Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 861/13

published on 29/01/2014 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 861/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.

Der Kläger ist nach seinen Angaben als Missionar der in Südamerika tätig. Nach eigenen Angaben hielt er sich in den letzten 7 Jahren wechselnd u.a. in Paraguay, Chile, Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay auf und werde demnächst nach Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay umziehen. Er kehre alle sechs Monate in Gebiete zurück, die zur Europäischen Union gehören. Daher sei er EU Bürger.

Der Kläger führte wegen des Anspruchs auf Kindergeld bereits einige Verfahren. Er hatte gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 Klage erhoben. Diese wurde mit Urteil des FG Nürnberg im Verf. 7 K 1353/11 vom 15.03.2012 abgewiesen.

Weiter hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 sowie die Ablehnung von Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz –BKGG– auch Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.06.2012 das Klageverfahren soweit es Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 betrifft, abgetrennt und an das FG Nürnberg verwiesen. Dort ist das Klageverfahren unter dem Az. 5 K 913/12 rechtshängig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.12.2012 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und im Falle einer Ablehnung auch nach dem Einkommensteuergesetz für seine Kinder M N (geb. xx.xx.2003), O P (geb. xx.xx.2005), Q P (geb. xx.xx.2008) und X A. (geb. xx.xx.2010).

Den Kindergeldantrag vom 23.12.2012 lehnte die Familienkasse mit Bescheid nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 28.02.2013 ab.

Der Kläger erhob vor dem Finanzgericht Düsseldorf am 15.05.2013 unter anderem Klage und Untätigkeitsklage gegen die Familienkasse auf Kindergeld für seine vier Kinder und das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Als Adresse gab der Kläger J/Paraguay an.

Das Finanzgericht Düsseldorf verwies das Klageverfahren mit Beschluss vom 27.06.2013 an das Finanzgericht Nürnberg. Das Klageverfahren wird am Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 K 861/13 geführt.

Die Klage gegen das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wurde vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 1804/13 weitergeführt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er aufgrund einer freien, geheimen und demo-kratischen Wahl „gewählter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay“ sei. Der ernannte deutsche Botschafter habe nicht gegen ihn kandidiert. Als Botschafter erhalte er durch Aufrechnungen Honorare und werde daher indirekt aus öffentlichen Kassen entlohnt. Weiter erhalte er eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und werde damit auch insoweit aus öffentlichen Kassen entlohnt. Er übe das Staatserbrecht aus. Schließlich werde er als Missionar tätig.

Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder wie bei Beam-tenkindern.

Weiter begehrt er die Beklagte zu verpflichten, beim Finanzamt H eine Bescheinigung über die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 39c Abs. 3, 63 EStG anzufordern.

Der Kläger benannte mit Fax vom 10.08.2013 B als inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Bescheinigung über die unbeschränkte Ein-kommensteuerpflicht das Finanzamt H, nicht aber die Beklagte zuständig sei. Die Klage sei insoweit unzulässig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG trage der Kläger die Feststellungslast. Die beklagte Fami-lienkasse sei für die Ausstellung der Bescheinigung nicht zuständig.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist in der Sitzung vom Präsidenten das Urteil verkündet worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden 3 Bände der Kindergeldakte mit der Nr. xxx verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

1. Der zuständige 3. Senat des Gerichts entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Zusammensetzung. Der Kläger hat zwar mit per Fax übersandten Schreiben vom 03.11.2013 und 08.01.2014 den Präsidenten des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger hat das Ablehnungsrecht jedoch verloren.

a) Ein Richter kann gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (ständige Rechtsprechung BFH-Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027 m.w.N.). Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO). Ein "Einlassen" in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027 m.w.N.; vom 29.03.2000 I B 90/99, BFH/NV 2000, 1221) oder die Stellung der Klageanträge (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2027; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage, § 51 Rz. 42).

b) Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger im vorgenannten Sinne eingelassen, ohne die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, und ist daher seines Ablehnungsrechts verlustig gegangen. Mit per Fax übersandten Schreiben vom 10.01.2014 (Eingang bei Gericht: 11.01.2014, 04.45 Uhr), 12.01.2014 (Eingang bei Gericht: 12.01.2014, 09.31 Uhr) und 12.01.2014 (Eingang bei Gericht: 12.01.2014, 17.24 Uhr) hat der Kläger zum strittigen Sachverhalt vorgetragen und die Gewährung von Kindergeld beantragt ohne sich auf den früher gestellten Befangenheitsantrag zu berufen. Im Fax vom 12.01.2014 hat er sogar ausdrücklich ausgeführt: „Bitte teilen Sie kurzfristig mit, ob die bisherigen Ausführungen ausreichend sind.“ Durch das rügelose Einlassen kann der Kläger einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen.

2. Das Gericht führt die mündliche Verhandlung ohne die Möglichkeit der Video-Konferenz durch.

Das Gericht kann nach § 91a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– i.d.F. ab dem 01.11.2013 den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Video-Konferenz durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts.

Zwar hat der Kläger beim Finanzgericht Düsseldorf im Verfahren 13 K 1766/13 Kg die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Video-Konferenz über Skype beantragt. Am Finanzgericht Nürnberg sind die technischen Möglichkeiten hierfür zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht eingerichtet. Das Gericht hat mit Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.01.2014 zur mündlichen Verhandlung ohne die Möglichkeit der Video-Konferenz geladen. Mit Fax vom 09.01.2014 hat sich Kläger rügelos auf diese Ladung eingelassen, sodass er durch die Verhandlung ohne Video-Konferenz nicht beschwert ist. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass eine Video-Konferenz über Skype hinsichtlich der technischen Qualität, Sicherheit und Stabilität nicht die Voraussetzungen der Video-Konferenz des § 91a Abs. 1 FGO erfüllt, sodass das vor dem Finanzgericht Düsseldorf vorgebrachte Begehren auch aus diesem Grund abzulehnen wäre.

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Dem Gericht liegt keine ladungsfähige Anschrift des Klägers vor und diese konnte auch nicht ermittelt werden. Damit liegen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor.

a) Nach § 65 Abs.1 Satz 1 FGO gehört zum notwendigen Inhalt einer zulässigen Klage auch die Bezeichnung der Beteiligten. Zwar sagt die Vorschrift nicht, in welcher Weise die Beteiligten zu bezeichnen sind. Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtsschutzbegehren Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an der Rechtsfindung --anders als im Zivilprozess-- auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 65 Rdnr.15). Daher wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht wie der Zivilprozess vom Verhandlungs-, sondern vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung obliegt dem FG gemäß § 76 Abs.1 Satz 1 FGO die Pflicht, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären. Dabei sind nach § 76 Abs.1 Satz 2 FGO auch die Beteiligten heranzuziehen. Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift ist daher nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung. Denn zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann das Gericht z.B. das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen (§ 80 Abs.1 FGO) und dessen Mitwirkung ggf. durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt dabei im Ermessen des FG, das dieses nur in Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Beteiligten sachgerecht ausüben kann. Schließlich hat die Angabe der Anschrift (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO) auch Bedeutung für das Vollstreckungsverfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens. Daher ist als Sachentscheidungsvoraussetzung neben der Namensangabe auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; vom 06.03.2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273; BFH-Beschluss vom 07.12.2007 VII S 17/07, BFH/NV 2008, 589; Gräber/von Groll, FGO, § 65 Rdnr. 25; Stöcker in Beermann/Gosch, § 65 FGO Rz. 37; Schallmoser bei Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 44). Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und müssen vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 53/07, BFH/NV 2011, 264).

b) Im Streitfall hat der Kläger als Adresse J/Paraguay angegeben. Diese Straßenangabe erfüllt nicht die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Dadurch ist es dem Gericht u.a. nicht möglich, den Kläger klar und eindeutig zu identifizieren. Dem Kläger war im Übrigen die Notwendigkeit der Angabe der ladungsfähige Anschrift aus den Schreiben des Gerichts und dem Urteil im Verfahren 7 K 1353/11 bekannt.

2. Der Klageantrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder ist zudem nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig. In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der Kläger hat kein Vorverfahren durchgeführt, er hat im Streitfall noch nicht einmal einen Bescheid benannt, den er anficht.

2. Der Klageantrag auf Gewährung von Kindergeld für X ist für den Zeitraum August 2010 bis September 2011 auch deshalb unzulässig, da über diesen Zeitraum das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 15.03.2013 im Verf. 7 K 1353/11 rechtskräftig entschieden hat. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.

3. Der Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, beim Finanzamt H eine Bescheinigung über die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 39c Abs. 3, 63 EStG anzufordern, ist zudem auch deshalb unzulässig, da sich die Klage gegen den falschen Beklagten richtet; Eine gegen den falschen Beklagten erhobene Klage ist unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2008 V B 29/07 BFH/NV 2008, 1501; Gräber/von Groll, FGO § 63 Rz. 5; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 Rz. 3). Für das Gericht bestand kein Anlass, beim Kläger eine Klageänderung des Beklagten anzuregen und dann eine Verweisung an das zuständige Gericht zu veranlassen. Die Klage gegen das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wurde vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 1804/13 weitergeführt und damit wird in diesem Verfahren über den Klageantrag entschieden.

4. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit einer Klage nicht die Beantwortung theoretischer Fragen beantragt werden kann. Soweit der Kläger keinen bestimmten Kla-geantrag im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO stellt, ist sein Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

III.

Die Klage hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg. Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt. Der Senat lässt hierbei offen, ob für die angenommenen Kinder überhaupt eine Kindergeldberechtigung in Betracht kommt.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG. Berechtigt nach dieser Vorschrift ist danach eine Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kinder im Haushalt einer Person, die nach § 1 Abs. 3 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, berechtigen nicht zum Bezug von Kindergeld.

2. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige Verhalten zu ziehen. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99 a.a.O.). Die Beurteilung der Umstände des Einzelfalles obliegt dabei dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Im Zweifel trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 62 Rz. 30; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz. B 52). Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279; BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 Satz 1 AO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlichen Aufenthalt ist nach § 9 Satz 2 AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen. Die Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast für den gewöhnlichen Aufenthalt (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 62 Rz. 48 a; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz. B 52).

3. Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er oder seine Kinder einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über die europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Der Kläger gibt an, als Missionar in Paraquay tätig zu sein. Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass er auch in Französisch-Guayana lebe. Er hat dies allerdings weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren belegt. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, FGO, § 76 Rz. 37). Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen. Da eine Person zu derselben Zeit nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann und die minderjährigen Kinder sich im Klagezeitraum weitgehend in Paraguay aufgehalten haben, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zu verneinen.

4. Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch nicht mit der Argumentation begründet werden, dass die Kinder im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG leben würden. Berechtigt nach dieser Vorschrift ist danach eine Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 EStG auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind (vgl. Schmidt/Heinicke zu § 1 Rz 35f). Kinder im Haushalt einer Person, die nach § 1 Abs. 3 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, berechtigen nicht zum Bezug von Kindergeld nach §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG. Im Streitfall ist der Kläger nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Der Kläger steht nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und bezieht dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse. Auch wenn der Kläger -nach seinen Angaben- als Rentner Geld aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen, denn er steht insoweit in keinem Dienstverhältnis und er bezieht keinen Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis. Damit ist der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts für seine mit ihm in Paraguay lebenden minderjährigen Kinder nicht kindergeldberechtigt. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag reicht zum Bezug des Kindergeldes nicht aus, auch wenn das Kind im Haushalt eines solchen Berechtigten wohnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

1.
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2.
die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
3.
der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten

1.
gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2.
wennüber den Einspruchohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.