Finanzgericht Münster Urteil, 29. Nov. 2013 - 4 K 3607/10 E
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2010 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 4.910,- EUR herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang Einkommensteuerschulden zur Insolvenzmasse gehören.
3Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. Das Insolvenzverfahren wurde am 8.8.2006 eröffnet. Inzwischen wurde dem Beigeladenen Restschuldbefreiung erteilt.
4Im Vermögen des Beigeladenen befanden sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Grundstücke und ein Erbbaurecht, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Zwangsverwaltung standen. Die Zwangsverwaltung wurde von der Bank C betrieben, die Inhaberin von Grundschulden auf den Grundstücken war. In allen Fällen war der Diplom-Betriebswirt O aus N zum Zwangsverwalter bestellt worden. Dem Beigeladenen wurde durch die Beschlagnahme der Grundstücke die Verwaltung und die Benutzung der Objekte entzogen. Der gesamte Grundbesitz wurde vermietet.
5Für das Streitjahr 2008 reichte der Kläger für den Beigeladenen eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein, in der er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn 14.400 EUR) sowie Kapitalerträge (1.732 EUR) angab. Einnahmen aus den vermieteten Grundstücken erklärte er zunächst nicht.
6Der Beklagte berücksichtigte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid, der gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter erging, neben den erklärten Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 65.000 EUR.
7Im Rahmen des hiergegen eingelegten Einspruchs gab der Kläger die Mieteinkünfte mit 23.614,30 EUR an und legte hierzu Berechnungen des Zwangsverwalters vor. Zugleich machte er geltend, dass eine Steuerfestsetzung gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht hätte erfolgen dürfen, da weder der Arbeitslohn noch die Mieteinnahmen zu einer Mehrung der Insolvenzmasse geführt hätten. Der Arbeitslohn habe unterhalb der Pfändungsfreigrenze gelegen und sei deshalb in vollem Umfang an den Beigeladenen geflossen. Die Insolvenzmasse habe auch keine Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes erzielt. Gemäß § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (ZVG) sei der Grundbesitz der Verwaltung und Benutzung des Klägers entzogen gewesen. Aufgrund dieser Bestimmung habe es einer Freigabe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht bedurft. Da die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung danach nicht der Insolvenzmasse, sondern dem insolvenzfreien Vermögen zuzuordnen seien, sei eine Steuerfestsetzung gegen die Insolvenzmasse nicht gerechtfertigt.
8Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit der Einspruchsentscheidung auf 7.608 EUR herab. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 13.480 EUR, aus Kapitalvermögen in Höhe von 931 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.614 EUR.
9Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Steuernachzahlung sei insgesamt als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zu behandeln. Da nach der BFH-Rechtsprechung auch Einkommensteuererstattungsansprüche, die im Zusammenhang mit pfändungsfreiem Arbeitslohn stehen, zur Insolvenzmasse gehörten, müsse dies umgekehrt auch für entsprechende Steuernachforderungen gelten. Die der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke seien weiterhin vom Insolvenzbeschlag erfasst und nicht mit einem Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), sondern lediglich mit einem Absonderungsrecht (§§ 49 ff. InsO) belegt. Der nach Befriedigung des Absonderungsberechtigten verbleibende Teil des Verwertungserlöses stehe der Insolvenzmasse zu. Wem letztendlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute komme, sei in Fällen der Zwangsverwaltung für die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte unmaßgeblich. Der Kläger hätte als Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit gehabt, die Grundstücke aus der Insolvenzmasse freizugeben, wenn aufgrund der Höhe der Belastungen nicht mit einem Überschuss für die Insolvenzmasse zu rechnen gewesen wäre.
10Mit seiner Klage trägt der Kläger ergänzend zur Einspruchsbegründung vor, dass auch nach aktueller BFH-Rechtsprechung für die Frage, ob Einkünfte zur Insolvenzmasse gehören, eine Mehrung der Insolvenzmasse erforderlich sei.
11Nachdem das wegen eines anhängigen BFH-Verfahrens (IX R 17/12) ruhende Verfahren nach Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 1.8.2012 (II R 28/11) im Einvernehmen mit dem Beklagten wieder aufgenommen wurde, verweist der Kläger auf jenes Urteil, wonach die Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn das entsprechende Fahrzeug Zubehör eines zwangsverwalteten Grundstücks sei.
12Maßgeblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit sei, wann und durch wen der steuerauslösende Tatbestand im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwirklicht werde. Abzustellen sei allein auf die sog. Realisationshandlungen. Diese seien im Streitfall allein vom Zwangsverwalter, nicht aber vom Kläger vorgenommen worden.
13Der Kläger beantragt,
14den gegenüber ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2010 aufzuheben,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen, soweit eine Einkommensteuerminderung auf einen unterhalb von 4.910,- EUR liegenden Betrag begehrt wird,
18den Zwangsverwalter Diplom-Betriebswirt O aus N zum Verfahren beizuladen,
19hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20Er hält nach Hinweis des Gerichts auf die BFH-Urteile vom 24.2.2011 (VI R 21/10) und vom 27.7.2011 (VI R 9/11) nicht mehr daran fest, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende Einkommensteuer gegenüber dem Kläger festzusetzen.
21Die Einkünfte aus Kapitalvermögen resultierten aus einem massezugehörigen Bankkonto, so dass die darauf entfallende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu behandeln sei.
22Bezüglich der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer kommeeine Übertragung des vom Kläger zitierten BFH-Urteils zur Kraftfahrzeugsteuer nicht in Betracht. Gemäß § 156 ZVG habe der Zwangsverwalter nur die mit dem verwalteten Vermögen im Zusammenhang stehenden öffentlichen Lasten zu tragen. Hierzu gehöre neben der Umsatzsteuer auch die Kraftfahrzeugsteuer, nicht aber die Einkommensteuer. Eine Masseverbindlichkeit setze nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht zwingendeine Handlung des Insolvenzverwalters voraus, sondern könne auch „in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden“. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit des Klägers auf das zwangsverwaltete Vermögen sei daher nicht von Bedeutung. Überdies habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 165 InsO i.V.m. § 153b ZVG zu stellen.
23Die Insolvenzmasse sei dadurch bereichert worden, dass sich durch die abgesonderte Befriedigung gleichzeitig eine entsprechende Insolvenzforderung vermindert habe. Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit nicht von einem unmittelbaren Mittelzufluss zur Masse abhängig zu machen.
24Der auf Antrag des Beklagten gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) beigeladene Insolvenzschuldner hat bisher keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass er zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, aus den Vermietungseinkünften Steuern zu zahlen.
25Entscheidungsgründe:
26Der Senat entscheidet über den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2010. Entgegen des Hinweises des Berichterstatters vom 28.11.2013 stellt das Schreiben des Beklagten vom 20.11.2013 keinen geänderten Bescheid dar.
27Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
28Der Einkommensteuerbescheid für 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit der Beklagte auch die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende Einkommensteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festgesetzt hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
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I Insbesondere hat der Beklagte die Einkommensteuer zutreffend gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festgesetzt, soweit sie auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung entfällt. Denn insoweit handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine sonstige Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen ist.
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1 Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
Keine Masseverbindlichkeiten sind demgegenüber Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Das sind solche Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Insolvenzforderungen sind von der Finanzverwaltung nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern zur Insolvenztabelle anzumelden. Für die Frage, ob eine Steuerforderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder die Fälligkeit an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (BFH-Urteil 16.5.2013 IV R 23/11, BFH/NV 2013, 1503 m.w.N.). Bei der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Einkommensteuer handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen, weil die entsprechenden Besteuerungstatbestände (Erzielung von Zinsen und Mieten) unstreitig erst im Streitjahr 2008 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurden.
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2 Bei der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Diese Einkünfte sind Erträge aus Spareinlagen bei der Bank X . Die darauf entfallende Einkommensteuer ist durch Handlungen des Klägers im Rahmen der Verwaltung dieser Spareinlagen begründet worden. Die Spareinlagen gehörten dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sind damit in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gefallen. Sie sind im Streitjahr vom Kläger verwaltet worden, was sich aus den Abrechnungen der Bank X ergibt, die gegenüber dem Kläger erteilt wurden. Der Kläger hat im Übrigen nichts vorgetragen, das gegen eine Beurteilung dieser Steuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit spricht.
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3 Auch die auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar. Der Kläger hat zwar die Grundstücke nicht selbst verwaltet, weil bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung der Zwangsverwaltung. Vielmehr bleibt die Zwangsverwaltung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO hiervon unberührt; lediglich auf Antrag des Insolvenzverwalters kann das Zwangsverwaltungsverfahren unter den weiteren Voraussetzungen des § 153b ZVG eingestellt werden.
Die auf die Mieteinkünfte entfallende Einkommensteuer ist jedoch „in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden“ (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO). Die drei Grundstücke und das Erbbaurecht waren Bestandteil der Insolvenzmasse, weil sie dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörten. Die Zwangsverwaltung hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Dem Schuldner wird lediglich das Recht entzogen, den Grundbesitz zu verwalten und zu benutzen. Die Vermietung durch den Zwangsverwalter stellt damit eine Verwaltung der Insolvenzmasse im Sinne der oben genannten Vorschrift dar.
39Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass eine Masseverbindlichkeit zwingend eine Handlung des Insolvenzverwalters voraussetzt. Ausreichend ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr, dass die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand hat (so auch BFH-Urteil vom 18.5.2010X R 60/08, BStBl II 2011, 429). In der zitierten Entscheidung hat der BFH die anteilige Einkommensteuer, die auf einen Gewinnanteil aus der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfiel, als Masseverbindlichkeit behandelt, weil die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehörte. Auch in diesem Fall war der Gewinnanteil nicht auf eine Verwaltungshandlung des Insolvenzverwalters zurückzuführen. Gleiches gilt für eine Steuerverbindlichkeit, die kraft Gesetzes ohne eine Handlung oder ein Unterlassen des Insolvenzverwalters entsteht (BFH-Urteil vom 29.8.2007 IX R 4/07, BStBl II 2010, 145 zur Kraftfahrzeugsteuer).
40Nicht erforderlich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist, dass der Insolvenzmasse tatsächlich Werte zufließen. Es reicht aus, dass die Insolvenzmasse bereichert wird, indem sie von drohenden Verpflichtungen entlastet wird (BFH-Urteil vom 18.5.2010 X R 60/08, BStBl II 2011 429). Die Erträge aus der Vermietung des Grundbesitzes standen vorrangig der Bank C als Grundpfandrechtsgläubigerin zu. Da diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Insolvenzgläubigerin war, haben die Erträge zwangsläufig ihre Insolvenzforderung gegenüber der Insolvenzmasse gemindert. Hätten die Grundstücke nicht unter Zwangsverwaltung gestanden, wäre die Bank C aufgrund ihres Absonderungsrechts (§ 49 InsO) auch im Insolvenzverfahren vorrangig aus den Erträgen bzw. aus der Verwertung der Grundstücke zu befriedigen gewesen. Aus der Zwangsverwaltung folgt kein anderes Ergebnis für die Insolvenzmasse.Dementsprechend sieht auch der BFH in den Fällen, in denen der verwertete Grundbesitz mit Grundpfandrechten belastet war, die auf die Verwertungshandlung entfallende Einkommensteuer trotz des Absonderungsrechts als Masseverbindlichkeit an (BFH-Urteil vom 16.5.2013 IV R 23/11, BFH/NV 2013, 1503).
41Soweit es der BFH in anderen Entscheidungen auch für die zweite Tatbestandsalternative des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO für erforderlich angesehen hat, dass die Entstehung der Schuld auf eine „Verwaltungsmaßnahme“ des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein müsse (BFH-Urteile vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; vom 24.2.2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520 und vom 27.7.2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111), kann dies jedenfalls auf Fälle der Zwangsverwaltung nicht übertragen werden. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um (selbstständige oder nichtselbstständige) Tätigkeiten des Insolvenzschuldners, aus denen dieser Erträge erzielte. Der BFH hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hatte, die Tätigkeiten zu unterbinden. Im Hinblick auf den Arbeitslohn stellt der BFH zusätzlich darauf ab, dass der Fiskus durch den Lohnsteuerabzug bereits ein direktes Zugriffsrecht auf die Erwerbsquelle hat und der Pfändungsschutz nur den Nettolohn nach Abzug der Lohnsteuer betrifft. Im Ergebnis hat der BFH in diesen Fällen keine Masseverbindlichkeit angenommen; die Steuerforderungen seien vielmehr gegen die insolvenzfreie Masse des Schuldners zu richten.
42Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Vermietungseinkünfte aus zwangsverwaltetem Vermögen hätte im Streitfall zur Folge, dass der Beklagte die hierauf entfallende Einkommensteuer gegenüber dem Beigeladenen geltend machen müsste. Das insolvenzfreie Vermögen ist jedoch durch die Mieteinnahmen nicht bereichert worden. Unabhängig davon, ob der Zwangsverwalter oder der Insolvenzverwalter die Verwaltung des Grundbesitzes übernimmt, kommen die Erträge vorrangig den absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigern und nachrangig der Insolvenzmasse zugute. Anders als dieArbeitskraft des Schuldners gehört das Grundvermögen zur Insolvenzmasse (siehe oben). Im Hinblick auf die Mieterträge ist der Fiskus auch nicht durch einen Steuerabzug an der Einkunftsquelle privilegiert. Würde man das Finanzamt in diesem Fall auf das insolvenzfreie Vermögen verweisen, wäre der Fiskus vielmehr gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt. Es entspricht aber gerade der Wertung des Gesetzes, dass der Fiskus im Insolvenzverfahren genauso behandelt wird wie alle anderen Gläubiger.
43Die Ansicht des Senats entspricht auch der Rechtsprechung, wonach zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Verwaltung von Grundstücken resultieren, auch dann als Masseverbindlichkeiten angesehen werden, wenn zeitgleich eine Zwangsverwaltung besteht (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2007 16 Wx 100/07, NZI 2008, 177 zu Wohngeldansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; so auch Bäuerle/Schneider in Braun, Kommentar zur InsO, 5. Aufl. 2012, § 55 Rn. 6).
44Eine Festsetzung der Steuer gegenüber dem Zwangsverwalter kommt nicht in Betracht. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind, auch wenn sie diesem odereinem Vollstreckungsgläubiger zufließen. Die Einkünfte erzielt vielmehr weiterhin derjenige der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom 16.4.2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152 und vom 11.3.2003IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abweichend hiervon eine Zuordnung der Einkünfte zum Zwangsverwalter bewirken sollte.
45Das zur Kraftfahrzeugsteuer ergangene BFH-Urteil vom 1.8.2012 (II R 28/11, BStBl II 2013, 131) ist auf die Einkommensteuer nicht übertragbar. Der Zwangsverwalter hat zwar die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit die Zwangsverwaltung reicht. Dies betrifft jedoch nur solche Steuern, die Ausgaben der Verwaltung (§ 155 ZVG) oder öffentliche Lasten (§ 156 ZVG) sind. Hierzu zählt die Einkommensteuer aber nicht (vgl. Stöber, Kommentar zum ZVG, 20. Auflage 2012, § 152 Rn. 15). Es handelt sich vielmehr um eine persönliche Steuer des Schuldners, die im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter zu tragen hat, soweit es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt.
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II Aus den genannten Gründen ist der Zwangsverwalter nicht gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO zum Verfahren beizuladen. Nach dieser Vorschrift ist die Beiladung eines Dritten zum Verfahren zulässig, um nachträglich aus der irrigen Beurteilung eines Sachverhalts durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen zu können. Die anteilige Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Zwangsverwalter kommt jedoch für die Einkommensteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s.o.) nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit oder um eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen handelt. Die Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung zur Kraftfahrzeugsteuer (Urteil vom 1.8.2012 II R 28/11, BStBl II 2013, 131) können aus den o. g. Gründen nicht auf die Einkommensteuer übertragen werden. Dies hat der II. Senat des BFH ersichtlich nicht beabsichtigt, da er ansonsten von Entscheidungen eines anderen Senats abgewichen wäre und damit den Großen Senat des BFH zur Klärung dieser Frage hätte anrufen müssen (§ 11 Abs. 2 FGO). Dass dies nicht geschehen ist, bestärkt die Annahme, dass sich die Entscheidung allein auf die Kraftfahrzeugsteuer beschränkt.
- 49
III Soweit die Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrifft, handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Der Beklagte hätte die Steuer insoweit vielmehr gegenüber dem Beigeladenen festsetzen müssen, weil es sich um eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen handelt. Die Steuer ist insoweit weder durch eine Handlung des Insolvenzverwalters noch in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden. DerArbeitslohn beruht vielmehr allein auf der Arbeitskraft des Beigeladenen, die nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BFH-Urteile vom 24.2.2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520 und vom 27.7.2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig.
- 51
IV Die Aufteilung der Einkommensteuerschuld auf den als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger festzusetzenden Teil und auf den übrigen Teil erfolgt nach dem Verhältnis der Teileinkünfte. Diese Aufteilungsmethode entspricht dem Prinzip der einheitlichen Einkommensteuerschuld und ist auch im Hinblick auf die progressive Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuer alle Einkommensteile beigetragen haben (BFH-Urteil vom 11.11.1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477 zur Konkursordnung und FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.8.2011 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544 zur Insolvenzordnung). Danach ergibt sich folgende Aufteilung:
Summe der Einkünfte | § 19 | § 20 | § 21 |
38.025 EUR | 13.480 EUR | 931 EUR | 23.614 EUR |
100 % | 35,45 % | 2,45 % | 62,1 % |
Einkommensteuer | |||
7.608 EUR | 2.698 EUR | 186 EUR | 4.724 EUR |
Dementsprechend stellt die Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 4.910,- EUR eine Masseverbindlichkeit dar, die durch Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger festzusetzen ist.
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V Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Sachantrag gestellt hat. Das Gericht hält es aus diesem Grund nicht für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen einem der anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
- 57
VI Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob die auf Mieteinkünfte aus zwangsverwaltetem Vermögen entfallende Einkommensteuer auch dann vom Schuldner zu entrichten ist, wenn neben dem Zwangsverwaltungsverfahren auch ein Insolvenzverfahren schwebt, oder ob ineinem solchen Fall die Einkommensteuer zu einer Masseverbindlichkeit wird, ist bisher- soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt.
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Annotations
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.
(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.
(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.
(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.