Finanzgericht Münster Beschluss, 08. Sept. 2015 - 4 K 2856/14 E,G (PKH)
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem die Höhe geschätzter Gewinne einer Hundezucht streitig ist.
4Die Antragstellerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2008 bis 2011 mit ihrem Ehemann L. N. G. vom Finanzamt X. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2006 übernahm sie einen Hundezuchtbetrieb von ihrem Ehemann und erzielte hieraus in den Folgejahren, darunter auch den Streitjahren, gewerbliche Einkünfte. Der Betrieb befand sich - ebenso wie die privaten Wohnräume - aufeinem dem Sohn der Antragstellerin, N. U. G., gehörenden Grundstück. Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen liegen für die Streitjahre nicht vor.
5Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Y. leitete gegen dieAntragstellerin im Jahr 2011 ein Steuerstrafverfahren ein wegen des Verdachts, das Finanzamt durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Anlass hierfür war ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft X. gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann wegen Betruges. In der Anklageschrift vom 24.6.2010 (Bl. 11-16 der Steuerfahndungsakte Bd. I) wird beiden vorgeworfen, aus verschiedenen Ländern importierte und teilweise erkrankte Tiere als Hunde aus eigener Zucht angeboten und verkauft zu haben. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass den Hunden Transponder mit individuellen Nummern implantiert worden waren. Durch freiwillige Registrierung des Hundehalters in einer Datenbank kann anhand des Transponders der jeweilige Hund lebenslang identifiziert werden. Es ist branchentypisch, dass Hundewelpen von Züchtern mit eingesetztem Transponderchip verkauft werden.
6Die Steuerfahndung stellte fest, dass der Sohn der Antragstellerin im Jahr 2008 insgesamt 270 Transponder (je 50 im Februar, März und Mai, 60 im Juli, 5 im Oktober und 55 im November) und im April 2010 weitere 50 Transponder und die 1994 geborene Tochter der Antragstellerin, W. G., im Jahr 2010 100 Transponder erworben hatten. Die Kinder der Antragstellerin betrieben selbst kein Gewerbe im Bereich der Tierzucht und des Tierhandels. Anhand der Nummern dieser Transponder konnte die Steuerfahndungsstelle auf den Internetportalen zur Haustierregistrierung (petmaxx.com, Tasso e.V.) diejenigen Käufer in Erfahrung bringen, die eine freiwillige Registrierung vorgenommen hatten. Weitere Käufernamen ergaben sich aus hinzugezogenen Akten des Amtsgerichts X., Mitteilungen des Vereins „Die Tierfreunde e.V.“ und Internetforen. Die Steuerfahndung stellte Anfragen an die insgesamt 509 auf diese Weise ermittelten Hundekäufer. Hiervon gaben 428 Personen an, von der Antragstellerin einen Hund erworben zu haben. Wegen der Einzelheiten (insbesondere Zeitpunkt der Käufe und Kaufpreise) wird auf die Aufstellung (Bl. 22-40 der Steuerfahndungsakte Bd. I) Bezug genommen.
7Am 15.12.2011 erfolgte eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Antragstellerin. Hierbei wurden von den in 2011 erworbenen 280 Transpondern noch 100 Stück vorgefunden. Zudem stellte die Steuerfahndung eine Vielzahl unsortierter und nicht abgelegter Kaufverträge der Antragstellerin über Verkäufe von Hundewelpen für den Zeitraum August bis Dezember 2011 sowie vereinzelte Ausgabenbelege überKosten im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb sicher (z.B. eine Tierarztrechnung aus dem Jahr 2008 in BMO 4 und eine an den Ehemann gerichtete Tierfutterrechnung aus dem Jahr 2011 in BMO 8).
8Mit Schreiben vom 20.3.2012 reichte die Antragstellerin bei der Steuerfahndungsstelle mit als „Zweitschrift“ überschriebene Gewinnermittlungen in Form von Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 ein. Hierbei gab sie folgende Werte an:
92008 (EUR) |
2009 (EUR) |
2010 (EUR) |
|
Betriebseinnahmen |
93.450,00 |
78.500,00 |
102.199,80 |
Betriebsausgaben |
74.751,27 |
61.978,64 |
84.772,46 |
Gewinn |
18.698,73 |
16.521,36 |
17.427,34 |
Als Betriebsausgaben machte die Antragstellerin u.a. gezahlte Umsatzsteuer und Darlehenstilgungen im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungen Bezug genommen. Veranlagungen zur Umsatzsteuer sind erstmalig mit Bescheiden vom 26.2.2013 erfolgt.
11Die Steuerfahndung berechnete auf Grundlage der Angaben der Kunden für die Streitjahre durchschnittliche Verkaufspreise pro Hund, die sich (abgerundet) auf 550 EURfür 2009 und auf 600 EUR für die übrigen Jahre beliefen. Für 2008 ging sie von 262 Hundeverkäufen (270 erworbene Transponder, von denen 8 erst im Jahr 2009 vorgenommenen Verkäufen zugeordnet werden konnten) und für 2011 von 180 Hundeverkäufen aus (280 erworbene Transponder, von denen 100 noch vorhanden waren). Das für 2011 ermittelte Ergebnis decke sich mit einer Hochrechnung der Erlöse der für die letzten fünf Monate dieses Jahres vorgefundenen Kaufverträge. Für die Jahre 2009 und 2010 übernahm die Steuerfahndung die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Erlöse, da diese höher waren als die von ihr ermittelten Beträge. Die Betriebsausgaben setzte sie mangels Nachweises im Schätzungswege mit 60% der (für 2010 um einen PKW-Verkauf bereinigten) Erlöse an. Hieraus ergaben sich folgende Werte:
122008 (EUR) |
2009 (EUR) |
2010 (EUR) |
2011 (EUR) |
|
Erlöse |
157.200,00 |
78.500,00 |
102.199,80 |
108.000,00 |
Ausgaben |
94.320,00 |
47.100,00 |
55.319,88 |
64.800,00 |
Gewinn |
62.880,00 |
31.400,00 |
46.879,92 |
43.200,00 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Fahndungsbericht vom 8.11.2012 Bezug genommen.
14Das Finanzamt X. folgte den Feststellungen der Steuerfahndung und erließgegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann erstmalige Einkommensteuerbescheide sowie gegenüber der Antragstellerin erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
15Die Antragstellerin legte gegen sämtliche Bescheide Einsprüche ein und trug zur Begründung vor, die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 mit sämtlichen Kostenbelegen eingereicht zu haben. Die Belege müssten daher beim Finanzamt verloren gegangen sein. Für das Jahr 2011 sei sie an der Erstellung der Erklärung dadurch gehindert gewesen, dass die Steuerfahndungsstelle die betreffenden Unterlagen beschlagnahmt habe. Die Betriebsausgaben seien daher entsprechend der eingereichten Gewinnermittlungen anzusetzen.
16Den Feststellungen der Steuerfahndung könne nicht gefolgt werden. Dies folge bereits daraus, dass die von ihr erklärten Umsatzerlöse für die Jahre 2008 bis 2010 (Gesamtsumme 274.148 EUR) höher seien, als die sich aus der Anzahl der erworbenen Transponder ergebenden Erlöse (420 × 600 EUR = 252.000 EUR). Gehe man von den in 2008 erfolgten 115 Registrierungen aus, so könne der Gesamtumsatz für 2008 nur 69.000 EUR betragen. Die restlichen Transponder seien erst in den Jahren 2009 und 2010 eingebaut worden. Zudem seien einige Welpen, denen ein Transponder implantiert worden sei, verstorben. Ein Teil der Transponder sei defekt gewesen bzw. habe nicht erfolgreich eingesetzt werden können. Ihr Sohn habe im Übrigen einem … Zuchtfreund 130 Transponder im Tausch gegen eine blaue Cane Corso Hündin gegeben. Für das Jahr 2011 sei der Erlösansatz nicht mit den verbrauchten Transpondern identisch. Im Zeitpunkt der Durchsuchung seien noch 48 gechipte Welpen vorhanden gewesen, von denen nur 23 in 2011 verkauft worden seien. Somit könne man nur von einer Verkaufszahl von 155 statt 180 Welpen ausgehen. Ein Rückschluss von den in den Kaufverträgen der letzten fünf Monate enthaltenen Verkaufspreisen auf die Gesamterlöse des Jahres 2011 sei nicht möglich, da der Welpenverkauf erst nach den Sommerferien um mindestens 25% anziehe.
17Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Da die Antragstellerinkeine Steuererklärungen eingereicht habe, bestehe eine Schätzungsbefugnis. Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten dürfe das Finanzamt nachteilige Schlüsseziehen. Ihre Behauptung, Erklärungen eingereicht zu haben, habe die Antragstellerin in keiner Weise belegt. Vielmehr sei sie mehrmals zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert worden, u.a. auch durch Androhung von Zwangsgeldern. Die als Zweitschriften vorgelegten Gewinnermittlungen entsprächen in Teilen nicht den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). So sei Umsatzsteuer als Betriebsausgabe angesetzt worden, obwohl diese gar nicht gezahlt worden sei. Die Zahlungen an den Ehemann seien nicht zu berücksichtigen, weil der Geschäftsübertragungsvertrag aus dem Jahr 2006 steuerlich nicht anzuerkennen sei. Dem Kaufpreis von 178.500 EUR stünden lediglich ein Holzhaus und ein Hundehaus gegenüber, die beide bereits abgeschrieben gewesen seien. Über die vereinbarten Tilgungsleistungen sei kein Nachweis erbracht worden. Pachtzahlungen an den Sohn könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, weil kein Pachtvertrag vorliege und keine Zahlungen nachgewiesen worden seien. Die übrigen Betriebsausgaben seien nicht belegt worden.
18Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung der Klage trägt die Antragstellerin ergänzend zur Einspruchsbegründung vor, dass ihr Ehemann die Steuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 erstellt habe, wobei ihm sämtliche Originalbelege vorgelegen hätten. Sowohl die Erklärungen als auch die Originalbelege habe er beimFinanzamt X. eingereicht. Aus dem Fahndungsbericht und der Steuerfahndungsakte ergebe sich, dass dem Finanzamt Originalbelege vorgelegen haben müssen. Da diese jedoch nicht mehr Bestandteil der Akten seien, seien sie offensichtlich abhanden gekommen. Für das Finanzamt habe daher keine Veranlassung zu einer Schätzung bestanden.
19Ferner reicht die Antragstellerin eine an sie gerichtete Rechnung ihres Ehemannes vom 10.3.2006 über 53 Hunde (Deckrüden und Zuchthündinnen) sowie über eine Zuchtanlage (elektronische Toranlage und Zwingeranlage) ein. Die Rechnung umfasst einen Nettobetrag von 150.000 EUR, wovon 90.500 EUR auf die Zuchtanlage und 59.500 EUR auf die Hunde entfallen. Ferner reicht die Antragstellerin einen Darlehensvertrag vom 15.3.2006 ein, wonach ihr Ehemann ihr den Bruttokaufpreis (178.500 EUR) darlehnsweise zur Verfügung stellt. Das zinslose Darlehen soll ab Januar 2008 in monatlichen Raten von mindestens 500 EUR zurückzuführen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 48-50 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
20Betriebseinnahmen für die Jahre 2008 bis 2010 seien in der erklärten Höhe und die Betriebsausgaben seien für 2008 in Höhe von 72.836,67 EUR, für 2009 in Höhe von 54.385,40 EUR und für 2010 in Höhe von 74.978,32 EUR zu berücksichtigen. Zusätzlich sei in allen Streitjahren eine Abschreibung für die im Jahr 2006 erworbenen Zuchthunde (25% von 59.500 EUR = 14.875 EUR) sowie für die Zwingeranlage (25% von 90.500 EUR = 92.625 EUR) anzusetzen.
21Der vom Finanzamt in Ansatz gebrachte Durchschnittserlös pro Hund in Höhe von 600 EUR sei überhöht und die berücksichtigten Betriebsausgaben zu niedrig. Nach Angaben in allgemein zugänglichen Quellen im Internet koste ein Hund pro Jahr etwa 700 bis 800 EUR.
22Die Antragstellerin beantragt,
23ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnungvon Rechtsanwalt S. Z. aus E. zu bewilligen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Finanzamt übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die Beweismittelordner der Steuerfahndung Bezug genommen. Auf die Erklärungen der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird ebenfalls Bezug genommen.
25II.
26Der Antrag ist unbegründet.
27- 28
1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die sachlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
30Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (BFH-Beschluss vom 29.3.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
312. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 nicht rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
32a. Dem Grunde nach besteht für alle Streitjahre eine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), weil die Antragstellerin ihrer Pflicht, Steuererklärungen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Das Finanzamt hat sich vorrangig mit den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen auseinander zu setzen und auf deren Grundlage die rechtliche Prüfung vorzunehmen. Erst wenn diese ergibt, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind und damit einer zutreffenden Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, darf das Finanzamt nach Ausschöpfung sonstiger Ermittlungsansätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen. Sind Originalunterlagen eingereicht und in der Sphäre des Finanzamts aus welchen Gründen auch immer abhanden gekommen, so ist eine Schätzung unzulässig (BFH-Beschluss vom 5.2.2014 X B 138/13, BFH/NV 2014, 720).
33Es erscheint im Streitfall jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nebst Originalbelegen beim Finanzamt eingereicht hat. Die Angaben der Antragstellerin hierzu sind widersprüchlich. In ihrem Schreiben vom 16.3.2011 (Bl. 19 f. der Steuerfahndungsakte Bd. I) teilte sie dem Finanzamt X. mit, dass sie die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 bereits Ende des Jahres 2010 eingereicht und sie weder Kopien noch Zweitschriften angefertigthabe. Da in den PC eine neue Festplatte eingebaut worden sei, könne auch nichts mehr gefunden werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie die mit Schreiben vom 20.3.2012 eingereichten und als „Zweitschriften“ überschriebenGewinnermittlungen für 2008 bis 2010 erstellt worden sein sollen, die die Erlöse, die Futterkosten und die Restkosten detailliert auflisten. Dieser Umstand lässt die Möglichkeit als gegeben erscheinen, dass sich die Unterlagen weiterhin im Besitz der Antragstellerin befinden. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der Durchsuchung vereinzelte Ausgabenbelege aufgefunden wurden (BMO 8).
34Zudem wurde die Steuererklärung der Eheleute für 2007 mit Schreiben vom 24.4.2010 (und nicht Ende 2010) mit der Formulierung „… unter Überreichung der Steuererklärung 2007“ eingereicht (BMO 8). Dem entspricht der Vortrag der Antragstellerin nicht, wonach zeitgleich auch die Erklärungen für 2008 und 2009 nebst Originalbelegen eingereicht worden sein sollen.
35Darüber hinaus ist es äußerst unüblich, Steuererklärungen unter Beifügung sämtlicher Originalbelege in Bezug auf betriebliche Einkünfte beim Finanzamt einzureichen und noch nicht einmal Kopien der Erklärungen, der Gewinnermittlungen und der Belege zurückzubehalten. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Feststellungslast für den von ihr behaupteten Zugang der Erklärungen und Belege beim Finanzamt.
36b. Für das Streitjahr 2011 hat die Antragstellerin unstreitig keine Steuererklärungen und keine Gewinnermittlung eingereicht. Die hierfür erforderlichen Belege (Rechnungen, Verträge, Aufzeichnungen) befinden sich jedoch nicht vollständig in den Beweismittelordnern, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Unterlagen beschlagnahmt wurden. Vielmehr geht das Gericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass sich die Antragstellerin auch insoweit noch im Besitz der notwendigen Unterlagen befindet.
37c. Dem Erlass der Schätzungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag nicht zuvor zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen aufgefordert sein soll. Bevor das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzt, muss es den Steuerpflichtigen in der Regel zur Mitwirkung aufgefordert haben (BFH-Urteil vom 10.10.1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698).
38Derartige Aufforderungen liegen jedoch vor. Ausweislich der Einkommensteuerakte hat das Finanzamt zur Erzwingung der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann Zwangsgelder angedroht. Dass diese Schreiben auch der Antragstellerin zugegangen sein müssen, ergibt sich aus den der Einkommensteuerakte beigefügten Rückscheinen.
39Für die Jahre 2010 und 2011 lässt sich den Unterlagen zwar nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor Ergehen der Schätzungsbescheide zur Abgabe aufgefordert wurde. Da sie jedoch bereits für die Vorjahre ihrer Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen war, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass sie auch für diese Jahre keine Erklärungen einreichen wird und eine Erzwingung daher ohne Aussicht auf Erfolg bleiben würde. Selbst nach ihrem Vortrag, nach dem sie die Steuererklärung für das Jahr 2010 bereits eingereicht habe und an der Erstellung derjenigen für 2011 wegen derSicherstellung bzw. Beschlagnahme gehindert sei, war bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Schätzungsbescheide nicht mit einer Mitwirkung seitens der Antragstellerin zu rechnen. In ihrem Schreiben vom 16.3.2011 schlägt sie dementsprechend selbst vor, dass entsprechende Schätzungen für die Jahre 2008 bis 2010 vorgenommen werden können.
40d. Der Ansatz der für das Jahr 2008 im Schätzungswege ermittelten Betriebseinnahmen in Höhe von 157.200 EUR begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
41Anknüpfungspunkt dieses Ansatzes sind die im Jahr 2008 vom Sohn der Antragstellerin vorgenommenen Einkäufe von 270 Transpondern. Von diesen Transpondern sind nach den Feststellungen der Steuerfahndung jedenfalls 115 in von der Antragstellerin verkaufte Hunde implantiert worden, da diese registriert wurden. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Transponder für ihren Betrieb eingekauft wurden. Da die Registrierung freiwillig erfolgt, muss ferner davon ausgegangen werden, dass mehr als 115 Verkäufe stattgefunden haben.
42Vor dem Hintergrund, dass die 270 Transponder nicht auf einmal, sondern nahezu über das gesamte Jahr verteilt erworben wurden, geht das Gericht ferner davon aus, dass jedenfalls im Jahr 2008 keine große Vorratshaltung an Transpondern erfolgte, sondern die Transponder vielmehr zeitnah verwendet wurden. Dementsprechend ist die Annahme der Steuerfahndung plausibel, dass sämtliche Transponder, mit Ausnahme der erst in 2009 erfolgten 8 Verkäufe, in im Jahr 2008 verkaufte Hunde implantiert wurden. Unwahrscheinlich ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Antragstellerin, dass eine nennenswerte Anzahl der im Jahr 2008 erworbenen Transponder in den Jahren 2009 und 2010 verwendet worden sein sollen. Vielmehr dürften in diesen Jahren und möglicherweise auch bereits im Jahr 2008 weitere Transponder angeschafft worden sein.
43Dass ein großer Teil der Transponder defekt gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, hätte es nahe gelegen, die Transponder beim Veräußerer zu reklamieren. Hierfür liegen jedoch keineAnhaltspunkte vor.
44Für den Tausch von 130 Transpondern gegen eine Hündin hat die Antragstellerin ebenfalls keine Unterlagen (etwa in Form eines schriftlichen Vertrages) vorgelegt. Unterstellt man, dass tatsächlich 130 Transponder im Wege des Tausches durch den Sohn weggegeben wurden, so verblieben neben den registrierten Transpondern in Höhe von 115 nur noch 262 – 130 – 115 = 17. Dies würde bedeuten, dass es sich bei den in 2008 erfolgten Registrierungen um eine Registrierungsquote von nahezu 100% handeln würde. Das steht im Widerspruch zu der von der Steuerfahndung eingeholten und nachvollziehbaren Auskunft der Tasso Haustierzentrale (vgl. Bl. 288 der Steuerfahndungsakte Bd. II), der zufolge bei weitem nicht alle Hunde registriert werden.
45d. Der für das Jahr 2011 erfolgte Ansatz von 180 Transpondern ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Der hiergegen im Einspruchsschreiben erhobene Einwand, es seien noch 25 gechipte Hunde vorhanden gewesen, die in 2011 nicht mehr verkauft werden konnten, kann die angewandte Schätzungsmethode nicht substantiiert in Frage stellen. Das Vorbringen wird von der Antragstellerin nicht belegt und führt vor dem Hintergrund, dass aus Zukäufen weitere Transponder zur Verfügung gestanden haben können, nicht zu einer Verminderung der Schätzung.
46Die Schätzung der Erlöse wird zudem durch die Hochrechnung der aus den beschlagnahmten Kaufverträgen ermittelten Verkaufspreise bestätigt. Dass der Verkauf von Welpen saisonalen Schwankungen unterliegt, wird von der Antragstellerin lediglich behauptet. Selbst wenn es solche Schwankungen geben sollte, ist nicht dargelegt, warum dies gerade den Zeitraum betreffen soll, aus dem die vorgefundenen Kaufverträge stammen.
47e. Die Erlöse für die Jahre 2009 und 2010 beruhen auf den von der Antragstellerin selbst erklärten Werten und sind zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens nicht streitig.
48f. Der Ansatz der Betriebsausgaben mit 60% der (bereinigten) Erlöse ist im Rahmen des summarischen Verfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein höherer Ansatz kommt mangels Vorlage von Belegen nicht in Betracht. Dies betrifft insbesondere das Streitjahr 2011, für welches bisher keine Gewinnermittlung vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Kostenbelege führen zu keiner anderen Einschätzung, da es sich hierbei nur um ganz vereinzelte Rechnungen handelt, anhand derer eine vollständige Überprüfung der Betriebsausgaben nicht möglich ist.
49Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2009 bis 2011 angesetzten Umsatzsteuerbeträge keine Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte in diesen Jahren unstreitig nicht, so dass Umsatzsteuerzahlungen nicht erfolgt sind.
50Abschreibungen auf die Zuchthunde und die Zuchtanlagen können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unabhängig von der Frage der Nutzungsdauer und der Werthaltigkeit dieser Wirtschaftsgüter ist es dem Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung nicht möglich, den Übertragungsvertrag und den Darlehensvertrag auf seine steuerliche Wirksamkeit zu überprüfen. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11, BStBl II. 2014, 374 m.w.N.). Ob die Hauptpflichten der Verträge in Form der Erbringung der Tilgungsraten erfüllt wurden, kann mangels nachgewiesenen Zahlungen nicht überprüft werden. Das Fehlen dieser Nachweise wirkt sich im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Antragstellerin aus.
51Schließlich wäre auch die Darlehensrückführung - unabhängig von der steuerlichen Anerkennung als Vertrag zwischen nahen Angehörigen - nicht zu berücksichtigen. Die Rückzahlung von Darlehen stellt in Höhe des Tilgungsanteils keine Betriebsausgaben dar. Ein als Betriebsausgaben zu berücksichtigender Zinsanteil ist ausgeschlossen, da das Darlehen zinslos gewährt wurde.
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Annotations
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.