalten habe. Die steuerliche Pflicht der Insolvenzschuldnerin gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage beim Finanzamt anzuzeigen, sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen und von ihm zu erfüllen gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin ihrer Anzeigepflicht bisher noch nicht nachgekommen sei. Dass infolge der mangelnden Anzeige die Steuervergütung zu Unrecht, d.h. ohne rechtlichen Grund, ausgezahlt worden sei, gehe auf das grob schuldhafte Verhalten des Klägers zurück.

Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob bereits die mangelnde Prüfung bei Insolvenzeröffnung, ob die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Anzeige des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage beim Finanzamt nachgekommen sei, bereits eine grob schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers darstelle. Jedenfalls ergebe sich sein grob schuldhaftes Verhalten im weiteren Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Eigenheimzulage am 15.03.2008, 15.03.2009 und 15.03.2010 auf dem lnsolvenzanderkonto. Spätestens dann habe es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Insolvenzschuldnerin selbst ihrer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG bisher nicht nachgekommen sei. Statt die Rechtsgrundlagen des Anspruchs zu prüfen und seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, habe der Kläger die Gelder zur Masse gezogen und hingenommen, dass die Masse insoweit ungerechtfertigt bereichert werde. Dieses Verhalten des Klägers stelle zumindest eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Den Wegfall seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Grundvermögens bei dessen Freigabe am 01.08.2007 könne der Kläger jedenfalls nicht zu seiner Entschuldigung heranziehen. Seine Mitteilungspflicht als Wissensträger und Anzeigeverpflichteter nach § 12 Abs. 2 EigZulG sei bereits bei Eröffnung des Verfahrens entstanden und mit der Freigabe der Eigentumswohnung aus dem Insolvenzbeschlag nicht entfallen, sondern habe als unerfüllte Verpflichtung fortbestanden.

Wie der Kläger zutreffend ausführe, sei der Anspruch auf Eigenheimzulage ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und werde durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt werde, nicht berührt. Die Eigenheimzulage werde nicht für das Halten oder das Besitzen des Grundstücks, sondern für die Selbstnutzung durch den Anspruchsberechtigten gewährt. Im Streitfall sei die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2008 - 2010 ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Das Insolvenzverfahren sei jedoch bei Erlass des Rückforderungsbescheids am 29.12.2010 bereits beendet gewesen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätten auch die Befugnisse des Insolvenzverwalters gemäß § 215 Abs. 2 lnsO geendet. Der Kläger habe wegen des Wegfalls der insolvenzrechtlichen Beschränkungen nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein können. Die Rückforderung sei zu Recht gegenüber A geltend gemacht worden, die jedoch den Zahlungsanspruch des Finanzamts nicht habe erfüllen können. Der Kläger habe damit infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung subsidiär für die Steuerschuld einzustehen. Die zur Haftungsinanspruchnahme des Klägers führenden Ermessenkriterien seien im Haftungsbescheid dargelegt und auch nach erneuter Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren als sachgerecht angesehen worden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

§ 69 AO sei auf den Fall einer gewährten Eigenheimzulage nicht anwendbar, da diese Vorschrift eine Haftungsnorm mit Schadensersatzcharakter sei und den Fall der Haftung für eine Steuerschuld regele. Die in § 15 EigZulG normierte Verweisung beinhalte keine materiell-rechtliche Qualifizierung der Zuwendung als Steuervorteil, sondern bilde lediglich eine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens. Da die Eigenheimzulage materiell-rechtlich gerade keine Steuervergütung sei (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 20/15), scheitere die Anwendung des § 69 AO nach dem Wortsinn bereits deshalb, weil keine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt worden sei. § 15 EigZulG erkläre die Vorschriften der Abgabenordnung für anwendbar, soweit sie für Steuervergütungen gelten würden. Bei der Verweisungsnorm handele es sich um eine Rechtsgrund- und gerade nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Qualifikation als Rechtsgrundverweisung beinhalte, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein müssten. Eine Haftung nach § 69 AO setze dem Grunde nach die Zahlung einer Steuervergütung voraus. Die Eigenheimzulage stelle materiell-rechtlich jedoch keine Steuervergütung dar, sondern einen Vermögensvorteil; es handele sich um eine staatliche Leistung zur Wohnungsbauförderung. Ein spezifisch steuerrechtlicher Vorteil sei nach Sinn und Zweck der Haftungsnormen der §§ 69 ff AO jedoch Grundlage einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.

Darüber hinaus fehle vorliegend auch eine Pflichtverletzung des Klägers als Insolvenzverwalters, da sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände beschränke. Der Kläger habe als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO zwar die steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen, beschränkt aber auf den Umfang seiner Verfügungsbefugnis. Der Kläger sei nicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG zur Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet gewesen. Eine solche Mitteilung wäre nicht von seiner Verwaltung- und Verfügungsbefugnis umfasst gewesen. Bei der Eigenheimzulage handele es sich um einen persönlichen Anspruch der Insolvenzschuldnerin, der nicht von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO umfasst sei. Lediglich der Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin werde vom Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst. Der Insolvenzverwalter werde nicht zum „Anspruchsberechtigten“ im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes. Außerdem habe nicht der Kläger, sondern die Insolvenzschuldnerin ihre Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung ihrer Verhältnisse gemäß § 12 EigZulG verletzt. Mit dem Auszug der Insolvenzschuldnerin aus der Wohnung zum 29.01.2007 habe diese die Selbstnutzung aufgegeben; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe jedoch erst später, nämlich am 12.03.2007, stattgefunden. Die maßgebliche Änderung der Verhältnisse sei folglich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits materiell-rechtlich erloschen gewesen. Selbst wenn das Finanzamt von einem Bestehen und einem Übergang der Pflicht der Insolvenzschuldnerin auf den Kläger ausgehe, so habe der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder von einem Anspruch auf Eigenheimzulage noch von einer Änderung von Verhältnissen betreffend einen bestehenden Anspruch auf Eigenheimzulage für die Wohnung Str. 1 Kenntnis gehabt. Im Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe diese angegeben, dass sie weder „sonstige private Geldforderungen“ noch Ansprüche auf „Steuererstattungen“ habe. In Folge dessen habe der Kläger als Insolvenzverwalter im Sachverständigengutachten vom 07.03.2007 auch den Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Eigenheimzulage nicht mit aufgenommen. Auch eine entsprechende Umbuchungsmitteilung des Finanzamtes über die Eigenheimzulage 2007 sei dem Kläger nicht zugegangen, sondern, wie aus den Akten ersichtlich sei, der Insolvenzschuldnerin selbst.

Allein aus einer Änderung der Anschrift der Insolvenzschuldnerin habe sich noch kein Wegfall des Anspruchs auf Eigenheimzulage aufdrängen müssen, denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liege nämlich auch dann vor, wenn die Wohnung unentgeltlich an Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werde. Auch soweit das Finanzamt auf Seite 4 des Sachverständigengutachtens hinweise, ergebe sich hieraus nichts Gegenteiliges. Weder ergebe sich aus dem Gutachten der bestehende Anspruch auf Eigenheimzulage noch dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Str. 1 in 1 wohnhaft gewesen sei. Die gezogenen Schussfolgerungen ließen sich daher aus dem Sachverständigengutachten nicht ableiten. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung für Ansprüche auf Eigenheimzulage für die Jahre 2008 bis 2010 komme auch vor dem Hintergrund der Freigabe der Wohnung aus der Insolvenzmasse bereits zum 01.08.2007 nicht in Betracht. Darüber hinaus habe der Kläger weder Einblicke in die Verhältnisse noch die Befugnis zur Mitteilung von Verhältnissen gehabt, welche die Kalendermonate nach seiner Verwaltungszeit oder diejenigen der Jahre 2008 bis 2010 betrafen. Anders als das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung behaupte, könne es für die Eigenheimzulage der Jahre 2008 bis 2010 keine „unerfüllte Verpflichtung“ des Klägers geben, da der Anspruch auf Eigenheimzulage erst in diesen Jahren entstehe.

Selbst wenn, was bestritten werde, für den Kläger im Jahr 2007 eine Verpflichtung zur Anzeige von Umständen gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG bestanden hätte, seien sämtliche Verpflichtungen mit der Übersendung der Veräußerungsanzeige durch die Notarin N erfüllt worden, denn die Veräußerung sei dem zuständigen Finanzamt 3 am 19.12.2008 (gemeint wohl: 19.12.2007) zugegangen. Die Kenntnis des Finanzamtes 3 sei dem Finanzamt 1 zuzurechnen, da das Finanzamt 3 für das Finanzamt 1 zuständig sei (unter Hinweis auf Punkt 11 der Anlage zu der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung). Weiterhin sei dem Finanzamt 1 der Wechsel der Anschrift der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf die erfolgte Mitteilung der Umbuchung bereits im März 2007 bekannt gewesen. Zudem habe das Finanzamt 1 von der neuen Anschrift der Insolvenzschuldnerin in 2 auch deshalb Kenntnis gehabt, weil diese ihre Einkommensteuererklärung 2007 am 24.06.2008 unter der neuen Anschrift dort eingereicht habe. Der Kläger habe das Finanzamt 1 am 26.06.2008 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert und am 21.07.2008 den Einkommensteuerbescheid 2007 erhalten. Das Finanzamt 1 habe daher für das Jahr 2008 die Möglichkeit der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Eigenheimzulage gehabt und hätte diesen bei ordnungsgemäßer Amtsführung als Masseverbindlichkeit geltend machen können. Diese Möglichkeit, einschließlich der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Schlusstermins mit Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, habe das Finanzamt jedoch nicht genutzt.

Hilfsweise sei die Inanspruchnahme des Klägers ermessensfehlerhaft, da dem Finanzamt die Veräußerung der Wohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2007 aufgrund der Mitteilung des Notars habe bekannt sein müssen. Aus dieser Mitteilung habe das Finanzamt jedoch nicht die erforderlichen Schlussfolgerungen gezogen, was ein Verschulden des Finanzamtes begründe. Hätte das Finanzamt 1 den Anspruch auf Rückzahlung im Laufe des Insolvenzverfahrens geltend gemacht, so hätte der Anspruch als Masseverbindlichkeit bedient werden können. Diese Möglichkeit habe das Finanzamt jedoch sehenden Auges verstreichen lassen. Die Abwägung, ob nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine persönliche Inanspruchnahme des Klägers erfolgen solle und in welcher Höhe, sei von Seiten des Finanzamtes 1 offenkundig nicht angestellt worden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Haftungsbescheid. Es handele sich im vorliegenden Fall um einen Ermessensnichtgebrauch, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe.

Die Prozessbevollmächtigte beantragt, den Haftungsbescheid über die Eigenheimzulage 2008 bis 2010 mit Säumniszuschlägen vom 24.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2017 aufzuheben.

Außerdem beantragt sie, die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist hierzu auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend wird Folgendes vorgetragen:

Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten sei § 69 AO auf den Streitfall anwendbar. Nach dem vom Prozessbevollmächtigten zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.12.2013, Az. III R 25/10, sei zwar die Anwendung von § 71 AO auf die Investitionszulage, die analog der Eigenheimzulage eine Subvention darstelle, ausgeschlossen, weil das auf die Erschleichung einer Investitionszulage gerichtete Verhalten strafrechtlich keine Steuerhinterziehung, sondern Subventionsbetrug sei. In den Urteilsgründen sei jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund der Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) - entsprechend für die Eigenheimzulage § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG - im Übrigen die Haftungsnorm des § 69 AO anwendbar sei. Der Insolvenzverwalter habe als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung alle Verpflichtungen des Insolvenzschuldners zu erfüllen, die durch die Abgabenordnung und die Einzelsteuergesetze begründet würden. Infolge dessen gingen auch die Anzeige- und Auskunftspflichten der §§ 90, 93 AO auf den Insolvenzverwalter über. Nichts Anderes könne für einzelgesetzlich normierte Anzeigepflichten wie die in § 12 Abs. 2 Eig-ZulG gelten. Verletze er diese Pflichten, komme eine Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 AO in Betracht. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehörten auch die einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellten Subventionen wie die Eigenheimzulage (unter Hinweis auf Tipke/Kruse § 37 AO Rz. 6 und BFH-Urteil vom 19.12.2013 III R 25/10, BStBI II 2017, 21). Das Finanzamt halte die Pflichtverletzung des Klägers für grob fahrlässig, weil er aufgrund seiner Stellung gewusst habe bzw. habe wissen müssen,

  • 1.dass die Insolvenzschuldnerin die Eigentumswohnung bis Januar bewohnt habe (Nennung ihrer Adresse mit „Str. 1, 1“ in seinem Sachverständigengutachten vom 07.03.2007),

  • 2.dass die Insolvenzschuldnerin Eigenheimzulage dafür erhalten habe (durch die Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Umbuchungsmitteilung der Eigenheimzulage 2007, Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung bei Überprüfung der Verwertbarkeit der Wohnung bzw. bei Entscheidung über die Frage, ob sie aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben sei), obwohl sie die Wohnung nicht mehr bewohnte, und deshalb eine ungerechtfertigte Vereinnahmung vorgelegen habe.

Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, dass in dem zur Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Kläger erstellten Sachverständigengutachten vom 07.03.2007 an das Amtsgericht 1 die Adresse der Insolvenzschuldnerin mit Str. 1 in 1 angegeben sei (Seite 1 des Sachverständigengutachtens). Weiterhin ergebe sich daraus, dass A einerseits Eigentümerin der Eigentumswohnung Str. 1 in 1 gewesen sei und andererseits ab 01.02.2007 eine 4-Zimmerwohnung in der Str.2, 2 angemietet habe (Seite 4 des Gutachtens).

Mit Schreiben vom 07.12.2018 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung an das Gericht gewandt und sein Vorbringen, dass ein Haftungsbescheid nach § 191 AO nicht auf § 60 InsO gestützt werden könne sowie das Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgeholt werden könnten, wiederholt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Akten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.12.2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der angefochtene Haftungsbescheid vom 24.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

1. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter (§ 34 AO) sowie Verfügungsberechtigte (§ 35 AO) haben gemäß § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern gemäß § 34 Abs. 3 AO zu, so haben die Vermögensverwalter die in § 34 Abs. 1 AO bezeichneten Pflichten, soweit ihre Vertretung reicht.

a) Die in § 191 Abs. 1 AO normierte Haftung beschränkt sich nicht nur auf die Haftung für Steuerschulden, sondern umfasst generell die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO (vgl. Intemann in Koenig, AO-Kommentar, § 191 AO, Rz 34). Zu den Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis gehört auch der Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 IX R 2/08, BFH/NV 2009, 1404; Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO Rz. 6). Das Haftungsverfahren nach § 191 AO ist daher im Grundsatz auch auf die Eigenheimzulage anwendbar. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG enthaltene (allgemeine) Verweisung, nach der die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, umfasst auch die Haftungsnormen der §§ 69 ff. AO.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zu § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119), nach der die in dieser Vorschrift ebenfalls enthaltene (allgemeine) Verweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung nach ihrem Wortsinn nicht erlaubt, das auf die „Erschleichung“ einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 71 AO zu behandeln. Gleiches hat der Bundesfinanzhof zur „Erschleichung“ der Eigenheimzulage entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 20/15, BFHE 252, 386, BStBl II 2017, 21). Nach der zitierten Rechtsprechung ist das strafbare Erschleichen der Eigenheimzulage als einer Subvention nicht von §§ 370, 378 AO erfasst, sondern von § 263 Strafgesetzbuch (Betrug) bzw. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug). Von der grundsätzlich entsprechenden Anwendung der Haftungsnormen der §§ 69 ff. AO ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes die Anwendung des § 71 AO auf die Eigenheimzulage ausgeschlossen.

c) Die speziell zu § 71 AO ergangene Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Senates nicht auf die Haftung nach § 69 AO übertragen, da nach dem Wortsinn des § 71 AO die Begehung einer „Steuerhinterziehung“ oder einer „Steuerhehlerei“ vorausgesetzt wird und das Erschleichen der Eigenheimzulage strafrechtlich jedoch einen Betrug bzw. Subventionsbetrug darstellt, der nicht von der Anwendung der §§ 370, 378 AO erfasst wird. Der Bundesfinanzhof stellt damit maßgeblich auf die materiell-rechtliche Bewertung des „Erschleichens“ der Eigenheimzulage als strafrechtlichen Betrug bzw. Subventionsbetrug ab.

Im vorliegenden Streitfall geht es jedoch um die Erfüllung von Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG im Rahmen der Regelung des Verfahrens über die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Eigenheimzulage als einer staatlichen Förderung. Durch die Verweisungsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG wird die Eigenheimzulage abgabenrechtlich zwar nicht in eine Steuervergütung materiell-rechtlich umqualifiziert, sondern allgemein das Eigenheimzulagenverfahren in Anlehnung an das Investitionszulagenverfahren geregelt (ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.06.2007 5 StR 127/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2007, 1157) und daher folgerichtig nur eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der Abgabenordnung angeordnet. § 12 EigZulG regelt in seinem Abs. 2 die materiell-rechtliche Verpflichtung zur Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen und betrifft damit gerade das Verfahren über die Festsetzung der Eigenheimzulage. § 12 Abs. 2 EigZulG stellt nach der Gesetzesbegründung (vgl. BRDrs. 498/95) „eine auf das besondere Verfahren der Eigenheimzulage zugeschnittene Mitwirkungspflicht dar“. Die Mitteilung führt regelmäßig zu einer Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG oder zu einer Aufhebung nach § 11 Abs. 3 EigZulG. Demnach ist eine Verletzung der Verfahrensvorschrift in § 12 Abs. 2 EigZulG vom Verweis des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung69 AO) erfasst.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013, Az. III R 25/10 (BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119) klargestellt, dass aufgrund der in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG enthaltenen (allgemeinen) Verweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch die Haftungsnormen der §§ 69 ff. AO entsprechend anwendbar sind. Nichts Anderes kann nach Ansicht des Senats für die in § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG enthaltene Verweisung gelten.

2. Im Streitfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier vom Finanzamt benannten Haftungsvorschrift des § 69 AO vor; auch ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift des § 69 AO liegen vor.

Der Insolvenzverwalter ist Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2010 II B 4/10, BFH/NV 2011, 2). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird von diesem Zeitpunkt an vom Insolvenzverwalter ausgeübt. Da alle Steuerarten in engem Zusammenhang mit dem vom Insolvenzverwalter verwalteten Vermögen stehen, hat dieser grundsätzlich auch die gesamten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die bisher dem Insolvenzschuldner oblägen, wenn über sein Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VII B 104//07, BFH/NV 2008, 334 und die Nachweise bei Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 34 AO, Rz. 19 und 25). Zu den vom Vermögensverwalter zu erfüllenden steuerlichen Pflichten gehören insbesondere die Erklärungspflichten (§ 149 AO), die Anzeigepflichten (§ 137 ff. AO), Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (§§ 90, 93 AO) sowie die Zahlungspflichten (§ 224 AO; vgl. etwa BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).

aa) Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen diese Verpflichtungen des Insolvenzverwalters nicht nur für die Zeit der Verwaltung, sondern auch für die Zeit vorher, soweit sie noch nicht erfüllt sind (vgl. Schwarz in Schwarz/Pahlke, AO/FGO-Kommentar, § 34 AO, Rz. 18). Da der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vermögensverwalter alle gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen hat, die der Insolvenzschuldner im Fall seiner Handlungsfähigkeit hätte erfüllen müssen, ist § 34 Abs. 3 AO so auszulegen, dass auch solche (unrichtigen) Steuererklärungen zu berichtigen sind, die zeitlich vor Beginn der „Amtszeit“ des Insolvenzverwalters abgegeben wurden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 153 AO, Rz. 3). Auch die Pflicht zur Berichtigung einer vom Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung abgegebenen Erklärung nach § 153 AO hat der Insolvenzverwalter. Er ist schließlich auch zur Abgabe von Steuererklärungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334).

bb) Nichts Anderes gilt nach Auffassung des Senats für die in § 12 Abs. 2 EigZulG normierte Mitteilungspflicht, da § 12 Abs. 2 EigZulG lediglich eine spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 153 AO für das Eigenheimzulagenverfahren darstellt (vgl. Wacker, EigZulG-Kommentar, § 12, Rz. 11). Mit dem Auszug der Insolvenzschuldnerin aus ihrer Eigentumswohnung in der Str. 1, 1, zum 29.01.2007 und der damit verbundenen Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 4 EigZulG entfielen ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage. Die Insolvenzschuldnerin war demnach gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG verpflichtet, ihren Auszug aus der Wohnung und die Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dem Finanzamt 1 mitzuteilen. Diese im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 12.03.2007 bestehende unerfüllte Mitteilungsverpflichtung aus § 12 Abs. 2 EigZulG traf mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nunmehr auch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vermögensverwalter alle gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, die der Insolvenzschuldner im Fall seiner Handlungsfähigkeit hätte erfüllen müssen.

cc) Der Senat folgt nicht der klägerseitigen Auffassung, den Kläger habe im Streitfall keine Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG getroffen, da er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Kenntnis von der Förderung der streitgegenständlichen Wohnung in 1 durch Eigenheimzulage gehabt habe. Weder § 34 Abs. 3 AO noch § 80 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass sich die Verpflichtung zur Erfüllung der dem Insolvenzschuldner ursprünglich obliegenden gesetzlichen Pflichten nur auf jene Pflichten bezieht, von denen der Insolvenzverwalter tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Ob und inwieweit der Insolvenzverwalter Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder hätte haben müssen, ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Tatbestandmerkmals „schuldhafte“ Pflichtverletzung des § 69 AO zu würdigen.

dd) Nicht anders verhält es sich mit dem Argument des Klägers, er habe die Eigentumswohnung in der Str. 1, 1, zum 01.08.2007 aus der Insolvenzmasse freigegeben und sei deshalb unter keinen Umständen nach § 12 Abs. 2 EigZulG zur Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet gewesen, weil eine solche Mitteilung nicht von seiner Verwaltung- und Verfügungsbefugnis umfasst gewesen sei. Jedenfalls bis zur Freigabe der Wohnung aus der Insolvenzmasse zum 01.08.2007 bestand nach Auffassung des Senats unstreitig die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 2 EigZulG.

ee) Zwar wurde die im Rahmen der Gewährung von Eigenheimzulage geförderte Wohnung in 1 aus der Insolvenzmasse freigegeben, allerdings ist nach Ansicht des Senats zwischen dem Vermögensgegenstand (Wohnung) und dem Vermögensgegenstand (öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Eigenheimzulage, § 10 EigZulG) zu differenzieren. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht nach Maßgabe der in dem jeweiligen Jahr des (achtjährigen) Förderzeitraums verwirklichten Tatbestandsmerkmale (sog. materielles Jahresprinzip); er entsteht jährlich nach Maßgabe der in dem jeweiligen Jahr gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände (vgl. Wacker, EigZulG-Kommentar, § 10 Rz. 5 ff.). Ausreichend für den vollen Zulagenanspruch eines Kalenderjahres ist, dass die erforderlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt dieses Jahres vorliegen.

Allein mit der Freigabe der Wohnung aus der Masse zum 01.08.2007 wurde zur Überzeugung des Senats nicht zugleich auch der ggf. künftig erst noch entstehende Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Gewährung von Eigenheimzulage aus der Masse freigegeben. In Bezug auf den künftig erst noch entstehenden Anspruch aus § 10 EigZulG (für 2008 ff.), der grundsätzlich weiterhin zur Masse gehörte, bestand die Verpflichtung des Klägers fort, die Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 2 EigZulG anzuzeigen. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, vor dem Hintergrund der Freigabe der Wohnung aus der Masse komme eine Pflichtverletzung des Klägers nicht in Betracht, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Wohnung zum 01.08.2007 geendet habe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Wie der Prozessbevollmächtigte selbst einräumt, ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Eigenheimzulage und dem Vermögensgegenstand Eigentumswohnung zu differenzieren. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt, denn der Anspruch auf Eigenheimzulage und die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Grundstück bedingten einander nicht. Die Eigenheimzulage wird nicht für das Halten oder das Besitzen des Grundstücks, sondern für die Selbstnutzung durch den Anspruchsberechtigten gewährt.

Die Mitteilungspflicht des Klägers als Wissensträger und Anzeigeverpflichteter nach § 12 Abs. 2 EigZulG ist bereits bei Eröffnung des Verfahrens entstanden und mit der Freigabe der Eigentumswohnung aus dem Insolvenzbeschlag nicht entfallen, sondern hat als unerfüllte Verpflichtung fortbestanden. Durch die Mitteilung der neuen Bankverbindung zur Auszahlung der Eigenheimzulage 2008, 2009 und 2010 auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 20.03.2008 und der späteren Vereinnahmung der Eigenheimzulage zur Masse hat der Kläger von seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen - vermeintlich bestehenden - öffentlich-rechtlichen Anspruch tatsächlich Gebrauch gemacht und diesen im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter für sich reklamiert. Infolgedessen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Eigenheimzulage habe ihn keine Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 EigZulG mehr getroffen. Gerade durch die bewusste Vereinnahmung der Eigenheimzulage und der damit verbundenen Kenntnis von der Existenz der Zulage hätte der Kläger als Insolvenzverwalter die Anspruchsberechtigung der Insolvenzschuldnerin - wie bei anderen staatlichen Förderungen auch - prüfen müssen. Er hätte demnach, zumal er von der Existenz der Eigenheimzulage nach seinen Ausführungen bislang keine Kenntnis hatte, prüfen müssen, für welches Objekt das Finanzamt Eigenheimzulage gewähren will und ob hierfür überhaupt noch die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Spätestens bei Vornahme dieser Prüfung musste dem Kläger klar sein, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung nach § 12 Abs. 2 EigZulG noch besteht, da er Kenntnis vom Auszug der Klägerin aus dieser Wohnung und vom Verkauf dieser Wohnung hatte und es sich bei dieser Wohnung um das einzige Grundvermögen der Insolvenzschuldnerin gehandelt hatte. In Konsequenz der klägerseitigen Argumentation hätte der Kläger dem Finanzamt jedoch mitteilen müssen, dass ein etwaiger Anspruch auf Eigenheimzulage der Insolvenzschuldnerin selbst zustehe, da er die Wohnung aus der Insolvenzmasse freigegeben habe. Dies hat der Kläger gerade nicht getan. Eine Loslösung des Anspruchs von den Pflichten in dem Sinne, dass die Einziehung des Geldbetrages durch den Insolvenzschuldner zur Masse erfolgt und die steuerlichen Pflichten diesbezüglich beim Insolvenzschuldner verbleiben, scheidet nach Ansicht des Senats aus. Die mit dem Anspruch zwangsläufig verbundenen steuerlichen Pflichten treffen vielmehr unabwendbar auch den Insolvenzverwalter.

ff) Der Kläger hat seine Pflichten im Sinne des § 69 AO grob fahrlässig verletzt.

Die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens indiziert im Allgemeinen zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 14.09.1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25.07.2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13.03.2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556). Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, anders formuliert, wer außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.03.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941 m.w.N.; vom 04.04.1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460, 1462 und Loose, in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 69 AO, Rz. 26).

Der Kläger wusste, dass die Insolvenzschuldnerin als einziges Grundvermögen nur die Eigentumswohnung in 1 hatte. Ihm muss bekannt gewesen sein, dass die Insolvenzschuldnerin die Eigentumswohnung vor ihrem Umzug nach 2 selbst bewohnt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vor Insolvenzeröffnung vom Kläger erstellten Sachverständigengutachten vom 07.03.2007, in dem die Adresse der Insolvenzschuldnerin mit Str. 1 in 1 angegeben wurde. In diesem hat der Kläger auch ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin ihre erste selbständige Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus organisiert hat (vgl. Seite 4, B, Nr. 2). Der Umzug nach 2 ist in diesem Gutachten ebenfalls unter der Nr. 2 erwähnt.

Soweit das Finanzamt darauf verweist, dass dem Kläger aus der Umbuchungsmitteilung vom 13.03.2007 bekannt gewesen sein muss, dass der Insolvenzschuldnerin für diese Wohnung Eigenheimzulage gewährt wird, sie diese Wohnung bis Ende Januar 2007 selbst genutzt hat (durch Sichtung diverser Belege, Kontoauszüge und Unterlagen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und dass diese anschließend nach 2 gezogen ist, so dass der Kläger im Hinblick auf die unterlassene Mitteilung der veränderten Umstände nach § 12 Abs. 2 EigZulG grob fahrlässig gehandelt hat, vermag der Senat dem nicht folgen. Allein der pauschale Verweis auf die zu sichtenden Unterlagen reicht nicht aus, um die grob fahrlässige Pflichtverletzung zu begründen, zumal die Umbuchungsmitteilung vom 13.03.2007 laut handschriftlichem Aktenvermerk (Haftungsakte Blatt 89) höchst wahrscheinlich an die Insolvenzschuldnerin als Steuerpflichtige gegangen ist, da der Grundinformationsdienst erst am 19.03.2007 auf den Insolvenzverwalter geändert wurde.

Durch Nennung der neuen Bankverbindung zur Auszahlung der Eigenheimzulage 2008, 2009 und 2010 auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 20.03.2008 und die jeweilige Vereinnahmung der in diesen Jahren ausgezahlten Eigenheimzulage zur Masse ohne vorherige Prüfung, ob der Insolvenzschuldnerin für ihr bislang einziges Grundvermögen (Eigentumswohnung in 1) überhaupt noch Eigenheimzulage zusteht, hat der Kläger die ihm obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Spätestens durch die Aufforderung des Finanzamtes vom 19.03.2008, die Bankverbindung des Anderkontos mitzuteilen, auf das Eigenheimzulage ausgezahlt werden könne, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass als einziges förderfähiges Objekt die Eigentumswohnung in der Str.1, 1, in Betracht kommt und er diese Eigentumswohnung bereits Mitte 2007 aus der Masse freigegeben hat. Weiterhin war ihm bekannt, dass die Insolvenzschuldnerin zum 01.02.2007 aus dieser Wohnung ausgezogen war und offensichtlich zuvor die Gewährung von Eigenheimzulage beantragt hatte, die ihr auch gewährt worden war. Denn als nichts Anderes war die Nachfrage des Finanzamtes, auf welches Konto die Eigenheimzulage ausgezahlt werden soll, zu verstehen.

Statt die Rechtsgrundlagen des Anspruchs zu prüfen und seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, hat der Kläger die Gelder zur Masse gezogen und hingenommen, dass die Masse insoweit ungerechtfertigt bereichert wird. Dieses Verhalten des Klägers stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, da der Kläger nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Dazu sind keine komplizierten steuerrechtlichen Überlegungen anzustellen. Vielmehr wusste der Kläger durch die Nachfrage des Finanzamtes, dass der Insolvenzschuldnerin noch Eigenheimzulage (vermeintlich) zustand, dass das einzig in Frage kommende Grundvermögen aus der Masse freigegeben worden war und dass die Insolvenzschuldnerin aus der Wohnung ausgezogen war. Unter Beachtung dieser Umstände war es absolut naheliegend - hat sich geradezu aufgedrängt -, die Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage zu prüfen, mithin jedenfalls den Auszug aus der Wohnung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach den Angaben der Insolvenzschuldnerin im Schreiben vom 10.01.2011 an das Finanzamt 1 eine Kopie des Kaufvertrags über die Eigenheimzulage (notarieller Kaufvertrag vom 13.12.2007) zum damaligen Zeitpunkt von ihr erhalten hatte. Bei Prüfung der Voraussetzungen wäre dem Kläger aufgefallen, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG bisher nicht selbst nachgekommen war, so dass die Eigenheimzulage weiter ausgezahlt wurde, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorlagen.

gg) Die vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen waren im Streitfall auch ursächlich für den Haftungsschaden, da der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzungen nicht eingetreten wäre (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776; vom 05.09.1989 VII R 61/87, BStBl II 1989, 979). Bei Mitteilung der veränderten Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt 1 in Beantwortung des Schreibens vom 19.03.2008, nämlich Auszug und Verkauf der von der Insolvenzschuldnerin selbst genutzten Wohnung, wäre es nicht zur Auszahlung der Eigenheimzulage für die Jahre 2008 ff. gekommen.

hh) Mit Bescheid vom 29.12.2010 hat das Finanzamt die Eigenheimzulagengewährung für 2008 - 2010 nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben und diese nach § 14 EigZulG von A zurückgefordert. Damit wurde die Eigenheimzulage für die Jahre 2008 - 2010 schließlich ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 69 Satz 1 AO gezahlt.

b) Die Ermessensausübung durch das Finanzamt ist nicht zu beanstanden.

Unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels mit dem Kläger und insbesondere mit der dem Haftungsbescheid vom 24.04.2013 beigefügten Anlage 2 und der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2017 hat das Finanzamt seine Ermessenserwägungen hinreichend dargestellt, das ihm gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen zweckentsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 5 AO) eingehalten. Das Gericht hat insoweit nach § 102 Satz 1 FGO nur zu prüfen, ob die in § 5 AO festgelegten Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

aa) Die Rückforderung der Eigenheimzulage wurde zu Recht gegenüber A geltend gemacht, die jedoch den Zahlungsanspruch des Finanzamts nicht erfüllen konnte. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Finanzamtes blieben entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos. Wegen der dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO) und insbesondere Steuervergütungen nicht zu Unrecht zu gewähren (§ 85 Satz 2 AO), kann der Erlass eines Haftungsbescheides bei Uneinbringlichkeit der Rückforderung zu Unrecht gewährter Eigenheimzulage von der Insolvenzschuldnerin nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29.09.1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176). Im Streitfall ist zudem noch zu berücksichtigen, dass die Eigenheimzulage auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters ausgezahlt wurde und nicht auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin, der Vermögensvorteil mithin dem Haftenden in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zufloss.

bb) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermessensentscheidung des Finanzamtes sind nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger vorträgt, das Finanzamt 1 habe vom Verkauf der Eigentumswohnung und damit von den veränderten Umständen im Sinne von § 12 Abs. 2 EigZulG mit Übersendung der Veräußerungsanzeige an das Finanzamt 3 durch die Notarin N Kenntnis erlangt, da nach Punkt 11 der Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter sowie über Einrichtung und Zuständigkeit eines Landesrechenzentrums die Kenntnis des Finanzamtes 3 dem Finanzamt 1 zuzurechnen sei, vermag der Senat dieser Zurechnung nicht folgen, da ausweislich der Anlage zu der erwähnten Verordnung das Finanzamt 3 nur hinsichtlich der Grunderwerbsteuer auch für das Finanzamt 1 zuständig ist, nicht jedoch für den Bereich der Eigenheimzulage. Eine weitergehende Wissenszurechnung vermag die ausschließlich auf die Grunderwerbsteuer beschränkte Zuständigkeitsübertragung nicht begründen.

Auch soweit der Kläger vorträgt, das Finanzamt 1 habe spätesten durch die Einreichung der Steuererklärung 2007 durch die Insolvenzschuldnerin beim Finanzamt Würzburg und Mitteilung der neuen Anschrift vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage wissen müssen - zumal der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.07.2008 vom Finanzamt 1 erlassen worden sei -, weshalb ein Mitverschulden des Finanzamtes 1 bei der Ermessensentscheidung zwingend zu berücksichtigen gewesen sei, begründet dies nach Ansicht des Senats nicht die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist das Mitverschulden der Finanzbehörde nur dann zu berücksichtigen, wenn es ein solches Ausmaß annimmt, dass demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 61/04, BFH/NV 2006, 232 und BFH-Beschluss vom 21.09.2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11). Von einem solchen Mitverschulden des Finanzamtes ist im Streitfall nicht auszugehen, da dem für die Festsetzung der Eigenheimzulage zuständigen Sachbearbeiter die Mitteilung der veränderten Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG nicht mitgeteilt wurde. Lediglich aus der Zusammenschau einzelner Indizien leitet der Kläger eine Kenntnis des Finanzamtes 1 ganz allgemein ab und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass auch die für die Festsetzung der Eigenheimzulage zuständige Stelle des Finanzamtes 1 Kenntnis von den veränderten Umständen hatte. Nach Ansicht des Senats ist bereits diese Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, da ausweislich der Akten (Haftungsakte Blatt 31) erst mit Übersendung der Veräußerungsanzeige vom Finanzamt 1-Süd an das Finanzamt 1 am 07.10.2010 letzteres Kenntnis vom Verkauf der Wohnung und damit vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage hatte. Zwar enthalten die Akten auch den Hinweis (vgl. Haftungsakte Blatt 30), dass sich auf dem Vordruck InSo 02 (bei Eröffnung InSo) keine Eintragung zur Eigenheimzulage und sich keine Veräußerungsanzeige im Übrigen bei den Akten befindet, allerdings lässt sich daraus keine besonders grobe oder gar vorsätzliche Pflichtverletzung durch das Finanzamt ableiten.

Ebenso greift der Einwand, das Finanzamt 1 habe den Anspruch auf Rückzahlung der Eigenheimzulage im Laufe des Insolvenzverfahrens geltend machen können, so dass der Anspruch als Masseverbindlichkeit bedient worden wäre, nicht durch, da das Insolvenzverfahren am 25.08.2010 aufgehoben wurde und die zuständige Stelle des Finanzamtes 1 erst am 07.10.2010 Kenntnis von der Veräußerung der streitgegenständlichen Wohnung erlangt hat.

Demgegenüber wiegt das Verschulden des Klägers schwer, da er wusste, dass das einzig in Frage kommende Grundvermögen aus der Masse freigegeben, die Insolvenzschuldnerin aus der Wohnung ausgezogen und die Wohnung Ende Dezember 2007 verkauft worden war. Unter Berücksichtigung des Wissens um diese Umstände stellt die Mitteilung der Kontoverbindung für die Auszahlung der Eigenheimzulage im Schreiben vom 20.03.2008 und die Vereinnahmung der Eigenheimzulage in den Jahren 2008, 2009 und 2010 eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da das Finanzamt 1 es unterlassen habe zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Kläger In Anspruch genommen werden solle, nicht durchzugreifen. Ausweislich der als Anlage 2 beigefügten Ausführungen zum Haftungsbescheid vom 24.04.2013 hat das Finanzamt 1 geprüft, ob eine Haftungsinanspruchnahme überhaupt erfolgen soll. Es hat jedoch weder ausreichende Tatsachen noch Beweismittel für ein Absehen von der Haftungsinanspruchnahme gesehen. Weiterhin wurde auch geprüft, ob ggf. eine nur teilweise Inanspruchnahme in Betracht kommt, denn nicht anders sind die Ausführungen auf Seite 2, erster Absatz der Anlage zu verstehen: „auch der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Verantwortung für das Verschulden mindern“.

3. Unabhängig davon haftet der Kläger auch nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 InsO wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter.

a) Forderungen nach § 60 Abs. 1 InsO können auch nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

Nach § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der dem Haftungsbegriff des Steuerrechts entspricht. Dieser umfasst das Einstehenmüssen für den Schaden, der durch die Verletzung von Pflichten bei der Erfüllung der fremden Steuerschuld dem Steuergläubiger entstanden ist. Entsprechend setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO grundsätzlich voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Dies ergibt sich aus dem Schadensersatzcharakter der Haftung nach den genannten Vorschriften. Ziel der Haftung ist es danach, Steuerausfälle auszugleichen, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen der in § 34 und § 35 AO genannten Personen verursacht worden sind. Eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 05.03.1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678; vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100). Dieses Ziel verfolgt auch § 60 Abs. 1 InsO, sodass Forderungen des Steuergläubigers grundsätzlich auch nach dieser Vorschrift durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden können (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, § 191, Rz. 83).

b) Der Kläger haftet als Insolvenzverwalter auch nach § 60 Abs. 1 InsO.

Gemäß dieser Vorschrift muss der Insolvenzverwalter Aussonderungsrechte beachten und dafür Sorge tragen, dass Gegenstände, auf die sich Rechte Dritter beziehen, von der Verwertung der Masse ausgenommen werden. Diese Pflicht hat der Insolvenzverwalter allerdings nur, wenn ihm entsprechende Rechte vor der Verwertung bekannt geworden sind. Denn zur uneingeschränkten Sachaufklärung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet. Auf deutliche Anhaltspunkte muss er jedoch eingehen und sein Verhalten entsprechend darauf einstellen, selbst wenn er ein Aussonderungsrecht bestreiten will (vgl. z.B. OLG Jena, Urteil vom 27.10.2004 2 U 414/04, ZInsO 2005, 44).

Nach § 47 Satz 1 InsO ist kein Insolvenzgläubiger, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (Satz 2). Aussonderungsfähig im Sinne des § 47 InsO sind Gegenstände. Dies sind u.a. auch persönliche Rechte und Forderungen aller Art, die individuell bestimmt sind (vgl. Wimmer, FK-InsO 2015, § 47 InsO, Rz. 6 f.).

Im Streitfall bestand zugunsten des Finanzamtes ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Kläger als Insolvenzverwalter.

Ist u.a. eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat nach dieser Vorschrift derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch, wenn der Grund für die Zahlung später wegfällt. Anspruchsbegründender Tatbestand ist die Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags. Der Erstattungsanspruch entsteht auch dann mit der Zahlung der nicht geschuldeten Steuer bzw. Steuervergütung, wenn diese durch Bescheid falsch festgesetzt und der Bescheid noch nicht geändert oder aufgehoben worden ist. Dementsprechend entsteht der Erstattungsanspruch bei späterem Wegfall des rechtlichen Grundes durch nachträglichen Eintritt für die Besteuerung bedeutsamer Ereignisse mit dem Eintritt dieses Ereignisses. Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs kommt es daher nicht auf dessen Festsetzung oder dessen Fälligkeit an (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO, Rz. 42 f.).

Nach § 4 Satz 1 EigZulG bestand der Anspruch auf Eigenheimzulage für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entstand mit Beginn der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen war (§ 10 EigZulG).

Im Streitfall zog die anspruchsberechtigte Insolvenzschuldnerin im Januar 2007 aus der begünstigten Eigentumswohnung aus und verkaufte diese mit notariellem Vertrag vom 13.12.2007. Mit der Aufgabe der Selbstnutzung der Eigentumswohnung entfielen, wie bereits ausgeführt, ab dem Jahr 2008 die Voraussetzungen für den Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Eigenheimzulage. Die jeweils in den Jahren 2008, 2009 und 2010 auf das Anderkonto des Klägers als Insolvenzverwalter überwiesene Eigenheimzulage erfolgte damit ohne rechtlichen Grund. Mit der jeweiligen Zahlung der Eigenheimzulage entstand daher zugunsten des Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Kläger als Insolvenzverwalter und damit ein (bestimmter) Anspruch auf Aussonderung dieser Forderung im Sinne des § 47 InsO.

Dem Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter bekannt, dass, wie bereits ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in 1, Str. 1, war, aus dieser sie im Januar 2007 aus- und nach 2 umgezogen ist. Außerdem war ihm in dieser Eigenschaft bekannt, dass diese zur Insolvenzmasse gehörende Eigentumswohnung veräußert werden sollte. Aus diesem Grund gab er die Wohnung zum 01.08.2007 aus der Insolvenzmasse frei. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 12.03.2007 wurde der Kläger als Insolvenzverwalter am 19.03.2008 vom Finanzamt um die Mitteilung des Bankkontos gebeten, auf das die Eigenheimzulage überwiesen werden sollte. Daraufhin teilte der Kläger als Insolvenzverwalter dem Finanzamt die Nummer eines Anderkontos mit. Unabhängig davon, dass die Insolvenzschuldnerin in dem von ihr erstellten Vermögensverzeichnis keine Angaben zum Bezug von Steuervergütungen z.B. in Form der Eigenheimzulage gemacht hatte, ist bereits in diesem Vorgang nach Auffassung des Senats ein deutlicher Hinweis auf einen unberechtigten Vermögenszufluss der Insolvenzschuldnerin zu sehen, der den Kläger als Insolvenzverwalter im Hinblick auf das zu beachtende Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO zur gewissenhaften Klärung der Sach- und Rechtslage hätte veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger persönlich als Insolvenzverwalter mit der Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und damit mit der Erfassung und auch der anschließenden Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden, ursprünglich selbstgenutzten Eigentumswohnung befasst war und diese im August 2007 zum Verkauf freigegeben hat. Ihm war daher zum Zeitpunkt der Anfrage des Finanzamts am 19.03.2008 auch aufgrund des überschaubaren Vermögens der Insolvenzschuldnerin und des vorangegangenen Geschehensablaufs bekannt, dass die (begünstigte) Eigentumswohnung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehörte und unter Umständen zwischenzeitlich verkauft wurde. Bei der Eigenheimzulage handelte es sich um eine Steuervergütung, mit der die Bildung von selbst genutztem Wohnungseigentum gefördert wurde. Dass die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage an bestimmte Voraussetzungen gebunden war, war nach Auffassung des Senats zumindest den Steuerpflichtigen bekannt, die im betreffenden Zeitraum Wohneigentum erworben haben. Davon ausgehend war auch von einem fachlich vorgebildeten Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter als Organ der Rechtspflege zu erwarten, dass er sich, soweit er nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt, zumindest im Rahmen seiner Aufgaben als Insolvenzverwalter darüber kundig macht. Wie der Geschehensablauf zeigt, hat sich der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter offensichtlich mit der Begründetheit des Anspruchs der Insolvenzschuldnerin auf Eigenheimzulage u.a. auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Freigabe der Eigentumswohnung nicht bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt auseinandergesetzt. Durch die Mitteilung eines Anderkontos hat er als Insolvenzverwalter vielmehr dem Finanzamt gegenüber zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage weiterhin vorliegen, obwohl dies - für ihn auch erkennbar - tatsächlich nicht mehr der Fall war. Weiter hat er als Insolvenzverwalter trotz gewichtiger entgegenstehender Anhaltspunkte die jeweils auf sein Anderkonto überwiesene Eigenheimzulage für die Jahre 2008, 2009 und 2010 unwidersprochen und ohne weitere erkennbare sachliche und rechtliche Prüfung eines Anspruchs der Insolvenzschuldnerin auf Eigenheimzulage angenommen und der Insolvenzmasse zugeführt. Als Mindestanforderung hätte sich dem Kläger als Insolvenzverwalter bereits im Zusammenhang mit der Mitteilung eines Anderkontos eine Anfrage beim Finanzamt wegen der Klärung eines weiterhin bestehenden Anspruchs der Insolvenzschuldnerin auf Eigenheimzulage aufdrängen müssen. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger als Insolvenzverwalter durch seine Handlungen wiederholt die auch für ihn geltenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters verletzt, zumal außerdem, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die unberechtigte Zurechnung der ausgezahlten Eigenheimzulage von insgesamt 6.000 € zur Insolvenzmasse zu einer erheblichen Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung geführt hat. Im Rahmen der wiederholten Sorgfaltspflichtverletzungen nahm es der Kläger als Insolvenzverwalter nach Auffassung des Senats billigend in Kauf, dass der Beklagte hinsichtlich seines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO nicht ausüben konnte.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Haftung des Klägers nach § 69 AO unter I. Nr. 2 Buchst. a) der Urteilsgründe verwiesen.

II.

Aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes vom 07.12.2018 ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht geboten. Sie wäre dann angezeigt, wenn neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsmeinungen vorgetragen würden, die eine Partei bisher unverschuldet nicht vorbringen konnte (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, FGO § 93, Tz 9).

Die Ausführungen des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung enthalten jedoch keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wären. Soweit der Kläger erörtert, ob der vorliegende Haftungsbescheid nach § 191 AO auch auf § 60 InsO gestützt werden könnte, wurde diese Frage bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert. Neue Gesichtspunkte wurden diesbezüglich nicht vorgetragen. Hinsichtlich des Mitverschuldens verweist der Kläger selbst auf die in der mündlichen Verhandlung bereits stattgefundene Erörterung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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published on 06/06/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja (zu 1. und 2.) Veröffentlichung : ja AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlag
published on 12/01/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014  2 K 1287/13 aufgehoben.
published on 19/12/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen einen nach § 71 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheid, durch den ihn der Beklagte und Rev
published on 15/09/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Revision
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(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.